Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-111073/2/Kl/TK

Linz, 03.10.2013

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Dr. Ilse Klempt über die Berufung des Herrn X, X, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 30. Juli 2013, GZ-21177/2013, wegen Verwaltungsübertretungen nach dem Güterbeförderungsgesetz 1995 zu Recht erkannt:

 

I.   Die Berufung wird hinsichtlich der Schuld abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßnahme bestätigt, dass

 

         – der Spruch des Straferkenntnisses nach der Wortfolge “Firma  

            X GmbH“ zu lauten hat:

            „1. Sie haben nicht dafür Sorge getragen, dass während der

            gesamten Fahrt ein Vertrag über die Vermietung des Fahrzeuges,

            aus dem der Name des Vermieters, der Name des Mieters, das

            Datum und die Laufzeit des Vertrages sowie das Kennzeichen des

           Fahrzeuges hervorgehen, im Kraftfahrzeug mitgeführt wurde.“,

 

          -der Spruch des Straferkenntnisses nach der Wortfolge “konnte

            nicht vorgewiesen werden“ zu lauten hat:

            “2. Sie haben nicht dafür Sorge getragen, dass während der   

            gesamten Fahrt ein Beschäftigungsvertrag des Lenkers, aus dem

            der Name des Arbeitgebers, der Name des Arbeitnehmers, das

            Datum und die Laufzeit des Beschäftigungsvertrages

            hervorgehen oder eine Bestätigung des Arbeitgebers mit diesen

           Inhalten im Kraftfahrzeug mitgeführt wurde.“

 

         Hinsichtlich der Strafe wird der Berufung insofern Folge gegeben,

         als die Geldstrafe je Delikt auf 200 Euro, für den Fall der

         Uneinbringlichkeit die Ersatzfreiheitsstrafe auf je 10 Stunden

         herabgesetzt wird, und die Verwaltungsstrafnorm im Sinne des 

         § 44a Z.3 VStG “§ 23 Abs. 1 Einleitung und Abs. 4 GütbefG“ zu

         lauten hat.

 

 

II. Der Kostenbeitrag erster Instanz ermäßigt sich auf 40 Euro

         (20 Euro je Delikt), das sind 10 % der jeweils verhängten Geldstrafe; zum Verfahren vor dem unabhängigen Verwaltungssenats entfällt ein Verfahrenskostenbeitrag.

 

 

Rechtsgrundlagen:

 

zu I: § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG iVm §§ 24, 5, 19, 20 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG.

 

zu II: §§ 64 und § 65 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

1. Mit Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 30. Juli 2013, GZ-21177/2013, wurden über den Berufungswerber Geldstrafen von je 365 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe je 17 Stunden)  wegen Verwaltungsübertretungen nach 1. §§ 6 Abs. 2 und 4 Z. 1 iVm 23 Abs. 1 Z.2 GütbefG und 2. §§ 6 Abs. 2 und 4 Z.2 iVm 23 Abs. 1 Z.2 GütbefG verhängt, weil er als Unternehmer des Gewerbes “ Güterbeförderung mit Kraftfahrzeugen oder Kraftfahrzeugen mit Anhängern, deren höchste zulässigen Gesamtgewichte insgesamt 3500 kg nicht übersteigen“ mit Sitz in X, verwaltungsstrafrechtlich nachstehend angeführte Übertretung des Güterbeförderungsgesetzes (GütbefG) zu verantworten hat:

Er hat am 2. Mai 2013 um 16:00 Uhr mit dem Kraftfahrzeug Marke X, Type X, Lastkraftwagen, Farbe X, Kennzeichen: X, durch den Lenker X, einen gewerblichen Gütertransport im Auftrag der Firma X GmbH, etabliert in X, von X nach X zur Firma X GmbH, etabliert in X, durchführen lassen. Der LKW war mit Handelsware laut Lieferschein beladen. Bei dem gegenständlichen Fahrzeug handelte es sich um ein Mietfahrzeug der Firma X GmbH. Der vorgewiesene Mietvertrag war bis 14. Jänner 2013 befristet. Ein neuerlicher Mietvertrag konnte nicht vorgewiesen werden. Zudem führte der oben angeführte Lenker keinen Arbeitsvertrag mit bzw. konnte einen solchen nicht vorweisen. Eine Nachschau im LKW nach den Dokumenten verlief ebenfalls negativ. Die vorliegenden Übertretungen wurden von der Streife “ X“ im Zuge des Verkehrsüberwachungsdienstes dienstlich wahrgenommen, wobei der Lenker am Anhalteort (Bundesstraße 123, Straßenkilometer 002.200, Freiland, Fahrtrichtung Mauthausen, Gemeindegebiet von Ennsdorf) einer Lenker-und Fahrzeugkontrolle unterzogen worden war, die oben genannte Verwaltungsübertretungen zu Tage brachte.

 

2. Dagegen wurde fristgerecht Berufung eingebracht und ausgeführt, dass die Berufung vom Masseverwalter erst nach der Berufungsfrist persönlich überreicht worden sei und er vorher keine Kenntnis des Schreibens erlangt habe. Es liege eine Postsperre vor, welche die fristgerechte Zustellung persönlich an den Berufungswerber verhindert habe. Er habe keine Information, ob der Masseverwalter Berufung eingelegt habe. Zum Tatzeitpunkt habe sich die Firma in einem gerichtlichen Sanierungsverfahren befunden, in der sich der Masseverwalter von der Korrektheit der Unterlagen (Mietvertrag X) überzeugt habe. Da sich der mit der Firma X geschlossene Mietvertrag in einen Dauermietvertrag gewandelt habe, werde das Datum durch die Firma X nicht mehr geändert. Diese Mietverträge wurden ordnungsgemäß in jedem Fahrzeug mitgeführt. Die Dienstnehmer würden grundsätzlich automatisch unter einem Kollektivvertrag arbeiten und seien bei bisherigen Kontrollen keine Probleme mit Kontrollorganen aufgetreten, weil ihnen die Anmeldung der Gebietskrankenkassa vorgelegt worden sei, aus der die entsprechenden vertraglich relevanten Informationen eines Dienstvertrages entnommen werden konnten, die Ausschlag gebend waren. Auch teilte der Berufungswerber mit, dass seine Firmentätigkeit mit 7. August 2013 gerichtlich eingestellt worden sei. Den Beschluss könne er auf Verlangen vorlegen. Er habe sich arbeitslos gemeldet und sehe sich außer Stande diesen hohen Betrag von  803 Euro zu bezahlen. Da sich die Einkommensverhältnisse durch die Firmenschließung drastisch geändert hätten, werde eine Herabsetzung der Straße beantragt.

 

3. Der Magistrat der Stadt Linz hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt vorgelegt.

 

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme. Weil in der Berufung der Sachverhalt nicht bestritten wurde, die Berufung sich hauptsächlich gegen die Höhe der Geldstrafe richtete, die Geldstrafe je Delikt nicht € 500 übersteigt und eine mündliche Verhandlung nicht beantragt wurde, konnte eine öffentliche mündliche Verhandlung gemäß § 51e VStG entfallen.

 

 

 

4.1. Folgender Sachverhalt steht als erwiesen fest:

 

Der Berufungswerber ist Inhaber einer Gewerbeberechtigung für das Gewerbe „Güterbeförderung mit Kraftfahrzeugen oder Kraftfahrzeugen mit Anhängern, deren höchste zulässigen Gesamtgewichte insgesamt 3500 kg nicht übersteigen“ mit dem Sitz in X. Am 2. Mai 2013 um 16:00 Uhr war das im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses näher bezeichnete Kraftfahrzeug mit Handelsware beladen und führte einen gewerblichen Gütertransport von X nach X durch, wobei der Lenker des LKW über Verlangen der Kontrollorgane nur einen mit bis 14. Jänner 2013 befristeten Mietvertrag für das bezeichnete Kraftfahrzeug vorweisen konnte und auch keinen Arbeitsvertrag bzw. keine Bestätigung über das Beschäftigungsverhältnis vorweisen konnte. Auch nach Nachschau im LKW konnten die Dokumente nicht gefunden werden und wurden daher nicht mitgeführt.

Über das Unternehmen des Berufungswerbers wurde das gerichtliche Sanierungsverfahren eingeleitet und wurde mit Gerichtsbeschluss die gewerbliche Tätigkeit am 7. August 2013 gerichtlich eingestellt. Der Berufungswerber ist arbeitslos.

 

4.2. Dieser Sachverhalt ergibt sich aus der Anzeige sowie auch aus den Angaben des Berufungswerbers. Sie können daher der Entscheidung zugrundegelegt werden.

 

5. Hierüber hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

5.1. Gemäß § 1 Abs. 1 des Güterbeförderungsgesetzes 1995 - GütbefG gilt dieses Bundesgesetz für die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen des Straßenverkehrs oder solchen mit Anhängern, bei denen die Summe der höchsten zulässigen Gesamtgewichte insgesamt 3500 kg übersteigt, durch Beförderungsunternehmen und für den Werksverkehr mit solchen Kraftfahrzeugen. Abweichend von Abs. 1 gelten jedoch die Bestimmungen des § 6 Abs. 1 bis 4 auch für die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen des Straßenverkehrs oder solchen Kraftfahrzeugen mit Anhängern, bei denen die Summe der höchsten zulässigen Gesamtgewichte insgesamt 3500 kg nicht übersteigt (Abs. 2).

Gemäß § 6 Abs. 2 und 4  GütbefG hat der Unternehmer dafür zu sorgen, dass, wenn Mietfahrzeuge gemäß § 3 Abs. 3 zur gewerbsmäßigen Beförderung von Gütern oder für den Werksverkehr verwendet werden, folgende Dokumente im Kraftfahrzeug mitzuführen und den Aufsichtsorganen auf Verlangen auszuhändigen sind:

1. Vertrag über die Vermietung des Fahrzeuges, aus dem der Name des Vermieters, der Name des Mieters, das Datum und die Laufzeit des Vertrages sowie das Kennzeichen des Fahrzeuges hervorgehen;

2. sofern der Lenker nicht der Mieter ist, Beschäftigungsvertrag des Lenkers, aus dem der Name des Arbeitgebers, der Name des Arbeitnehmers, das Datum und die Laufzeit des Beschäftigungsvertrages hervorgehen oder eine Bestätigung des Arbeitgebers mit diesen Inhalten.

Gemäß § 23 Abs. 1 Z.2  GütbefG begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu 7267 Euro zu ahnden ist, wer als Unternehmer § 6 Abs. 1 oder 2 zuwiderhandelt.

Bei Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 Z.2 hat die Geldstrafe mindestens  363 Euro zu betragen.

 

5.2. Im Grunde des festgestellten Sachverhaltes wurde der objektive Tatbestand der genannten Verwaltungsübertretungen erfüllt. Der kontrollierte Lenker konnte bei seiner Anhaltung weder einen gültigen Mietvertrag für das Kraftfahrzeug, aus dem die Laufzeit des Vertrages hervorgeht, vorweisen, noch einen Beschäftigungsvertrag mit den nötigen Angaben.

Wenn hingegen der Berufungswerber ausführt, dass der Mietvertrag auf unbefristete Dauer verlängert wurde, so zieht dieses Argument nicht, da nach der zitierten Gesetzesbestimmung jedenfalls ein entsprechendes Dokument, aus dem die Laufzeit des Vertrages hervorgeht, vorzuweisen ist. Als Gewerbetreibender muss er die entsprechenden Vorschriften kennen und einhalten. Gleiches gilt auch für den Beschäftigungsvertrag bzw. eine Bestätigung des Arbeitgebers, woraus die nötigen Angaben hervorgehen müssen. Die Ausführungen des Berufungswerbers zeigen, dass er eine entsprechende Vorsorge nicht getroffen hat.

Der Berufungswerber als Gewerbeinhaber hat die Tat strafrechtlich zu verantworten und ist daher der objektive Tatbestand der Verwaltungsübertretung erfüllt.

 

5.3. Der Berufungswerber hat die Verwaltungsübertretungen aber auch in subjektiver Hinsicht zu verantworten.

Gemäß § 5 Abs.1 VStG genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Auch die gegenständlichen Verwaltungsübertretungen stellen  Ungehorsamsdelikte dar, wobei zur Strafbarkeit bereits Fahrlässigkeit ausreicht und Fahrlässigkeit im Sinne der zitierten Bestimmungen ohne weiteres anzunehmen ist, sofern vom Berufungswerber kein Entlastungsnachweis erbracht wird.

 

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat der Bw initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Dies hat in erster Linie durch ein geeignetes Tatsachenvorbringen und durch Beibringen von Beweismitteln oder die Stellung konkreter Beweisanträge zu geschehen. Bloßes Leugnen oder allgemein gehaltene Behauptungen reichen für die "Glaubhaftmachung" nicht aus.

 

Der Berufungswerber hat zu seiner Entlastung nichts vorgebracht. Insbesondere ist ihm vorzuhalten, dass er als Gewerbetreibender die für die Ausübung des Gewerbes erforderlichen Bestimmungen kennt oder sich bei Unkenntnis die entsprechende Information einholt. Hat er dies unterlassen, so hat er sich dies als Sorgfaltsverletzung anzulasten. Die Beschaffung der erforderlichen Kenntnis ist einem Gewerbetreibenden zumutbar. Es war daher auch zumindest von fahrlässiger Tatbegehung auszugehen und liegt Verschulden vor.

