Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-222671/18/Kl/BU

Linz, 11.09.2013

 

 

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mit­glied Dr. Ilse Klempt über die Berufung der Frau x, x, x, vertreten durch Rechtsanwalt x, x, x, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 12. Februar 2013, Ge96-83-2012, wegen einer Verwaltungsübertretung nach der Gewerbeordnung 1994 nach öffentlicher mündlicher Verhandlung am 30. April 2013 zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird insofern stattgegeben, als im Spruch des Straferkenntnisses die Wortfolge sowie am 4.11.2012 in der Zeit von ….. zum Preis von insgesamt 26,50 Euro ausgeschenkt und verabreicht“ zu entfallen hat und im Übrigen von der Fortführung eines Strafverfahrens abgesehen wird und der Beschuldigten eine Ermahnung erteilt wird.

 

II. Es entfallen jegliche Verfahrenskostenbeiträge.

Rechtsgrundlagen:

zu I: § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwal­tungsverfahrens­gesetz 1991 – AVG iVm §§ 24, 45 Abs. 1 Z4 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG.

zu II: § 66 Abs. 1 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 12. Februar 2013, Ge96-83-2012, wurde über die Berufungswerberin eine Geldstrafe von 1000 Euro, für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 4 Tagen wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß §§ 1 Abs. 4, 111 Abs. 1 und 366 Abs. 1 Z1 GewO 1994 verhängt, weil sie als Beschuldigte wie aus der Anzeige der Wirtschaftskammer Oberösterreich vom 12.11.2012 (Erhebung durch ein Detektivbüro am 4.11.2012) hervorgeht und wie aus dem Internet (Abfragen auf der Homepage am 30.10.2012 sowie am 16.11.2012) ersichtlich ist, in der Zeit vom 30.10.2012 bis zumindest 16.11.2012 im Standort x, x, entgeltlich die Beherbergung von Gästen sowie die Verabreichung von Speisen und Getränken auf der Internetseite http://www.reiten-muehlviertel.at/betrieb (Anbieten von Nächtigung mit Frühstück zum Preis von 15,00 €, von Nächtigung mit Halbpension zum Preis von 22,00 €, von Ritteressen und Grillfeiern) angeboten sowie am 4.11.2012 in der Zeit von 12:00-14:00 Uhr den ermittelnden Personen des Detektivbüros im dortigen Reiterstüberl“ Getränke und warme Speisen (Bier, Radler, Wein, Almdudler, Apfel- und Holundersaft, Mineralwasser, Kaffee, gefüllter Braten mit Knödel und Sauerkraut, Hirselaibchen, Torten sowie Schaumrollen) gegen Entgelt angeboten und Getränke und Speisen (1 Radler, 3 Apfelsaft, 1 Kaffee, 2 Portionen warmer Braten mit Knödel und Sauerkraut, 1 Schaumrolle und 1 Torte) zum Preis von insgesamt 26,50 € ausgeschenkt und verabreicht hat, und somit das Gastgewerbe in der Betriebsart ''Gasthaus“ selbständig, regelmäßig und in der Absicht ausgeübt hat, einen Ertrag oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen, obwohl sie nicht im Besitze der hiefür erforderlichen Gewerbeberechtigung war.

 

2. Dagegen wurde fristgerecht Berufung eingebracht und die Aufhebung des Straferkenntnisses beantragt. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der x von der Ortsbauernschaft x organisiert und veranstaltet worden sei und auch der Ausschank am 4.11.2012 im Auftrag und auf Rechnung der Ortsbauernschaft vorgenommen worden sei. Dies könne der Zeuge x als Obmann der Ortsbauernschaft x sowie x, formaliger Leiter der x, bezeugen. Auch habe der Schutzverband gegen den unlauteren Wettbewerb wegen gleichlautender Behauptungen nach Richtigstellung des Sachverhaltes durch den Rechtsvertreter eingesehen, dass kein gewerblicher Ausschank durch die Berufungswerberin stattfindet. Es sei zwar richtig, dass die Adresse x

