Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-730770/7/BP/JO

Linz, 23.10.2013

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Dr. Bernhard Pree über die Berufung des X, geboren am X, StA Aserbaidschan, vertreten durch X, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 31. Juli 2013, GZ: Sich40-111-2006, betreffend eine Ausweisung des Berufungswerbers nach dem Fremdenpolizeigesetz, zu Recht erkannt:

 

 

Der Berufung wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos aufgehoben.

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs. 4 iVm. § 67a Abs. 1 Z 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1.1.1. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 31. Juli 2013,
GZ: Sich40-111-2006, wurde gegen den Berufungswerber (im Folgenden: Bw) auf Basis des § 62 Abs.1 Z1 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 - FPG, in der zum Entscheidungszeitpunkt geltenden Fassung - die Ausweisung angeordnet.

 

Begründend führt die belangte Behörde Folgendes aus:

 

Am 26.03.2013 haben Sie einen Verlängerungsantrag auf Erteilung einer Rot-Weiß-Rot - Karte plus gemäß § 41a/9 NAG eingereicht. Gemäß § 11 Abs. 2 Z 4 NAG darf einem Fremden ein Aufenthaltstitel nur dann erteilt werden, wenn der Aufenthalt des Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte.

 

(...)

 

Für eine Einzelperson beträgt der Richtsatz gemäß § 293 ASVG im Jahr 2013 EUR 837,63. Laut Bezugsbestätigung vom AMS vom 26.03.2013 erhielten Sie Arbeitslosengeld im Zeitraum vom 31.01.2013 bis 31.05.2013 einen Tagsatz von EUR 9,74. Der benötigte Richtsatz wird daher erheblich unterschritten. Laut aktuellen Versicherungsdatenauszug vom 02.07.2013 sind Sie weder krankenversichert noch erhalten Sie in irgendeiner Form ein Einkommen.

 

Gemäß § 7 Abs. 1 Z. 1 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung (NAG-DV) sind dem Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels (§ 1) - unbeschadet weiterer Urkunden und Nachweise nach den §§ 8 und 9 - folgende Urkunden und Nachweise anzuschließen:

 

-) gültiges Reisedokument (§ 2 Abs. 1 Z 2 und 3 NAG);

 

Ein gültiges Reisedokument haben Sie bis dato noch nicht eingereicht.

 

Mit Schreiben vom 14.05.2013 wurden Sie gemäß § 25 NAG in Kenntnis gesetzt, dass die Fremdenpolizei mit einer möglichen Ausweisung konfrontiert wurde. Ihre neue Rechtsvertretung Frau X ersuchte mittels Schreiben vom 31.05.2013 um Fristerstreckung bis 07.06.2013. Diesem Ersuchen wurde Folge geleistet. Erst mit 08.07.2013 wurde Ihnen die Verständigung der Ausweisung nachweislich zugestellt. Gleichzeitig wurde Ihnen eine 14-tägige Frist zur Stellungnahme eingeräumt, bis dato ist keine Stellungnahme Ihrerseits eingelangt. Am 30.07.2013 gaben Sie persönlich auf der BH Wels-Land einen Dienstzettel ab, worauf ersichtlich ist, dass Sie seit 19.07.2013 wieder in einem Beschäftigungsverhältnis stehen.

 

Wird gemäß § 61 FPG durch eine Rückkehrentscheidung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

 

Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.  die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;

2.  das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;

3.  die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;

4.  der Grad der Integration;

5.  die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden;

6.  die strafgerichtliche Unbescholtenheit;

7.  Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei-und Einwanderungsrechts;

8.  die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren;

9.  die Frage, ob die Dauer. des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

 

Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung oder Ausweisung ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung oder einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung oder Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick eiuf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.

 

§ 61 Abs. 4 FPG: Der Umstand, dass in einem Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung oder einer Ausweisung deren Unzulässigkeit gemäß Abs. 3 festgestellt wurde, hindert nicht daran, im Rahmen eines weiteren Verfahrens zur Erlassung einer solchen Entscheidung neuerlich eine Abwägung nach Abs. 1 vorzunehmen, wenn der Fremde in der Zwischenzeit wieder ein Verhalten gesetzt hat, das die Erlassung einer Rückkehrentscheidung oder einer Ausweisung rechtfertigen würde.

