Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-101735/11/Kei/Shn

Linz, 18.10.1994

VwSen-101735/11/Kei/Shn Linz, am 18. Oktober 1994 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Michael Keinberger über die Berufung des J, D gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Ried im Innkreis vom 11. Jänner 1994, Zl.VerkR96/7354/1993/Sch, wegen einer Übertretung der Straßenverkehrsordnung (StVO), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 6. Oktober 1994 und mündlicher Verkündung der Entscheidung am 12. Oktober 1994, zu Recht erkannt:

I: Der Berufung wird keine Folge gegeben; das angefochtene Straferkenntnis wird sowohl hinsichtlich der Schuld als auch hinsichtlich der Strafe bestätigt.

II: Der Berufungswerber hat als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens 20 % der verhängten Strafe, ds 200 S, binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu leisten.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) iVm § 24 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG), § 51 und § 64 Abs.1 und 2 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Mit dem in der Präambel zitierten Straferkenntnis wurde über den Berufungswerber eine Geldstrafe von 1.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe 24 Stunden) verhängt, weil er "am 8.8.1993 um 17.05 Uhr den PKW Kennzeichen auf der Innkreisautobahn A8, aus Richtung W kommend, nach Suben gelenkt" habe, "wobei er bei Km 61,691, Gde. Ort/I., die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h um 43 km/h überschritten" habe. Dadurch habe er eine Übertretung des § 20 Abs.2 StVO begangen, weshalb er nach § 99 Abs.3 lit.a StVO zu bestrafen gewesen sei.

2. Gegen dieses dem Berufungswerber am 13. Jänner 1994 zugestellte Straferkenntnis richtet sich die am 14. Jänner 1994 der Post zur Beförderung übergebene und daher fristgerecht erhobene Berufung. Der Berufungswerber beantragt, daß das Straferkenntnis aufgehoben wird.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat in den Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis zu Zl.VerkR96/7354/1993/Ai vom 24. Jänner 1994 Einsicht genommen und am 6. Oktober 1994 eine öffentliche mündliche Verhandlung gemäß § 51e VStG durchgeführt.

Folgender Sachverhalt wurde als erwiesen angenommen und der Entscheidung zugrunde gelegt:

Am 8. August 1993 fuhr der Berufungswerber mit dem PKW auf der Innkreisautobahn aus Richtung Wels kommend in die Richtung Suben. Bei km 61.691 - messender Beamter war der RI S - hat er die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h um 43 km/h (am Display wurden 178 km/h angezeigt) überschritten (um 17.05 Uhr). Die Messung erfolgte mittels geeichtem und vorschriftsmäßig verwendetem Laser-Verkehrsgeschwindigkeitsmesser (Laser-Pistole), Typ LTI 20.20 TS/KM, Nr.4374, auf eine Entfernung von 369 Metern. Vom Fahrzeug der beiden Beamten (RI L und RI S) aus, aus dem die Messung erfolgte, zum Fahrzeug des Berufungswerbers war eine einwandfreie Sicht - insbesondere befand sich weder ein Fahrzeug dazwischen noch war eine sonstige Sichtbehinderung vorhanden. Noch bevor der Berufungswerber den Bereich des Meßortes passiert hatte, wurde das Blaulicht des Fahrzeuges der Beamten eingeschaltet. Nachdem der Berufungswerber diesen Ort passiert hatte, wurde die Verfolgung aufgenommen.

Der Berufungswerber, der inzwischen die Geschwindigkeit deutlich vermindert hatte, wurde bei km 65.000, Richtungsfahrbahn Suben, angehalten. Im Zuge dieser Anhaltung verhielt sich der Berufungswerber ungehalten. Das Meßergebnis wurde dem Berufungswerber vorgezeigt - dies hat er nicht zur Kenntnis genommen.

4. In der Sache selbst hat der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erwogen:

4.1. Gemäß § 20 Abs.2 StVO darf der Lenker eines Fahrzeuges, sofern die Behörde nicht eine geringere Höchstgeschwindigkeit erläßt (§ 43 Abs.1) oder eine höhere Geschwindigkeit erlaubt (§ 43 Abs.4), im Ortsgebiet nicht schneller als 50 km/h, auf Autobahnen nicht schneller als 130 km/h und auf den übrigen Freilandstraßen nicht schneller als 100 km/h fahren.

