Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-301295/2/BP/Jo

Linz, 04.11.2013

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Dr. Bernhard Pree über die Berufung des X, geboren am X, X, gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Oberösterreich vom 9. Oktober 2013, GZ.: S-25.284/13-2, wegen einer Übertretung nach dem Oö. Polizeistrafgesetz, zu Recht erkannt:

 

 

    I.        Der Berufung wird stattgegeben, der angefochtene Bescheid aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

 

 II.        Der Berufungswerber hat weder einen Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens vor der belangten Behörde noch einen Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem UVS des Landes Oberösterreich zu leisten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: §§ 24, 45 Abs.1 Z.2 und 51 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG

         iVm. § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG;

zu II.: § 66 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1.1. Mit Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Oberösterreich vom 9. Oktober 2013, GZ: S-25.284/13-2, wurde gegen den Berufungswerber (im Folgenden: Bw) auf Basis des § 3 Abs. 1 des Oö. Polizeistrafgesetzes – PolStG, eine Geldstrafe in Höhe von 80 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: 48 Stunden) verhängt. Außerdem wurde er zur Zahlung eines Verfahrenskostenbeitrages in der Höhe von 10 Euro verpflichtet.

 

Dabei führte die belangte Behörde folgenden Tatvorwurf aus:

 

„Sie haben am 02.06.2013, von 10.00 Uhr bis 14.30 Uhr, in X, durch lautes Hämmern, Bohren und Stemmen, sodass der Lärm in der darüber liegenden Wohnung deutlich zu hören war, ungebührlicherweise störenden Lärm erregt, denn der Lärm ist für das menschliche Empfinden unangenehm in Erscheinung getreten und die Lärmerregung ließ jene Rücksichtnahme vermissen, wie es im Zusammenleben mit anderen verlangt werden kann.“

 

Begründend führt die belangte Behörde Folgendes aus:

 

Der Tatbestand der Ihnen zur Last gelegten Verwaltungsübertretung ist durch die eigene dienstliche Wahrnehmung der einschreitenden Polizeibeamten, der hierüber vorgelegten Anzeige vom 12.06.2013 sowie aufgrund des behördlich durchgeführten Ermittlungsverfah­rens zweifelsfrei erwiesen.

 

Es steht daher fest, dass Sie die im Spruch angeführte Verwaltungsübertretung begangen haben.

 

Gegen die Strafverfügung vom 16.07.2013 erhoben Sie fristgerecht einen schriftlichen Ein­spruch. Darin führten Sie an, dass Sie zum Tatzeitpunkt nicht wie vorgehalten wurde, ge­bohrt, gehämmert und gestemmt hätten, sondern waren Sie dabei, Fliesenkleber von der Wand zu entfernen.

Dem gegenüber führte der Meldungsleger in seiner Stellungnahme vom 11.08.2013 an, dass im Stiegenhaus vor der Wohnung laute und wiederkehrende Schlaggeräusche, welche nur von Hämmern oder Stemmen herrühren können, wahrgenommen wurden.

 

Mit Aufforderung vom 16.08.2013 wurde Ihnen die Anzeige samt Stellungnahme des Mel­dungslegers zur Kenntnis gebracht und wurden Sie zur Rechtfertigung binnen einer Frist von zwei Wochen aufgefordert. Gleichzeitig wurden Sie aufgefordert, die Ihrer Verteidigung dien­lichen Beweismittel bekanntzugeben. Die Aufforderung zur Rechtfertigung enthielt gemäß § 42 Abs. 1 VStG die Androhung, dass das Strafverfahren ohne Ihre Anhörung durchgeführt wird, falls Sie dieser keine Folge leisten.

 

Laut Rückschein ist die Aufforderung postalisch hinterlegt worden, worauf sie am 22.08.2013 erstmals zur Abholung bereitgehalten worden ist. Sie gilt daher mit diesem Tag gemäß § 17 Abs. 3 Zustellgesetz, BGBl. 200/1982, als zugestellt.

 

Gemäß § 3 Abs. 1 OÖ. Pol. StG begeht eine Verwaltungsübertretung, wer ungebührlicher­weise störenden Lärm erregt.

 

Gemäß § 3 Abs. 2 OÖ. Pol. StG sind unter störendem Lärm alle wegen ihrer Dauer, Laut­stärke oder Schallfrequenz für das menschliche Empfinden unangenehm in Erscheinung tretende Geräusche zu verstehen.