immer noch zur alten Seite der Berufungswerberin führe. Dies trotz Aufforderung an die Betreiber der Website. Dort sei keine vollständige Löschung erfolgt. Dies könne aber keinesfalls als Verschulden der Berufungswerberin gewertet werden. Sie habe keinerlei Zugang oder Verfügungsmöglichkeit über die Homepage und könne daher nur den Eigentümer zur Löschung auffordern, das sie auch wiederholt gemacht habe. Es sei die Löschung ausdrücklich beauftragt worden und finde man die ehemalige Seite auch nicht mehr auf der Website, weshalb die Berufungswerberin davon ausgegangen sei, dass die Löschung ordnungsgemäß erfolgt sei. Erst durch das gegenständliche Straferkenntnis und die Eingabe der dort zitierten langen Internetadresse sei es der Berufungswerberin möglich gewesen, nachzuprüfen, ob man tatsächlich auf diese Seite gelangen könne. Es sei daher ein weiteres Mal der Betreiber der Homepage, p.A. x, x, x, aufgefordert worden, diesen Fehler zu beheben. Zum Vorwurf der Privatzimmervermietung im Rahmen des „ Urlaub am Bauernhof“ werde darauf hingewiesen, dass gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine derartige Privatzimmervermietung unter die häusliche Nebenbeschäftigung nach § 2 Abs. 1 Z9 GewO zu subsumieren sei. Darüber hinaus sei die verhängte Geldstrafe vollkommen überhöht. Es sei zu berücksichtigen, dass sich die Berufungswerberin seit längerem bemüht habe, die Website zu beseitigen. Dies sei mildernd zu bewerten. Auch sei mildernd das jahrelange Wohlverhalten der Berufungswerberin. Auch sei keinerlei Schaden oder Nachteil entstanden.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Freistadt als belangte Behörde hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt vorgelegt.

 

4. Der OÖ. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme sowie durch Anberaumung und Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 30. April 2013, zu welcher die Berufungswerberin und ihr Rechtsvertreter geladen wurden und erschienen sind. Die ebenfalls geladene Behörde ist nicht erschienen. Weiters wurden die Zeugen x, x, x und x geladen und einvernommen.

 

4.1. Im Grunde des durchgeführten Beweisverfahrens steht folgender Sachverhalt als erwiesen fest:

 

Die Berufungswerberin hat laut dem von ihr am 6.12.2012 vorgelegten Aufzeichnungsbuch Einnahmen zwischen Juli und Oktober 2012 in der Höhe von knapp 3.500 Euro zu verzeichnen, welche aus der Verabreichung von Jausen und Getränken erzielt wurden. Es handelt sich dabei um kalte Jausen und Getränke in verschlossenen Gefäßen. Die Berufungswerberin hat kein Gewerbe angemeldet. Sie betreibt eine Landwirtschaft. Auch ist sie Ortsbäuerin.

