Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-523442/24/Bi/Ka

Linz, 05.11.2013

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des Herrn x, vom 2. April 2013 gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes von Eferding vom 18. März 2013, GZ: 13/094559-Mg/Ri, wegen der Abweisung des Antrages auf Verlängerung der Lenkberechtigung, aufgrund des Ergebnisses der am 2. Juli 2013 durchgeführten öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung sowie Einholung einer weiteren FA-Stellungnahme, eines amtsärztlichen Gutachtens gemäß § 8 FSG und Wahrung des Parteiengehörs zu Recht erkannt:

 

Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als festgestellt wird, dass die gesundheitliche Eignung des Rechtsmittelwerbers zum Lenken von Kraftfahrzeugen für die Klassen AM, A (Code 79.03; 79.04) und B, befristet auf 2 Jahre unter der Auflage vierteljährlicher Kontroll­untersuchungen auf CDT, Amphetamine und Benzodiazepine (auf Abruf binnen 48 Stunden) während des 1. Jahres und monatlichen Kontrolluntersuchungen auf THC (auf Abruf binnen einer Woche) für die Dauer von zwei Jahren wieder besteht.

 

Rechtsgrundlage:

§§ 66 Abs.4 und 67a AVG

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem oben angeführten Bescheid wurde dem Berufungswerber (Bw) gemäß §§ 3, 5 und 8 FSG sein Antrag vom 11. Februar 2013 auf Verlängerung der Lenkberechtigung für die Klassen AM, A (Code 79.03; 79.04) und B abgewiesen.  

Die Zustellung des Bescheides erfolgte am 20. März 2013.

 

2. Dagegen wendet sich die vom Bw fristgerecht eingebrachte Berufung, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Ver­wal­tungs­senat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde, der durch das nach der Geschäftsver­teilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 67a Abs.1 2. Satz AVG). Am 2. Juli 2013 wurde auf ausdrücklichen Antrag des Bw eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung in Anwesenheit des Vertreters der Erstinstanz x und der Amtsärztin x, Amt der OÖ. Landesregierung - Abteilung Gesundheit, durchgeführt. Erschienen ist weder der Bw noch sein Rechtsvertreter; vorgelegt wurde ein Drogenharn­befund vom 1. Juli 2013 auf THC und Creatinin, allerdings wurde wegen des Verdachts eines verdünnten Harns eine neuerliche Drogenharnkontrolle für 4. Juli 2013 in Aussicht gestellt, die abgewartet werden möge. Die Verhandlung wurde vertagt.

 

3. Der Bw macht im Wesentlichen geltend, das Amtsarzt-Gutachten sei nicht schlüssig. Die Amtsärztin sei nicht berechtigt, ihm deshalb, weil er innerhalb der Befristung einmalig Cannabis konsumiert habe, die gesundheitliche Lenkeignung für sechs Monate abzusprechen und damit quasi strafweise eine Führerschein­sperre zu verhängen. Ein einmaliger Konsum stelle laut VwGH keinen gehäuften Missbrauch dar, sodass keine Bedenken gegen seine gesundheitliche Eignung bestünden.

Vorgelegt wird die FA-Stellungnahme Dris x, Fachärztin für Psychiatrie in x, vom 8. März 2013, wonach er jedenfalls zum Lenken von Kraftahrzeugen der Klasse B geeignet sei – monatliche Harnkontrollen und ein weiteres Probejahr halte sie für sinnvoll, aber nicht zwingend erforderlich.

Beantragt wird die Verlängerung der Lenkberechtigung wie beantragt, in eventu mit Verlaufskontrolle auf Suchtmittel für ein Jahr.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz.

Daraus geht hervor, dass der Bw im Besitz einer bis 8. März 2013 befristeten Lenkberechtigung für die Klasse B (Führerschein ausgestellt von der BH Eferding am 15.3.2012 zu GZ:12143716) unter der Auflage Codes „104“ und „110.02 (7.5.2012)“ insofern war, als er alle drei Monate Kontrolluntersuchungen auf MCV, GGT, GOT, GPT und CDT und auf Abruf Harnkontrollen auf Cannabis, Benzodiazepine und Amphetamine durchzuführen hatte.