 

Gemäß § 3 Abs. 3 OÖ. Pol. StG ist störender Lärm dann als ungebührlicherweise erregt an­zusehen, wenn das Tun oder Unterlassen, das zur Erregung des Lärmes führt, gegen ein Verhalten verstößt, wie es im Zusammenleben mit Anderen verlangt werden muss und jene Rücksichtnahme vermissen lässt, die die Umwelt verlangen kann.

 

Gemäß § 10 Abs. 1 lit. a OÖ. Pol. StG sind Verwaltungsübertretungen gemäß § 3 OÖ. Pol. StG mit Geldstrafe bis zu € 360,- zu bestrafen.

 

In der Sache selbst bestand für die erkennende Behörde keinerlei Anlass, an der Richtigkeit des angezeigten Sachverhaltes zu zweifeln, zumal dieser vom Meldungsleger aufgrund ei­gener dienstlicher Wahrnehmung einwandfrei festgestellt werden konnte. Demnach haben Sie zur angeführten Zeit in der Wohnung durch lautes Hämmern, Bohren und Stemmen, un­gebührlicherweise störenden Lärm erregt. Dieser Lärm war wegen seiner Lautstärke für das menschliche Empfinden anderer Bewohner des Hauses unangenehm in Erscheinung getre­ten und hat jede Rücksichtnahme missen lassen, wie es im Zusammenleben mit Anderen in einem Wohnhaus verlangt werden kann.

 

Indem von Ihnen weitere Angaben im Strafverfahren unterblieben sind, war für die Behörde erwiesen, dass Sie tatsächlich gegen die angeführte Bestimmung des .Pol.StG verstoßen haben, weshalb nun spruchgemäß zu entscheiden war.

 

Bei der Bemessung der Strafe wurde das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Um­stand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat, berücksichtigt.

 

Die verhängte Geldstrafe, die sich im unteren Bereich des gesetzlichen Strafrahmens befin­det, entspricht dem Unrechts- und dem Schuldgehalt der Tat und erscheint der Behörde notwendig, Sie in Hinkunft von der Begehung derartiger Übertretungen abzuhalten.

 

Der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit kam Ihnen nicht zu­gute.

 

Da Sie der Ladung keine Folge geleistet haben, waren der Behörde Ihre Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse nicht bekannt. Es wurde daher bei der Strafbemes­sung davon ausgegangen, dass Sie kein hiefür relevantes Vermögen besitzen, keine ins Gewicht fallenden Sorgepflichten haben und ein Einkommen von mindestens € 800,- netto monatlich beziehen.

 

Die Kostenentscheidung ist gesetzlich begründet.

 

1.2. Dagegen erhob der Bw in einer vor der belangten Behörde am 23. Oktober 2013 aufgenommenen Niederschrift rechtzeitig Berufung, welche wie folgt lautet:

 

„Gegen das Straferkenntnis unter obiger Zahl vom 9.10.2013 erhebe ich Berufung

a)   weil ich mich aus folgenden Gründen nicht schuldig fühle

b)   weil mir das Strafausmaß aus folgenden Gründen zu hoch bemessen erscheint.

Ich berufe gegen das Straferkenntnis und halte meine Einspruchsangaben nach wie vor aufrecht.

Ich möchte noch hinzufügen dass ich dem Polizisten sagte ich wäre in einer halben Stunde fertig und der Polizist sagte mir das wäre in Ordnung.“

 

 

2.1. Mit Schreiben vom 24. Oktober 2013 übermittelte die belangte Behörde den bezughabenden Verwaltungsakt dem UVS des Landes Oberösterreich.

 

2.2. Der Oö. Verwaltungssenat erhob Beweis durch Einsichtnahme in den bezughabenden Verwaltungsakt.

 

Da aufgrund der Aktenlage bereits feststand, dass der mit Berufung angefochtene Bescheid aufzuheben war, entfiel gemäß § 51e Abs. 2 Z. 1 VStG die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung.

 

2.3. Der Oö. Verwaltungssenat geht zunächst von dem unter dem Punkt 1.1. dieses Erkenntnisses dargestellten, entscheidungs­relevanten Sachverhalt aus.

 

Darüber hinaus ergibt sich aus dem Akt, dass der Bw Vater der damaligen Wohnungsinhaberin ist und ihr bei der Vorbereitung der Wohnungsräumung (Zwangsräumung), die am der mutmaßlichen Tat folgenden Tag stattfand, behilflich war. 

 

2.4. Da im angefochtenen Bescheid keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, ist der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung durch eines seiner Mitglieder berufen (§ 51c VStG).

