Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-168146/2/Kof/CG

Linz, 11.11.2013

 


E r k e n n t n i s

(Bescheid)

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung des Herrn x, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt x gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 18.10.2013, VerkR96-1822-2013, wegen Übertretungen der EG-VO 561/2006, zu Recht erkannt:

 

 

Von der Verhängung einer Strafe wird abgesehen.

Dem Berufungswerber wird gemäß § 45 Abs.1 Z4 VStG unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens eine Ermahnung erteilt.

Der Berufungswerber hat keine Verfahrenskosten zu bezahlen.

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 45 Abs.1 Z4, 65 und 66 Abs.1 VStG

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Die belangte Behörde hat über den nunmehrigen Berufungswerber (Bw) das

in der Präambel zitierte Straferkenntnis – auszugsweise – wie folgt erlassen:

 

Tatort:

Gemeinde St. Florian am Inn, B 137 Innviertier Straße nächst StrKm 60,000.

 

Tatzeit: 25.03.2013, 08:30 Uhr.

 

Fahrzeuge:  Kennzeichen x-....., LKW

                  Kennzeichen x-....., Anhänger

 

 

 

„Sie haben als Fahrer des angeführten Kraftfahrzeuges, welches zur Güter-beförderung im Straßenverkehr eingesetzt ist und dessen zulässige Höchstmasse einschließlich Anhänger 3,5 t übersteigt, folgende Übertretungen begangen.

 

Es wurde festgestellt, dass Sie nach einer Lenkdauer von 4,5 Stunden keine ununterbrochene Fahrtunterbrechung von mindestens 45 Minuten eingelegt haben, obwohl eine solche einzulegen ist, sofern der Fahrer keine Ruhezeit nimmt.

Diese Unterbrechung kann durch eine Unterbrechung von mindestens 15 Minuten, gefolgt von einer Unterbrechung von mindestens 30 Minuten, ersetzt werden,
die in die Lenkzeit so einzufügen sind, dass die Bestimmungen des Absatzes 1
des Artikel 7 der VO (EG) Nr. 561/2006 i.d.g.F. eingehalten werden.

 

- Am 15.03.2013 wurde von 03:56 Uhr bis 14:15 Uhr erst nach einer Lenkzeit von 07 Stunden 47 Minuten eine Lenkpause eingelegt, die die Anforderung an eine ununterbrochene Fahrtunterbrechung erfüllt.

Die Überschreitung der ununterbrochenen Lenkzeit betrug somit 3 Stunden und 17 Minuten.

- Am 19.03.2013 wurde von 04:59 Uhr 12:07 Uhr erst nach einer Lenkzeit von 05 Stunden 20 Minuten eine Lenkpause eingelegt, die die Anforderung an eine ununterbrochene Fahrtunterbrechung erfüllt.

Die Überschreitung der ununterbrochenen Lenkzeit betrug somit 50 Minuten.

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:  Art. 7 EG-VO 561/2006

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wird über Sie folgende Strafe verhängt:

 

Geldstrafe von    falls diese uneinbringlich ist,                                            gemäß

 Ersatzfreiheitsstrafe von

 

  300 Euro                        60 Stunden                       § 134 Abs.1 i.V.m. Abs.1b KFG

 

Ferner haben Sie gemäß § 64 VStG zu zahlen:

30 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe, mindestens jedoch 10,00 Euro

(je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 100,00 Euro angerechnet);

 

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher ....... 330 Euro."

 

Gegen dieses Straferkenntnis – zugestellt am 22. Oktober 2012 - hat der Bw innerhalb offener Frist die begründete Berufung vom 5. November 2013 erhoben.

 

 

Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 51c VStG) erwogen:

 

Gemäß § 51e Abs.3 Z3 VStG kann der UVS von einer Berufungsverhandlung (mVh) absehen, wenn

·     im angefochtenen Bescheid eine 500 Euro nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde  und

·     keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat,

    wobei der/die Bw diese in der Berufung zu beantragen hat.

 

Eine weitere Voraussetzung für den Entfall der mVh ist, dass der Bw über

die Möglichkeit einer Antragstellung belehrt wurde;

VwGH vom 14.12.2012, 2012/02/0221; vom 24.02.2012, 2010/02/0226;

          vom 14.06.2012, 2011/10/0177; vom 04.10.2012, 2010/09/0225;

          vom 22.02.2011, 2010/04/0123; vom 12.08.2010, 2008/10/0315;

          vom 11.09.2013, 2011/02/0072.

