Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-750118/2/BP/JO

Linz, 24.10.2013

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Dr. Bernhard Pree über die Berufung des X, geboren am X,  X, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 8. Oktober 2013, GZ.: Sich96-119-2013, wegen einer Übertretung nach dem Fremdenpolizeigesetz zu Recht erkannt:

 

 

        I.    Aus Anlass der Berufung wird das in Rede stehende Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

 

     II.    Der Berufungswerber hat weder einen Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens vor der belangten Behörde noch einen Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Oö. Verwaltungssenat zu leisten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

Zu I.: §§ 24, 44a und 51 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991-VStG iVm.

§ 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG;

Zu II.: § 64ff. VStG.

 

 


Entscheidungsgründe:

 

 

1.1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 8. Oktober 2013, GZ.: Sich96-119-2013, wurde über den Berufungswerber (in der Folge: Bw) gemäß § 120 Abs.3 Z1 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005, in der zum Entscheidungszeitpunkt gültigen Fassung, eine Geldstrafe in der Höhe von 2.000,-- Euro sowie im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 200 Stunden verhängt. Weiters wurde er gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zur Zahlung eines Verfahrenskostenbeitrages in der Höhe von 200,-- Euro verpflichtet.

 

Die belangte Behörde führt dabei als "Spruch" unter der Überschrift Straferkenntnis aus, dass am 11. Jänner 2013 in X von Beamten der Bundespolizeidirektion X festgestellt worden sei, dass der Bw wissentlich die rechtswidrige Einreise oder Durchreise seines Bruders, kenianischer Staatsangehöriger, in oder durch einen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder Nachbarstaat Österreichs gefördert habe, indem er seinem Bruder missbräuchlich sein Aufenthaltsdokument mit der Nr. X, Ausstellungsort Ried im Innkreis, Ausstellungsdatum 7. September 2010, und sein Reisedokument mit der Nr. X, Ausstellungsort Kenia, Ausstellungsdatum 12. November 2009, zur Einreise bzw. Durchreise von Deutschland in Richtung Österreich überlassen habe, obwohl

  1. dieser keinen gültigen Einreise- oder Aufenthaltstitel (Visum) eines Vertragsstaates besessen habe,
  2. dieser keine Aufenthaltsberechtigung oder eine Dokumentation des Aufenthaltsrechts nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes zur Niederlassung besessen habe oder zum Aufenthalt oder auf Grund einer Verordnung für Vertriebene zum Aufenthalt berechtigt gewesen sei,
  3. ihm kein Aufenthaltsrecht nach asylrechtlichen Bestimmungen zugekommen sei,
  4. er keine Beschäftigungsbewilligung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) mit einer Gültigkeit bis zu sechs Monaten, eine Entsendebewilligung, eine EU-Entsendebestätigung, eine Anzeigenbestätigung gemäß § 3 Abs.5 AuslbG oder eine Anzeigenbestätigung gemäß § 18 Abs.3 AuslBG mit einer Gültigkeitsdauer bis zu sechs Monaten besessen habe,

und sich daher illegal am oa. Ort aufgehalten habe.

 

Begründend gibt die belangte Behörde an, dass die im Spruch ausgeführte Verwaltungsübertretung dem Bw mit Aufforderung zur Rechtfertigung vom 10. September 2013 zur Last gelegt worden sei. Von der Möglichkeit eine Stellungnahme zum ggst. Vorfall abzugeben habe der Bw jedoch nicht Gebrauch gemacht.

 

Weiters wurde von der belangten Behörde wie folgt erwogen:

 

Aus den Erhebungen der hiesigen Behörde steht für die Behörde folgender Sachverhalt fest:

 

Wie in der Anzeige der Bundespolizeidirektion Rosenheim vom 11.1.2013 hervorgeht, bestehen für die Behörde keine Zweifel, dass Sie mit Vorsatz die rechtswidrige Einreise oder Durchreise Ihres Bruders, kenianischer Staatsangehöriger, in oder durch einen Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder Nachbarstaat Österreichs förderten, indem Sie Ihrem .Bruder missbräuchlich Ihr Aufenthaltsdokument mit der Nr. X, Ausstellungsort Ried im Innkreis, Ausstellungsdatum 7.9.2010, und ihr Reisedokument mit der Nr. X, Ausstellungsort Kenia, Ausstellungsdatum 12.11.2009, zur Einreise bzw. Durchreise von Deutschland in Richtung Österreich überließen, obwohl

1.  dieser keinen gültigen Einreise- oder Aufenthaltstitel (Visum) eines Vertragsstaates besaß,

2.  dieser keine Aufenthaltsberechtigung oder eine Dokumentation des Aufenthaltsrechtes nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz zur Niederlassung besaß oder zum Aufenthalt oder auf Grund einer Verordnung für Vertriebene zum Aufenthalt berechtigt war,

3.  ihm kein Aufenthaltsrecht nach asylrechtlichen Bestimmungen zukam,

4.  er keine Beschäftigungsbewilligung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) mit einer Gültigkeit bis zu sechs Monaten, eine Entsendebewilligung, eine EU-Entsendebestätigung, eine Anzeigenbestätigung gemäß § 3 Abs. 5 AuslBG oder eine Anzeigenbestätigung gemäß § 18 Abs. 3 AuslBG mit einer Gültigkeitsdauer bis zu sechs Monaten besaß,

und sich daher illegal in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union aufhielt.

 

Im Sinne des § 5 Abs. 1 VStG genügt zur Strafbarkeit Fahrlässigkeit. Diese ist bereits bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung an der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Dies hat in erster Linie durch ein geeignetes Tatsachenvorbringen und durch Beibringen von Beweismitteln oder die Stellung konkreter Beweisanträge zu geschehen. Bloßes Leugnen oder allgemein gehaltene Behauptungen reichen für die "Glaubhaftmachung" nicht.

 

Die objektive Tatseite ist somit erfüllt.

 

Grundlage für die Strafbemessung ist gemäß § 19 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz (VStG) stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Im ordentlichen Verfahren sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden.

 

Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Ihre Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse konnten mangels geeigneter Angaben nicht berücksichtigt werden und wurden daher von der hs. Behörde wie mit Schreiben vom 10.9.2013 angekündigt geschätzt.

 

Indem, dass Sie mit Vorsatz Ihrem Bruder mit Staatsangehörigkeit Kenia, die rechtswidrige Einreise oder Durchreise in oder durch einen Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder Nachbarstaat Österreichs förderten und ihm missbräuchlich Ihr Aufenthaltsdokument mit der Nr. X, Ausstellungsort Ried im Innkreis, Ausstellungsdatum 7.9.2010, und ihr Reisedokument mit der Nr. X, Ausstellungsort Kenia, Ausstellungsdatum 12.11.2009, zur Einreise bzw. Durchreise von Deutschland in Richtung Österreich überließen, obwohl

1.  dieser keinen gültigen Einreise- oder Aufenthaltstitel (Visum) eines Vertragsstaates besaß,

2.  dieser keine Aufenthaltsberechtigung oder eine Dokumentation des Aufenthaltsrechtes nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz zur Niederlassung besaß oder zum Aufenthalt oder auf Grund einer Verordnung für Vertriebene zum Aufenthalt berechtigt war,

3.  ihm kein Aufenthaltsrecht nach asylrechtlichen Bestimmungen zukam,

4.  er keine Beschäftigungsbewilligung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) mit einer Gültigkeit bis zu sechs Monaten, eine Entsendebewilligung, eine EU-Entsendebestätigung, eine Anzeigenbestätigung gemäß § 3 Abs. 5 AuslBG oder eine Anzeigenbestätigung gemäß § 18 Abs. 3 AuslBG mit einer Gültigkeitsdauer bis zu sechs Monaten besaß,

und sich daher rechtswidrig in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union aufhielt,

haben Sie den fremdenpolizeilichen Bestimmungen zuwider gehandelt, die den rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet Österreich regeln.

 

Strafmildernd wurde Ihre Vorstrafenfreiheit berücksichtigt.

Straferschwerende Gründe konnten nicht gefunden werden.