Gemäß § 99 Abs.3 StVO begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 10.000 S, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu zwei Wochen, zu bestrafen, wer (lit.a) als Lenker eines Fahrzeuges, als Fußgänger, als Reiter oder als Treiber oder Führer von Vieh gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen verstößt und das Verhalten nicht nach den Abs.1, 2 oder 4 zu bestrafen ist.

4.2. Der im Punkt 3 angeführte Sachverhalt wurde insbesondere auf Grund der Angaben in der Anzeige vom 10. August 1993 und der Aussage des Zeugen RI S als erwiesen angenommen. Den Aussagen dieses Zeugen wird eine hohe Glaubwürdigkeit beigemessen. Dies wegen des persönlichen Eindruckes, den er im Zuge der mündlichen Verhandlung hinterlassen hat und vor dem Hintergrund der Tatsache, daß er unter strafrechtlicher Sanktionsdrohung (§ 50 AVG iVm § 24 VStG) und in disziplinärer Verantwortlichkeit ausgesagt hat.

Zum Vorbringen des Berufungswerbers (in der mündlichen Verhandlung und im Schreiben vom 10. Oktober 1994) betreffend die "Autobahn-Ausfahrt O" wird festgehalten, daß der Zeuge RI S - wie dem Tonband(protokoll) zweifelsfrei zu entnehmen ist - ausgesagt hat: "Wir waren postiert bei der Parkplatzausfahrt O, Gemeindeort, Ried im Innkreis (Bezirk)." Vom Berufungswerber wird ausdrücklich nicht bestritten, daß von dem Punkt, an dem sich der messende Gendarmeriebeamte befunden hat, in Richtung Wels die Autobahn auf einem Bereich von 300 bis 400 Meter einsehbar war. Weiters wird ausdrücklich nicht bestritten, daß das Lasergerät vorschriftsmäßig geeicht und kalibriert war. Wenn der Berufungswerber in der mündlichen Verhandlung ausgeführt hat, er sei mit dem Tempomat gefahren, der auf eine Geschwindigkeit von 130 km/h eingestellt gewesen sei - und dadurch die Überschreitung der erlaubten Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h bestreitet - so wird dies vor dem Hintergrund der Angaben in der Anzeige vom 10. August 1993 und der Aussagen des Zeugen RI S als nicht glaubwürdig beurteilt und als Schutzbehauptung qualifiziert.

Zum Antrag des Berufungswerbers auf Durchführung eines Lokalaugenscheines (Schreiben vom 10. Oktober 1994) wird festgehalten, daß dieser Antrag nicht (spätestens) im Zuge der mündlichen Verhandlung - vor dem Schluß der Beweisaufnahme und vor den Schlußausführungen der Parteien (siehe die Bestimmung des § 51h VStG) - gestellt wurde.

Deshalb konnte diesem Antrag nicht entsprochen werden.

Das Verschulden des Berufungswerbers wird - vor dem Hintergrund der Bestimmung des § 5 Abs.1 VStG und der Tatsache, daß Schuldausschließungs- und Rechtfertigungsgründe nicht vorliegen - als Fahrlässigkeit qualifiziert.

4.3. Zur Strafbemessung:

In der erheblichen Überschreitung der erlaubten Höchstgeschwindigkeit - um 43 km/h - liegt ein hoher Unrechtsgehalt. Dies insbesondere vor dem Hintergrund der möglichen Gefährdung von anderen Personen (und auch des Berufungswerbers selbst) und von Sachen. Was das Verschulden betrifft, so wird auf die Ausführungen in Punkt 4.2.

hingewiesen. Die Höhe der Geldstrafe beträgt ein Zehntel der Obergrenze des gesetzlich vorgesehenen Strafrahmens und liegt deutlich im unteren Bereich desselben. Sie ist vor dem Hintergrund der Tatsachen, daß die verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit als Milderungsgrund gewertet wird und von einem Einkommen von ca 1.900 DM, keinem Vermögen und keinen Sorgepflichten ausgegangen wurde, angemessen.

4.4. Aus den angeführten Gründen war die Berufung gemäß § 24 VStG iVm § 66 Abs.4 AVG sowohl hinsichtlich der Schuld als auch hinsichtlich der Strafe abzuweisen.

5. Da in jeder Entscheidung des unabhängigen Verwaltungssenates, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, ein Kostenbeitrag zum Strafverfahren auszusprechen ist, war der Betrag mit 20 % der verhängten Strafe, ds 200 S, gemäß der im Spruch angegebenen Gesetzesstelle zu bemessen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Keinberger

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