 

Als er der Aufforderung zur Vorlage der Drogenharnbefunde im Jänner 2013 (für den versäumten Termin im Dezember 2012) nicht nachkam – Cannabis positiv bei verdünntem Harn – wurde von der Amtsärztin der Erstinstanz Frau x mit Gutachten vom 18. Februar 2013, San20-2-245-2012, bei der Diagnose ua Z.n. polytoxem Drogenkonsum (in der Vorgeschichte Ecstasy, Speed, Opiate, Benzodiazepine und Cannabis) und Z.n. schädlichem Gebrauch von Alkohol der Bw als gesundheitlich zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klasse B nicht geeignet befunden und ihm eine Drogenabstinenz für sechs Monate bis zur nächsten amtsärztlichen Untersuchung empfohlen bei monat­lichem Drogen­harn auf Cannabis, Drogenharn bei der Untersuchung auf Amphetamine, Benzodiazepine, Opiate und Blutbefund auf CDT, MCV, GOT, GGT und GPT samt befürwortender psychiatrischer Stellungnahme. Der Bw habe ihr gegenüber bestätigt, im Jänner 2013 einmal Cannabis geraucht zu haben.

Sein Antrag vom 11. Februar 2013 auf Verlängerung seiner Lenkberechtigung wurde mit dem angefochtenen Bescheid abgewiesen.

 

Mit der Berufung legte der Bw die FA-Stellungnahme Dris x, Fachärztin für Psychiatrie in x, vom 8. März 2013 samt negativem Harnbefund auf Cannabinoide bei normwertigem Creatinin vom 18. März 2013 vor. Die Fachärztin bestätigt darin die Diagnosen Cannabismissbrauch-F12.1, depressive Störung, gegenwärtig in Remission-F32.4, Z.n. Missbrauch multipler Substanzen und Z.n. Alkoholmissbrauch. Der „einmalige Ausrutscher“ – Cannabiskonsum Mitte Jänner – sei in einer Zeit passiert, als er ziemlichen Stress wegen der anstehenden Prüfung gehabt habe – der Bw hat neben seiner Arbeit in der Rezeption und im Büro x die Lehre zum Bürokaufmann abgeschlossen. Bestätigt wird Alkoholkonsum seit dem 15. Lebens­jahr und „Experimente“ mit Ecstasy, Benzodiazepinen, Cannabis und Codeintropfen; er habe aber nie Heroin oder Kokain genommen. Der Bw sei nun zur Überzeugung gekommen, dass Leistungssport – er gibt als Hobby Rennrad­fahren an – und  Drogenkonsum nicht zusammenpassten. Dem Alkoholkonsum habe er abgeschworen, seit der Großvater an Leberzirrhose verstorben sei. Zusammenfassend führt sie aus, der Bw sei grundsätzlich gesundheitlich geeignet, ein Kraftfahrzeug zu lenken – allerdings sei ein weiteres Probejahr mit monatlichen Harnkontrollen auf Cannabis sinnvoll.

 

Nach den Ausführungen der Amtsärztin Frau Dr. x, Amt der OÖ. Landesregierung – Abteilung Gesundheit, im Gutachten vom 6. Juni 2013, Ges-311142/2-2013-Wim/Pa, ist unter Bedachtnahme auf den Befund Dris x vom 10.4.2009 mit der Diagnose „Polytoxikomanie ohne Opiatabhängig­keit und derzeit gelegentlicher Alkoholmissbrauch“ und der FA-Stellungnahme x vom 17.5.2010 mit der Diagnose „Z.n. schädlichem Gebrauch von Cannabis, Amphetaminen und Opiaten – dzt. abstinent; schäd­licher Gebrauch von Alkohol; rezidivierende depressive Störung“ als Voraus­setzung zum Lenken von Kraftfahrzeugen davon auszugehen, dass beim Bw eine nachweislich stabile Drogenabstinenz über einen längeren Zeitraum vorliege, da ansonsten ein erhöhtes Rückfallrisiko und eine erhöhte Eigen- und Fremd­gefährdung bei der Teilnahme am Straßenverkehr bestehe. Die Amtsärztin befürwortet eine Haaruntersuchung auf Drogen als Nachweis für die Drogen­abstinenz, wobei seit dem letzten Cannabiskonsum Mitte Jänner bereits eine 5monatige Abstinenz gegeben scheine.  

