Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-167732/18/Kei/AK

Linz, 12.11.2013

 

 

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Michael Keinberger über die Berufung des X, geb. X, X gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 18. März 2013, Zl. VerkR96-8795-2012, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 14. Oktober 2013, zu Recht:

 

 

 

I.            Der Berufung wird stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verfahren eingestellt.

 

II.         Der Berufungswerber hat keinen Beitrag zu den Verfahrenskosten zu leisten.

 

 

 

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, § 45 Abs.1 Z1 und § 51 Abs.1 VStG.

zu II.: § 66 Abs.1 VStG.

 

 

 

 


Entscheidungsgründe:

 

Der Spruch des in der Präambel angeführten Straferkenntnisses lautet (auszugsweise Wiedergabe):

"Sie haben folgende Verwaltungsübertretung begangen:

Tatzeit: 24.10.2012, 08:20 Uhr

Tatort: Gemeinde Neukirchen bei Lambach, Gemeindestraße Oberschwaig,

nächst vor Haus Nr. X in Fahrtrichtung Spöck (westliche Richtung)

Fahrzeug: PKW Seat Ibiza, Kennzeichen X, Farbe rot

Übertretung(en):

1)            Sie sind als Lenker des angeführten Fahrzeuges mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang gestanden und haben Ihr Fahrzeug nicht sofort angehalten, da Sie weiterfuhren.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

§ 4 Abs. 1 lit. a StVO

Übertretung(en):

2)            Sie sind mit einem Verkehrsunfall mit Sachschaden (ein Hund wurde verletzt) in ursächlichem Zusammenhang gestanden und haben nicht ohne unnötigen Aufschub die nächste Polizeidienststelle verständigt.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

§ 4 Abs. 5 StVO

Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Übertretung    Geldstrafe von             falls diese uneinbringlich ist,         gemäß

Ersatzfreiheitsstrafe von

Zu 1) 100,00 Euro 24 Stunden § 99 Abs. 2 lit. a StVO

Zu 2) 100,00 Euro 24 Stunden § 99 Abs. 3 lit. b StVO

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

20,00 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe.

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher 220,00 Euro.

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat in den Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 8. April 2013, Zl. VerkR96-8795-2012, Einsicht genommen und am 14. Oktober 2013 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt.

In dieser Verhandlung wurden der Berufungswerber (Bw) befragt und der Zeuge GI X einvernommen und der technische Sachverständige Dipl.-HTL-Ing. X äußerte sich gutachterlich. Auch wurden die mit X aufgenommenen Niederschriften verlesen.

 

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

Nach Durchführung der Ermittlungen und unter Berücksichtigung der in der Verhandlung gemachten Ausführungen des Bw, des Zeugen GI. X und des technischen Sachverständigen Dipl.-HTL-Ing. X und der in der Verhandlung verlesenen Ausführungen der Zeugin X ist für das in der gegenständlichen Sache zur Entscheidung zuständige Mitglied des Oö. Verwaltungssenates nicht gesichert, dass im ggst. Zusammenhang der Bw als Lenker des PKW mit dem Kennzeichen X einen Verkehrsunfall verursacht hat bzw. dass er daran beteiligt war.

Es wird bemerkt, dass im Zuge der Ermittlungen keine Besichtigung des PKW’s mit dem Kennzeichen X erfolgt ist. Derartiges wäre aber erforderlich gewesen - insbesondere im Hinblick auf allfällige Spuren eines Verkehrsunfalles wie z.B. Kontaktspuren des Hundes auf dem PKW, allfällige Haare des Hundes am PKW u.dgl. Auch hätte das fotografiert werden sollen.

 

Es ist das Vorliegen der dem Bw vorgeworfenen Übertretungen nicht mit einer in einem Verwaltungsstrafverfahren erforderlichen Sicherheit erwiesen.

 

Es war spruchgemäß zu entscheiden.

 

Bei diesem Verfahrensergebnis hat der Bw gemäß § 66 Abs.1 VStG keinen Beitrag zu den Verfahrenskosten zu leisten.

 

 

R E C H T S M I T T E L B E L E H R U N G

 

Gegen diesen Bescheid ist ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig.

 

H I N W E I S

 

Gegen diesen Bescheid kann jedoch innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Sie muss  – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt oder einer bevollmächtigen Rechtsanwältin eingebracht werden. Die dafür zu entrichtende Eingabegebühr beträgt jeweils 240,-- Euro.

 

Läuft die Beschwerdefrist mit Ende des 31. Dezember 2013 noch und wurde bis dahin keine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben, so kann vom 1. Jänner bis zum Ablauf des 12. Februar 2014 eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

 

Läuft die Beschwerdefrist mit Ende des 31. Dezember 2013 noch und wurde bis dahin eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof erhoben, gilt die Beschwerde als rechtzeitig erhobene Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof bzw als rechtzeitig erhobene Revision an den Verwaltungsgerichtshof.

 

Würde der Bescheid nach den Bestimmungen des Zustellgesetzes erst nach Ablauf des 31. Dezember 2013 als zugestellt gelten, kann innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

 

Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und die Revision an den Verwaltungsgerichtshof müssen – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt oder einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abgefasst und eingebracht werden. Die dafür zu entrichtende Eingabegebühr beträgt jeweils 240,-- Euro.

 

Dr. Michael Keinberger