Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-260476/4/Wg/GRU

Linz, 15.10.2013

 

 

 

B E S C H L U S S

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Wolfgang Weigl aus Anlass der Berufung des x, geb. x, x, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 7.8.2013, Gz: Wa96-15-2-2013, wegen einer Übertretung des Wasserrechtsgesetzes beschlossen:

 

 

Die Berufung wird als unzulässig zurückgewiesen.

 

 

Rechtsgrundlage:

§ 13 Abs. 3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) iVm § 24 Verwaltungsstrafgesetz (VStG)

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

1. Aufgrund des vorgelegten Aktes und nach Erlassung eines Verbesserungsauftrages durch den Verwaltungssenat steht folgender Sachverhalt fest:

 

1.1. Die Bezirkshauptmannschaft Rohrbach (im Folgenden: belangte Behörde) lastete dem Berufungswerber (im Folgenden: Bw) mit Straferkenntnis vom 7. August 2013, Gz: Wa96-15-2-2013, folgende Verwaltungsübertretung an:

 

„Sie haben als Eigentümer der Liegenschaft x, (seit dem Erlöschen des Wasserbenutzungsrechts für die Einleitung von mittels einer Dreikammer-Faulanlage vorgereinig­ten Abwässern des Wohngebäudes x in den x), zumindest jedoch seit ca. März 2011 (zuletzt wurde gegen Sie im Februar 2011 ein Straferkenntnis wegen des gleichen Delik­tes erlassen) bis zum 18. Juni 2013, wie von zwei Organen der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach bei einem Lokalaugenschein am 18.6.2013 festgestellt wurde, häusliche Abwässer unter Zwischen­schaltung einer Dreikammer-Faulanlage (somit nach erfolgter, nicht dem Stand der heutigen Technik entsprechenden Reinigung) in den x eingeleitet zu haben und somit durch die Ablei­tung der häuslichen Abwässer des Wohngebäudes x in den x (Einleitungsstelle im Bereich der Grundstücke x und x, je KG. x) ohne die erforderliche wasserrechtliche Bewilligung eine gemäß § 32 Wasserrechtsgesetz 1959 bewilligungspflichtige Einwirkung auf den x vorgenommen zu haben.

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§ 137 Abs. 2 Z. 5 i.V.m. § 32 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a Wasserrechtsgesetz 1959, BGBl. Nr. 215/1959 in der geltenden Fassung

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von          falls diese uneinbringlich ist,           Gemäß

                              Ersatzfreiheitsstrafe von

500,00 Euro                   48 Stunden                                                § 137 Abs. 2 WRG 1959

 

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) 50,00 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d.s. 10 % der Strafe zu zahlen.

 

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher 550,00 Euro.

Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen (§ 54d VStG).“

 

In der Rechtsmittelbelehrung des Straferkenntnisses wird darauf hingewiesen, dass der Berufungswerber das Recht hat, im Verfahren vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat eine mündliche Verhandlung zu beantragen.

 

1.2. Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die Eingabe des Berufungswerbers vom 23. August 2013, in der ausgeführt wird „Gegen den Bescheid vom 8. Aug. 2013, Gesch.z. WA96-15/2/213, erhebe ich Einspruch. Begründg. d. Berufg. erfolgt in d. kommenden Woche.“

 

1.3. Die belangte Behörde legte dem Unabhängigen Verwaltungssenat in weiterer Folge den Verfahrensakt zur Entscheidung vor.

 

1.4. Der Unabhängige Verwaltungssenat teilte dem Berufungswerber mit Verbesserungsauftrag vom 11. September 2013 mit, dass Berufungen gemäß § 24 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) in Verbindung mit § 63 Abs. 3 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) einen begründeten Berufungsantrag zu enthalten haben. Der Berufungswerber wurde aufgefordert, binnen 2 Wochen ab Zustellung des Verbesserungsauftrages eine Begründung nachzureichen. Weiters wurde ihm angekündigt, dass das Anbringen, sollte er diesem Auftrag nicht fristgerecht nachkommen, vom UVS gemäß § 13 Abs. 3 AVG iVm § 24 VStG zurückgewiesen werden muss. Der Verbesserungsauftrag wurde am 13. September 2013 von einer Mitbewohnerin des Berufungswerbers übernommen und gilt damit als zugestellt.

