Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-167998/2/Bi/Ka

Linz, 20.08.2013

 

 

B E S C H L U S S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über den Antrag der Frau x, vom 30. Juli 2013 auf Verfahrenshilfe im Berufungsverfahren betreffend das gegen sie wegen des Vorwurfs einer Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960 ergangene Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Schärding vom 5. Juli 2013, VerkR96-2278-2013, beschlossen:

 

     Der Antrag auf Gewährung von Verfahrenshilfe wird abgewiesen.

 

Rechtsgrundlage:

§ 51a VStG

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Schärding hat mit Straferkenntnis vom 5. Juli 2013, VerkR96-2278-2013, über die Antragstellerin wegen einer Verwaltungs­übertretung gemäß §§ 52 lit.a Z10 lit.a iVm 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 eine Geldstrafe von 50 Euro, für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheits-strafe von 8 Stunden verhängt, weil sie am 16. Februar 2013 um 16.24 Uhr im Ortsgebiet Schärding, x mit dem Pkw x die durch Straßenverkehrs­zeichen kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h um 19 km/h überschritten habe; die in Betracht kommende Messtoleranz sei bereits zu ihren Gunsten abgezogen worden. Außerdem wurden ihr Verfahrenskosten in Höhe von 10 Euro auferlegt und das Straferkenntnis laut Rückschein am 17. Juli 2013 durch Hinterlegung zu gestellt.   

 

2. Mit Schreiben vom 31. Juli 2013 hat die Antragstellerin fristgerecht einen Antrag auf Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers gestellt mit der Begründung, sie verfüge nicht über Vermögen und ihr Einkommen sei zu gering. 

 

3. In rechtlicher Hinsicht hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

Gemäß § 51a Abs.1 VStG hat der Unabhängige Verwaltungssenat, wenn der Beschuldigte außerstande ist, ohne Beeinträchtigung des für ihn und seine Familie, für deren Unterhalt er zu sorgen hat, zu einer einfachen Lebensführung notwendigen Unterhaltes die Kosten der Verteidigung zu tragen, auf Antrag des Beschuldigten zu beschließen, dass diesem ein Verteidiger beigegeben wird, dessen Kosten der Beschuldigte nicht zu tragen hat, wenn und soweit dies im Interesse der Verwaltungsrechtspflege, vor allem im Interesse einer zweckentsprechenden Verteidigung, erforderlich ist.

 

Der ggst Antrag ist rechtzeitig und zulässig. Die Antragstellerin hat die Schätzung ihrer finanziellen Verhältnisse – laut den Ausführungen in der Begründung des Straferkenntnisses ging die Erstinstanz von einem Einkommen von 800 Euro netto monatlich bei Sorgepflichten für ein Kind und fehlendem Vermögen aus – in keiner Weise bestritten, sodass auch der Unabhängige Verwaltungssenat diese Schätzung zugrundelegt. 

 

Die Beigabe eines Verfahrenshilfeverteidigers ist demnach an 2 Voraussetzungen gebunden, nämlich einerseits an die (unzureichenden) finanziellen Mittel der Antragstellerin sowie andererseits, dass ein Verfahrenshilfeverteidiger für eine zweckentsprechende Verteidigung erforderlich ist. Darunter sind nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes etwa besondere Schwierigkeiten der Sach- oder Rechtslage, besondere Umstände des Beschuldigten oder die besondere Tragweite des Rechtsfalles, insbesondere eine besonders massive Strafhöhe bzw. Freiheitsstrafe zu verstehen (VwGH 24.11.1993, 93/02/0270; 26.01.2001, 2001/02/0012).

 

Bei der Beurteilung dieser Voraussetzungen ist einleitend darauf hinzuweisen, dass für das gegenständliche Berufungsverfahren vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat kein Anwaltszwang besteht. Jede Behörde ist gemäß § 13a AVG iVm § 24 VStG von Gesetzeswegen verpflichtet, jenen Personen, die nicht durch berufsmäßige Personen vertreten sind, die zur Vornahme ihrer Verfahrenshandlungen nötigen Anleitungen zu geben. Eine Verfahrenshilfe ist nur in jenen Fällen zu bewilligen, wenn einerseits die Erwerbsfähigkeit des Beschuldigten und seine Vermögenssituation dies erfordern und zusätzlich dies aus Gründen der Komplexität der Rechtssache samt drohender Verwaltungsstrafe erforderlich ist. Für die Beigabe eines Verteidigers ist es somit jedenfalls erforderlich, dass sich die Sach- und Rechtslage besonders schwierig gestaltet, und müssen darüber hinausgehend zusätzlich besondere persönliche Umstände des Beschuldigten vorliegen. Beide Tatbestandsvoraussetzungen müssen somit kumulativ vorhanden sein, um die Beigabe eines Verteidigers bewilligen zu können.

 

Im konkreten Fall ist weder die Sach- noch die Rechtslage von außergewöhnlicher Schwierigkeit, noch liegt eine besondere Komplexität der gegenständlichen Rechtssache vor. Die Antragstellerin hat persönlich im erst­instanzlichen Verfahren Schriftsätze eingebracht, die zeigen, dass sie in der Lage ist, den Tatvorwurf in seiner Tragweite richtig einzuschätzen und ihre Argumente zweckentsprechend einzusetzen. Abgesehen davon ist die Beiziehung von Amtssachverständigen (zB für Radarmessungen) und auch die Durchführung einer zu beantragenden öffentlichen Berufungsverhandlung für den Beschuldigten im Verwaltungsstrafverfahren nicht mit Kosten verbunden und ist auch die Höhe der im ggst Fall verhängten Strafe nicht als existenzgefährdend anzusehen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

Gemäß § 51 Abs.5 VStG beginnt, wenn der Antrag auf Beigebung eines Verteidigers abgewiesen wird, die Berufungsfrist mit der Zustellung des abweisenden Bescheides an den Beschuldigten zu laufen.

Da bisher nur ein Antrag auf Verfahrenshilfe (ohne gleichzeitige Berufung) gestellt wurde, obliegt es nun der Antragstellerin, eine begründete Berufung innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung dieses Bescheides selbst einzubringen, wobei auch ein Hinweis auf bisherige Ausführungen zulässig ist.  

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs­ge­richtshof erhoben werden; diese ist - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt einzubringen. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 240 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. Bissenberger

 

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