Am 4.11.2012 fand der traditionelle x statt, eine Traditionsveranstaltung, die schon über 20 Jahre abgehalten wird. Der x wird von der Ortsbauernschaft veranstaltet und organisiert. Die Verköstigung findet dabei immer bei Frau x statt. Konkret findet der Abschluss des x  bei der neuen x statt und ist dort auch der Ausklang mit Bauernkrapfen und Schmankerl. Dies für Reiter und für die Besucher. Alle werden zum Essen eingeladen. Die Einnahmen gehen an den Verein der Ortsbauernschaft. Zubereitung und Ausschank sowie Verabreichung der Speisen erfolgt durch die Mitglieder des Vereins bzw. deren Bekannte, die auf freiwilliger Basis mithelfen. Lebensmittel und Getränke werden von der Ortbauernschaft besorgt. Neben Bauernkrapfen werden auch Schmankerl verabreicht, nämlich Bratwürstel, Schnitzel und Wurstbrote und dergleichen. Ein Teil der Reiter braucht eine besondere Einstellmöglichkeit für die Pferde, da es sich um besonders wertvolle Tiere handelt, welche dann bei Frau x gegeben ist, nämlich auf der Liegenschaft x. Ein Teil des Ausklanges ist daher dann in x. Auch dies wird von der Ortsbauernschaft veranstaltet. Betriebsfremde Getränke wie Bier und Wein werden von der Ortsbauernschaft besorgt und dort hingebracht. Die Einnahmen werden dann wieder an die Ortsbauernschaft abgeführt, mit Ausnahme der betriebseigenen Produkte wie z.B. Most, Apfelsaft oder selbstgemachter Käse und selbstgemachte Mehlspeisen. Der Verdienst aus diesen Produkten fällt Frau x zu. Hinsichtlich des Mittagsessens wird das Fleisch (aus der Landwirtschaft) von der Ortsbauernschaft der Frau x abgekauft und sie bereitet dann die Speisen für die Ortsbauernschaft zu. Die Einnahmen für dieses warme Mittagessen retourniert Frau x an die Ortsbauernschaft. Grundsätzlich ist die Veranstaltung für Reiter gedacht. Wenn andere Leute dazukommen, bekommen sie auch ein Essen. Die Verrechnung erfolgt im Nachhinein, nämlich dass nach Anzahl der Portionen der Preis verrechnet wird und dann der von der Ortsbauernschaft zu bezahlende Fleischpreis abgezogen wird. Genauso verrechnet wird auch mit dem Fleischhändler in x, bei dem das Fleisch im Vorhinein bestellt wird und aber vereinbart wird, dass das übrig gebliebene Fleisch zurück gegeben werden kann. Außerhalb des x werden durch Frau x kalte Speisen wie Wurstbrote, Topfenbrote und selbst gemachte Mehlspeisen verabreicht. Sie hat einen Buschenschank. Zum Trinken gibt es hauseigene Produkte. Der x wird in Regionalzeitungen ausgeschrieben und es werden die Vereinsobmänner der Reitvereine angeschrieben. Andere Veranstaltungen allerdings werden von der Ortsbauernschaft x nicht bei Frau x ausgerichtet. Allenfalls finden Zusammenkünfte der Vereinsvorstände dort statt.

Der Zeuge x, Mitarbeiter eines Detektivbüros, hat am 4.11.2012 in x mit seiner Nichte ein Mittagessen eingenommen. Eine Speisekarte gab es nicht und auch keine Auswahl von Speisen. Er hat dort ein Mittagessen und Getränke bestellt. Serviert wurde von zwei Töchtern der Frau x und deren Partner. Kassiert hat Frau x dahingehend, dass ihr Speisen und Getränke aufgezählt wurden und dann von ihr ein Endpreis genannt wurde. Eine Rechnung wurde nicht ausgestellt. Es ist auch nicht bekannt wie viel die einzelnen Produkte kosten. Es gab keine Speise- und keine Getränkekarte und auch keine Preislisten. Herr x wurde dabei nicht gefragt, ob er Reiter ist. Er hat sich mit seiner Nichte einfach zu einem Tisch dazu gesetzt. Aus Gesprächen hat er vernommen, dass die Personen an seinem Tisch mit der Reiterei zu tun haben. Über Befragen der Tochter der Berufungswerberin hinsichtlich Übernachtung wurde Herrn x die Auskunft erteilt, dass ev. ehemalige Kinderzimmer für eine Übernachtung zur Verfügung stehen würden. Über Befragen gab dann auch Frau x bekannt, dass es eine Übernachtungsmöglichkeit bis 10 Personen gäbe. Als Preis wurde 25 Euro für Übernachtung und Frühstück genannt. Frau x wurde dabei nicht mehr gefragt, ob es sich dabei um Kinderzimmer handelt oder überhaupt um Zimmer handelt. Hinsichtlich eines Essens gefragt gab Frau x bekannt, dass je nach Fleischart Schweinfleisch oder Rindfleisch zwischen 9 und 10 Euro konsumiert werden kann. Auch sind auf der Anrichte im Haus Folder über Mühlviertler Mostschenken aufgelegen. Von einer Übernachtungsmöglichkeit auf einem Matratzenlager wurde Herrn x nichts bekannt gegeben.