 

 

3. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

 

3.1. Gemäß § 10 Abs. 1 lit. a Oö. Polizeistrafgesetz, BGBl. Nr. 36/19979, in der zum Tatzeitpunkt geltenden Fassung, sind Verwaltungsübertretungen gemäß § 1, 2 Abs. 3, 2a Abs. 5 und 3 von der Bezirksverwaltungsbehörde, im Wirkungsbereich der Landespolizeidirektion von dieser, bei Übertretungen nach den §§ 1 und 3 mit Geldstrafe bis 360 Euro zu bestrafen.

 

Gemäß § 3 Abs. 1 Oö. PolStG begeht eine Verwaltungsübertretung, wer ungebührlicherweise störenden Lärm erregt, außer in den Fällen einer sonst mit Verwaltungsstrafe oder einer mit gerichtlicher Strafe bedrohten Handlung.

 

Gemäß § 3 Abs. 2 PolStG sind unter störendem Lärm alle wegen ihrer Dauer, Lautstärke oder Schallfrequenz für das menschliche Empfinden unangenehm in Erscheinung tretenden Geräusche zu verstehen.

 

Gemäß § 3 Abs. 3 leg. cit. ist störender Lärm dann als ungebührlicherweise erregt anzusehen, wenn das Tun oder Unterlassen, das zur Erregung des Lärmes führt, gegen ein Verhalten verstößt, wie es im Zusammenleben mit anderen verlangt werden muss und jene Rücksichtnahme vermissen lässt, die die Umwelt verlangen kann.

 

3.2.1. Im vorliegenden Fall stellt sich zunächst die Frage, ob der von der belangten Behörde gewählte Spruch den diesbezüglichen Vorgaben des § 44a VStG genügt.

 

3.2.2. Gemäß § 44a des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG, BGBl. Nr. 52/1991 (WV) hat der Spruch, wenn er nicht auf Einstellung lautet, zu enthalten:

1. die als erwiesen angenommene Tat;

2. die Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist;

3. die verhängte Strafe und die angewendete Gesetzesbestimmung;

4. den etwaigen Ausspruch über privatrechtliche Ansprüche;

5. im Fall eines Straferkenntnisses die Entscheidung über die Kosten."

 

3.2.3. Nach der vom Verwaltungsgerichtshof zu § 44a Z 1 VStG entwickelten Judikatur ist die dem Bw angelastete Tat im Spruch des Straferkenntnisses so weit zu konkretisieren, dass eine eindeutige Zuordnung zu den vorgeworfenen Tatbestandsmerkmalen ermöglicht wird und die Identität der Tat unverwechselbar feststeht (vgl. VwSlg. 11.466 A/1984 verst. Sen.; 11.894 A/1985 verst. Sen.). Im Spruch sind somit zum einen alle wesentlichen Tatbestandsmerkmale anzuführen, die zur Individualisierung und Konkretisierung des inkriminierten Verhaltens notwendig sind, und zum anderen die Tathandlungen, durch die der Tatbestand verwirklicht wurde, zu beschreiben. Eine nähere Umschreibung der Tatbestandsmerkmale lediglich in der Bescheidbegründung reicht, ebenso wie die bloße Wiedergabe des Gesetzeswortlautes, nicht aus (vgl. VwGH 13.1.1982, 81/03/0203; VwSlg 11.069 A/1983; VwGH 15.2.1983, 81/11/0122; vgl auch Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens6 [2003] VStG § 44a Anm. 2).

Der Vorschrift des § 44a Z 1 VStG ist dann entsprochen, wenn

a. im Spruch des Straferkenntnisses dem Beschuldigten die Tat in so konkretisierter Umschreibung vorgeworfen ist, dass er in die Lage versetzt wird, auf den konkreten Tatvorwurf bezogenen Beweise anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen und

b. der Spruch geeignet ist, den Beschuldigten rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden (Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens6 [2003] VStG § 44a Anm. 2; VwGH 03.10.1985, 85/02/0053).

 

3.2.4. Im konkreten Fall ist nun zu überprüfen, ob die Tatbestandselemente des § 3 im Spruch entsprechend konkretisiert zum Ausdruck kommen.

 

Die physikalischen Erscheinungsformen von Schallwellen, welche nach dem Überschreiten von unterschiedlich mehr oder weniger genau bestimmten Grenz- bzw. Referenzwerten, herkömmlich als Lärm in der Umwelt auftreten, lässt sich auch in objektiver Art und Weise kaum definieren. Die Bewertung von Schalleinwirkungen ist vielmehr stets von einem grundsätzlich subjektiven Empfinden von Menschen in verschiedenen Lebenssituationen abhängig. Schalleinwirkungen sind, je nach den Umständen, dann als Lärm zu bewerten, sofern diese als Stören in Hinblick auf die Bewahrung bestimmter sozialer Werte, wie etwa das Wohlbefinden, die Wohn- und Umweltqualität, empfunden werden.