 

Diese „Belehrung“ wurde von der Behörde I. Instanz

im erstinstanzlichen Straferkenntnis durchgeführt;

siehe Rechtsmittelbelehrung vorletzter Satz, welcher lautet:

"Sie haben das Recht, im Verfahren vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat eine mündliche Verhandlung zu beantragen."

 

Von der Durchführung einer mVh konnte somit abgesehen werden, da

·         im angefochtenen Straferkenntnis eine 500 Euro übersteigende Geldstrafe nicht verhängt wurde  und

·         der Bw – trotz entsprechender Belehrung – diese in der Berufung nicht beantragt hat.

 

Gegenstand der Berufungsentscheidung ist/sind die dem Bw im Spruch des erstinstanzlichen Straferkenntnis zur Last gelegten Verwaltungsübertretung(en).

VwGH vom 28.05.2008, 2004/03/0049 sowie Martin Köhler

in Raschauer-Wessely, VStG-Kommentar, RZ 7, 8 zu § 51 VStG (Seite 725 ff).

 

Zu den im erstinstanzlichen Straferkenntnis angeführten Übertretungen

ist festzustellen:

Gemäß Art. 7 EG-VO 561/2006 hat nach spätestens 4,5 Stunden Lenkzeit die Lenkzeitunterbrechung mindestens 45 Minuten zu betragen, welche durch eine Unterbrechung von mindestens 15 Minuten, gefolgt von einer Unterbrechung von mindestens 30 Minuten ersetzt werden kann.

 

Der Bw hat folgende – mindestens 10 Minuten dauernde – Fahrtzeitunterbrechungen eingehalten:

 

·     15.03.2013 von 03.56 Uhr bis 14.15 Uhr: 33 + 19 + 21 =

= insgesamt 73 Minuten

·     19.03.2013 von 04.59 Uhr bis 12.07 Uhr: 10 + 21 + 16 + 15 =

= insgesamt 62 Minuten

 

Der Bw hat an beiden Tagen die Fahrtzeitunterbrechungen zwar nicht exakt nach dem „Buchstaben des Gesetzes“, jedoch insgesamt im – sogar mehr als – erforderlichen Ausmaß eingehalten.

 

Die Verhängung der Mindeststrafe würde dadurch eine „unangemessene Härte“ darstellen; VfGH vom 27.09.2002, G45/02 ua. = VfSlg 16633.

 

Gemäß § 45 Abs.1 Z4 VStG wird somit von der Verhängung einer Strafe abgesehen und dem Bw unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens eine Ermahnung erteilt.

 

Gemäß §§ 65 und 66 VStG hat der Bw keine Verfahrenskosten zu entrichten.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

R E C H T S M I T T E L B E L E H R U N G

Gegen diesen Bescheid ist ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig.

 

H I N W E I S

Gegen diesen Bescheid kann jedoch innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Sie muss  – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt oder einer bevollmächtigen Rechtsanwältin eingebracht werden.

Die dafür zu entrichtende Eingabegebühr beträgt jeweils 240,-- Euro

 

Läuft die Beschwerdefrist mit Ende des 31. Dezember 2013 noch und wurde
bis dahin keine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben, so kann vom 1. Jänner bis zum Ablauf des 12. Februar 2014 eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

 

 

 

Läuft die Beschwerdefrist mit Ende des 31. Dezember 2013 noch und
wurde bis dahin eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof erhoben, gilt die Beschwerde als rechtzeitig erhobene Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof bzw als rechtzeitig erhobene Revision an den Verwaltungsgerichtshof.

 

Würde der Bescheid nach den Bestimmungen des Zustellgesetzes erst nach Ablauf des 31. Dezember 2013 als zugestellt gelten, kann innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

 

Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und die Revision an den Verwaltungsgerichtshof müssen – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt oder einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abgefasst und eingebracht werden.

Die dafür zu entrichtende Eingabegebühr beträgt jeweils 240,-- Euro.

 

 

 

 

Mag. Josef Kofler

 

 

 

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