 

Zum Zeitpunkt der Einleitung der Ausweisung vom 08.07.2013 übten Sie seit 22.12.2012 keine Erwerbstätigkeit mehr aus und waren vom 31.01.2013 bis 31.05.2013 als Arbeitsloser beim AMS gemeldet. Vom 01.06.2013 bis zum nunmehrigen Arbeitsbeginn am 19.07.2013 erhielten Sie weder ein Einkommen noch waren Sie krankenversichert. Aus Sicht der Behörde galten Sie zum Zeitpunkt 08.07.2013 als mittellos. Durch Ihren weiteren Aufenthalt wäre somit eine finanzielle Belastung einer Gebietskörperschaft zu erwarten. Somit war nach § 11 Abs 2 Z 4 NAG iVm § 61 Abs 4 FPG die Schutzwürdigkeit Ihres Privat- und Familienlebens neu zu abzuwägen.

 

Sie sind erstmals am 08.01.2006 illegal mittels KFZ über unbekannt ins Bundesgebiet eingereist und stellten am selben Tag einen Asylantrag, der letztendlich mit 20.11.2011 gemäß §§ 3,8 AsylG verbunden mit einer Ausweisung in der II. Instanz rechtskräftig negativ entschieden wurde. Diese Entscheidung stützt sich auf ein Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 17.10.2011. Der Asylgerichtshof hatte sich mit der Integrationsfrage auseinander gesetzt und beurteilte unter anderem bereits eine Einstellungszusage der Firma X, mehrere Unterstützungsschreiben sowie den Besuch von Deutschkursen. Unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände kam der Asylgerichtshofes in seiner Entscheidung vom 17.10.2011 zu dem Schluss, dass eine Ausweisung zu verfügen sei.

 

Am 27.12.2012 stellten Sie einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 41a/9 NAG. In diesem Zusammenhang wurde eine fremdenpolizeiliche Stellungnahme der Sicherheitsdirektion eingeholt. Mit Stellungnahme vom 02.04.2012 wurde seitens der Sicherheitsdirektion bekannt gegeben, dass sich fremdenpolizeiliche Maßnahmen im Sinne des Art. 8 EMRK als zulässig erweisen, folglich der Antrag auf Erteilung eines humanitären Aufenthaltstitels gemäß § 41a/9 NAG abzuweisen wäre. Diese Stellungnahme ist am 04.04.2012 bei der BH Wels-Land eingelangt.

 

Bereits mit Schreibdatum vom 11.04.2012, somit eine Woche später, legten Sie einen Dienstvertrag als Landarbeiter Vom Arbeitgeber X vor.

 

Die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land stellte daraufhin mit Bescheid vom 25.04.2012 fest, dass eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig sei. In diesem Bescheid sind folgende Aspekte, welche vom AGH Erkenntnis noch nicht berücksichtigt wurden, von hohem Entscheidungswert beurteilt worden:

 

-) Dienstvertrag des X als Landarbeiter

-) Deutschkenntnisse auf A2 Niveau

 

Nach einem Rechtsmittelverzicht des Feststellungsbescheides wurde Ihnen ein amtswegiger Aufenthaltstitel Rot-Weiß-Rot - Karte plus gemäß § 41a/9 NAG mit der Gültigkeit vom 04.05.2012 bis 03.05.2013 erteilt.

 

Dies bedeutet, dass Sie sich vom 20.12.2011 bis 03.05.2012 nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten haben. Die restlichen Aufenthaltszeiten in Österreich waren bloß vorübergehend an ein Asylverfahren, welches sich letztendlich als unbegründet erwies, gebunden. Ein Familienleben im Bundesgebiet konnte in all den Jahren nicht festgestellt werden, ein Privatleben jedoch schon. Die Lebensgemeinschaft mit Frau X wird jedoch dadurch gemindert, da Sie in keinem gemeinsamen Haushalt leben. Anlässlich einer Niederschrift am 26.03.2013 in der BH Wels-Land gaben Sie an, dass Ihre Lebensgefährtin nach wie vor in X wohnhaft ist und Sie Frau X hauptsächlich an den Wochenenden sehen. Sie gaben weiters an, nicht zu wissen, ob Sie mit Frau X zusammenziehen werden. Von einer intensiven Lebensgemeinschaft kann daher keine Rede sein, viel mehr handelt es sich um eine Wochenendbeziehung.

