Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-101736/15/Bi/Fb

Linz, 14.06.1994

VwSen-101736/15/Bi/Fb Linz, am 14. Juni 1994 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Bissenberger über die Berufung des H, Deutschland, vom 19. Jänner 1994 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Ried/Innkreis vom 14. Jänner 1994, VerkR96/7299/1993/Gi, wegen Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, aufgrund des Ergebnisses der am 2. Mai 1994 durchgeführten öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird keine Folge gegeben und das erstinstanzliche Straferkenntnis vollinhaltlich bestätigt.

II. Der Rechtsmittelwerber hat zusätzlich zu den Verfahrenskosten erster Instanz den Betrag von 300 S, ds 20 % der verhängten Geldstrafe, als Kostenbeitrag zum Rechtsmittelverfahren zu leisten.

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) iVm §§ 24, 51 Abs.1 und 19 Verwaltungsstrafgesetz (VStG), §§ 20 Abs.2 und 99 Abs.3a Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960).

zu II.: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

Entscheidungsgründe:

zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Ried/Innkreis hat mit dem oben angeführten Straferkenntnis über den Beschuldigten wegen der Verwaltungsübertretung gemäß §§ 20 Abs.2 iVm 99 Abs.3a StVO 1960 eine Geldstrafe von 1.500 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 36 Stunden verhängt, weil er am 5. August 1993 um 19.20 Uhr den PKW, Kennzeichen ), auf der A8 Innkreisautobahn, Fahrtrichtung Suben, km 59,818, mit einer Geschwindigkeit von 181 km/h gelenkt und somit die auf österreichischen Autobahnen zulässige Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h um 51 km/h überschritten habe. Gleichzeitig wurde ihm ein Verfahrenskostenersatz von 150 S auferlegt.

2. Dagegen hat der Rechtsmittelwerber fristgerecht Berufung erhoben, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da keine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Am 2. Mai 1994 wurde eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung in Anwesenheit des Vertreters der Erstinstanz Mag. G, der Zeugen BI K und RI P sowie des technischen Amssachverständigen Ing. M durchgeführt. Der Rechtsmittelwerber ist unentschuldigt nicht erschienen.

3. Der Rechtsmittelwerber macht im wesentlichen geltend, ihm sei ein Schreiben der Erstinstanz vom 15. November 1993 nicht zugekommen, sodaß er dazu nicht Stellung nehmen habe können. Außerdem liege ihm immer noch nicht die von ihm angeforderte Kopie der gemessenen Geschwindigkeitsübertretung vor. Wenn ein Meßergebnis von einem Display abgelesen werden könne, müsse dieses doch mit Datum, Uhrzeit und Geschwindigkeit im Gerät gespeichert sein. Wenn dies nicht der Fall sei, könne man tatsächlich eine beliebige Geschwindigkeit angeben. Er sei sich jedenfalls sicher, niemals 181 km/h gefahren zu sein. Es sei ihm außerdem nicht begreiflich, warum der Zollbeamte ihm nichts von einer Geschwindigkeitsübertretung mitteilte, die immerhin über 51 km/h betragen haben solle. Er habe kein Einkommen und einen Rentenantrag eingereicht, außerdem werde er von seiner Lebenspartnerin unterstützt.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz sowie Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung, bei der der Vertreter der Erstinstanz gehört wurde und bei der die beiden Gendarmeriebeamten, die die Messung vorgenommen haben, zeugenschaftlich einvernommen wurden. Auf dieser Grundlage wurde ein Gutachten durch den Amtssachverständigen Ing. M erstellt.

Dem Rechtsmittelwerber wurden aufgrund des Berufungsvorbringens die Zeugenprotokolle von RI P vom 25. Oktober 1993 und RI K vom 29. Oktober 1993 schriftlich zur Kenntnis gebracht, worauf dieser in seinem Schreiben vom 1.

Februar 1994 erneut bemängelte, daß kein Radarbild oder sonstige Kopien vorlägen. Die Aussagen der beiden Beamten seien unkorrekt, da er nicht 181 km/h gefahren sei.

Der Rechtsmittelwerber wurde zur mündlichen Verhandlung geladen, wobei die Ladung zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung laut Rückschein hinterlegt war, jedoch ist diese am 5. Mai 1994 von der Post mit dem Vermerk "nicht abgefordert" rückübermittelt worden. Um dem Rechtsmittelwerber die Möglichkeit zu geben, vom Ergebnis des Beweisverfahrens in der mündlichen Verhandlung Kenntnis zu erlangen, wurde ihm das Verhandlungsprotokoll mit der Einladung zur Darlegung seiner weiteren sachlichen Argumente übermittelt, jedoch ist auch dieses Schriftstück hinterlegt und mit dem Vermerk "nicht abgeholt" retourniert worden.