 

Vorgelegt wurde zur Berufungsverhandlung am 2. Juli 2013, zu der weder der Bw noch sein Rechtsvertreter erschienen, der Drogenharnbefund vom 28. Juni 2013 auf Cannabinoide, der allerdings bei einem Creatininwert von 24 mg/dl (Norm:30-200) erhöht war mit 14.78 ng/ml (Norm:0-0,1) und dem Hinweis auf möglicher­weise verdünnten Harn. Die Verhandlung wurde vertagt, der Befund vom 4. Juli 2013 mit norm­wertigem Creatinin und negativen Cannabisbefund nachgereicht.

 

Nach den Ausführungen Dris x vom 5. Juli 2013 hat sich bei Rücksprache mit dem Labor x ergeben, dass der 1. Befund wegen des Creatininwertes nicht verwertbar war, weshalb die Kontroll­untersuchung vorgeschlagen worden sei. Diese sei auf Wunsch des Bw erst nach einer Woche durchgeführt worden und habe ebenfalls einen zu niedrigen Creatininwert aufgewiesen, weshalb der Test noch am gleichen Tag wiederholt wurde – das Ergebnis sei der Befund vom 4. Juli 2013.

Der Bw könne damit eine stabile Abstinenz nicht belegen, die aus amtsärztlicher Sicht Voraussetzung für die Wiedererteilung der Lenkberechtigung sei. Erforderlich seien auch Befunde hinsichtlich Leberfunktionsparametern und ein Drogenscreening auf Abruf; ansonsten seien die Kriterien nicht erfüllt.

 

Der Bw hat am 13. August 2013 einen normwertigen Laborbefund auf MCV, GOT, GPT, GGT, Creatinin und CDT vom 6. August 2013 vorgelegt sowie negative Befunde auf Drogen-Metabolite (Opiate, Benzodiazepine, Cannabinoide, Cocain und Amphetamine) vom gleichen Tag, außerdem die FA-Stellung­nahme Dris Zelenka vom 5. August 2013. Darin bestätigt die Fachärztin, der Bw habe ihr gegenüber zugestanden, am 9. Juli 2013 erneut Haschisch geraucht zu haben, nachdem er vom Tod eines ehemaligen Freundes erfahren gehabt habe – das hat sich mittlerweile durch den Bericht der PI Eferding vom 21. August 2013 bestätigt, zumal bei einer Einvernahme des Bw am 13. Juli 2013 ein freiwilliger Drogenschnelltest auf THC positiv ausgefallen sei.

 

Die Fachärztin führt im der Stellungnahme vom 5. August 2013 aus:

„Herr P. ist grundsätzlich geeignet, ein Kraftfahrzeug zu lenken, allerdings besteht die Neigung, in krisenhaften Situationen wieder zu Cannabis zu greifen. Dem Alkoholkonsum hat er abgeschworen, was glaubhaft erscheint. Diesbezüglich ist eine vierteljährliche Kontrolle der CDT-Werte im 1. Jahr nach der Erteilung der Lenkberechtigung ausreichend. Die Leberfunktionsparameter sind nicht notwendig, sie sind unspezifisch und bringen kaum eine Zusatz­information. Kontrollen auf Opiate sind meines Erachtens nicht nötig.

Amphetamine und Benzodiazepine sollten ebenfalls vierteljährlich getestet werden, ein Abruf binnen 24 Stunden ist jedoch nicht erforderlich. Es reichen 48 Stunden. Als Alternative könnte man in diesem Jahr auch eine einmalige Haaranalyse machen. Harnkontrollen auf THC sollten monatlich durchgeführt werden. Einen Zeitraum von 2 Jahren halte ich für angemessen. Ein Abruf binnen 24 Stunden ist jedoch keinesfalls notwendig, da eine viel längere Nachweis­barkeit gegeben ist (Harnabgabe innerhalb einer Woche reicht).“


Im ergänzenden Gutachten vom 7. Oktober 2013, Ges-311142/5-2013-Wim/Du,  führt die Amtsärztin x aus, dem Bw müsste im Fall einer halb­jährlichen Drogen-Haaruntersuchung aufgetragen werden, sich die Haare bis zum jeweiligen Untersuchungszeitpunkt im Bereich des Hinterkopfes auf ca 6 cm Länge wachsen zu lassen. Aufgrund der Problematik der Komorbidität bezüglich der Depressionen und dem Substanzmissbrauch, welcher bereits in der psychiatrischen Stellungnahme von Herrn x beschrieben worden sei, sei eine erhöhte Rückfallwahrscheinlichkeit gegeben und deshalb ein Abstinenznachweis in Übereinstimmung mit dem fachärztlich vorgeschlagenen Zeitraum von vorerst mindestens zwei Jahren erforderlich; bei weiterhin vorliegendem nachweislichem Substanzkonsum wären die Voraussetzungen für die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen aus ho. Sicht nicht mehr gegeben.