 

Sie befanden sich in all den Jahren als Asylwerber in der Grundversorgung und waren lediglich ein Monat im Jahr 2011 als Erntehelfer erwerbstätig. Am 11.05.2012 wurde Ihnen Ihr erster Aufenthaltstitel inklusive Arbeitsmarktzugang ausgehändigt. Sie arbeiteten zwei (!) Tage lang bei der Firma X, von welcher Sie eine Einstellungszusage hatten. Danach finden sich laut Versicherungsdatenauszug Erwerbszeiten vom 11.06.2012 bis 09.07.2012 bei der Firma X, vom 13.07.2012 bis 10.09.2012 bei X. und vom 24.09.2012 bis 21.12.2012 bei X.

 

Ihre beiden Einstellungszusagen, auf welche sich der Feststellungsbescheid vom 25.04.2012 stützt, hatten nichts mit Ihrem Arbeitsleben nach Aushändigung der Rot-Weiß-Rot - Karte plus zu tun. Die "damals" neuerliche Einstellungszusage, auf welche sich der BH Wels-Land Bescheid im Sinne des maßgeblich veränderten Sachverhaltes bezog, stellte sich als gegenstandslos heraus, keinen einzigen Arbeitstag verbrachten Sie als Landarbeiter beim Arbeitgeber X. Es liegt daher der Verdacht nahe, die Behörde durch trügerische Dienstverträge täuschen zu wollen, um ein Aufenthaltsrecht nach dem NAG zu erlangen. Eine Integration am österreichischen Arbeitsmarkt fand aus Sicht der Behörde in keiner Hinsicht statt. Sie gaben anlässlich der Niederschrift am 26.03.2013 an, einen Staplerkurs zu absolvieren. Von einer Sicherung eines Arbeitsplatzes ist jedoch auf Grund der Vorgeschichte nicht auszugehen.

 

Hinsichtlich sprachlicher Integration legten. Sie ein Zertifikat des Österreichischen Sprachdiplom Deutsch auf B1 Niveau vor.

 

Die Bindung zum Heimatstaat scheint aus Sicht der Behörde nach wie vor groß, da Sie den Großteil Ihres Lebens im Heimatland verbrachten und mit der dortigen Kultur und Sprache bestens vertraut sind. Ebenso verfügen Sie im Heimatland noch über familiäre Anknüpfungspunkte.

 

Laut Erkenntnis des Asylgerichtshofes wurden Sie wegen Ladendiebstahls kurz nach Ihrer Einreise angezeigt, im Strafregister scheinen jedoch keine Vormerkungen auf. Weiters reisten Sie während dem Asylverfahren nicht rechtmäßig nach Deutschland ein und wurden von der do. Polizei aufgegriffen.

 

Die Behörde hat erwogen und entschieden:

 

Die Behörde geht davon aus, dass es sich bei Ihrer neuerlichen Beschäftigung wieder nur um ein zeitlich begrenztes kurzes Beschäftigungsverhältnis handeln wird. Dies deshalb, da Sie einerseits erst nach Zustellung der Einleitung der Ausweisung vom 08.07.2013 relativ rasch, und zwar am 19.07.2013, einen Job fanden und das Probemonat noch nicht vorüber ist und andererseits, weil Ihr Dienstgeber in X den Firmensitz hat und man nicht davon ausgehen kann, dass jederzeit im Baugewerbe in der Welser Umgebung Aufträge vorhanden sein werden, die Ihren Arbeitsplatz sichern würden. Auf Grund Ihrer beruflichen Vergangenheit kann mit Recht davon ausgegangen werden, dass es sich tatsächlich nur um eine kurze Beschäftigung handeln wird. Die Behörde schätzt Ihr überraschend eingegangenes Arbeitsverhältnis im Bezug auf die drohende Ausweisung als eines in der Not heraus ein. Wie bereits erwähnt müssen Sie den Richtsatz gemäß § 293 ASVG im Jahr 2013 von EUR 837,63 erreichen. Ihr Durchschnittseinkommen in den letzten sechs Monaten liegt jedoch deutlich darunter. Sie konnten somit weder in der Vergangenheit Ihre notwendigen finanziellen Mittel nachweisen, noch kann eine positive Zukunftsprognose erstellt werden.

 

Weiters ist zu bemängeln, dass Sie bis dato noch immer kein gültiges Reisedokument nachweisen haben können. Ihre Identität ist aus diesem Grunde noch nicht mittels Dokumenten aus dem Heimatland nachgewiesen. Auf Grund der Erfahrungswerte anderer aserbaidschanischen Staatsbürgern, ist der Behörde sehr wohl bewusst, dass die Erlangung eines Reisedokumentes von Ihrem Heimatland als durchaus zumutbar einzuschätzen ist.

 

Im Bescheid der BH Wels-Land vom 25.04.2012, wonach die Ausweisung auf Dauer für unzulässig erklärt wurde, stützte sich die Bescheidbegründung im Wesentlichen auf eine Arbeitszusage, in der Sie keinen einzigen Tag beschäftigt waren, und auf die umfassende Lebensgemeinschaft mit Frau X. Diese "umfassende" Lebensgemeinschaft wurde wie bereits oben erwähnt im letzten Jahr keinesfalls intensiviert, es handelt sich laut Ihren Aussagen lediglich um eine Wochenendbeziehung. Keines dieser beiden "maßgeblich veränderten Sachverhalte" konnte sich zu Ihren Gunsten entwickeln, sodass die Behörde von einer inszenierten Täuschung zur Erlangung eines humanitären Aufenthaltsrechtes ausgeht.

 

Die Behörde verkennt nicht, dass durch eine Ausweisung in geringen Maße in Ihr Privatleben, auch durch die deutsche sprachliche Weiterentwicklung, eingegriffen wird. Nach einer Gesamtbeurteilung muss jedoch festgestellt werden, dass eine Ausweisung nicht nur gerechtfertigt, sondern im Lichte des Art. 8 EMRK zulässig und notwendig erscheint, um den gesetzlichen Bestimmungen für das humanitäre Aufenthaltsrecht gerecht zu werden.

 

1.2. Gegen diesen Bescheid erhob der Bw durch seine rechtsfreundliche Vertreterin – rechtzeitig – Berufung mittels Telefax am 19. August 2013.

 

Eingangs werden darin die Anträge gestellt, die Berufungsbehörde möge:

a)    den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 31.07.2013, GZ: Sich40-111-2006, zugestellt am 05.08.2013, dahingehend abändern, dass die gegen mich erlassene Ausweisung aufgehoben wird, in eventu

b)    den gegenständlichen Bescheid beheben und zur neuerlichen Entschei­dung an die Erstinstanz zurückverweisen, sowie

c)     eine öffentliche mündliche Verhandlung durchführen.

 

Die Berufung wird wie folgt begründet:

 

Ich erhebe mein gesamtes bisheriges Vorbringen zum integrierenden Bestandteil dieses Berufungsschriftsatzes und hätte bei richtiger rechtlicher Beurteilung eine in­haltlich anders lautende Entscheidung ergehen müssen.

 

Die Erstinstanz begründet die Ausweisungsentscheidung vordergründig damit, dass Ich seit 22.12.2012 keine Erwerbstätigkeit mehr ausgeübt hätte und von 31.1.2013 bis 31.5.2013 als Arbeitsloser beim AMS gemeldet gewesen wäre. Vom 1.6.2013 bis zum nunmehrigen Arbeitsbeginn am 19.7,2013 wäre ich weder krankenversichert gewesen noch hätte ich ein Einkommen bezogen. Aus Sicht der Behörde hätte ich daher zum Zeitpunkt 8.7.2013 als völlig mittellos gegolten und wäre daher die Schutzwürdigkeit meines Privat- und Familienlebens neu abzuwägen gewesen.

 

Die Erstinstanz stützt sich in ihren Ausführungen zu meiner Arbeitstätigkeit selbst darauf, dass ich bei der entscheidenden Behörde selbst einen Dienstzettel abgege­ben hätte, wonach ich ab 19Jr2013 wieder in einem Dienstverhältnis stehen würde. Ich gehe seit einem Monat wieder einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit nach und stehe ich nunmehr seit einem Monat in diesem Beschäftigungsverhältnis, wobei ich in Kürze meinen ersten Lohn erhalte und den diesbezüglichen Lohnzettel nachrei­chen werde. Die Beurteilung der entscheidenden Behörde, dass ich völlig mittellos wäre, ist daher zum jetzigen Zeitpunkt und auch zum Entscheidungszeitpunkt nicht zutreffend und zu revidieren. Es finden sich derzeit keine Anhaltspunkte dafür, dass ich das derzeit bestehende Beschäftigungsverhältnis nicht weiter ausüben würde. Grundsätzlich wäre es durchaus geboten gewesen, dem Berufungswerber eine Chance zu geben, dass er sich im neuen Beschäftigungsverhältnis beweisen kann, dies unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Situation am Arbeitsmarkt gene­rell angespannt ist.

