Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-151017/2/Re/CG

Linz, 13.09.2013

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Dr. Werner Reichenberger über die Berufung des Herrn x, vertreten durch die x Rechtsanwälte OG, x, vom 13. März 2013, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 28. Februar 2013, VerkR96-2110-2011, wegen einer Übertretung des Bundesstraßenmautgesetzes 2002,  zu Recht erkannt:

 

 

I.    Anlässlich der Berufung wird das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

 

II.   Es entfallen sämtliche Verfahrenskosten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I: §§ 24, 44 a, 45 Abs. 1 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG i.d.g.F.) i.V.m. § 66 Abs. 4 des allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG)

zu II: § 64 Abs. 1 und 2 VStG

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Gmunden hat mit dem Straferkenntnis vom 28. Februar 2013, VerkR96-2110-2011, über den Berufungswerber (in Folge: Bw) eine Geldstrafe in der Höhe von 300,00 Euro, für den Fall der Uneinbringlichkeit derselben eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 72 Stunden verhängt, weil er am 30. September 2010, 14.34 Uhr, ein KFZ über 3,5 t höchstzulässiges Gesamtgewicht, Kennzeichen x, im Gemeindegebiet Ohlsdorf, Mautabschnitt: A1 km 220.840, Richtungsfahrbahn Wien, gelenkt hat ohne die für die Benützung von Autobahnen vorgeschriebene fahrleistungsabhängige Maut ordnungsgemäß entrichtet zu haben. Es sei festgestellt worden, dass die GO-Box gesperrt war und die Nachzahlung nicht ordnungsgemäß erfolgt sei. Die Tat wurde von der ASFINAG mittels automatischem Überwachungssystem unter der Deliktsnummer x festgestellt. Begründend wird ausgeführt, dass vor tatsächlicher Hinterlegung der Euro-Emissionsklasse Nachweisdokumente für die Emissionsklasse 4 übermittelt worden seien, jedoch in weiterer Folge binnen 14 Tagen die Hinterlegung der nachgewiesenen Euro-Emissionsklasse an einer GO-Vertriebsstelle auf der GO-Box nicht veranlasst worden sei. Trotz Signalisierung sei keine GO-Vertriebsstelle aufgesucht worden, die GO-Box gesperrt worden und mangels fristgerechter Nachzahlung der Tatbestand der Mautprellerei verwirklicht worden.

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Bestrafte, vertreten durch die x Rechtsanwälte OG, mit Schriftsatz vom 13.03.2013 innerhalb offener Frist Berufung erhoben. Dies im Wesentlichen mit der Begründung, das Fahrzeug mit dem Kennzeichen x sei bereits seit Jänner 2008 mit einer GO-Box ausgestattet und sei die Maut stets fristgerecht entrichtet worden. Auf dieser GO-Box sei die Emissionsklasse 1 hinterlegt. Am 6. Mai 2010 seien der ASFINAG Service GmbH seitens des Beschuldigten Dokumente für die Nachweisprüfung der Euro-Emissionsklassen übermittelt worden und konnte die Euro-Emissionsklasse 4 entsprechend nachgewiesen werden. Gemäß Mautordnung begründe erst der positive Abschluss der Nachweisprüfung samt tatsächlicher Hinterlegung der nachgewiesenen Euro-Emissionsklasse an der GO-Vertriebsstelle den Anspruch auf Verrechnung des der jeweiligen Tarifgruppe zugeordneten Mauttarifs. Der Beschuldigte habe daher erst dann einen Anspruch auf die Verrechnung des Tarifes Euro-Emissionsklasse 4 gehabt, wenn er die Hinterlegung auf der GO-Box tatsächlich durchgeführt hätte. Richtig wäre gewesen, die Maut nach dem ursprünglichen Tarif der Euro-Emissionsklasse 1 zu verrechnen, anstatt die GO-Box zu sperren. Die ins Treffen geführte Bestimmung des Punktes 5.2.2.1.4 der Mautordnung betreffe den Fall, dass innerhalb der 14-tägigen Meldefrist keine Nachweisdokumente übermittelt würden.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Gmunden hat diese Berufung samt bezughabenden Verwaltungsakt zur Berufungsentscheidung vorgelegt.

Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen.

Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates, wobei dieser aufgrund der Tatsache, dass keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c VStG).

Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung konnte gemäß § 51e Abs.2 Z1 und Abs.3 Z3 VStG Abstand genommen werden, zumal im angefochtenen Bescheid keine 500 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde und aufgrund der Aktenlage feststeht, dass das Straferkenntnis aufzuheben ist.

 

4. Erwägungen der Berufungsbehörde:

Die Einsichtnahme in den Verfahrensakt der belangten Behörde ergibt, dass das Verfahren mit einer Anzeige der ASFINAG vom 19.01.2011 in Bezug auf den Tattag 30. September 2010, 14.34 Uhr, und den Tatort A1, km 220.840, Richtungsfahrbahn Wien eingeleitet wurde und gegenüber der Zulassungsbesitzerin vorbringt, dass mit dem mehrspurigen Kraftfahrzeug mit einem hzGG über 3,5 t am Tatort zur Tatzeit die Autobahn benützt worden sei, ohne dabei die fahrleistungsabhängige Maut entrichtet zu haben. Die Verwaltungsübertretung sei von der automatischen Kontrolleinrichtung des Mautsystems Österreich erkannt worden und liege eine Frontbild-Referenz-Nummer x, auf.

Die durchgeführte Lenkerauskunft ergab den nunmehrigen Bw als Lenker zur Tatzeit.

Entgegen die in der Folge erlassene Strafverfügung vom 24. Februar 2012 gegen den Fahrzeuglenker brachte dieser vor, dass Fahrzeug sei aus nicht klärbarer Ursache als Euro I Fahrzeug eingestuft, obwohl das Fahrzeug der Euro IV entsprach. Obwohl zu viel Maut bezahlt worden sei, sei dann die GO-Box von der ASFINAG gesperrt worden, die Ersatzmautforderungen seien beeinsprucht worden, allerdings ohne Ergebnis.

Die ASFINAG stellt hiezu fest, dass zum Zeitpunkt der Fahrt auf dem mautpflichtigen Straßennetz die GO-Box gesperrt gewesen sei und keine Mautabbuchung vorgenommen hätte werden können. Erklärend wird auf die notwendige ordnungsgemäße Deklaration der Euro-Emissionsklassen verwiesen wonach eine Hinterlegung an einer GO-Vertriebsstelle der vom Kraftfahrzeuglenker verlangten Euro-Emissionsklasse auf der GO-Box sowie die Übermittlung von geeigneten Nachweisdokumenten entsprechend 5.2.3 der Mautordnung Teil B erforderlich sind. Die GO-Box sei am 08.01.2008 erworben worden, im Mai 2010 seien Dokumente für die Nachweisprüfung der Euro-Emissionsklasse übermittelt und die Euro-Emissionsklasse 4 nachgewiesen worden, diese Emissionsklasse 4 sei jedoch nicht auf der GO-Box hinterlegt worden, weshalb die GO-Box am 29. September 2010 gemäß Punkt 5.2.2.1.4 der Mautordnung Teil B gesperrt worden sei.

 

Gemäß § 6 BStMG unterliegt die Benützung von Mautstrecken mit mehrspurigen Kraftfahrzeugen, deren höchstzulässiges Gesamtgewicht mehr als 3,5 t beträgt, der fahrleistungsabhängigen Maut.

 

Gemäß § 7 Abs. 1 BStMG ist die Maut durch Einsatz zugelassener Geräte zur elektronischen Entrichtung der Maut im Wege der Abbuchung von Mautguthaben oder der zugelassenen Verrechnung im Nachhinein zu entrichten.

 

Gemäß § 8 Abs. 2 BStMG haben sich Lenker bei Verwendung von Geräten zur elektronischen Entrichtung der Maut vor, während und nach jeder Fahrt auf Mautstrecken der Funktionsfähigkeit dieser Geräte zu vergewissern und Funktionsstörungen unverzüglich zu melden.

 

 

Gemäß § 20 Abs. 3 BStMG in der Fassung der Novelle BGBl I Nr. 99/2013 begehen Zulassungsbesitzer, die den Nachweis über die Zuordnung des Fahrzeuges zur erklärten EURO-Emissionsklasse nicht fristgerecht nachholen und dadurch die nicht ordnungsgemäße Entrichtung fahrleistungsabhängiger Maut für die Benützung von Mautstrecken verursachen, eine Verwaltungsübertretung und sind mit Geldstrafe von 300 Euro bis 3000 Euro zu bestrafen.

 

Gemäß § 20 Abs. 4 leg.cit gelten Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 3 als an jenem Ort begangen, an dem die Benützung von Mautstrecken mit einem gemäß § 9 Abs. 6 vierter Satz vorläufig einer Tarifgruppe zugeordneten Fahrzeug durch automatische Überwachung oder durch dienstliche Wahrnehmung eines Mautaufsichtsorgans festgestellt wurde.

 

Diese neue im Bundesstraßen-Mautgesetz verankerte Strafbestimmung des § 20 Abs. 3 bezieht sich ausschließlich auf den Zulassungsbesitzer und das nicht fristgerechte Nachholen des Nachweises über die Zuordnung des Fahrzeuges zur erklärten EURO-Emissionsklasse. Gemäß § 33 Abs. 7 dieser Novelle zum Bundesstraßen-Mautgesetz, BGBl I Nr. 99/2013 trat § 20 Abs. 3 bis 5 mit 01.07.2013 in Kraft.

Dem Vorblatt zu dieser Novelle des Bundesstraßen-Mautgesetzes 2002 ist zu entnehmen, dass durch diese neue Strafbestimmung klargestellt wird, dass das Nachholen des bei der vorläufigen Zuordnung fehlenden Nachweises der Zuordnung eines Fahrzeuges zu einer Tarifgruppe in die Verantwortung des Zulassungsbesitzers fällt, und es wird im Einklang mit der Richtlinie 1999/62/EG über die Erhebung von Gebühren bestimmter Verkehrswege durch schwere Nutzfahrzeuge, ABl. Nr. L187 vom 20.07.1999 S. 42, in der Fassung der Richtlinie 2006/103/EG, ABl. Nr. 363 vom 20.12.2006 S. 344, ein entsprechender Straftatbestand eingeführt, der Mautprellerei durch Unterlassen des gebotenen Nachweises zur Verwaltungsübertretung erklärt. Diese Ausführungen sind auch in den Erläuterungen zum allgemeinen Teil unter den Hauptgesichtspunkten des Entwurfes festgehalten.

 

Ob diese, mit 01.07.2013 somit in Kraft getretene Änderung der Strafbestimmung des Bundesstraßen-Mautgesetzes 2002 nun auch auf den gegenständlichen Fall anwendbar ist, richtet sich nach § 1 des Verwaltungsstrafrechts, betreffend die allgemeinen Voraussetzungen der Strafbarkeit. Demnach kann eine Tat nach § 1 Abs.1 VStG nur dann als Verwaltungsübertretung bestraft werden, wenn sie vor ihrer Begehung mit Strafe bedroht war.

Gemäß § 1 Abs. 2 VStG 1991, BGBl Nr. 52/1991 in der Fassung BGBl I Nr. 33/2013 richtet sich die Strafe nach dem zur Zeit der Tat geltenden Recht, es sei denn, dass das zur Zeit der Entscheidung geltende Recht in seiner Gesamtauswirkung für den Täter günstiger wäre.

Nachdem diese Änderung des § 1 Abs. 2 VStG, kundgemacht im Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetz 2013, BGBl I Nr. 33/2013, im Grunde des § 66b Abs. 19 Z2 leg.cit bereits mit Ablauf des Monats der Kundmachung des Bundesgesetzes, somit mit 01.03.2013 in Kraft getreten ist, ist sie auch im gegenständlichen Verfahren bereits anzuwenden.

 

Dem im gegenständlichen Verfahren bestraften Lenker kommt somit zugute, dass das Bundesstraßen-Mautgesetz durch Einführung des neuen Verwaltungsstraftatbestandes dahingehend geändert wurde, in Hinkunft bei Mautprellerei durch Unterlassen des gebotenen Nachweises der EURO-Emissionsklasse den Zulassungsbesitzer laut Tatbestand heranzuziehen, und ist diese Bestimmung aufgrund der jüngsten Novelle zum Verwaltungsstrafgesetz auch noch während der Durchführung des Berufungsverfahrens von der Berufungsbehörde anzuwenden.

 

Insgesamt war daher anlässlich der Berufung und insbesondere aufgrund der dargestellten neuen Rechtslage das Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 240 Euro zu entrichten.

 

Dr. Reichenberger