Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-167438/10/Kei/AK

Linz, 30.10.2013

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Michael Keinberger über die Berufung des Dr. x, vertreten durch den Rechtsanwalt Dr. x, x, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems vom 21. November 2012, Zl. VerkR96-15475-2012, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 23. September 2013, zu Recht:

 

 

I.            Der Berufung wird stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verfahren eingestellt.

 

II.         Der Berufungswerber hat keinen Beitrag zu den Verfahrenskosten zu leisten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, § 45 Abs.1 Z1 und § 51 Abs.1 VStG.

zu II.: § 66 Abs.1 VStG.

 

 

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Der Spruch des in der Präambel angeführten Straferkenntnisses lautet (auszugsweise Wiedergabe):

"Sie haben im angeführten Bereich, welcher außerhalb eines Ortsgebietes liegt, die durch Straßenverkehrszeichen in diesem Bereich kundgemachte zulässige höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um 22 km/h überschritten. Die in Betracht kommende Messtoleranz wurde bereits zu Ihren Gunsten abgezogen.

Tatort: Gemeinde Klaus an der Pyhrnbahn, Autobahn, Klaus an der Pyhrnbahn Nr. 9 bei km 27.950 in Fahrtrichtung Graz. Tatzeit: 14.07.2012, 10:38 Uhr.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

§52 lit. a Zif. 10a StVO

Fahrzeug:

Kennzeichen x, PKW,

Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafe(n) verhängt:

Geldstrafe von falls diese uneinbringlich gemäß

ist, Ersatzfreiheitsstrafe

von

70,00 Euro   24 Stunden § 99 Abs. 3 lit. a StVO

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

7,00 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 15,00 Euro angerechnet);

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher 77,00 Euro."

 

Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die fristgerecht erhobene Berufung.

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat in den Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems vom 7. Dezember 2012, Zl. VerkR96-15475-2012, Einsicht genommen und am 23. September 2013 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt.

In dieser Verhandlung wurde der Zeuge GI x einvernommen und der technische Sachverständige Dipl.-HTL-Ing. x äußerte sich gutachterlich.

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

Der technische Sachverständige hat in der Verhandlung ausgeführt:

"Aus technischer Sicht ist zu der gegenständlichen Radarmessung folgendes festzustellen. Die fotogrammetrische Auswertung des übermittelten Radarfotos, bei dem sich das Fahrzeug des Berufungswerbers im abfließenden Verkehr befindet, zeigt einen Winkelfehler von etwas über 7 Grad. Dieser Winkelfehler ist relativ hoch. Kleinere Winkelfehler bei der Aufstellung sind durchaus üblich. 7 Grad ist ein großer Winkelfehler. Der im gegenständlichen Fall vielleicht auch darauf zurückzuführen ist, dass die Autobahn in Fahrtrichtung Graz, in Fahrtrichtung des Berufungswerbers einen großen Rechtsbogen ausführt und dadurch die Aufstellung des Radargerätes schwieriger wird. Rein geometrisch gilt dieser große Rechtsbogen als gerad verlaufendes Straßenstück, das die Messung praktisch nicht beeinflusst. Im gegenständlichen Fall ist aber festzuhalten, dass auf dem Radarfoto nur die rechte Fahrspur und der Pannenstreifen erkennbar sind. Die Überholspur ist auf dem Radarfoto aufgrund der Einstellung der Kamera nicht erkennbar. Im Hinblick auf den Winkelfehler, der sich rechnerisch ausgleichen lässt, würde sich ergeben, dass der Berufungswerber statt den vorgeworfenen 102 km/h 97 km/h gefahren ist. Auf Befragung gibt der Messbeamte an, dass er im Hinblick auf den aufmerksamen Messbetrieb aus heutiger Sicht nicht mehr sagen kann, ob zu dem Zeitpunkt als der Berufungswerber 'geblitzt' wurde, auf der Überholspur sich ein weiteres Fahrzeug befunden hat. Da der ungewöhnliche Kameraausschnitt bei der Pannenstreifen und der rechte Fahrstreifen und nicht die beiden Fahrstreifen drauf sind, im Hinblick auf ein Fahrzeug auf dem Überholstreifen augenscheinlich überhaupt keine Aussage getroffen werden kann, da das am Foto nicht dargestellt ist und da ein großer Winkelfehler nachgewiesen wurde, ist aus technischer Sicht nicht sicher feststellbar, dass die Geschwindigkeit dem Fahrzeug des Berufungswerbers zuzuordnen ist.

Zusammenfassend ist aus technischer Sicht im gegenständlichen Fall festzuhalten, dass unter Zugrundelegung des vorliegenden Radarfotos und im Hinblick auf die Aussage des Messbeamten, dass im Hinblick auf den im gegenständlichen Fall erforderlichen aufmerksamen Messbetrieb nicht mehr sicher ausschließen kann, dass links neben dem Berufungswerber ein weiteres Fahrzeug gefahren ist, das als Auslöser möglicherweise in Frage kommt. Der gegenständliche Messwert von 102 km/h wäre auf 97 km/h nach unten korrigieren wäre, nicht sicher dem gegenständlichen Fahrzeug aus Frankfurt mit dem Kennzeichen x zuzuordnen ist."

 

Es ist nach Durchführung der Ermittlungen unter Berücksichtigung der in der Verhandlung gemachten Ausführungen des Zeugen GI x, der in der Verhandlung gemachten Ausführungen des technischen Sachverständigen Dipl.-HTL-Ing. x, die oben angeführten sind und der in der Verhandlung erörterten Aktenunterlagen für das in der gegenständlichen Sache zur Entscheidung zuständige Mitglied des Oö. Verwaltungssenates nicht gesichert, dass sich die gegenständliche Geschwindigkeitsmessung auf den durch den Berufungswerber (Bw) im gegenständlichen Zusammenhang gelenkten PKW bezogen hat und es ist das Vorliegen der dem Bw vorgeworfenen Übertretung nicht mit einer in einem Verwaltungsstrafverfahren erforderlichen Sicherheit erwiesen.

Es war spruchgemäß (Spruchpunkt I.) zu entscheiden.

 

Bei diesem Verfahrensergebnis hat der Bw gemäß § 66 Abs.1 VStG keinen Beitrag zu den Verfahrenskosten zu leisten.

 

 

R E C H T S M I T T E L B E L E H R U N G

 

Gegen diesen Bescheid ist ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig.

 

 

 

H I N W E I S

 

Gegen diesen Bescheid kann jedoch innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Sie muss  – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt oder einer bevollmächtigen Rechtsanwältin eingebracht werden. Die dafür zu entrichtende Eingabegebühr beträgt jeweils 240,-- Euro.

 

Läuft die Beschwerdefrist mit Ende des 31. Dezember 2013 noch und wurde bis dahin keine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben, so kann vom 1. Jänner bis zum Ablauf des 12. Februar 2014 eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

 

Läuft die Beschwerdefrist mit Ende des 31. Dezember 2013 noch und wurde bis dahin eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof erhoben, gilt die Beschwerde als rechtzeitig erhobene Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof bzw als rechtzeitig erhobene Revision an den Verwaltungsgerichtshof.

 

Würde der Bescheid nach den Bestimmungen des Zustellgesetzes erst nach Ablauf des 31. Dezember 2013 als zugestellt gelten, kann innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

 

Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und die Revision an den Verwaltungsgerichtshof müssen – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt oder einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abgefasst und eingebracht werden. Die dafür zu entrichtende Eingabegebühr beträgt jeweils 240,-- Euro.

 

Dr. Michael Keinberger

 

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