Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-101734/17/Weg/Ri

Linz, 19.07.1994

VwSen-101734/17/Weg/Ri Linz, am 19. Juli 1994 DVR.0690392

Erkenntnis

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Wegschaider über die Berufung des W vom 24. Jänner 1994 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 22. Dezember 1993, VerkR96/9524/1993/Ah, nach der am 15. Juli 1994 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

Der Berufung wird F o l g e gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verfahren eingestellt.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 24, § 45 Abs.1 Z1, § 51 Abs.1 und § 51i VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Schärding hat mit dem in der Präambel zitierten Straferkenntnis über den Berufungswerber wegen der Verwaltungsübertretung nach § 64 Abs.1 KFG 1967 eine Geldstrafe von 2.000 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von zwei Tagen verhängt, weil dieser am 6. August 1993 gegen 17.40 Uhr den PKW der Marke Volvo mit dem Kennzeichen im Ortsgebiet A nächst Kreuzung Teuflauer Bezirksstraße - Ortschaftsweg Erlau gelenkt hat, obwohl er nicht im Besitze einer entsprechenden Lenkerberechtigung war.

Außerdem wurde ein Kostenbeitrag zum Strafverfahren in der Höhe von 200 S in Vorschreibung gebracht.

2. Dieses Straferkenntnis gründet auf einer Anzeige des Gendarmeriepostens A und dem auf Grund dieser Anzeige durchgeführten ordentlichen Verfahren, wobei als erwiesen angenommen wurde, daß der Beschuldigte zum angeführten Zeitpunkt am Meldungsleger ca. 5 m vorbeifuhr und der Meldungsleger den Beschuldigten einwandfrei erkennen konnte.

3. Der Berufungswerber wendet dagegen ein, daß er zum Tatzeitpunkt den ihm gehörigen PKW nicht gelenkt habe und während der Entzugsdauer seiner Lenkerberechtigung immer Freunde und Verwandte ersucht habe, die Besorgungen, die mit dem Auto notwendig waren, für ihn zu machen. Er sei niemals selbst gefahren, insbesondere auch nicht zum Tatzeitpunkt.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis aufgenommen durch die Vernehmung des Beschuldigten, durch Vernehmung des Gr. Insp. G (Meldungsleger) als Zeugen und durch Vernehmung des Bruders des Beschuldigten G als Zeugen anläßlich der mündlichen Verhandlung am 15. Juli 1994.

Dabei führte der als Meldungsleger einvernommene Zeuge aus, daß an dem Standort, an dem er Lasermessungen durchführte, im Schrittempo der dem Beschuldigten gehörige PKW vorbeifuhr, und zwar um 17.40 Uhr, wobei er auf Grund der geringen Entfernung den Beschuldigten als Lenker erkennnen konnte. Die Tat war am 6. August 1993, die Anzeige erfolgte erst am 17. August 1993, nachdem der Meldungsleger noch ergänzende Erhebungen durchführte, insbesondere den Bruder des Beschuldigten am 13. August 1993 befragte, ob er der Lenker gewesen sei. Schon anläßlich dieser Erstbefragung gab der Bruder des Beschuldigten an, er sei zwar am 6. August mit dem PKW des Beschuldigten gefahren, jedoch um ca. 16.00 Uhr bis 16.15 Uhr und nicht um 17.40 Uhr. Warum der Meldungsleger in der Anzeige letztlich nicht vermerkte, daß auf Grund der Angaben des G, daß nämlich dieser um ca. 16.00 Uhr bis 16.15 Uhr gefahren sei, dieser um 17.40 Uhr nicht als Lenker in Frage kommen könne, blieb offen. Der Meldungsleger ist seit 1981 auf dem Gendarmerieposten A tätig und kennt sowohl W als auch dessen Bruder G. Aus seiner Sicht könne er sich eine Verwechslung der beiden nicht vorstellen.

Der als Zeuge vernommene Bruder des Beschuldigten Gottfried S führte während der mündlichen Verhandlung aus, daß er den PKW des Beschuldigten am 6. August 1993 gelenkt hat, wobei er hinsichtlich der genauen Lenkzeit ausführte, daß diese zwischen 16.00 Uhr und 17.00 Uhr gelegen sein muß, keinesfalls um 17.40 Uhr. Er habe jedoch nicht auf die Uhr geblickt. Warum er trotzdem diese Zeit genau sagen konnte, konnte der Beschuldigte nicht erklären. Aus dem Akt selbst ist abzulesen, daß die erste Befragung des G eine Woche nach der Tat erfolgte und dort als Lenkzeit 16.00 Uhr und 16.15 Uhr angegeben hat. Er konnte nicht erklären, warum er sich eine Woche später noch an diese genauen Uhrzeiten erinnern konnte, wo er doch nicht auf die Uhr geblickt hat und auch sonst kein Vorfall stattfand, der ein derartiges Erinnerungsvermögen erklärt hätte.

