Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-523582/6/Br/Ka

Linz, 08.11.2013

 

 

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung von Frau x,  gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn, vom 03.10.2013, Zl. VerkR21-488-2013/BR, nach der am 8.11.2013 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung und Verkündung, zu Recht erkannt:

 

 

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz – AVG, BGBl. Nr. 51/1991 idF BGBl. I
Nr. 33/2013 iVm § 4 Abs.3 und Abs.6 FSG, BGBl. I Nr. 120/1997 zuletzt geändert durch BGBl. I
Nr. 43/2013.

 

Entscheidungsgründe:

 

1.   Die Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn hat mit dem oben bezeichneten Bescheid ausgesprochen,

 

·      die Berufungswerberin  haben sich auf ihre Kosten innerhalb von vier Monaten, gerechnet ab Zustellung dieses Be­scheides, einer Nachschulung für verkehrsauffällige Lenker bei einer vom Landeshauptmann er­mächtigten Stelle zu unterziehen.

 

·      Mit Anordnung der Nachschulung verlängert sich die Probezeit um ein weiteres Jahr. Ist die Pro­bezeit bereits abgelaufen, so beginnt sie mit der Anordnung der Nachschulung für ein Jahr wieder neu zu laufen.

 

·      Sie haben aufgrund der Probezeitverlängerung ihr Führerscheindokument innerhalb von 2 Wochen ab Übernahme bzw. Hinterlegung des Bescheides vorzulegen wobei die Her­stellung eines neuen Führerscheines in die Wege geleitet werde.

 

Führerschein, Nr. 10/181501, ausgestellt von der von Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn am 13.05.2011

 

Rechtsgrundlage: § 4 Abs.3 u. Abs.6, sowie § 13 Abs.6 FSG des Führerscheingesetzes 1997 - FSG

 

 

1.1.        Begründend führte die Behörde erster Instanz folgendes aus:

Sie lenkten am 07.04.2013 um 14.43 Uhr den Pkw mit dem behördlichen Kennzeichen x  im Gemeindegebiet von Lamprechtshausen, auf der B156, bei Strkm. 28,550, und haben die im Ortsgebiet zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 34 km/h überschritten. Die in Betracht kommende Messtoleranz wurde bereits zu Ihren Gunsten abgezogen.

 

Aufgrund dieser Übertretung wurden Sie mit Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Salz­burg-Umgebung vom 30.04.2013, 30308-369/48873-2013 gemäß § 20 Abs. 2 iVm. § 99 Abs. 2d StVO rechtskräftig bestraft.

 

Gemäß § 4 Abs.3 FSG 1997 ist von der Behörde unverzüglich eine Nachschulung anzuordnen, wenn der Besitzer einer Lenkberechtigung innerhalb der Probezeit einen schweren Verstoß gemäß Abs. 6 begeht oder gegen Abs. 7 verstößt. Mit der Anordnung einer Nachschulung verlängert sich die Probezeit jeweils um ein weiteres Jahr oder es beginnt eine neuerliche Probezeit von einem Jahr, wenn die Probezeit in der Zeit zwischen Deliktsetzung und der Anordnung der Nachschulung abgelaufen ist. Die Verlängerung oder der Neubeginn der Probezeit ist von der Wohnsitzbehörde dem Zentralen Führerscheinregister zu melden und in den Führerschein einzutragen.

 

Gemäß § 4 Abs.6 Ziffer 2 gelten als schwerer Verstoß im Sinne desAbs. 3 mit technischen Hilfs­mitteln festgestellte Überschreitungen einer ziffernmäßig festgesetzten erlaubten Höchstgeschwin­digkeit von mehr als 20 km/h im Ortsgebiet oder mehr als 40 km/h auf Freilandstraßen.

 

Gemäß § 4 Abs.3 FSG hat der Besitzer eines Probeführerscheines diesen bei der Behörde abzu­liefern. Die Behörde hat die Herstellung eines neuen Führerscheines gemäß § 13 Abs.6 in die Wege zu leiten.

 

Gemäß § 13 Abs.6 FSG ist anlässlich jeder erforderlichen Änderung der Eintragungen des Führerscheines ein neuer Führerschein auszustellen. Der Führerscheinbesitzer hat zu erklä­ren:

1. dass er den bisherigen Führerschein vorerst behalten möchte; diesfalls ist ein vorläufiger Führerschein nicht auszustellen, der neue Führerschein an die Behörde zuzustellen und gegen Ablieferung des bisherigen Führerscheines auszufolgen oder

2. dass er die Zustellung des Führerscheines an die von ihm angegebene Adresse wünscht; diesfalls ist dem Führerscheinbesitzer ein vorläufiger Führerschein auszustellen und er hat spätestens bis zur Erteilung des Produktionsauftrages des neuen Führerscheines seinen bisherigen Führerschein bei der Behörde abzuliefern

 

Die Voraussetzungen zur Anordnung einer Nachschulung sind daher gegeben.

2. Die Berufungswerberin wendet sich dagegen mit ihrer fristgerecht am 18.10.2013 um 08:09 per FAX übermittelten Berufung. Sie ersucht darin um eine öffentliche mündliche Verhandlung und benennt als den damaligen Lenker H. K.