In x gibt es eine Einstellmöglichkeit für Pferde und darüber gelegen eine Übernachtungsmöglichkeit für Reiter auf einen Matratzenlager.

Die Berufungswerberin ist Mitglied der Ortsbauernschaft und Ortsbäuerin. Sie war auch Mitglied des Tourismusverbandes „x“, ist aber nunmehr ausgetreten. Am 4.11.2012 ist auch ein Folder „x“ aufgelegen sowie für den Mostheurigen Familie x. Danach sind die Öffnungszeiten von Donnerstag bis Sonntag nach Anmeldung.

Laut Internet Homepage vom 30.10.2012 bzw. 16.11.2012 wird die Reiterherberge Familie x beworben. Danach können auch Ritteressen, Grillfeiern und Mostverkostungen organisiert werden. Als Nächtigung wird ein Lager angeboten. Als Verpflegungsmöglichkeit wird Frühstück oder Halbpension angeboten. Weiters ist eine Pferdeunterbringung (Nächtigung und Heufütterung) möglich. Übernachtung mit Frühstück wird um 15 Euro und Übernachtung mit Halbpension um 22 Euro sowie eine Pferdebox um 9 Euro angeboten. Auch am 11.2.2013 ist diese Homepage noch abrufbar. Die Homepage besteht im Rahmen der „x“, Reiten im x. Die betroffene Website besteht schon ca. 10 bis 12 Jahre und wird durch den Reitverein „x“ betrieben. Der Verein hat etwa vor 4 Jahren beschlossen, dass die Website nicht mehr weitergeführt wird und wurde auch um Stilllegung der Website angesucht. Die Website war schon veraltet und nicht mehr auf aktuellem Stand. In persönlichen Gesprächen wurde bei der Agentur, beantragt die Homepage still zu legen. Schriftlich ist dies nicht erfolgt. Auch wurde vom Verein nie rückgefragt. Die Reitbetriebe der Region sind Mitglieder dieses Vereins. Für die Reitwege und die Aktivitäten ist der Verein zuständig. Ein Teil der Beiträge wird auch zur Erhaltung der Reitwege verwendet. Die Vermarktung des Angebotes wird aber nicht zur Gänze vom Verein durchgeführt, weil dazu die Mittel fehlen. Es findet daher eine Vermarktung durch den Tourismusverband statt. Der Prospekt wurde vom Verein vor 4 Jahren erneuert, aber nicht die Website, also auch nicht die Website, die die Reiterherberge Familie x bewirbt. Es handelt sich dabei noch um die alte Website des Vereins. In den letzten 4 Jahren hat die Frau x sicher 2 oder 3 Mal Kontakt mit der Schriftführerin des Vereins aufgenommen, dass die Bewerbung ihres Betriebes aus der Homepage herausgenommen wird. Die Schriftführerin hat immer die Agentur kontaktiert, dass dies gelöscht wird, ist aber dem nie nachgegangen. Es wurde vom Verein mehrmals im Jahr 2012 und auch vorher die Löschung urgiert, allerdings wurde nie nachkontrolliert. Auch war der Verein nie genau dahingehend informiert, dass auch das Url. gelöscht werden muss. Die Zugangsdaten zur Homepage liegen nicht bei Frau x oder beim Verein, sondern ausschließlich bei der Agentur und beim Tourismusverband. Der Verein ist daher in Zukunft bestrebt, auch die Zugangsdaten selber zu haben. Nunmehr ist die Website und auch das Url. gelöscht. Dies wurde auch vom Verein kontrolliert.

 

4.2. Diese Sachverhaltsfeststellungen sind durch die im Akt aufliegenden Folder und Schriftstücke sowie auch durch insbesondere die Aussagen der in der mündlichen Verhandlung einvernommenen Zeugen erwiesen. An der Glaubwürdigkeit der Aussagen wird nicht gezweifelt bzw. bestehen keine Anhaltspunkte, an deren Glaubwürdigkeit zu zweifeln. Aus den Aussagen, die sich auch mit den Angaben der Berufungswerberin decken, geht eindeutig hervor, dass der x am 4.11.2012 von der Ortsbauernschaft veranstaltet und in dessen Namen und Rechnung durchgeführt wurde. Mit Ausnahme der von der Berufungswerberin selbst produzierten Getränke und Speisen erfolgte die Abgabe und Verrechnung durch die Ortsbauernschaft. Es kann daher der Ausschank von Bier und Wein und die Verabreichung warmer Speisen nicht der Berufungswerberin zugeordnet werden. Auch ist durch die Zeugeneinvernahmen erwiesen, dass die Homepage, in welcher die Reiterherberge der Berufungswerberin beworben wird, sowohl durch Betreiben der Berufungswerberin als auch des Reitvereins hätte gelöscht werden sollen, eine Löschung aber nicht kontrolliert wurde. Insbesondere bestand weder bei der Berufungswerberin noch beim Verein ein Zugriff auf die Zugangsdaten der Homepage. Diese wurde vom Tourismusverband und der Agentur betrieben. Auch hat sich gezeigt, dass es sich um eine alte Homepage handelt, bei welcher der Betrieb der Berufungswerberin beworben wird. Im Zuge dieser Werbung wird auch die Verabreichung von  Speisen und Ausschank von Getränken angeboten. Insbesondere wird im Rahmen der Übernachtungsmöglichkeit auch Frühstück und Halbpension angeboten sowie auch gesondert nach Vereinbarung Ritteressen, Grillfeiern und so weiter.

Hingegen konnte im Rahmen der Zeugeneinvernahmen nicht mit Sicherheit erwiesen werden, dass Privatzimmer vermietet werden. Die Angaben, die dem Detektiv gemacht wurden, stammen nur vage von der Tochter jedoch nicht von der Berufungswerberin. Übrige Zeugen wissen von einer Privatzimmervermietung nichts. Bekannt ist nur ein Matratzenlager für Reiter und wird dies auf der genannten Homepage beworben. Eine genaue Anzahl wird nicht beworben. Es konnten daher diesbezügliche Feststellungen nicht getroffen werden.

 

5. Hierüber hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

5.1. Gemäß § 366 Abs. 1 Z1 GewO 1994 begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis zu 3.600 Euro zu bestrafen ist, wer ein Gewerbe ausübt, ohne die erforderliche Gewerbeberechtigung erlangt zu haben.
Als Täter der Verwaltungsübertretung der unbefugten Gewerbeausübung kommt nur jene Person in Betracht, auf deren Rechnung und Gefahr die gewerbliche Tätigkeit entfaltet wird. Eine unbefugte selbstständige Ausübung eines Gewerbes muss nicht im eigenen Namen erfolgen. Gestützt auf vom Beschwerdeführer ausgestellte Rechnungen konnte die belangte Behörde aber darauf schließen, dass die Tätigkeit auf Rechnung und Gefahr des Beschwerdeführers ausgeübt worden  sei (Kinscher/Paliege-Barfuß, Gewerbeordnung 1994, § 366, Anmerkung 30 und 34 mit Judikatur Nachweisen).

Gemäß § 1 Abs. 2 GewO 1994 wird eine Tätigkeit gewerbsmäßig ausgeübt, wenn sie selbstständig, regelmäßig und in der Absicht betrieben wird, einen Ertrag oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen, gleichgültig auf welche Zwecke dieser bestimmt ist; hiebei macht es keinen Unterschied, ob der durch die Tätigkeit beabsichtigte Ertrag oder sonstige wirtschaftliche Vorteil im Zusammenhang mit einer in den Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes fallenden Tätigkeit oder im Zusammenhang mit einer nicht diesem Bundesgesetz unterliegenden Tätigkeit erzielt werden soll. Selbstständigkeit im Sinne dieses Bundesgesetzes liegt vor, wenn die Tätigkeit auf eigene Rechnung und Gefahr ausgeübt wird. Auch eine einmalige Handlung gilt als regelmäßige Tätigkeit, wenn nach den Umständen des Falles auf die Absicht der Wiederholung geschlossen werden kann oder wenn sie längere Zeit erfordert. (Abs. 3 und 4).