 

5.4. Gemäß § 19 Abs.1 VStG idF BGBl. I Nr. 33/2013, in Geltung ab 1. Juli 2013, sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des StGB sinngemäß anzuwenden.

Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die nach den Kriterien des § 19 VStG vorzunehmen ist. Die maßgebenden Umstände und Erwägungen für diese Ermessensabwägung sind in der Begründung des Bescheides soweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes erforderlich ist.

 

Die belangte Behörde hat die Unbescholtenheit des Berufungswerbers strafmildernd gewertet und straferschwerende Umstände nicht zugrunde gelegt. Die persönlichen Verhältnisse wurden mangels Angaben durch den Berufungswerber geschätzt mit einem monatlichen Nettoeinkommen von 2.000 Euro, keinem Vermögen und keinen Sorgepflichten.

Diesen Umständen wurde in der Berufung die Arbeitslosigkeit des Berufungswerbers und die Beendigung seiner gewerblichen Tätigkeit entgegengesetzt.

Die belangte Behörde hat je Delikt eine Geldstrafe geringfügig über der Mindeststrafe verhängt. Das Geständnis des Berufungswerbers sowie auch seine Mittellosigkeit mussten mildernd gewertet werden. Weiters war mildernd zu werten, dass keine Gefahr einer Tatwiederholung vorliegt.

Gemäß § 20 VStG kann die Mindeststrafe bis zur Hälfte unterschritten werden, wenn die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich überwiegen oder der Beschuldigte ein Jugendlicher ist.

Da keine Erschwerungsgründe vorliegen, allerdings einige Milderungsgründe zu verzeichnen sind, war von der außerordentlichen Milderung der Strafe Gebrauch zu machen, so dass die jeweils verhängten Geldstrafen auf je € 200 herabgesetzt werden. Einer weiteren Herabsetzung der Strafe konnte nicht Rechnung getragen werden. Es kann aber mit den nunmehr verhängten Geldstrafen und entsprechend herabgesetzten Ersatzfreiheitsstrafen das Auslangen gefunden werden. Hingegen ist der Berufungswerber darauf hinzuweisen, dass auch Mittellosigkeit nicht vor der Verhängung einer Geldstrafe schützt. Vielmehr tritt diesfalls die Anwendung der Ersatzfreiheitsstrafe in Kraft.

 

5.5. Die Berichtigung des Straferkenntnisses ist in den zitierten gesetzlichen Bestimmungen begründet. Sie dient im übrigen lediglich der Konkretisierung im Sinn des Gesetzeswortlautes der angewandten Bestimmungen. Gemäß § 31 Abs. 1 VStG ist eine Verfolgung einer Person dann zulässig, wenn gegen sie binnen einer Frist von einem Jahr eine Verfolgungshandlung vorgenommen worden ist. Diese Frist ist zum Entscheidungszeitpunkt noch nicht abgelaufen.

 

6. Weil die Berufung hinsichtlich des Strafausspruches Erfolg hatte, entfällt ein Kostenbeitrag zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat gemäß § 65 VStG. Im Hinblick auf die Reduzierung der Geldstrafen zu beiden Delikten reduziert sich auch der Verfahrenskostenbeitrag erster Instanz auf 10 % der verhängten Geldstrafe, das sind nunmehr 40 Euro (§ 64 VStG).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

H I N W E I S

 

Gegen diesen Bescheid kann jedoch innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Sie muss  – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt oder einer bevollmächtigen Rechtsanwältin eingebracht werden. Die dafür zu entrichtende Eingabegebühr beträgt jeweils 240,-- Euro.

 

Läuft die Beschwerdefrist mit Ende des 31. Dezember 2013 noch und wurde bis dahin keine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben, so kann vom 1. Jänner bis zum Ablauf des 12. Februar 2014 eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

 

Läuft die Beschwerdefrist mit Ende des 31. Dezember 2013 noch und wurde bis dahin eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof erhoben, gilt die Beschwerde als rechtzeitig erhobene Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof bzw als rechtzeitig erhobene Revision an den Verwaltungsgerichtshof.

 

Würde der Bescheid nach den Bestimmungen des Zustellgesetzes erst nach Ablauf des 31. Dezember 2013 als zugestellt gelten, kann innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

 

Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und die Revision an den Verwaltungsgerichtshof müssen – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt oder einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abgefasst und eingebracht werden. Die dafür zu entrichtende Eingabegebühr beträgt jeweils 240,-- Euro.

 

Dr. Ilse Klempt

 

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