 

Die gegen Sie verhängte Strafe, die sich ohnehin im untersten Bereich des Strafrahmens befindet, erscheint als tat- und schuldangemessen und geeignet, Sie in Hinkunft von gleichartigen Verwaltungsübertretungen abzuhalten.

 

1.2. Gegen dieses, dem Bw durch Hinterlegung zugestellte, Straferkenntnis richtet sich die vorliegende, rechtzeitig per E-Mail eingebrachte Berufung vom 17. Oktober 2013, in welcher der Bw – sinngemäß – Folgendes ausführt:

 

„Da zu diesem Zeitpunkt mein Reisepass und mein Ausweis gestohlen wurde, habe ich erst in einer Woche eine Anzeige auf Verlust bei der L Polizei eingereicht. Daraufhin habe ich auch der Polizei berichtet, dass das nicht mein Bruder ist, da ich nur einen Bruder habe. Die Polizei fuhr am gleichen Tag zur Adresse von meinem Bruder und dieser bestätigte, dass er nur einen Bruder hat.

Mir wurde aus … Sache meine Privatsachen gestohlen, ich habe niemandem meinen Reisepass und meinen Ausweis gegeben.

Weir zu diesem Zeitpunkt habe ich einige Arbeit verloren da ich mich nicht ausweisen konnte. Daraufhin habe ich bei der Fremdenpolizei Linz-Land einen neuen Antrag gestellt, welchen ich dann nach drei Wochen storniert habe. Zufällig habe ich auch eine neue Wohnung in Aussicht gehabt, auch das habe ich verloren. Die Polizei hat mir berichtet, dass auf mich nichts zukommt, der Dieb hat eine zweimonatige Strafe in Deutschland abgesessen. Es war für mich auch die Hölle, weil ich mir den Betrag für alles nicht leisten konnte. Ich habe auch nichts von dieser Geschichte außer Geldstrafen und mehr Probleme im Leben, also danke wenn das alles vermieden werden könnte. Ich bitte um Gnade, bitte …“

 

 

2.1. Mit Schreiben vom 21. Oktober 2013 übermittelte die belangte Behörde den bezughabenden Verwaltungsakt dem UVS des Landes Oberösterreich.

 

2.2. Der Oö. Verwaltungssenat erhob Beweis durch Einsichtnahme in den bezughabenden Verwaltungsakt.

 

Da bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass das mit Berufung angefochtene Straferkenntnis aufzuheben ist, entfiel  gemäß § 51e Abs. 2 VStG die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung.

 

2.3. Der Oö. Verwaltungssenat geht von dem unter dem Punkt 1.1. dieses Erkenntnisses dargestellten, entscheidungs­relevanten Sachverhalt aus.

 

2.4. Da im angefochtenen Bescheid keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, ist der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung durch eines seiner Mitglieder berufen (§ 51c VStG).

 

 

3. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

 

3.1. Gemäß § 120 Abs. 3 Z. 1 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 – FPG, BGBl. I Nr. 100/2005 in der zum Tatzeitpunkt geltenden Fassung, begeht derjenige eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 1.000 Euro bis zu 5.000 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu drei Wochen, zu bestrafen, der wissentlich die rechtswidrige Einreise oder Durchreise eines Fremden in oder durch einen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder Nachbarstaat Österreichs fördert.

 

3.2.1. Unabhängig vom Berufungsvorbringen ergeben sich im vorliegenden Fall zunächst Zweifel hinsichtlich der Determiniertheit des Spruchs der ggst. Tatanlastung. Es stellt sich die Frage, ob der "Spruch" des in Rede stehenden Straferkenntnisses den Anforderungen des § 44a VStG genügt.

 

Gemäß § 44a VStG hat der Spruch, wenn er nicht auf Einstellung lautet, zu enthalten:

1.   die als erwiesen angenommene Tat;

2.   die Verwaltungsübertretung, die durch die Tat verletzt worden ist;

3.   die verhängte Strafe und die angewendete Gesetzesbestimmung;

4.   den etwaigen Ausspruch über privatrechtliche Ansprüche;

5.   im Fall eines Straferkenntnisses die Entscheidung über die Kosten. 