Der Zeuge G gab im Einklang mit seinem Bruder an, daß er von diesem gebeten wurde, Materialien für die Reparatur des Traktors zu holen, wobei G den PKW des W verwendete. Der Zeuge G konnte jedoch hinsichtlich der Tatzeit seinen Bruder nicht entlasten, sondern belastete ihn im Gegenteil dadurch, daß er als Lenkzeit ca. eine Stunde vorher angab, womit zur Tatzeit nicht G der Lenker sein konnte. Diese Belastung des Bruders hinsichtlich der Lenkzeitangabe deutet darauf hin, daß keine Absprache zwischen den Brüdern stattfand. Es ist somit zumindest die Tatsache des Lenkens des verfahrensgegenständlichen PKWs durch G zum Zwecke des Abholens von Reparaturmaterialien als erwiesen anzunehmen. Wenn nun G anführt, daß er bei der gegenständlichen - aus seiner Sicht zwischen 16.00 Uhr und 16.30 Uhr stattgefundenen - Fahrt den Meldungsleger am Meßstandort mit einer Laserpistole sah, so kann dies deshalb nicht zutreffen, weil zu diesem Zeitpunkt der Meldungsleger diesen Standort noch nicht bezogen hat.

Die Messungen begannen erst um 17.00 Uhr, sodaß zu der vom Zeugen G angegebenen Lenkzeit diese Beobachtung nicht möglich war. Die detaillierte Schilderung der Postierung des Meldungslegers durch G läßt jedoch den Schluß zu, daß er ihn tatsächlich gesehen hat.

Wenn er ihn aber tatsächlich gesehen hat, so kann dies nur nach 17.00 Uhr gewesen sein. Es kann also durchaus der Fall gewesen sein, daß sich der Zeuge G - zumal er nicht auf die Uhr geblickt hat - hinsichtlich der Lenkzeit um ca. 1 Stunde geirrt hat, wobei diese Lenkzeit nicht unmittelbar nach der Tat ermittelt wurde sondern - wie schon erwähnt - eine Woche später. In diesem Fall ist also ein Irrtum in der Zeit durchaus denkmöglich, was bedeuten könnte, daß tatsächlich G der Lenker war.

Dem steht noch immer die Zeugenaussage des Insp. G gegenüber, der den Beschuldigten persönlich erkannt haben will. Die beiden Brüder, nämlich W als Beschuldigter und G als Zeuge haben eine ähnliche Statur und ähnliche Gesichtszüge, beide sind von gedrungener Gestalt und haben dunkles, zum Verwechseln ähnliches Haar.

Auch die Gesichtszüge sind ähnlich, wenn auch - wenn sie gemeinsam gesichtet werden - unterscheidbar. Es könnte also theoretisch der Fall sein, daß der Meldungsleger die beiden sich zum Verwechseln ähnlich schauenden Brüder tatsächlich verwechselte und diesbezüglich eben ein Irrtum vorliegt.

Möglicherweise könnte Ursache für eine derartige Verwechslung auch gewesen sein, daß der Sichtkontakt durch das geschlossene Seitenfenster erfolgte, welches auf Grund des Lichteinfalles möglicherweise spiegelte.

Auch wenn die Ausführungen des Meldungslegers in der Gesamtheit glaubwürdig sind, sind auch die Ausführungen des Zeugen G glaubwürdig, wobei zur Glaubwürdigkeit des Go beiträgt, daß er mit seinen Aussagen seinen Bruder nicht entlasten wollte, ihn aber letztlich deswegen entlastete, weil die Vorbeifahrt am Meldungsleger mit Sicherheit nach 17.00 Uhr erfolgt sein mußte.

Zusammenfassend wird auf Grund der bei der Verhandlung gewonnenen Eindrücke nicht ausgeschlossen, daß dem Meldungsleger ein Beobachtungsirrtum unterlaufen sein könnte, sodaß - in dubio pro reo - die Lenkeigenschaft des Beschuldigten um 17.40 Uhr nicht mit einer für ein Strafverfahren notwendigen Sicherheit angenommen werden kann.

5. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

Gemäß § 45 Abs.1 Z1 VStG ist von der Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann.

Nachdem - wie schon angeführt - Zweifel an der Lenkeigenschaft des Beschuldigten bestehen, war im Sinne dieser Gesetzesstelle spruchgemäß zu entscheiden.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Akt Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Wegschaider

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