 

Der Bw hält im Rahmen des Parteiengehörs monatliche Harnuntersuchungen – er trage die Haare stets kurz, daher bevorzuge er solche – auf THC über zwei Jahre auf Abruf für überschießend, ist aber mit Kontrolluntersuchungen auf CDT, Amphetaminen und Benzodiazepinen für ein Jahr und THC auf zwei Jahre einverstanden. Allerdings genügten bei THC-Werten innerhalb einer Woche auf Abruf für zwei Jahre insgesamt acht Untersuchungen, da die Behörde den Termin bestimmen könne. Im 1. Jahr sollten diese THC-Kontrollen mit denen auf Amphetamine und Benzodiazepine kombiniert werden. Auf eine weitere Verhandlung hat der Bw – ebenso wie der Vertreter der Erstinstanz – verzichtet.

 

In rechtlicher Hinsicht hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

Gemäß § 3 Abs.1 Z3 FSG darf eine Lenkberechtigung nur Personen erteilt werden, die gesundheitlich geeignet sind, ein Kraftfahrzeug zu lenken.

Gemäß § 14 Abs.5 FSG-Gesundheitsverordnung ist Personen, die alkohol-, suchtmittel- oder arzneimittelabhängig waren oder damit gehäuften Missbrauch begangen haben, nach einer befürwortenden fachärztlichen Stellungnahme und unter der Auflage ärztlicher Kontrolluntersuchungen eine Lenkberechtigung der Gruppe 1 zu erteilen oder wiederzuerteilen.

 

Auf der Grundlage des oben dargelegten Gutachtens gemäß § 8 FSG wurde im Hinblick auf die Erforderlichkeit der Befristung, des Befristungszeitraumes und der Kontrolluntersuchungen in der Berufung grundsätzlich nichts eingewendet, weshalb bei der vorliegenden Diagnose für ein Jahr vierteljährliche Kontroll­untersuchungen auf CDT (im Hinblick auf Alkohol) und Amphetamine und Benzodiazepine – aus nachvollziehbaren Gründen kombiniert – ausreichen. Wenn innerhalb dieses einen Jahres keine weiteren Auffälligkeiten bestehen, erübrigt sich eine solche Kontrolle danach. Da die Vorlage der Befunde von der Erstinstanz abzurufen ist, genügen nach den Ausführungen der Fachärztin 48 Stunden.

Beim THC ist aufgrund der Vorgeschichte des Bw und der nicht wegzuleugnenden Rückfallwahrscheinlichkeit eine engmaschigere Kontrolle erforderlich, wobei auch die Fachärztin monatliche Kontrollen für die Dauer von zwei Jahren auf Abruf binnen einer Woche befürwortet hat.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 22,10 Euro angefallen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann jedoch innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Sie muss  – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt oder einer bevollmächtigen Rechtsanwältin eingebracht werden. Die dafür zu entrichtende Eingabegebühr beträgt jeweils 240,-- Euro.

 

Läuft die Beschwerdefrist mit Ende des 31. Dezember 2013 noch und wurde bis dahin keine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben, so kann vom 1. Jänner bis zum Ablauf des 12. Februar 2014 eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

 

Läuft die Beschwerdefrist mit Ende des 31. Dezember 2013 noch und wurde bis dahin eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof erhoben, gilt die Beschwerde als rechtzeitig erhobene Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof bzw als rechtzeitig erhobene Revision an den Verwaltungsgerichtshof.

 

Würde der Bescheid nach den Bestimmungen des Zustellgesetzes erst nach Ablauf des 31. Dezember 2013 als zugestellt gelten, kann innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

 

Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und die Revision an den Verwaltungsgerichtshof müssen – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt oder einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abgefasst und eingebracht werden. Die dafür zu entrichtende Eingabegebühr beträgt jeweils 240,-- Euro.

 

Mag. Bissenberger

 

 

Beschlagwortung: Alkohol und Drogen (THC)

 

 

 

 

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