 

3.2.2. Der den Deliktstatbestand erfüllende Sachverhalt muss mit allen rechtserheblichen Merkmalen nach Ort und Zeit konkretisiert umschrieben werden. Maßstab ist hier nach ständiger Judikatur der Höchstgerichte die Unverwechselbarkeit der Tat.

 

3.2.3. Das inkriminierte Verhalten im vorliegenden Fall besteht nach § 120 Abs. 3 Z. FPG darin, wissentlich die rechtswidrige Einreise oder Durchreise eines Fremden in oder durch einen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder Nachbarstaat Österreichs zu fördern. Dies bedingt aber, dass die Tathandlung dahingehend konkretisiert werden muss, inwieweit, wo und wann ein Beschuldigter die entsprechende „Förderung“ betrieben hat. Gerade dies bleibt aber der in Rede stehende Spruch schuldig, der lediglich darauf Bezug nimmt, wann und wo der durch die mutmaßliche illegale Förderung Begünstigte aufgegriffen wurde. Ob der Bw die eigentliche Tathandlung im In- oder Ausland und zu welchem Zeitpunkt begangen hat, wird nicht erwähnt. Lediglich von einem wissentlichen Überlassen der entsprechenden Dokumente ist die Rede.

 

Es mangelt dem Spruch daher insgesamt an der erforderlichen Konkretisierung.

 

3.2.4. Unter Bedachtnahme auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 44a VStG wird die (im Übrigen nicht explizit als Spruch bezeichnete) Tatanlastung den gesetzlichen Voraussetzungen nicht gerecht, zumal hier die Unverwechselbarkeit der Tat insbesondere hinsichtlich Tatzeit und Tatort nicht gegeben ist. Auch, wenn die diesbezügliche Verfolgungsverjährung noch nicht verstrichen ist, scheint eine Spruchkorrektur mangels entsprechender Konkretheit der Tatumschreibung dem UVS des Landes Oö. nicht zugänglich.

 

3.3. Es war daher – ohne auf die Berufungsvorbringen näher einzugehen – das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben, das Verwaltungs­strafverfahren einzustellen und spruchgemäß zu entscheiden.

 

Es sei jedoch abschließend angemerkt, dass jedenfalls eine Strafhöhe vom 2-Fachen des Mindeststrafsatzes bei Vorliegen eines Milderungsgrundes sowie keines Erschwerungsgrundes nicht angebracht erscheinen würde.

 

 

4. Bei diesem Ergebnis war dem Bw gemäß den §§ 64 ff. VStG weder ein Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens vor der belangten Behörde noch ein Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Oö. Verwaltungssenat vorzuschreiben.

 

 

 

 

R E C H T S M I T T E L B E L E H R U N G

 

Gegen diesen Bescheid ist ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig.

 

 

 

H I N W E I S

 

Gegen diesen Bescheid kann jedoch innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Sie muss  – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt oder einer bevollmächtigen Rechtsanwältin eingebracht werden. Die dafür zu entrichtende Eingabegebühr beträgt jeweils 240,-- Euro.

 

Läuft die Beschwerdefrist mit Ende des 31. Dezember 2013 noch und wurde bis dahin keine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben, so kann vom 1. Jänner bis zum Ablauf des 12. Februar 2014 eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

 

Läuft die Beschwerdefrist mit Ende des 31. Dezember 2013 noch und wurde bis dahin eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof erhoben, gilt die Beschwerde als rechtzeitig erhobene Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof bzw als rechtzeitig erhobene Revision an den Verwaltungsgerichtshof.

 

Würde der Bescheid nach den Bestimmungen des Zustellgesetzes erst nach Ablauf des 31. Dezember 2013 als zugestellt gelten, kann innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

 

Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und die Revision an den Verwaltungsgerichtshof müssen – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt oder einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abgefasst und eingebracht werden. Die dafür zu entrichtende Eingabegebühr beträgt jeweils 240,-- Euro.

 

 

 

 

 

Bernhard Pree

 

 

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