 

Der Lärm ist unabdingbar verbunden mit dem subjektiven Element des menschlichen Empfindens. Entsprechend der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist Lärm dann störend, "wenn er seiner Art und/oder seiner Intensität nach geeignet ist, das Wohlbefinden normal empfindender Menschen zu beeinträchtigen.

 

Wesentlich ist, dass nicht jedwede, grundsätzlich und objektiv als störend geeignete Lärmeinwirkung für sich allein nach den Bestimmungen des Oö. PolStG strafbar ist. Zusätzlich bedarf es noch des Tatbestandsmerkmales der Ungebührlichkeit.

 

Lärm wird ungebührlicherweise erregt, wenn das Verhalten, das zur Erregung des Lärms führt, jene Rücksicht vermissen lässt, die im Zusammenleben verlangt werden kann (vgl. VwGH 24.5.1982, 3015/80; 17.9.1984, 84/10/0109). Ein gewisses Maß an Lärm muss von jedermann zumutbar geduldet werden. Es ist vor allem von den sozialüblichen Lebensabläufen in einer Gesellschaft abhängig, ob der an sich für eine Störung geeignete Lärm hingenommen werden muss oder nicht. Gefordert wird dabei, dass sich auch hinsichtlich der Verursachung von Lärmeinwirkungen jede Person dahingehend rücksichtsvoll verhalten muss, als dies sozialüblich für ein konfliktfreies Zusammenleben (gedeihliches Miteinander) von Menschen in der Gesellschaft erforderlich ist.

 

Verhält sich eine Person nicht entsprechend sozialüblich, verursacht im konkreten folglich Schalleinwirkungen (Lärm), welche nach objektiven Kriterien als unangenehm empfunden werden können (störender Lärm) und welche bei sozialüblichen Verhalten für ein konfliktfreies Zusammenleben hätten vermieden werden müssen, so erregt sie durch dieses Verhalten in ungebührlicherweise Art oder Weise störenden Lärm und ist demnach grundsätzlich strafbar. Insbesondere wird dies dann der Fall sein, wenn etwa übliche Hausarbeitstätigkeiten, welche mit an sich sozialadäquat üblicher Schallentwicklung verbunden sind, in die Zeit der Sonn-, Feiertags- oder Nachtruhe hinein fortgesetzt oder während dieser Zeit vorgenommen werden (siehe Hansjörg Rangger, Oberösterreichisches Landespolizeirecht, Praxiskommentar, proLIBRIS 2008, 210f).

 

Für den Tatbestand der ungebührlichen Erregung störenden Lärms ist es nicht erforderlich, dass der Lärm an einem öffentlichen Ort erregt wird. Ebenso wenig fordert das Gesetz, dass durch die Erregung von Lärm mehrere Personen oder gar eine größere Anzahl von Personen gestört werden (vgl. VwGH vom 17.9.1984, 84/10/0109).

 

3.2.5. Verboten ist also ein zu wertendes Verhalten (Tun oder Unterlassen) von Personen, welches einen bestimmten Grad an Außenwirksamkeit erfordert und weiters nach einem objektiv angelegten Maßstab geeignet sein muss, gegenüber Dritten einen Erfolg herbeizuführen, nämlich einen als störend empfindbaren Lärm zu erregen, welcher zudem in ungebührlicher Art oder Weise verursacht worden sein muss.

 

Die ungebührlicherweise erfolgte Erregung störenden Lärms ist somit ein Erfolgsdelikt; dies bedeute zum objektiven Tatbild gehört auch eine durch das menschliche Verhalten ursächlich herbeigeführte Folge (siehe Hansjörg Rangger, Oberösterreichisches Landespolizeirecht, Praxiskommentar, proLIBRIS 2008, 205ff).

 

3.2.6. Der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses führt zwar das inkriminierte Verhalten in Form von Hämmern und Bohren aus, beschränkt sich aber betreffend dem dadurch eingetretenen Erfolg darauf, dass dieser störende Lärm auch in der Wohnung darüber deutlich zu hören gewesen sei. Wer diese ungebührliche Lärmerregung erdulden musste, also bei wem der Erfolg eingetreten war, wird hingegen nicht angeführt. Alleine dadurch scheint der in Rede stehende Spruch den gesetzlichen Anforderungen nicht zu genügen.

