Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-523579/2/MZ/JO

Linz, 16.10.2013

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Markus Zeinhofer über die Berufung des x, geboren am 11. Juli 1990, vertreten durch x Rechtsanwalts KG, xstraße x, x, gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes des Bezirks Linz-Land vom 23. September 2013, GZ: 330628-2013, betreffend die Erteilung einer Lenkberechtigung unter Auflagen zu Recht erkannt:

 

 

Die Berufung wird als verspätet zurückgewiesen.

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs 4 und 63 Abs 5 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991.

 

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Bescheid des Bezirkshauptmannes des Bezirks Linz-Land vom 23. September 2013, GZ: 330628-2013, wurde dem Berufungswerber (im Folgenden: Bw) die Lenkberechtigung für die Klassen AM und B befristet bis 30. August 2014 unter den Auflagen erteilt, er habe sechs Mal pro Jahr einen Drogenharn auf Cannabis in einem Labor innerhalb einer Woche nach schriftlicher Aufforderung in einem Labor eines Facharztes für Labormedizin abzugeben und den Befund unaufgefordert der Behörde vorzulegen. Zudem wurde dem Bw aufgetragen, eine Bestätigung über den regelmäßigen Besuch einer Drogenberatungsstelle alle sechs Monate unaufgefordert der Behörde vorzulegen und eine amtsärztliche Nachuntersuchung in einem Jahr zu absolvieren.

 

Der Bescheid wurde vom Bw am 23. September 2013 persönlich übernommen und dies von ihm unterschriftlich bestätigt.

 

2. Am 9. Oktober 2013 brachte der Bw im Wege seiner rechtsfreundlichen Vertretung per E-Mail das Rechtsmittel der Berufung ein. Die Berufungsschrift ist ebenfalls mit dem 9. Oktober 2013 datiert; diese wurde – dem eindeutig erkennbaren Poststempel zufolge – zudem an diesem Tage auch postalisch an die belangte Behörde übermittelt, wo sie am 11. Oktober 2013 einlangte.

 

3.1. Die belangte Behörde hat die Berufung samt Verfahrensakt mit Schreiben vom 14. Oktober 2013 dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht getroffen.

 

3.2. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung entfiel gemäß § 67d Abs 2 Z 1 AVG, da die Berufung zurückzuweisen ist.

 

3.3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich geht bei seiner Entscheidung von dem in den Punkten 1. und 2. dargestellten Sachverhalt aus.

 

3.4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich ist zur Entscheidung durch eines seiner Mitglieder berufen (vgl § 67a AVG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

 

4.1. Gemäß § 63 Abs 5 AVG ist „[d]ie Berufung [...] von der Partei binnen zwei Wochen“ einzubringen. „Die Frist beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides“.

 

Im ggst Fall ist vor diesem Hintergrund zuvorderst festzustellen, wann die Frist zur Einbringung des Rechtsmittels der Berufung begonnen bzw geendet hat.

 

4.2. Der angefochtene Bescheid wurde – aufgrund der Unterschrift des Bw unzweifelhaft – von diesem persönlich am 23. September 2013 übernommen; die Zustellung gilt daher als an diesem Tag bewirkt und die zweiwöchige Rechtsmittelfrist ist ab diesem Zeitpunkt zu bemessen. Sie endete demnach am 7. Oktober 2013.

 

4.3. § 33 Abs 3 AVG zufolge sind die Tage von der Übergabe eines Schreibens an einen Zustelldienst im Sinne des § 2 Z 7 des Zustellgesetzes zur Übermittlung an die Behörde bis zum Einlangen bei dieser nicht in die Frist einzurechnen.

 

Die (per E-Mail eingebrachte) Berufung des Bw langte am 9. Oktober 2013 bei der belangten Behörde ein. Die mit 7. Oktober 2013 bemessene Frist könnte somit nur dann gewahrt sein, wenn sich der Bw eines Zustelldienstes im Sinne der zitierten Bestimmung bedient und diesem (nachweislich) das Schreiben binnen offener Frist zur Zustellung übergeben hätte. Der Bw hat dies jedoch nicht getan, sondern das Rechtsmittel im Wege des elektronischen Verkehrs selbst bei der belangten Behörde eingebracht bzw darüber hinaus nach Fristablauf die postalische Übermittlung veranlasst. Es liegt daher eine Verfristung vor, weshalb das Rechtsmittel als verspätet zurückzuweisen ist.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweise:

1.     Gegen diesen Bescheid kann jedoch innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Sie muss  – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt oder einer bevollmächtigen Rechtsanwältin eingebracht werden. Die dafür zu entrichtende Eingabegebühr beträgt jeweils 240,-- Euro.

 

Läuft die Beschwerdefrist mit Ende des 31. Dezember 2013 noch und wurde bis dahin keine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben, so kann vom 1. Jänner bis zum Ablauf des 12. Februar 2014 eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

 

Läuft die Beschwerdefrist mit Ende des 31. Dezember 2013 noch und wurde bis dahin eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof erhoben, gilt die Beschwerde als rechtzeitig erhobene Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof bzw als rechtzeitig erhobene Revision an den Verwaltungsgerichtshof.

 

Würde der Bescheid nach den Bestimmungen des Zustellgesetzes erst nach Ablauf des 31. Dezember 2013 als zugestellt gelten, kann innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

 

Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und die Revision an den Verwaltungsgerichtshof müssen – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt oder einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abgefasst und eingebracht werden. Die dafür zu entrichtende Eingabegebühr beträgt jeweils 240,-- Euro.

 

2.     Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 14,30 Euro angefallen.

 

 


Markus Zeinhofer

 

 

 

 

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