 

Bei der Entscheidungsfindung der Bezirkshauptmannschaft Wels - Land waren nach Begründung der erstinstanzlichen Entscheidung vorwiegend ausschlaggebend die Deutschkenntnisse auf A2-Niveau sowie die Einstellungsbestätigung in einem land­wirtschaftlichen Betrieb. Diesbezüglich ist anzuführen, dass die Deutschkenntnisse mittlerweile weiter verbessert wurden und der Berufungswerber aktuell eine sozial­versicherungspflichtige Tätigkeit ausübt, im Zuge derer er ordnungsgemäß kranken­versichert ist.

 

Es ist nicht in der Verantwortung des BW, dass er lediglich zwei Tage bei der Firma X arbeitete, welche ihm letztendlich vor Visumerteilung eine verbindliche Einstellungszusage erteilte. Es ist davon auszugehen, dass die Erstinstanz sehr wohl überprüfte, dies durch eine konkrete Anfrage bei der einstellenden Firma, ob die Ein­stellungszusage wie ausgestellt, korrekt ist Ob letztendlich ein Dienstverhältnis auf­recht erhalten oder vorzeitig gelöst wird, stellt sich immer erst bei Antritt heraus und finden sich im gegenständlichen Fall keine zwingenden Schlüsse dahingehend, dass die vorzeitige Auflösung allein im Verschulden des BW gelegen wäre. Im Gegenteil, der BW hat sich nach der vorzeitigen Auflösung sehr wohl bemüht, neue Arbeitgeber zu finden, was dadurch belegt ist, dass der einen Monat bei der Firma X, zwei Monate bei X und drei Monate bei der X ordnungsgemäß gemeldet und erwerbstätig war.

 

Dem BW die Vorlage von trügerischen Dienstverträgen vorzuhalten ist wohl etwas zu weitgehend, da vorgelegte DV durch Nachfrage beim AG sehr wohl verifiziert werden können. Alles, was sich danach abspielt, liegt nicht alleine in der Sphäre des Dienst­nehmers. Das Gesetz sieht nicht vor, dass es tatsächlich Voraussetzung ist, dass das Dienstverhältnis beim AG aus dem vorgelegten Dienstvertrag über längere Zeit aufrecht bleibt und der Antragsteller tatsächlich aus diesem Dienstverhältnis für wel­chen Zeitraum auch immer seinen Lebensunterhalt bezieht.

 

Hinsichtlich der Integration und der Bewertung der Sprachkenntnisse ist jedenfalls zu berücksichtigen, dass sich der BW sprachlich sehr wohl weiterentwickelte und die B1 -Prüfung ablegte. Dies hätte jedenfalls zugunsten des Berufungswerbers berück­sichtigt werden müssen.

 

Der Berufungswerber hat sich bei der aserbaidschanischen Botschaft intensiv um die Ausstellung eines Reisedokumentes bemüht, trotz aller Versuche wartet er noch im­mer auf die Ausstellung eines gültigen Reisedokumentes und wird er dieses bei Vor­liegen der Behörde ehest möglich nachreichen.

 

Auch das Privatleben hat sich nicht zulasten des BW verändert, es Ist richtig, dass keine Lebensgemeinschaft mit Frau Bauer besteht, da kein gemeinsamer Wohnsitz vorhanden ist, nichtsdestotrotz besteht die Beziehung und ist von einem gewissen in die Persönlichkeitssphäre fallenden Privatleben in Österreich zu sprechen.

 

Bei richtiger rechtlicher Beurteilung hätte daher keine Ausweisung gegen den BW er­lassen werden dürfen.

 

 

2.1. Die belangte Behörde legte den in Rede stehenden Verwaltungsakt mit Schreiben vom 17. September 2013 – eingelangt am 23. September 2013 – dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidungsfindung vor.

 

2.2. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsakt der belangten Behörde.

 

Zusätzlich wurde ein aktueller Versicherungsdatenauszug angefordert, aus dem sich ergibt, dass der Bw von 19. Juli 2013 bis 2. September 2013 und von 11. September 2013 bis laufend einer sozialversicherungspflichtigen Tätigkeit nachgegangen ist. 