Aus dem vom Rechtsmittelwerber vor allem in seinem Schreiben vom 1. Februar 1994 angeschlagenen Umgangston entsteht beim unabhängigen Verwaltungssenat der Eindruck, daß dieser offensichtlich die Auffassung vertritt, durch die Ignoranz behördlicher Schreiben einer Verfolgung durch österreichische Verwaltungsstrafbehörden entgehen zu können.

Sowohl die Ladung als auch die Verhandlungsschrift wurden durch die deutsche Post ordnungsgemäß hinterlegt, sodaß für den unabhängigen Verwaltungssenat kein Anhaltspunkt dafür besteht, daß dem Rechtsmittelwerber die Absicht, ihm ein behördliches Schriftstück zustellen zu wollen, nicht erkennbar hätte sein sollen. Beim unabhängigen Verwaltungssenat besteht daher der Eindruck, daß der Rechtsmittelwerber die Schriftstücke aus eigener Entscheidung nicht behoben hat. Von einer weiteren Zustellung wurde, nicht zuletzt aus Kostengründen, Abstand genommen.

4.1. Folgender entscheidungswesentlicher Sachverhalt wird der Rechtsmittelentscheidung zugrundegelegt:

Der Rechtsmittelwerber lenkte am 5. August 1993 um 19.20 Uhr den PKW auf der Innkreisautobahn in Fahrtrichtung Suben, wobei bei ABkm 59,818 durch den Meldungsleger BI K mittels Lasergeschwindigkeitsmeßgerät eine Geschwindigkeit von 187 km/h gemessen wurde. Der vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen vorgeschriebene Toleranzabzug von 3 % ergab eine gemessene und dem Strafverfahren zugrundegelegte Geschwindigkeit von 181 km/h, sohin eine Überschreitung der in Österreich erlaubten Höchstgeschwindigkeit auf Autobahnen von 51 km/h.

Im Rahmen der mündlichen Verhandlung wurde BI K zeugenschaftlich einvernommen, wobei dieser angab, das Gendarmeriefahrzeug sei in der Betriebsumkehr bei ABkm 60,147 gestanden und er habe mittels Laserpistole die Geschwindigkeitsmessung vorgenommen. Sicht auf den ankommenden Verkehr bestand auf ca 400 m, wobei beim dortigen Meßort die Fahrzeuge aus einer leichten Kurve herauskommen und das erste Fahrzeug automatisch gemessen wird, ohne daß ihm dieses Fahrzeug wegen überhöhter Geschwindigkeit auffallen müsse. Das Fahrzeug des Rechtsmittelwerbers sei als erstes aus der Kurve gekommen und deshalb routinemäßig gemessen worden. Der Zeuge konnte sich aufgrund der inzwischen verstrichenen Zeit nicht mehr daran erinnern, ob die Messung vom Fahrzeuginneren, wobei das Meßgerät beim geöffneten Seitenfenster aufgestützt werde, oder von außerhalb, wobei das Meßgerät auf dem Autodach gestützt werde, durchgeführt wurde. Ab einer gewissen Geschwindigkeit erfolge am Pannenstreifen der Autobahn aus Sicherheitsgründen keine Anhaltung mehr, sondern ein Beamter des Zollamtes Suben werde ersucht, die Daten des Lenkers festzuhalten. Die Umstände der Geschwindigkeitsmessung würden dem Zollbeamten zwar mitgeteilt, jedoch könne er nicht sagen, ob der Zollbeamte in Suben dies dem Lenker tatsächlich mitteile.

Das Lasergerät Nr. 4374, welches der Außenstelle Ried des Landesgendarmeriekommandos für Oberösterreich zugewiesen sei, sei zum Zeitpunkt der Messung geeicht und voll funktionstüchtig gewesen.

RI P, der bei der Messung durch den Meldungsleger anwesend war, hat im Rahmen der mündlichen Verhandlung angegeben, er sei an der Amtshandlung insofern beteiligt, als er normalerweise die Anhaltung vornehme, jedoch könne er sich erinnern, daß im gegenständlichen Fall der Meldungsleger über Funk den Zoll in Suben verständigt habe, mit dem Ersuchen, den Lenker datenmäßig festzuhalten. In der Nähe des Meßortes habe sich weder ein Maisfeld noch ein Kornfeld befunden, und das Gerät sei mit der Autobatterie verbunden, sodaß es unmöglich sei, bei der Messung in einem Feld zu stehen.