 

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat unter Bedachtnahme auf dieses Vorbringen und die Aktenlage durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Mitglied  zu entscheiden (§ 67a Abs.1 AVG). Eine Berufungsverhandlung war angesichts des diesbezüglichen gesonderten Antrages der inhaltlich knappest ausgeführten Berufung durchzuführen (§ 67d Abs.1 AVG).

Ergänzend wurde Beweis erhoben durch Einholung eines Auszuges aus dem Führerscheinregister und durch fernmündliche Darlegung der Sach- u. Rechtslage gegenüber der Berufungswerberin.

Anlässlich der Berufungsverhandlung wurde die Berufungswerberin von deren Vater vertreten, welcher zum Sachverhalt gehört wurde.

Von der Berufungswerberin wurde das Radarfoto betreffen des dieses Verfahren auslösenden Geschwindigkeitsdeliktes vorgelegt (Beilage .\1).

Von der Behörde erster Instanz wurde ein von der Strafbehörde beigeschaffte Kopie über die bislang noch nicht im Akt aufscheinenden Lenkererhebung vorgelegt (Beilage .\2).

 

 

3.1. Sachverhalt:

Der Berufungswerberin wurde am 13.5.2011 von der Behörde erster Instanz die Lenkberechtigung für die Klasse B erteilt. Dem zur Folge hätte die Probezeit am 13.5.2013 (zwei Jahre nach Erteilung der Lenkberechtigung) geendet.

Die Berufungswerberin wurde gemäß der im Akt erliegenden Strafverfügung vom 30.4.2013, von der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung, wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung im Ausmaß  von  mehr als 20 km/h (konkret um 34 km/h am 7.4.2013, um 14:43 Uhr in Lamprechtshausen, B 156, bei Strkm 28.550) rechtskräftig bestraft. Die Feststellung der Geschwindigkeitsüberschreitung erfolgte laut Aktenlage mittels eines technischen Hilfsmittels [Radar- oder Lasermessung].  Der Rechtsmittelbelehrung fand sich der Hinweis auf die sofortige Vollstreckbarkeit im Falle eines nicht erhobenen Einspruches angebracht. Diese Strafverfügung blieb unbeeinsprucht und  erwuchs folglich in Rechtskraft.

An den in Rechtskraft erwachsenen Schuldspruch ist der Unabhängige Verwaltungssenat gebunden.

 

 

3.2. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oö. hat erwogen:

Der Vater der Berufungswerberin, welcher sich in der Berufung als der tatsächliche damalige Lenker erklärte, erschien für seine Tochter (die Berufungswerberin) zur Verhandlung, weil diese laut Angeben ihres Vertreters aus beruflichen Gründen verhindert war diesen Termin selbst wahrzunehmen.

Er führte im Ergebnis aus, mit der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Land in dieser Angelegenheit telefoniert zu haben. Es sei ihm  gesagt worden, dass dieses Verfahren abgewartet werden sollte. Am Radarfoto, welches er sich beschafft habe und als Beweismittel vorlegte, ist er als der angebliche Lenker jedoch nicht erkennbar.

Nachdem die Strafverfügung zugestellt wurde, habe man die 180 Euro eingezahlt. Man habe damit die Sache als erledigt betrachtet, so der Vertreter der Berufungswerberin im Ergebnis.

 

 

3.2.1. Beweiswürdigung:

Auffällig ist, dass von der Berufungswerberin bislang nicht erwähnt wurde, wie sich erst anlässlich der Berufungsverhandlung herausstellte, dass sie selbst von der Mutter der Strafbehörde (Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Land) gegenüber dezidiert als Lenkerin namhaft gemacht wurde. Ich Lichte der Bindung an das Straferkenntnis kann die nun an sich neu zu beurteilenden  Glaubwürdigkeit der Berufungsbehauptung auf sich bewenden bleiben. Das jedoch damit jegliche reale Chance auf eine allfällige Aufhebung des Strafbescheides (Strafverfügung) durch die Strafbehörde von Amtswegen wegfällt, ist damit jedoch wohl evident. Wäre etwa keine Lenkererhebung gemacht worden und die Strafe einfach an die Zulassungsbesitzerin übermittelt worden, wäre die Vorgehensweise einer amtswegigen Wiederaufnahme wohl denkbar gewesen. Im Rahmen der Berufungsverhandlung stellte sich ferner heraus, dass nicht die Berufungswerberin, sondern deren Mutter die Zulassungsbesitzerin jenes  Fahrzeuges ist, mit dem die dieses Verfahren bedingende Verwaltungsübertretung begangen wurde.

Es wäre demnach geradezu absurd, dass die Mutter nicht den wahren Lenker, sondern just die Tochter angegeben hätte und familienintern darüber ganz und gar nicht geredet worden wäre.

Der Vertreter der Berufungswerberin wusste selbst im Rahmen der Berufungsverhandlung nicht anzugeben, ob überhaupt eine Lenkererhebung erfolgt ist. Vor diesem Hintergrund wäre wohl – was auf sich bewenden kann -  die im Rahmen dieses Verfahrens gemachte Darstellung letztlich nicht gerade als glaubwürdig zu bezeichnen.

