Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-360133/3/AL/HUE

Linz, 09.10.2013

 

 

B e s c h l u s s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Dr. Astrid Lukas über die Berufung des M A, M, L, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. F W, S, W, gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes des Bezirks Wels-Land vom 27. Februar 2013, Zl. Pol96-20-2013, wegen der Beschlagnahme nach dem Glücksspielgesetz den Beschluss gefasst:

Die Berufung wird als unzulässig zurückgewiesen.  

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs. 4 AVG iVm § 24 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1.1. Mit dem an den Berufungswerber (im Folgenden: Bw) adressierten Bescheid des Bezirkshauptmannes des Bezirks Wels-Land vom 27. Februar 2013, Zl. Pol96-20-2013, wurde die Beschlagnahme folgender Geräte angeordnet:

 

1.   Gerät mit der Bezeichnung "Magic Fun", Seriennummer: keine (Finanzamt-Kontrollnummer 1)

2.   Gerät mit der Bezeichnung "Auftragsterminal", Typ "Kajot M.G.", Seriennummer: 9070605000211 (Finanzamt-Kontrollnummer 2)

3.   Gerät mit der Bezeichnung "Kajot Casino Amusement", Seriennummer: T2424 (Finanzamt-Kontrollnummer 4).

 

1.2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende rechtzeitige Berufung vom 1. März 2013, mit der mit ausführlicher Begründung die ersatzlose Behebung des angefochtenen Bescheides beantragt wird.

 

 

2.1. Mit Schreiben vom 2. April 2013 übermittelte die belangte Behörde die vorliegende Berufung und den bezughabenden Verwaltungsakt.

 

2.2. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in diesen Verwaltungsakt.

 

2.3. Der Oö. Verwaltungssenat geht von folgendem entscheidungsrelevanten Sachverhalt aus:

 

Aufgrund einer von Organen der Abgabenbehörde und der belangten Behörde am 27. Februar 2013 im Lokal "S" in L, M, durchgeführten Kontrolle wurden die oa. Geräte aufgestellt und grundsätzlich funktionsfähig vorgefunden und in der Folge aufgrund eines in der Begründung des angefochtenen Bescheides näher dargelegten begründeten Verdachtes eines fortgesetzten Verstoßes gegen die Bestimmungen iSd § 52 Abs. 1 GSpG beschlagnahmt.

 

Der während der Kontrolle anwesende Bw sagte bereits in seiner niederschriftlichen Einvernahme aus, dass die A G OG Betreiberin des gegenständlichen Lokales sei. Ein im Verwaltungsakt einliegender Auszug des Firmenbuches bestätigt diese Aussage. Dennoch wurde der angefochtene Beschlagnahmebescheid dem Bw als "Inhaber" der oa. Geräte durch Aushändigung während der Kontrolle am 27. Februar 2013 zugestellt.   

 

2.4. Nach § 51c VStG hat der Oö. Verwaltungssenat im gegenständlichen Fall – weil eine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe nicht verhängt wurde – durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden.

 

 

3. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

 

Aus § 53 Abs. 3 GSpG ergibt sich nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 24.6.1997, 94/17/0388), dass der Beschlagnahmebescheid jedenfalls einer der genannten Personen, also dem Eigentümer, dem Veranstalter oder dem Inhaber zuzustellen ist, wobei das Gesetz offen lässt, ob der Bescheid im Falle, dass diese Personen nicht identisch sind, aber alle der Behörde bekannt sind, jeder dieser Personen zuzustellen ist.

 

Wenn aber im bekämpften Bescheid der Bescheidadressat auf "Herrn M A, M, L" lautet, wurde der in Rede stehende Bescheid damit weder gegenüber der A G OG als Inhaberin der beschlagnahmten Geräte, noch gegenüber Veranstalter oder Eigentümer der oa. Geräte erlassen. Die A G OG, die als Betreiberin des gegenständlichen Lokals die in Rede stehenden Geräte während der Kontrolle in ihrer Macht bzw. Gewahrsame hatte und damit als Inhaberin iSd § 53 Abs. 3 GSpG zu qualifizieren ist, wird zwar (nicht zuletzt laut Firmenbuchauszug) u.a. vom Bw als unbeschränkt haftender Gesellschafter seit 7. Februar 2003 selbständig vertreten.

 

Der bekämpfte Bescheid ist aber an Herrn M A als natürliche Person und nicht in seiner Eigenschaft als Vertretungsorgan der juristischen Person A G OG adressiert und gilt damit auch nicht als gegenüber letzterer erlassen. Denn eine Umdeutung der konkreten Bescheidadressierung auf die juristische Person A G OG wegen eines – den wahren behördlichen Willen verfälschenden – Vergreifens der Erstbehörde im Ausdruck iSd Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt im vorliegenden Fall jedenfalls nicht in Betracht. Im Übrigen ist im Beschlagnahmeverfahren der Beschlagnahmebescheid richtigerweise an die juristische Person als Inhaberin (und nicht an eines ihrer Organe) zu adressieren.

 

In Bezug auf die Rechtsstellung des Bw konnte der bekämpfte Bescheid, der allein M A als natürliche Person gegenüber erlassen wurde, gegenüber dem Bw keine Rechtswirksamkeit entfalten, weshalb die Berufung zurückzuweisen war.

 

Unbeschadet der vorherigen Ausführungen ist der Vollständigkeit halber darauf hinzuweisen, dass die Erstbehörde mit Datum vom 4. März 2013, Zl. Pol96-20-2013, einen Beschlagnahmebescheid an die A G OG hinsichtlich der verfahrensgegenständlichen Geräte erlassen hat, gegen den ein Rechtsmittelverfahren beim Unabhängigen Verwaltungssenat anhängig ist.

 

 

R E C H T S M I T T E L B E L E H R U N G

 

Gegen diesen Bescheid ist ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig.

 

 

H I N W E I S

 

Gegen diesen Bescheid kann jedoch innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Sie muss  – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt oder einer bevollmächtigen Rechtsanwältin eingebracht werden. Die dafür zu entrichtende Eingabegebühr beträgt jeweils 240,-- Euro.

 

Läuft die Beschwerdefrist mit Ende des 31. Dezember 2013 noch und wurde bis dahin keine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben, so kann vom 1. Jänner bis zum Ablauf des 12. Februar 2014 eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

 

Läuft die Beschwerdefrist mit Ende des 31. Dezember 2013 noch und wurde bis dahin eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof erhoben, gilt die Beschwerde als rechtzeitig erhobene Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof bzw als rechtzeitig erhobene Revision an den Verwaltungsgerichtshof.

 

Würde der Bescheid nach den Bestimmungen des Zustellgesetzes erst nach Ablauf des 31. Dezember 2013 als zugestellt gelten, kann innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

 

Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und die Revision an den Verwaltungsgerichtshof müssen – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt oder einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abgefasst und eingebracht werden. Die dafür zu entrichtende Eingabegebühr beträgt jeweils 240,-- Euro.

 

D r.  L u k a s

 

 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum