Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-104597/2/GU/Mm

Linz, 07.05.1997

VwSen-104597/2/GU/Mm Linz, am 7. Mai 1997 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Hans Guschlbauer über die Berufung des D.L., gegen die Höhe der mit Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion .. vom 14. März 1997, Zl. wegen fünf Übertretungen des KFG 1967 verhängten Strafen, zu Recht:

Der Berufung wird teilweise Folge gegeben.

Die zu Faktum 1 verhängte Geldstrafe wird auf 800 S, die Ersatzfreiheitsstrafe auf 28 Stunden und der erstinstanzliche Verfahrenskostenbeitrag auf 80 S, herabgesetzt.

Der Straf- und Kostenausspruch zu Faktum 4 des angefochtenen Straferkenntnisses, wird unter Anwendung des § 21 Abs.1 VStG behoben.

Bezüglich beider Fakten hat der Rechtsmittelwerber für das Berufungsverfahren keine Kostenbeiträge zu leisten.

Im übrigen wird das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

Diesbezüglich werden daher dem Rechtsmittelwerber zu den Fakten 2, 3 und 5, Verfahrenskostenbeiträge von je 60 S zur Zahlung vorgeschrieben.

Rechtsgrundlage: § 51e Abs.2 VStG, § 16, § 19, § 64 Abs.1 und 2, § 65 VStG; § 134 Abs.1 KFG 1967 In der Zusammenschau ergeben sich daher als Summe der verhängten Geldstrafen der Betrag von 1.700 S, an Ersatzfreiheitsstrafen von 64 Stunden, an erstinstanzlichen Verfahrenskostenbeiträgen 170 S und an Kostenbeiträgen für das Berufungsverfahren 180 S.

Entscheidungsgründe:

Die Bundespolizeidirektion .. hat den Rechtsmittelwerber mit dem angefochtenen Straferkenntnis schuldig erkannt, am 11.12.1996 um 09.40 Uhr in L. auf der .., Richtungsfahrbahn Süd bei km 5, mit dem KFZ-Kennzeichen .., mit dem höchstzulässigen Gesamtgewicht von 2120 kg, den Anhänger mit dem Kennzeichen .., mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von 1400 kg, gezogen zu haben, wobei die Summe der beiden höchstzulässigen Gesamtgewichte 3520 kg betragen hat und hiebei ein Kraftfahrzeug auf Straßen mit öffentlichem Verkehr gelenkt zu haben, ohne die für die entsprechende Gruppe notwendige Lenkerberechtigung besessen zu haben und andererseits einen Anhänger gezogen zu haben, auf dem die Aufschriften über die Gewichte fehlten, die Unterlagekeile fehlten, beim KFZ kein Kontrollgerät eingebaut und benutzt zu haben, obwohl die Summe der beiden höchstzulässigen Gesamtgewichte, wie vorhin erwähnt, 3500 kg überschritt und bei der Fahrt den Zulassungsschein nicht mitgeführt und demzufolge den einschreitenden Organen nicht ausgehändigt zu haben.

Wegen Verletzung des § 64 Abs.1 KFG, ferner des § 102 Abs.1 KFG iVm § 27 Abs.2 KFG, darüber hinaus des § 102 Abs.1 KFG iVm § 7 Abs.3 KFG, schließlich des § 102 Abs.1 KFG iVm Art.3 EG-Verordnung 3821/85 und wegen Übertretung des § 102 Abs.5 b KFG, wurden ihm in Anwendung jeweils des § 134 Abs.1 KFG, Geldstrafen von 1.500 S (Ersatzfreiheitstrafe 64 Stunden), von 300 S (Ersatzfreiheitsstrafe 12 Stunden), weiters von 300 S (Ersatzfreiheitsstrafe 12 Stunden), von 500 S (Ersatzfreiheitsstrafe 18 Stunden) und von 300 S (Ersatzfreiheitsstrafe 12 Stunden) auferlegt und ein 10 %-iger Verfahrenskostenbeitrag zur Zahlung vorgeschrieben.

In seiner nur gegen die Höhe der auferlegten Strafe gerichteten Berufung, macht der Rechtsmittelwerber geltend, daß das der Bestrafung zugrundegelegte Einkommen von 18.000 S monatlich netto, derzeit nicht mehr zutreffe. Er sei selbständig erwerbstätig. Seine Einzelfirma habe in den Jahren 1995 und 1996 Verluste ausgewiesen, schließlich sei am 14.3.1997 durch das Landesgericht St. Pölten der Konkurs über sein Vermögen eröffnet worden.

Nachdem sich die Berufung nur gegen die Höhe der verhängten Strafen richtete und eine mündliche Verhandlung nicht ausdrücklich begehrt wurde, konnte die Entscheidung aufgrund der Aktenlage ergehen.

Diesbezüglich ist eingangs festzuhalten, daß die Schuldsprüche in Rechtskraft erwachsen sind.

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Der Strafrahmen für die festgestellten Übertretungen beträgt gemäß § 134 Abs.1 KFG 1967 in Geld bis zu 30.000 S, im Falle der Uneinbringlichkeit an Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen.

Nachdem die Summe der zulässigen Gesamtgewichte beim Lenken des Renault Espace und des Anhängers nur geringfügig, nämlich um 20 kg die 3500 kg-Marke, für welche die Lenkerberechtigung der Gruppe B hinreicht, überschritten hat, eine Beladung des Anhängers und eine Vollbesetzung des Zugfahrzeuges in der Anzeige nicht beschrieben ist und somit die Ausschöpfung der zulässigen Gesamtgewichte bei weitem nicht stattfand und andererseits es für den Beschuldigten als Lenker und Zulassungsbesitzer ein Leichtes erschien, durch eine geringfügige Herabtypisierung des Anhängers, das für seine Lenkerberechtigung zulässige Limit einzuhalten, fand der O.ö. Verwaltungssenat, daß der objektive Unrechtsgehalt - anders als er von der ersten Instanz eingestuft wurde - sehr gering war. Allerdings wog das Verschulden nicht so gering, daß zu Faktum 1 von einem Straufausspruch hätte abgesehen werden können, weil ihm die Addition der zulässigen Gesamtgewichte von Zugfahrzeug und Anhänger durch einen Blick in die Zulassungsscheine unschwer möglich und zumutbar gewesen wäre.

Unter Einbeziehung der desolaten Vermögensverhältnisse fand der O.ö. Verwaltungssenat daher die Herabsetzung der Strafe zu Faktum 1 im Spruch gemessenen Umfang als sachgerecht.

Was die Übertretung bezüglich des Nichteinbaues eines Kontrollgerätes anlangt, so fand sich die aus den Buchstaben des Gesetzes resultierende Übertretung gemessen am Zweck der EG-Verordnung Nr. 3821/85, als völlig atypisch und war daher im Sinn des § 21 Abs.1 VStG, der Straf- und Kostenausspruch diesbezüglich zu beheben.

Die übrigen Übertretungen betreffend die Ausrüstung und die Aufschriften am Anhänger und das Mitführen des Zulassungsscheines betrafen Selbstverständlichkeiten die von jedem verantwortungsbewußten Lenker wahrgenommen werden müssen.

Diesbezüglich konnten auch die vom Berufungswerber ins Treffen geführten schlechten finanziellen Verhältnisse zu keiner anderen Sicht führen, wie sie von der ersten Instanz getroffen wurden, zumal diese ohnedies das Geständnis als mildernd gewertet hat und keine erschwerenden Umstände angenommen hat.

Aus all diesen Gründen war spruchgemäß zu entscheiden. Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Dr. Guschlbauer Beschlagwortung: PKW - Anhänger Gespann - Ges.Gew.3520 kg - typische Verletzung der EG-VO - Absehen von Bestrafung

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