Aufgrund des festgestellten erwiesenen Sachverhaltes ist davon auszugehen, dass die Verabreichung von warmen Speisen und der Ausschank von Getränken (Wein und Bier) in Namen und auf Rechnung der Ortsbauernschaft x am 4.11.2012 stattgefunden hat und daher der Ortsbauernschaft zuzurechnen ist. Die Tätigkeit ist auf Rechnung und Gefahr der Ortsbauernschaft erfolgt. Es war daher eine wesentliche Voraussetzung für eine Gewerbsmässigkeit der Berufungswerberin nicht gegeben. Es war daher der diesbezügliche Tatvorwurf aus dem Spruch des Straferkenntnisses zu streichen.

 

5.2. Gemäß § 1 Abs. 4 2 Satz GewO 1994 wird das Anbieten einer den Gegenstand eines Gewerbes bildenden Tätigkeit an einen größeren Kreis von Personen oder bei Ausschreibungen der Ausübung des Gewerbes gleichgehalten.

Unter der „ Ausübung“ eines Gewerbes versteht die GewO, wie sich aus deren

§ 1 (vgl. auch dessen Abs. 4 zweiter Satz) im Zusammenhalt mit dem übrigen Gesetzesinhalt ergibt, eine den Gegenstand des Gewerbes bildende Tätigkeit. Der zweite Satz des Abs. 4 ist in gegebenem Zusammenhang nicht etwa nur eine Verschiebung der Beweislast im Strafverfahren; demjenigen, der um Kunden wirbt, soll schon in diesem Zeitpunkt, noch ehe er einen Einzelvertrag mit einem Kunden abgeschlossen hat, der Status des Gewerbetreibenden zukommen. § 1 Abs. 4 GewO enthält keine unsachliche Differenzierung. Diese Bestimmung hat für alle Personen Geltung, unabhängig davon, ob das Anbieten einer den Tatbestand eines Gewerbes bildenden Tätigkeit an einen größeren Kreis von Personen in Form von Zeitungsinseraten anonym, unter einer Chiffre oder durch ausdrückliche Namensnennung erfolgt. Es bestehen daher gegen diese Bestimmungen keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Durch die Bestimmung des zweiten Satzes des Abs. 4 wird das Anbieten im Wege aller Massenmedien erfasst. Beim Anbieten einer den Gegenstand eines Gewerbes bildeten Tätigkeit kommt es auf den in diesem Zusammenhang zu prüfenden objektiven Wortlaut und nicht etwa auf die Absicht des Anbietenden an. Der Tatbestand des Anbietens einer gewerblichen Tätigkeit im Sinne des § 1 Abs. 4 zweiter Satz GewO ist dann erfüllt, wenn einer an einen größeren Kreis von Personen gerichteten Ankündigung die Eignung zukommt, in der Öffentlichkeit den Eindruck zu erwecken, dass eine unter den Wortlaut der Ankündigung fallende Tätigkeit entfaltet wird. Nach § 1 Abs. 4 zweiter Satz GewO wird bereits das Anbieten einer den Gegenstand eines Gewerbes bildenden Tätigkeit an einen größeren Kreis von Personen der Ausübung des Gewerbes gleichgehalten; dies trifft bei Zeitungsinseraten zweifellos zu. Diese Art der Kundenwerbung ist sohin bereits ex lege Ausübung. Beim Anbieten durch ein Inserat spielt es keine Rolle, ob es sich um einen ganz speziellen Personenkreis oder um das allgemeine Leserpublikum einer Zeitung handelt (vgl. Kinscher/Paliege-Barfuß, Gewerbeordnung 1994, § 1, Anmerkungen 93 ff. mit weiteren Nachweisen).