Offenbar war man sich tatsächlich der Rechtslage hinsichtlich des damals noch kurze Zeit währenden Probeführerscheins nicht bewusst, sodass die Berufungswerberin von der Zulassungsbesitzerin und wohl nach ihrem damaligen Wissenstand wohl auch wahrheitsgetreu erteilte. Dafür spricht nicht zuletzt auch, dass man wohl auch durchaus damit rechnen hätte müssen, allenfalls die Lenkerin/den Lenker am Radarfoto zu erkennen. Warum sollte daher die Zulassungsbesitzerin leichtfertig eine falsche Lenkerauskunft  erteilten um damit allenfalls selbst eine Bestrafung nach § 103 Abs.2 KFG zu riskieren.

4. Rechtlich hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

Begeht der Besitzer der Lenkberechtigung innerhalb der Probezeit einen schweren Verstoß (Abs.6) oder verstößt er gegen die Bestimmung des Abs.7, so ist von der Behörde unverzüglich eine Nachschulung anzuordnen, wobei die Rechtskraft der Bestrafung wegen eines schweren Verstoßes abzuwarten ist. Berufungen gegen die Anordnung der Nachschulung haben keine aufschiebende Wirkung (§ 4 Abs.3 FSG).

Mit der Anordnung einer Nachschulung verlängert sich die Frist nach Abs.1 jeweils um ein weiteres Jahr oder es beginnt eine neuerliche Probezeit von einem Jahr, wenn die Probezeit in der Zeit zwischen der Deliktsetzung und der Anordnung der Nachschulung abgelaufen ist;

Die Probezeit beträgt gemäß § 4 Abs.1 FSG zwei Jahre, gerechnet ab Ausstellung des Führerscheines.

Im Sinne des Abs.4 leg. cit. gilt als schwerer Verstoß gemäß Abs.3 u. A. eine Übertretung nach § 20 Abs.2 iVm § 99 Abs.2d [Geschwindigkeitsüberschreitung um mehr als 30 km/h StVO 1960  iVm § 4 Abs.6 Z2 lit. lit.a) FSG], wobei die Nachschulung nach der Letztgenannten Bestimmung bereits bei einer Überschreitung der erlaubten Höchstgeschwindigkeit um mehr als 20 km/h im Ortsgebiet gesetzlich normiert ist.

 

 

4.2. Sowohl der Behörde erster Instanz als auch dem Unabhängigen Verwaltungssenat ist es in einem Verfahren betreffend Anordnung einer Nachschulung verwehrt, die diesbezüglich bereits rechtskräftig entschiedene, eine die Vorfrage bildende Sache neu aufzurollen (ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, z.B. Erkenntnis vom 20.2.2001, 98/11/0306 und vom 22.2.1996, 96/11/0003 jeweils mit Vorjudikatur; sowie das Erkenntnis v. 7.1.2012, VwSen-523055/2/kof/Rei, mit Hinweis auf VwGH 22.02.1996, 96/11/0003.

Eine solche Bindungswirkung besteht auch an in Rechtskraft erwachsene Strafverfügungen (vgl. h. Erk. vom 6.5.2013, VwSen-523452/2/kof/AE, mit Hinweis auf VwGH vom 17.12.2007, 2007/03/0201; vom 11.07.2000, 2000/11/0126; vom 27.05.1999, 99/11/0072; vom 12.04.1999, 98/11/0255; vom 21.05.1996, 96/11/0102; vom 22.02.1996, 96/11/0003 uva);

Da eine Neuaufrollung nicht möglich ist und wie sich im Rahmen der Berufungsverhandlung herausstellte, eine solche wohl zu keinem anderen Ergebnis führen könnte, muss die nunmehr bestrittene Lenkereigenschaft in Bindung an die Rechtskraft auf sich bewenden. Der Berufung musste ein Erfolg versagt bleiben.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweise:

Gegen diesen Bescheid kann jedoch innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Sie muss  – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt oder einer bevollmächtigen Rechtsanwältin eingebracht werden. Die dafür zu entrichtende Eingabegebühr beträgt jeweils 240,-- Euro.

Läuft die Beschwerdefrist mit Ende des 31. Dezember 2013 noch und wurde bis dahin keine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben, so kann vom 1. Jänner bis zum Ablauf des 12. Februar 2014 eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

 

Läuft die Beschwerdefrist mit Ende des 31. Dezember 2013 noch und wurde bis dahin eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof erhoben, gilt die Beschwerde als rechtzeitig erhobene Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof bzw als rechtzeitig erhobene Revision an den Verwaltungsgerichtshof.

 

Würde der Bescheid nach den Bestimmungen des Zustellgesetzes erst nach Ablauf des 31. Dezember 2013 als zugestellt gelten, kann innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

 

Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und die Revision an den Verwaltungsgerichtshof müssen – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt oder einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abgefasst und eingebracht werden. Die dafür zu entrichtende Eingabegebühr beträgt jeweils 240,-- Euro.

 

Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 14,30 Euro angefallen.

 

 

Dr. B l e i e r