Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-168069/5/Bi/Ka VwSen-168070/4/Bi/Ka

Linz, 08.11.2013

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufungen des Herrn x vom 6. September 2013 gegen die Straferkenntnisse des Bezirkshaupt­mannes von Gmunden vom 21. August 2013, VerkR96-29356-2011 (=VwSen-168069) und VerkR96-37197-2011 (=VwSen-168070), wegen Übertretung der StVO 1960, zu Recht erkannt:

 

     Den Berufungen wird Folge gegeben, die angefochtenen Straferkenntnisse behoben und beide Verwaltungsstrafverfahren jeweils ohne Vorschreibung von Verfahrenskostenbeiträgen eingestellt. 

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 45 Abs.1 Z1 2. Alt. und 66 VStG

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis VerkR96-29356-2011 wurde über den Beschuldigten wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß §§ 52 lit.a Z10 lit.a iVm 99 Abs. 3 lit.a StVO 1960 eine Geldstrafe von 50 Euro (24 Stunden EFS) verhängt, weil er am 22. Juli 2011, 17.32 Uhr, mit dem Pkw x in Gmunden, x, in Fahrtrichtung stadteinwärts in Richtung x, einem Bereich, der innerhalb eines Ortsgebietes liege, die durch Straßenverkehrszeichen in diesem Bereich kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h um 22 km/h überschritten habe – die in Betracht kommende Messtoleranz sei bereits zu seinen Gunsten abgezogen worden.

Gleichzeitig wurde ihm ein Verfahrenskostenbeitrag von 5 Euro auferlegt.

 

Mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis VerkR96-37197-2011 wurde über den Beschuldigten wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß §§ 52 lit.a Z10 lit.a iVm 99 Abs. 3 lit.a StVO 1960 eine Geldstrafe von 20 Euro (12 Stunden EFS) verhängt, weil er am 16. August 2011, 15.50 Uhr, mit dem Pkw x in Gmunden, x, in Fahrtrichtung stadteinwärts in Richtung x, einem Bereich, der innerhalb eines Ortsgebietes liege, die durch Straßenverkehrszeichen in diesem Bereich kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h um 15 km/h überschritten habe – die in Betracht kommende Messtoleranz sei bereits zu seinen Gunsten abgezogen worden.

Gleichzeitig wurde ihm ein Verfahrenskostenbeitrag von 5 Euro auferlegt.

 

2. Gegen beide Straferkenntnisse hat der Berufungswerber (Bw) fristgerecht Berufungen eingebracht, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvor­entscheidung dem Unabhängigen Ver­wal­tungs­senat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurden. Da jeweils keine 2.000 Euro über­steigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsver­teilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erübrigte sich (§ 51e Abs.2 Z1 VStG). 

 

3. Der Bw macht im Wesentlichen geltend, er stelle das Verkehrszeichen „Geschwindigkeitsbeschränkung“ gemäß § 52 lit.a Z10a StVO grundsätzlich in Frage – das habe er bereits im ersten Einspruch schon vorgebracht, aber der jeweilige Sachbearbeiter habe darauf nicht geantwortet. Die entsprechenden von ihm vorgelegten Beweismittel seien unterschlagen worden. Gegen die strittige Geschwindigkeitsbeschränkung hätten sich auch namhafte Experten und Zeitungsredakteure ausgesprochen und zB auch der Gremienvorstand der OÖ. Fahrschullehrer. Das Radargerät entspreche nicht den gesetzlichen Bestimmungen; es gehe dabei um die rechtswidrige Absicht der Geräte-Betreiber, die nicht wie vom Gesetzgeber vorgesehen die Geräte zur Verbesserung der Verkehrssicherheit aufzustellen und zu betreiben hätten, sondern nur zu dem Zweck, Geschäfte zu machen und Geld in die Kassen diverser Körperschaften zu schwemmen.

Vorgelegt wird ein Artikel aus „KOPP Online“ vom 15.8.2013, „Blitzer-Abzocke: Diese Urteile müssen Sie kennen“ (betreffend die Gemeinde Wetter in Mittelhessen).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz, Einsichtnahme in die von der Stadtpolizei Gmunden vorgelegte Verordnung des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Gmunden vom 13.9.2007, Zl: 4037/2007, sowie einen Ortsaugenschein am 7. November 2013 in Gmunden, x.

In rechtlicher Hinsicht hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

Gemäß § 52 lit.a Z10 lit.a StVO 1960 zeigt das Vorschriftzeichen "Geschwindig­keits­beschränkung (erlaubte Höchstgeschwindigkeit)" an, dass das Überschreiten der Fahrgeschwindigkeit, die als Stundenkilometeranzahl im Zeichen angegeben ist, ab dem Standort des Zeichens verboten ist.

 

Mit Verordnung des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Gmunden vom 13. September 2007, Zl: 4037/2007, wurde im Rahmen der Erlassung straßen­polizeilicher Vorschriften auf Gemeindestraßen eine 30 km/h-Geschwindig­keitsbeschränkung (erlaubte Höchstgeschwindigkeit) in „Gmunden, x ab Einmündung x bis Einmündung x“ erlassen und die Anbringung der Verkehrszeichen nach § 52a Z10a und 10b StVO mit 12.September 2007 bestätigt.

 

Beim Ortsaugenschein am 7. November 2013 wurde festgestellt, dass sich auf der x das Ende der 30 km/h-Beschränkung nach der Einmündung der x befindet, wobei im letzten Abschnitt vor der Einmündung rechts das stationäre Radargerät auffällt.

Laut Verordnung müsste der Beginn der 30 km/h-Beschränkung vor der Einmündung der x sein, wobei dort die Straßenbahn von der rechten auf die linke Seite der x wechselt, dh die Schienen befinden sich unmittelbar vor der Einmündung der x. Das Vorschriftszeichen gemäß § 52l Z10a StVO steht vor der Einfahrt zur EnergieAG rechts (und endet in der Gegenrichtung auch dort), das sind ca 80 m vor dem Standort laut Verordnung.

Unter Zugrundelegung der Judikatur des VwGH (vgl ua E 25.11.2009, 2009/02/0095) handelt es sich bei einer derartigen Abweichung nicht mehr um eine ordnungsgemäße Kundmachung der Verordnung.

Damit war in beiden Verfahren spruchgemäß zu entscheiden, wobei Verfahrens­kostenbeiträge naturgemäß nicht anfallen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann jedoch innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Sie muss  – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt oder einer bevollmächtigen Rechtsanwältin eingebracht werden. Die dafür zu entrichtende Eingabegebühr beträgt jeweils 240,-- Euro.

 

Läuft die Beschwerdefrist mit Ende des 31. Dezember 2013 noch und wurde bis dahin keine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben, so kann vom 1. Jänner bis zum Ablauf des 12. Februar 2014 eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

 

Läuft die Beschwerdefrist mit Ende des 31. Dezember 2013 noch und wurde bis dahin eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof erhoben, gilt die Beschwerde als rechtzeitig erhobene Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof bzw als rechtzeitig erhobene Revision an den Verwaltungsgerichtshof.

 

Würde der Bescheid nach den Bestimmungen des Zustellgesetzes erst nach Ablauf des 31. Dezember 2013 als zugestellt gelten, kann innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

 

Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und die Revision an den Verwaltungsgerichtshof müssen – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt oder einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abgefasst und eingebracht werden. Die dafür zu entrichtende Eingabegebühr beträgt jeweils 240,-- Euro.

 

Mag. Bissenberger

 

 

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