 

Am 22. Oktober 2013 wurde weiters eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem UVS des Landes Oberösterreich durchgeführt.

 

2.3.1. Der Oö. Verwaltungssenat geht bei seiner Entscheidung zunächst von dem unter den Punkten 1.1., 1.2. und 2.2. dieses Erkenntnisses dargestellten unbestrittenen Sachverhalt aus.

 

2.3.2. Zusätzlich ergibt sich aus der öffentlichen mündlichen Verhandlung, dass der Bw seit 19. Juli 2013 (mit Ausnahme von 8 Tagen) einer Beschäftigung nachging, wobei er von 19. Juli bis 2. September 2013 als monatlichen Nettoverdienst 1.250 Euro (im Juli anteilig) erhielt. Im Rahmen der Beschäftigung seit 11. September 2013 verdient der Bw rund 1.300 Euro pro Monat. Eine baldige Kündigung bzw. Beendigung des Arbeitsverhältnisses ist derzeit nicht absehbar.

 

Der Bw ist aktuell krankenversichert und verfügt über eine eigene Wohnung in ortsüblicher Größe (rund 30 ), für die er eine monatliche Miete von 150 Euro aufzuwenden hat. Der Bw bezieht seit 31. Mai 2013 keine staatliche Unterstützung.

 

2.4. Im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung schilderte der Bw die Gegebenheiten seiner Arbeitsstellen und legte einen Arbeitsvertrag sowie Lohnzettel vor, aus denen sich die Angaben des Bw im Wesentlichen bestätigen lassen. Der aktuelle Arbeitgeber sei zudem sein bester Freund, der ihn auch täglich mit dem Auto abholen würde. Er rechne keinesfalls damit, dass dieses Arbeitsverhältnis in naher Zukunft beendet werde. Befragt nach der Zeit der längeren Arbeitslosigkeit im ersten Halbjahr 2013 gab der Bw an, dass ihm vom AMS geraten worden sei, einige Kurse zu besuchen, um ua. den Staplerführerschein zu erwerben, wobei er aber die anschließende Prüfung nicht bestanden habe, weshalb er auch wieder nach Arbeit gesucht habe.  

 

2.5. Der Unabhängige Verwaltungssenat ist zur Entscheidung durch eines seiner Mitglieder berufen (vgl. § 67a Abs. 1 Z 1 AVG).

 

 

3. In der Sache hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

3.1.1. Gemäß § 62 Abs. 1 des Fremdenpolizeigesetzes – FPG, BGBl. I Nr. 100/2005 zuletzt geändert durch das Bundesgesetzblatt BGBl. I Nr. 114/2013, sind Drittstaatsangehörige, die sich während eines Verlängerungsverfahrens gemäß § 24 NAG im Bundesgebiet aufhalten, mit Bescheid, sofern kein Fall des § 64 vorliegt, auszuweisen, wenn

1. der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (§ 11 Abs. 1 und 2 NAG) entgegensteht oder

2. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG aus Gründen, die ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde. 

 

Gemäß § 62 Abs. 3 FPG hat die Behörde in Verfahren gemäß Abs 1 nur all jene Umstände zu würdigen, die der Drittstaatsangehörige im Rahmen eines Verlängerungsverfahrens gemäß § 24 NAG bei der Behörde nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz bereits hätte nachweisen können und müssen.

 

3.1.2. Im vorliegenden Fall ist zunächst klargestellt, dass der Bw mit 26. März 2013 einen Verlängerungsantrag betreffend eine Rot-Weiß-Rot Karte Plus gemäß § 41a Abs. 9 NAG gestellt hatte, weshalb dieses Tatbestandselement des § 62 Abs. 1 FPG erfüllt ist.

 

Es ist weiters unbestritten, dass sich der Bw bislang nicht auf § 64 FPG stützen kann, da er – ohne darauf näher einzugehen – die dort genannten Voraussetzungen nicht erfüllt.

 

Die belangte Behörde stützte die in Rede stehende Ausweisung primär darauf, dass der Bw nicht dauerhaft willens oder in der Lage sei, aus Eigenem für einen entsprechenden Krankenversicherungsschutz und für ein das Sozialhilfeniveau übersteigendes Einkommen zu sorgen.