 

Im Grunde des durchgeführten Beweisverfahrens, insbesondere der Zeugenaussagen und auch der Angaben der Berufungswerberin, ist die im Spruch des Straferkenntnisses angeführte Homepage zu den angeführten Zeitpunkten bzw. im angeführten Zeitraum abrufbar gewesen, also einem unbestimmten größeren Personenkreis zugänglich gewesen und wurde auf dieser Homepage die Verabreichung von Speisen und Getränken sowohl im Rahmen der Beherbergung als auch gesondert durch Ritteressen, Grillfeiern usw. angeboten. Das Anbieten auf der Homepage ist gemäß § 1 Abs. 4 GewO der Ausübung des Gewerbes gleichzuhalten und war daher von einer Ausübung des Gastgewerbes auszugehen. Die Beherbergung von Gästen über eine Privatzimmervermietung hinaus konnte hingegen nicht nachgewiesen werden. Es wurde aber in der mündlichen Verhandlung glaubwürdig dargelegt, dass schon durch längere Zeit hindurch die Homepage hätte gelöscht werden sollen, wobei den Betreibern nicht genau bekannt war, dass auch das Url. zu löschen ist, um nicht mehr zugreifen zu können. Darüber hinaus wurde auch glaubwürdig dargelegt, dass die Berufungswerberin selbst sowie auch der Reitverein keine direkte Zugriffsmöglichkeit auf die Homepage haben. Abgesehen von der Urgenz der Löschung wurde aber eine konkrete Löschung nicht überprüft und kontrolliert. Dies stellt eine gewisse Sorglosigkeit dar. Insbesondere wurde auch kein Schriftverkehr diesbezüglich geführt. Auch wurde seitens der Berufungswerberin nicht direkt mit der betreibenden Agentur bzw. mit dem Tourismusverband Kontakt aufgenommen. Es ist daher grundsätzlich Tatbestandsmäßigkeit und ein gewisser Grad (leichtes) Verschulden gegeben.

 

Gemäß § 45 Abs. 1 Z4 VStG in der Fassung BGBl. I Nr. 33/2013 (in Kraft seit 1.7.2013) hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind. Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde dem Beschuldigten im Fall der Z4 unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarerer Handlungen gleicher Art abzuhalten.

Grundsätzlich geschütztes Rechtsgut ist die geordnete Gewerbeausübung und Hintanhaltung einer Wettbewerbsverzerrung sowie der Kundenschutz. Durch das Anbieten der Abreichung von Speisen über die übliche Buschenschank hinaus entsteht bei den Personen der Eindruck, dass hier ein Gastgewerbe ausgeübt wird. Allerdings hat das Verfahren auch gezeigt, dass der Umsatz der Berufungswerberin lediglich gering ist und hauptsächlich aus dem Buschenschank erfolgt. Auch wurde hinlänglich nachgewiesen, dass die Löschung der Homepage schon lange hätte erfolgen sollen und dies auch von der Berufungswerberin betrieben wurde. Wenngleich sie durch mangelnde Kontrolle bzw. Kontaktaufnahme mit der Agentur nicht alles Mögliche getan hat, so bleibt hier nur eine unwesentliche Beeinträchtigung des Rechtsgutes sowie ein unwesentliches Verschulden. Es kann daher mit einer Abmahnung der Berufungswerberin das Auslangen gefunden werden. Die Berufungswerberin  hat auch bekannt gegeben, dass sie aus dem Tourismusverband ausgetreten ist. Da sie aber weiterhin den Buschenschank betreibt, war die Ermahnung erforderlich, um sie vor einer weiteren Tatbegehung zu warnen.

 

6. Weil die Strafe aufgehoben wurde, entfallen jegliche Verfahrenskostenbeiträge gemäß § 66 Abs. 1 VStG.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 240 Euro zu entrichten.

 

 

 

Dr. Ilse Klempt

 

 

 

 

 

 

 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum