Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
A-4012 Linz, Fabrikstraße 32 | Telefon (+43 732) 70 75-155 85 | Fax (+43 732) 70 75-21 80 18

VwSen-111074/3/Kl/TK

Linz, 04.10.2013

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Dr. Ilse Klempt über die Berufung der X, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. X, X, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 26. August 2013, VerkGe96-65-2013, wegen Verwaltungsübertretungen nach dem Güterbeförderungsgesetz 1995 zu Recht erkannt:

 

 

I. Der Berufung wird stattgegeben und das angefochtene

    Straferkenntnis aufgehoben.

 

II. Es entfallen jegliche Verfahrenskostenbeiträge.

 

 

Rechtsgrundlagen:

 

zu I: § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG iVm §§ 24,  32  und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG.

 

zu II: § 66 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 26. August  2013, VerkGe 96-65-2013, wurde über die X eine Geldstrafe von € 1450, für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 240 Stunden, wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 23 Abs. 1 3 und 6 in Verbindung mit §§ 9 Abs. 1 und 7 Abs. 1 Z.2 GütbefG verhängt, weil  der/die Verantwortliche des Beförderungsunternehmens nicht dafür Sorge getragen habe, dass die Bestimmungen des Güterbeförderungsgesetzes eingehalten wurden. Das näher bezeichnete Fahrzeug wurde am 30.5.2013, 20:40 Uhr, am näher angeführten Ort von einem namentlich genannten Lenker gelenkt und wurde dabei festgestellt, dass das gegenständliche Kraftfahrzeug zur gewerbsmäßigen Beförderung von Gütern verwendet wurde, obwohl der Lenker keine X Genehmigung mitgeführt hat. Das Kraftfahrzeug war auf der Fahrt von X(H) nach X (NL) und hatte Fahrräder geladen.

 

2. Dagegen wurde fristgerecht Berufung eingebracht und ausgeführt, dass der Sachverhalt weitgehend unstrittig sei. Bei der gegenständlichen Fahrt handelte es sich um eine gewerbsmäßige Beförderung von Gütern. Die Echtheit und Gültigkeit von Genehmigung Nr. X wurden nicht in Zweifel gezogen, allerdings seien sowohl die API Wels als auch die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land unrichtigerweise der Ansicht, dass diese Genehmigung für die gegenständliche Transitfahrt nicht gültig gewesen sei, da es sich dabei um so- genannten „Drittlandsverkehr“ gehandelt habe. Es habe sich aber nur um einen Transitverkehr gehandelt und sei dabei Österreich nur durchfahren worden. Es würde daher die Aufhebung des Straferkenntnisses und Einstellung des Verfahrens beantragt.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt vorgelegt.

 

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme. Weil in der Berufung der Sachverhalt nicht bestritten wurde, schon aus der Aktenlage fest steht, dass das Straferkenntnis aufzuheben ist, und eine mündliche Verhandlung nicht beantragt wurde, konnte eine öffentliche mündliche Verhandlung gemäß § 51e VStG entfallen.

 

5. Hierüber hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

5.1. Gemäß § 9 Abs. 1 VStG ist für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte (Abs. 2) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist.

Gemäß § 32 Abs. 1 VStG ist Beschuldigter die im Verdacht einer Verwaltungsübertretung stehende Person von dem Zeitpunkt der ersten von der Behörde gegen sie gerichteten Verfolgungshandlung bis zum Abschluss der Strafsache. Der Beschuldigte ist Partei im Sinne des AVG.

Verfolgungshandlung ist jede von einer Behörde gegen eine bestimmte Person als Beschuldigten gerichtete Amtshandlung (Ladung, Vorführungsbefehles, Vernehmung, Ersuchen um Vernehmung, Strafverfügung u. dgl.), und zwar auch dann, wenn die Behörde zu dieser Amtshandlung nicht zuständig war, die Amtshandlung ihr Ziel nicht erreicht oder der Beschuldigte davon keine Kenntnis erlangt hat (Abs. 2).

 

Sowohl die Aufforderung zur Rechtfertigung vom 27. Juni 2013 als auch der Spruch des Straferkenntnisses vom 26. August 2013 bezeichnen als Adressaten die X. Dabei handelt es sich nicht um eine natürliche Person. Der Tatvorwurf selbst richtet sich an “ Der/die Verantwortliche des Beförderungsunternehmens X  in X“ ohne eine bestimmte Person zu bezeichnen.

Gemäß § 32 Abs. 2 VStG hat sich aber eine Verfolgungshandlung gegen eine bestimmte Person, damit ist eine natürliche Person gemeint, die durch Identifikationsmerkmale bestimmt ist, wie insbesondere durch den Namen, zu richten.

Es wurde daher eine dem § 32 Abs. 2 VStG entsprechende Verfolgungshandlung nicht gesetzt und richtet sich das Straferkenntnis nicht gegen eine bestimmte Person. Das Straferkenntnis war daher aufzuheben.

 

 

6. Weil die Berufung Erfolg hatte, entfallen jegliche Verfahrenskostenbeiträge.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

H I N W E I S

 

Gegen diesen Bescheid kann jedoch innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Sie muss  – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt oder einer bevollmächtigen Rechtsanwältin eingebracht werden. Die dafür zu entrichtende Eingabegebühr beträgt jeweils 240,-- Euro.

 

Läuft die Beschwerdefrist mit Ende des 31. Dezember 2013 noch und wurde bis dahin keine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben, so kann vom 1. Jänner bis zum Ablauf des 12. Februar 2014 eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

 

Läuft die Beschwerdefrist mit Ende des 31. Dezember 2013 noch und wurde bis dahin eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof erhoben, gilt die Beschwerde als rechtzeitig erhobene Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof bzw als rechtzeitig erhobene Revision an den Verwaltungsgerichtshof.

 

Würde der Bescheid nach den Bestimmungen des Zustellgesetzes erst nach Ablauf des 31. Dezember 2013 als zugestellt gelten, kann innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

 

Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und die Revision an den Verwaltungsgerichtshof müssen – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt oder einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abgefasst und eingebracht werden. Die dafür zu entrichtende Eingabegebühr beträgt jeweils 240,-- Euro.

 

Dr. Ilse Klempt