 

3.2.1. Gemäß § 11 Abs. 1 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes – NAG, idgF. dürfen Aufenthaltstitel einem Fremden nicht erteilt werden, wenn

1. gegen ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG erlassen wurde oder ein aufrechtes Rückkehrverbot gemäß § 54 FPG oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot gemäß § 63 oder 67 FPG besteht;

2. gegen ihn eine Rückführungsentscheidung eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz besteht;

3. gegen ihn eine durchsetzbare Ausweisung erlassen wurde und seit seiner Ausreise nicht bereits achtzehn Monate vergangen sind, sofern er nicht einen Antrag gemäß § 21 Abs. 1 eingebracht hat, nachdem er seiner Ausreiseverpflichtung freiwillig nachgekommen ist;

4. eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30 Abs. 1 oder 2) vorliegt;

5. eine Überschreitung der Dauer des erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalts im Zusammenhang mit § 21 Abs. 6 vorliegt oder

6. er in den letzten zwölf Monaten wegen Umgehung der Grenzkontrolle oder nicht rechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet rechtskräftig bestraft wurde.

 

Gemäß § 11 Abs. 2 NAG dürfen Aufenthaltstitel einem Fremden nur erteilt werden, wenn

1. der Aufenthalt des Fremden nicht öffentlichen Interessen widerstreitet;

2. der Fremde einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft nachweist, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird;

3. der Fremde über einen alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt und diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig ist;

4. der Aufenthalt des Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte;

5. durch die Erteilung eines Aufenthaltstitels die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtssubjekt nicht wesentlich beeinträchtigt werden, und

6. der Fremde im Fall eines Verlängerungsantrages (§ 24) das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a rechtzeitig erfüllt hat.

 

Gemäß § 11 Abs. 3 NAG kann ein Aufenthaltstitel trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses gemäß Abs. 1 Z 3, 5 oder 6 sowie trotz Ermangelung einer Voraussetzung gemäß Abs. 2 Z 1 bis 6 erteilt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen rechtswidrig war;

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;

4. der Grad der Integration;

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Drittstaatsangehörigen;

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit;

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Drittstaatsangehörigen in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren;

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

 

Gemäß § 11 Abs. 4 NAG widerstreitet der Aufenthalt eines Fremden dem öffentlichen Interesse (Abs. 2 Z 1), wenn

1. sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde oder

2. der Fremde ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld  extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können.

 

Gemäß § 11 Abs. 5 NAG führt der Aufenthalt eines Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (Abs. 2 Z 4), wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des § 293 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in § 292 Abs. 3 zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche (§ 2 Abs. 4 Z 3) oder durch eine Haftungserklärung oder Patenschaftserklärung (Abs. 2 Z 15 oder 18), ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum gemäß § 291a der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79/1896, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. In Verfahren bei Erstanträgen sind soziale Leistungen nicht zu berücksichtigen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage.

 

Für eine Einzelperson beträgt der Richtsatz gemäß § 293 ASVG im Jahr 2013 EUR 837,63.

 

Gemäß § 14a Abs. 1 NAG sind Drittstaatsangehörige mit erstmaliger Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 8 Abs. 1 Z 1, 2, 4, 5, 6 oder 8 zur Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung verpflichtet. Diese Pflicht ist dem Drittstaatsangehörigen nachweislich zur Kenntnis zu bringen.

 

Gemäß Abs. 2 leg. cit. haben der Erfüllungspflicht gemäß Abs. 1 Drittstaatsangehörige binnen zwei Jahren ab erstmaliger Erteilung des Aufenthaltstitels gemäß § 8 Abs. 1 Z 1, 2, 4, 5, 6 oder 8 nachzukommen. Unter Bedachtnahme auf die persönlichen Lebensumstände des Drittstaatsangehörigen kann der Zeitraum der Erfüllungspflicht auf Antrag mit Bescheid verlängert werden. Diese Verlängerung darf die Dauer von jeweils zwölf Monaten nicht überschreiten; sie hemmt den Lauf der Fristen nach § 15.

 

Gemäß Abs. 4 leg. cit. ist das Modul 1 der Integrationsvereinbarung erfüllt, wenn der Drittstaatsangehörige

1. einen Deutsch-Integrationskurs besucht und einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über den erfolgreichen Abschluss des Deutsch-Integrationskurses vorlegt,

2. einen allgemein anerkannten Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse gemäß § 14 Abs. 2 Z 1 vorlegt,

3. über einen Schulabschluss verfügt, der der allgemeinen Universitätsreife im Sinne des § 64 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120, oder einem Abschluss einer berufsbildenden mittleren Schule entspricht oder

4. einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte” gemäß § 41 Abs. 1 oder 2 besitzt.

