Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-101733/2/Bi/Fb

Linz, 28.01.1994

VwSen-101733/2/Bi/Fb Linz, am 28. Jänner 1994 DVR.0690392

B e s c h l u s s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Bissenberger über die Berufung der R, vom 18. Oktober 1993 gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 29. September 1993, VerkR96/2973/1993-O, beschlossen:

Die Berufung wird als verspätet zurückgewiesen.

Rechtsgrundlage:

§§ 66 Abs.4 und 63 Abs.5 AVG iVm §§ 24 und 51 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat mit dem oben bezeichneten Bescheid den Einspruch der Rechtsmittelwerberin gegen die Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 23. April 1993 als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

2. Dagegen hat die Rechtsmittelwerberin Berufung erhoben, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Damit wurde die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates ausgelöst, der, da in der zugrundeliegenden Strafverfügung keine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch ein Einzelmitglied zu entscheiden hatte (§ 51c VStG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erübrigte sich, weil die Berufung zurückzuweisen war (§ 51e Abs.1 VStG).

3. Die Rechtsmittelwerberin macht geltend, es möge richtig sein, daß ihr Einspruch verspätet eingetroffen sei, sie sei aber öfter krank und nicht in der Lage zu schreiben. Zur Strafverfügung macht die Rechtsmittelwerberin geltend, sie sei noch nie in ihrem Leben mit einem Auto gefahren und besitze keinen Führerschein. Der PKW sei zwar auf ihren Namen zugelassen, jedoch habe sie nicht bedacht, was damit auf sie zukommen könnte. Die auferlegten Kosten von 3.000 S seien für sie ein halbes Monatseinkommen und sie sehe nicht ein, warum sie für etwas Strafe zahlen solle, was sie nicht getan habe.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz. Daraus ergibt sich, daß der nunmehr angefochtene Bescheid am 1.

Oktober 1993 an die Rechtsmittelwerberin persönlich zugestellt wurde, zumal diese den Rückschein eigenhändig unterschrieben hat.

Gemäß § 63 Abs.5 AVG ist die Berufung von der Partei binnen zwei Wochen einzubringen, wobei die Frist mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides beginnt.

Dieser Gesetzesbestimmung entsprach auch die Rechtsmittelbelehrung im angefochtenen Bescheid. Die Rechtsmittelfrist begann daher mit der Zustellung des Bescheides an die Rechtsmittelwerberin am 1. Oktober 1993 zu laufen und endete demnach am 15. Oktober 1993. Das Rechtsmittel wurde laut Poststempel erst am 18. Oktober 1993, also 3 Tage später, zur Post gegeben und ist daher als verspätet anzusehen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden, wobei die Rechtsmittelwerberin hinsichtlich ihres Ersuchens um Ratenzahlung an die Erstinstanz als Vollstreckungsbehörde zu verweisen ist.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Mag. Bissenberger

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