 

Unabhängig davon ist aber fraglich, ob der Bw die vorgeworfene Tat per se beging. 

 

3.3.1. Es bedarf grundsätzlich keiner näheren Erläuterungen, dass Stemm- bzw. Bohrarbeiten in einem Mehrparteienhaus in benachbarten Wohnungen als störender Lärm auftreten und als solcher empfunden werden. Weiters ist festzuhalten, dass derartige „Bauarbeiten“ (mit einer Dauer von über 4 Stunden) an einem Sonntag wohl ungebührlich und sozial inadäquat sind.

 

3.3.2. Es liegen aber im konkreten Fall Umstände vor, die in subjektiver Hinsicht den oa. objektiv angeführten Feststellungen entgegenstehen.

 

Zum Einen ergibt sich korrespondierend aus der Anzeige wie auch aus dem Einspruch, dass die Tochter des Bw, die damalige Wohnungsinhaberin, am Tag nach dem Vorfall die Wohnung zwangsräumen musste. Die noch ausstehenden Arbeiten mussten also bis dahin erledigt werden. Wenn auch festgestellt werden muss, dass die Wohnungsinhaberin diesbezüglich säumig war, stellte sich für den Bw die Sachlage anders dar. Er nahm es als deren Vater auf sich, die erforderlichen Maßnahmen noch gerade fristgerecht zu setzen. Darin kann ihm aber subjektiv kein Vorwurf gemacht werden. Um es seiner Tochter zu ermöglichen, die Vorgaben der Zwangsräumung zu erfüllen, setzte er die Lärmerregung. Auch besteht keine Wiederholungsgefahr, da die Tochter des Bw ja aus der Wohnung ausziehen musste.

 

3.3.3. Da es sich bei der Übertretung des § 3 Abs 1 Oö. PolStG um ein Erfolgsdelikt handelt (Rangger, Oberösterreichisches Landespolizeirecht – Praxiskommentar [2009] 205 mwN), ist § 5 Abs 1 2. Satz VStG nicht anwendbar, womit Fahrlässigkeit nicht ohne weiters angenommen werden kann.  § 5 Abs 1 2. Satz VStG ist nur auf sogenannte Ungehorsamsdelikte, also Delikte, deren Tatbestand sich in der Zuwiderhandlung gegen ein Verbot oder in der Nichtbefolgung eines Gebotes erschöpft, anwendbar. Bei einem Erfolgsdelikt hat die Behörde dem Bw das Verschulden vielmehr nachzuweisen (VwGH vom 26. September 1990, 89/10/0224), auch wenn wie hier gemäß § 5 Abs 1 1. Satz VStG Fahrlässigkeit zur Verwirklichung des Verschuldens genügt.

 

Diesen Schuldnachweis hat die belangte Behörde im Übrigen auch gar nicht angetreten.

 

3.4. Es war somit der Berufung stattzugeben, der angefochtene Bescheid aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen (vgl. § 45 ABs. 1 Z. 2 VStG).

 

 

4. Vor diesem Hintergrund war dem Bw gemäß § 66 Abs 1 VStG weder ein Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich noch ein Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde vorzuschreiben.

 

 

 

 

R E C H T S M I T T E L B E L E H R U N G

Gegen diesen Bescheid ist ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig.

 

 

H I N W E I S

Gegen diesen Bescheid kann jedoch innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Sie muss  – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt oder einer bevollmächtigen Rechtsanwältin eingebracht werden. Die dafür zu entrichtende Eingabegebühr beträgt jeweils 240,-- Euro.

 

Läuft die Beschwerdefrist mit Ende des 31. Dezember 2013 noch und wurde bis dahin keine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben, so kann vom 1. Jänner bis zum Ablauf des 12. Februar 2014 eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

 

Läuft die Beschwerdefrist mit Ende des 31. Dezember 2013 noch und wurde bis dahin eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof erhoben, gilt die Beschwerde als rechtzeitig erhobene Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof bzw als rechtzeitig erhobene Revision an den Verwaltungsgerichtshof.

 

Würde der Bescheid nach den Bestimmungen des Zustellgesetzes erst nach Ablauf des 31. Dezember 2013 als zugestellt gelten, kann innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

 

Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und die Revision an den Verwaltungsgerichtshof müssen – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt oder einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abgefasst und eingebracht werden. Die dafür zu entrichtende Eingabegebühr beträgt jeweils 240,-- Euro.

 

 

 

Bernhard Pree