Der technische Amtssachverständige hat vor der mündlichen Verhandlung einen Ortsaugenschein an der Meßstelle durchgeführt und Lichtbilder sowohl vom Standort des Gendarmeriefahrzeuges als auch in Richtung zum ankommenden Verkehr vorgelegt. Er hat weiters eine Skizze der Örtlichkeit angefertigt und diese vermessen. Er hat weiters ausgeführt:

"Im Zuge der gegenständlichen Geschwindigkeitsmessung auf der A8 Innkreisautobahn wurde von den Beamten der Geschwindigkeitsmesser der Bauart LTI 20.20 TS/KM mit der laufenden Nummer zur Messung verwendet. Die Messung erfolgte laut den Aussagen von der Betriebsumkehr der A8 in Fahrtrichtung Suben bei Strkm 60,147. Es wurde der ankommende Verkehr gemessen, wobei die gegenständliche Messung in einem Abstand von 328,6 m vor dem Standort der Beamten erfolgte. Die A8 vollführt im gegenständlichen Bereich im Sinne der Kilometrierung, also in Fahrtrichtung Suben, eine leichte, langgezogene Linkskurve. Im Zuge des Lokalaugenscheines am 12.4.1994 wurden vom techn. Amtssachverständigen Probemessungen vom gegenständlichen Standort vorgenommen und es ergab sich dabei, daß der ankommende Verkehr bereits in einer Entfernung von über 400 m erkannt bzw eingesehen werden kann. Die gegenständliche Messung erfolgte in einem Abstand von 328,6 m zum gemessenen Fahrzeug.

Im gegenständlichen Autobahnabschnitt ist kein Mais- oder Kornfeld entlang der Fahrbahn zu erkennen. Die Fahrbahn wird jedoch rechtsseitig von einer Busch- und Strauchreihe begleitet (Wildzaun) bzw ist der Mitteltrenngrünstreifen zur Gegenrichtungsfahrbahn ebenfalls mit Buschwerk bewachsen.

Dieser gegenständliche Bewuchs schränkt jedoch die Sichtweite auf den ankommenden Verkehr von der Betriebsausfahrt gesehen nicht ein.

Bei dem gegenständlichen Laserverkehrsgeschwindigkeitsmesser handelt es sich um eine Type und Marke, welche vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen in Wien geprüft und anschließend zugelassen wurde. Dieses Gerät ist geeignet, unter Zuhilfenahme von Laserwellen beruhend auf dem Prinzip der Weg-Zeit-Berechnung, Geschwindigkeiten von Fahrzeugen zu messen. Um mögliche Abweichungen vom gemessenen Wert von vornherein auszuschalten, wird in der Zulassung bereits vorgeschrieben, daß eine Meßfehlergrenze von 3 % bei einer Geschwindigkeit von über 100 km/h vom gemessenen Wert abzuziehen ist.

Weiters kann festgestellt werden, daß es keine Einwirkungen auf die Messung ergibt, wenn aus dem Dienstwagen bei heruntergekurbelter Seitenscheibe oder außerhalb des Dienstwagens gemessen wird. Weiters verfügt das Gerät über mehrere interne Kontrollfunktionen, welche von vornherein eventuelle Fehlmessungen ausschalten, und es würde dann zu keiner Meßanzeige kommen, sondern eine Fehleranzeige am Display aufleuchten. In der Anzeige geben die Beamten an, daß sie mit dem Gerät vertraut waren bzw die Betriebsanleitungen bzw die Vorschriften in der Zulassung befolgt haben und es nach Meßauslösung zu einem Meßergebnis kam. Bei Erhalt einer gültigen Messung wird vom Gerät die gemessene Geschwindigkeit bzw nach Umschalten die Entfernung zum gemessenen Fahrzeug angezeigt. Es erfolgt jedoch kein Ausdruck bzw wird kein Foto produziert." Für den unabhängigen Verwaltungssenat bestehen keinerlei Zweifel am Wahrheitsgehalt der Aussagen der beiden Gendarmeriebeamten, wobei die ordnungsgemäße Durchführung und die Richtigkeit der Geschwindigkeitsmessung vom Sachverständigen bestätigt wurden. Für die Stichhaltigkeit der vom Rechtsmittelwerber vorgebrachten "Argumente" ergab sich im gesamten Verfahrensakt kein Hinweis. Insbesondere ist es in Österreich nicht üblich, daß Gendarmeriebeamte bei Lasergeschwindigkeitsmessungen in einem Feld stehen und mit den Armen hin und herfuchteln, wobei das Rechtsmittelvorbringen, er habe bei der von ihm eingehaltenen Geschwindigkeit eine Laserpistole nicht in den Händen sehen können, nicht unbedingt für den Rechtsmittelwerber spricht.