Die Erfüllung des Moduls 2 (§ 14b) beinhaltet das Modul 1.

 

3.2.2. Im vorliegenden Fall ergibt sich aus dem festgestellten Sachverhalt, dass der Bw nunmehr schon seit beinahe durchgehend über 3 Monaten über einen entsprechenden Krankenversicherungsschutz verfügt. Insbesondere hat er aber in diesem Zeitraum gezeigt, dass ihm an einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung interessiert ist, da er seit 19. Juli 2013 (mit Ausnahme von 8 Tagen) durchwegs beschäftigt war; dies zu Löhnen, die klar über dem Sozialhilfeniveau liegen. Für eine Einzelperson beträgt der Richtsatz gemäß § 293 ASVG im Jahr 2013 EUR 837,63. Der Bw verdient bei der aktuellen Anstellung rund 1.300 Euro netto, wobei der September allerdings nur einen anteiligen Lohn zeitigte. Im August 2013 verdiente der Bw 1.250 Euro, also ebenfalls über dem oa. Richtsatz.

 

3.2.3. Im Zeitpunkt der erstinstanzlichen Entscheidung war hier noch ein ganz anderes Bild gegeben. Der Bw gab glaubhaft an, dass eine Beendigung des aktuellen Arbeitsverhältnisses nicht absehbar sei, weshalb auch davon ausgegangen werden muss, dass der Bw hinkünftig ebenfalls über ein – das Sozialhilfeniveau übersteigendes – Einkommen verfügen wird.

 

§ 11 Abs. 2 Z. 4 iVm. Abs. 5 NAG werden also durch den Bw erfüllt, weshalb die Voraussetzung des § 62 Abs. 1 Z. 1 FPG zur Erlassung einer Ausweisung aktuell nicht vorliegen. Andere Versagungsgründe nach § 11 wurden von der belangten Behörde nicht releviert und sind im Verfahren auch nicht hervorgekommen.

 

Es sei jedoch an dieser Stelle angemerkt, dass eine Änderung der Lebensumstände des Bw zum Negativen eine neuerliche Erörterung nach § 62 FPG nach sich ziehen würden.

 

Das Nicht-Vorliegen eines Reisedokuments ist unter dem Gesichtspunkt des NAG zwar zu überprüfen, bildet gemäß § 62 FPG aber keinen Grund, um eine Ausweisung zu stützen. 

 

3.3.1. Da es bereits an der Tatbestandmäßigkeit des § 62 Abs. 1 FPG mangelt, war – ohne auf die Aspekte des Privat- und Familienlebens einzugehen – der Berufung stattzugeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos aufzuheben.

 

3.3.2. Augrund der guten Deutschsprachkenntnisse des Bw konnte gemäß § 59 Abs. 1 FPG auf die Übersetzung des Spruchs und der Rechtsmittelbelehrung verzichtet werden.

 

 

 

R E C H T S M I T T E L B E L E H R U N G

 

Gegen diesen Bescheid ist ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig.

 

 

H I N W E I S

 

1. Gegen diesen Bescheid kann jedoch innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Sie muss  – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt oder einer bevollmächtigen Rechtsanwältin eingebracht werden. Die dafür zu entrichtende Eingabegebühr beträgt jeweils 240,-- Euro.

 

Läuft die Beschwerdefrist mit Ende des 31. Dezember 2013 noch und wurde bis dahin keine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben, so kann vom 1. Jänner bis zum Ablauf des 12. Februar 2014 eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

 

Läuft die Beschwerdefrist mit Ende des 31. Dezember 2013 noch und wurde bis dahin eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof erhoben, gilt die Beschwerde als rechtzeitig erhobene Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof bzw als rechtzeitig erhobene Revision an den Verwaltungsgerichtshof.

 

Würde der Bescheid nach den Bestimmungen des Zustellgesetzes erst nach Ablauf des 31. Dezember 2013 als zugestellt gelten, kann innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

 

Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und die Revision an den Verwaltungsgerichtshof müssen – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt oder einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abgefasst und eingebracht werden. Die dafür zu entrichtende Eingabegebühr beträgt jeweils 240,-- Euro.

 

2. Im Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 29,90 Euro (Eingabe- und Beilagengebühr) angefallen.

 

 

 

Bernhard Pree