Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-101740/8/Weg/Km

Linz, 21.04.1994

VwSen-101740/8/Weg/Km Linz, am 21. April 1994 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Dr. Kurt Wegschaider über die Berufung des F vom 26. Jänner 1994 gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Schärding/Inn vom 3.

Jänner 1994, VerkR96/11613/1993/Ah, zu Recht erkannt:

Der Berufung wird mit der Maßgabe Folge gegeben, daß die Geldstrafe von 600 S auf 400 S reduziert wird, die Ersatzfreiheitsstrafe bleibt unverändert.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 19, § 24, § 51 Abs.1 und § 51e Abs.2 VStG Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Schärding hat mit dem in der Präambel zitierten Bescheid den Einspruch des Berufungswerbers gegen das Ausmaß der mit Strafverfügung vom 22.10., VerkR96/11613/1993, verhängten Strafe (600 S bzw im Nichteinbringungsfall 12 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) abgewiesen.

2. Dagegen wendet der Berufungswerber in seiner letztlich als rechtzeitig gewerteten Berufung sinngemäß ein, daß bei einer Fahrzeugkontrolle solange gesucht worden sei, bis eine Stelle gefunden wurde, an der die Reifen (gemeint wohl:

Profil) unter den gesetzlichen Bestimmungen gewesen wäre. Da er kein Meßgerät besitze, sei es ihm nicht möglich gewesen, dies zu erkennen. Die Reifen seien an sich in einem guten Zustand gewesen und es sei schon eine bemerkenswerte Sache, daß man solange suche, bis man eine Stelle finde, um strafen zu können. Er habe noch nie einen Verkehrsunfall verursacht und sei immer bedacht gewesen, das Fahrzeug in Ordnung zu halten. Er ersucht letztlich um Erlaß der Strafe. Im Hinblick auf die Einspruchsausführungen vom 2. Dezember 1993 gegen die Strafverfügung wird auch diese Berufung nur als eine solche gegen die Höhe der Strafe gewertet.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis aufgenommen, durch Einsichtnahme in den Akt. Demnach steht nachstehender Sachverhalt, der im wesentlichen auch unbestritten ist, fest: Der Berufungswerber verwendete einen PKW, der im Zulassungsbesitz seiner Gattin stand. Anläßlich einer Verkehrskontrolle wurde festgestellt, daß beide Hinterreifen eine zu geringe Profiltiefe aufwiesen. Im Überprüfungsbefund des KFZ-technischen Amtssachverständigen ist festgehalten, daß die Profiltiefe stellenweise nur 1,3 mm betragen habe.

Der Berufungswerber ist verwaltungsstrafrechtlich nicht unbescholten, eine einschlägige Vorstrafe scheint allerdings nicht auf. Der Berufungswerber verfügt über ein Monatseinkommen von 7.000 S und hat für seine Frau und zwei Kinder zu sorgen.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat über diesen Sachverhalt erwogen:

Vorweg wird bemerkt, daß die von der Erstbehörde in der Strafverfügung festgesetzte und schließlich mit Bescheid bestätigte Geldstrafe im Sinne des § 19 Abs.1 VStG ohne Ermessensfehler festgesetzt wurde.

Da jedoch im Sinne des § 19 Abs.2 VStG auch die Einkommensverhältnisse und die Familienverhältnisse bei der Festsetzung von Geldstrafen zu berücksichtigen sind, war im gegenständlichen Fall die Geldstrafe auf das ausgesprochene Maß zu reduzieren. Nach Ansicht der Berufungsbehörde hat die Bezirkshauptmannschaft Schärding die Einkommensverhältnisse und Familienverhältnisse des Beschuldigten nicht ausreichend berücksichtigt. Dies ergibt sich vor allem auch daraus, daß in der Strafverfügung, in welcher im Sinne des § 19 Abs.1 VStG der objektive Unrechtsgehalt der Tat Entscheidungsgrundlage ist, ohne auf die persönlichen Verhältnisse Rücksicht nehmen zu dürfen, bereits 600 S Geldstrafe verhängt wurden. Die erst im ordentlichen Verfahren bekannt gewordenen Einkommensverhältnisse, welche weit unter dem Durchschnitt liegen, hätten im Sinne des § 19 Abs.2 VStG eine Reduzierung der Geldstrafe nach sich ziehen müssen.

Im Hinblick auf diese Einkommens- und Familienverhältnisse war sohin die Geldstrafe (nicht jedoch die Ersatzfreiheitsstrafe) anzupassen. Im übrigen wird auf die zutreffenden Ausführungen in der Begründung des angefochtenen Bescheides hingewiesen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Wegschaider

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