4.2. In rechtlicher Hinsicht ist auszuführen, daß weder hinsichtlich der Durchführung der Messung noch der Richtigkeit des zugrundegelegten Meßergebnisses irgendwelche Zweifel bestehen. Es ist durchaus üblich, mit wesentlich überhöhter Geschwindigkeit fahrende Fahrzeuge nicht auf dem Pannenstreifen der Autobahn an Ort und Stelle anzuhalten, zumal dies mit erheblicher Gefährdung der anderen Verkehrsteilnehmer verbunden ist, sondern den Lenker und seine Daten über einen Zollbeamten der Grenzübertrittstelle ausfindig machen zu lassen. Da der Zollbeamte jedoch andere Aufgaben zu erfüllen hat als ein Gendarmeriebeamter und sich dieser insbesondere nicht mit Angelegenheiten der Straßenverkehrsordnung zu befassen hat, steht es ihm frei, dem Lenker gegenüber Angaben über den Grund der Befragung zu machen, bzw ihn mit einem konkreten Vorwurf einer Geschwindigkeitsüberschreitung zu konfrontieren. Wenn daher ein Zollbeamter die Daten des Rechtsmittelwerbers aufgenommen hat, ohne ihm den Grund dafür mitzuteilen, so hatte dies keinesfalls den Zweck, die Anzahl der noch im Fahrzeug befindlichen Personen festzustellen, um eine "Aussage 2:1" zu konstruieren, sonderen liegt daran, daß es in Deutschland das in Österreich existierende Rechtsinstitut der Lenkerauskunft nicht gibt, sodaß die Daten des maßgeblichen Lenkes eben anderes nicht zu eruieren sind. Eine Rechtswidrigkeit in dieser Vorgangsweise vermag der unabhängige Verwaltungssenat nicht zu erkennen.

Der Rechtsmittelwerber hat auch nie behauptet, daß ihm die Gendarmeriebeamten persönlich bekannt gewesen sind bzw vor dem Vorfall bereits bekannt waren. Aus diesem Grund ist auszuschließen, daß die beiden Gendarmeriebeamten ein persönliches Interesse daran gehabt hätten, den Rechtsmittelwerber persönlich zu verfolgen. Eine Unkorrektheit ihrer Aussagen, vor allem im Hinblick auf die vom Rechtsmittelwerber gerügte Angabe einer beliebigen Geschwindigkeitsüberschreitung ist aufgrund der umfangreichen Befragung im Rahmen der mündlichen Verhandlung sowie des dabei gewonnenen persönlichen Eindrucks auszuschließen. Beide Beamte sind im Hinblick auf dem Umgang mit Lasergeschwindigkeitsmeßgeräten bzw deren ordnungsgemäßer Bedienung speziell geschult worden, sodaß auch diesbezüglich keinerlei Zweifel an der Heranziehbarkeit des gemessenen und durch Abzug des vorgeschriebenen Toleranzwertes gewonnenen Geschwindigkeitswertes besteht.

Auf dieser Grundlage gelangt der unabhängige Verwaltungssenat zu der Auffassung, daß der Rechtsmittelwerber den ihm zur Last gelegten Tatbestand zweifellos erfüllt und sein Verhalten als Verwaltungsübertretung zu verantworten hat.

Hinsichtlich der Strafbemessung ist auszuführen, daß die von der Erstinstanz verhängte Strafe unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen des § 19 VStG vor allem dem Unrechts- und Schuldgehalt der Übertretung entspricht, wobei die bereits von der Erstinstanz zugrundegelegten und zur Herabsetzung der Strafe gegenüber der Strafverfügung führenden Einkommensverhältnisse aus Angaben des Rechtsmittelwerbers stammen. Dieser hat im Schreiben vom 29. September 1993 (Datum des Poststempels) erklärt, er habe einen Rentenantrag gestellt und fahre für Frau R gelegentlich Aufträge, wobei sein Höchstverdienst im Monat 500 DM betrage. Diese 500 DM, also 3.500 S, wurden bei der Strafbemessung zugrundegelegt, wobei weiters angenommen wurde, daß der Rechtsmittelwerber keine Sorgepflichten und kein Vermögen hat. Welche konkrete Rente oder welches Einkommen der Rechtsmittelwerber sonst bezieht, ist dem unabhängigen Verwaltungssenat unbekannt und irrelevant.

Die verhängte Strafe liegt im untersten Bereich des gesetzlichen Strafrahmens, wobei zwar mildernd die in Österreich bestehende verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit, erschwerend jedoch das Ausmaß der Übertretung gewertet wurde.

In Anbetracht seiner finanziellen Situation steht es dem Rechtsmittelwerber frei, bei der Erstinstanz um die Möglichkeit, die Geldstrafe in Teilbeträgen zu bezahlen, anzusuchen.

Die Verhängung der Strafe war jedoch erforderlich, um den Rechtsmittelwerber in Hinkunft zur Einhaltung der erlaubten Höchstgeschwindigkeit auf österreichischen Autobahnen anzuhalten.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

zu II.:

Der Ausspruch über den Kostenersatz ist gesetzlich begründet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Mag. Bissenberger

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