 

1.5. Der Berufungswerber hat bislang nicht auf den Verbesserungsauftrag reagiert.

 

2. Der UVS hat darüber erwogen:

 

2.1. Der festgestellte Sachverhalt (Pkt. 1) ergibt sich aus dem vorgelegten Verfahrensakt. Der Bw hat auf den Verbesserungsauftrag bislang nicht reagiert. Der Bw hat keine mündliche Verhandlung beantragt. Eine Verhandlung hatte gem § 51 e Abs 2 Z 1 VStG zu entfallen, da die Berufung zurückzuweisen ist.

 

2.2. Die maßgeblichen Rechtsvorschriften ergeben sich aus folgenden gesetzlichen Bestimmungen:

 

§ 13 Abs. 3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) lautet:

Mängel schriftlicher Anbringen ermächtigen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.

 

§ 63 AVG lautet:

(1) Der Instanzenzug und das Recht zur Einbringung der Berufung und sonstiger Rechtsmittel (Vorstellung) richten sich, abgesehen von den in diesem Bundesgesetz besonders geregelten Fällen, nach den Verwaltungsvorschriften.

(2) Gegen Verfahrensanordnungen ist eine abgesonderte Berufung nicht zulässig. Sie können erst in der Berufung gegen den die Angelegenheit erledigenden Bescheid angefochten werden.

(3) Die Berufung hat den Bescheid zu bezeichnen, gegen den sie sich richtet, und einen begründeten Berufungsantrag zu enthalten.

(4) Eine Berufung ist nicht mehr zulässig, wenn die Partei nach der Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Berufung verzichtet hat.

(5) Die Berufung ist von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides, im Fall bloß mündlicher Verkündung mit dieser. Wird eine Berufung innerhalb dieser Frist bei der Berufungsbehörde eingebracht, so gilt dies als rechtzeitige Einbringung; die Berufungsbehörde hat die bei ihr eingebrachte Berufung unverzüglich an die Behörde erster Instanz weiterzuleiten.

 

§ 24 Verwaltungsstrafgesetz (VStG) lautet:

Soweit sich aus diesem Bundesgesetz nicht anderes ergibt, gilt das AVG auch im Verwaltungsstrafverfahren. Die §§ 2, 3, 4, 11, 12, 13 Abs. 8, 14 Abs. 3 zweiter Satz, 37 zweiter Satz, 39 Abs. 3, 41, 42, 44a bis 44g, 51, 51d, 57, 63 Abs. 1, 64 Abs. 2, 66 Abs. 2, 67a bis 67d, 67h, 68 Abs. 2 und 3, 75, 76a zweiter Satz, 78, 78a, 79, 79a, 80, 81 und 82 AVG sind im Verwaltungsstrafverfahren nicht anzuwenden.

 

2.3. Die Eingabe vom 23. August 2013 richtet sich – auch wenn Datum und Aktenzahl nicht vollkommen korrekt angeführt werden - erkennbar gegen das Straferkenntnis vom 7. August 2013 und gilt damit als Berufung iSd § 63 AVG. Es fehlt ein begründeter Berufungsantrag iSd § 63 Abs 3 AVG. Der Verbesserungsauftrag wurde nicht erfüllt, weshalb die Berufung zurückzuweisen war.

 

Aus diesem Grund war spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig.

 

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann jedoch innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Sie muss  – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt oder einer bevollmächtigen Rechtsanwältin eingebracht werden. Die dafür zu entrichtende Eingabegebühr beträgt jeweils 240,-- Euro.

 

Läuft die Beschwerdefrist mit Ende des 31. Dezember 2013 noch und wurde bis dahin keine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben, so kann vom 1. Jänner bis zum Ablauf des 12. Februar 2014 eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

 

Läuft die Beschwerdefrist mit Ende des 31. Dezember 2013 noch und wurde bis dahin eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof erhoben, gilt die Beschwerde als rechtzeitig erhobene Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof bzw als rechtzeitig erhobene Revision an den Verwaltungsgerichtshof.

 

Würde der Bescheid nach den Bestimmungen des Zustellgesetzes erst nach Ablauf des 31. Dezember 2013 als zugestellt gelten, kann innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

 

Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und die Revision an den Verwaltungsgerichtshof müssen – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt oder einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abgefasst und eingebracht werden. Die dafür zu entrichtende Eingabegebühr beträgt jeweils 240,-- Euro.

 

 

 

 

Mag. Wolfgang Weigl

 

 

 

 

 

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