Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-560316/2/Bm/TK

Linz, 23.10.2013

 

 

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Michaela Bismaier über die Berufung der Frau X, X, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 27.9.2013, SHV10-17772, betreffend Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhalts und des Wohnbedarfes nach dem Oö. Mindestsicherungsgesetz zu Recht erkannt:

 

 

Der Berufung wird keine Folge gegeben und der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 27.9.2013, SHV10-17772, wird bestätigt.

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), §§ 4, 11, 13, 27 und 49 Oö. Mindestsicherungsgesetz (Oö. BMSG), LGBl. Nr. 74/2011 idgF.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem bekämpften Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 27.9.2013 wurde dem Antrag der Berufungswerberin (in der Folge: Bw) auf Gewährung der bedarfsorientierten Mindestsicherung im Grunde des § 4 Oö. BMSG stattgegeben und der Mindeststandard für Personen, die alleinstehend sind, gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 Oö. BMSV ab 1.10.2013 zuerkannt.

Gleichzeitig wurde unter Spruchpunkt 1a ausgesprochen, dass der zuerkannte Mindeststandard gemäß § 11 Abs. 4 Oö. BMSG aufgrund mangelnder Bereitschaft des zumutbaren Einsatzes der Arbeitskraft für die nächstfolgenden Monate um 40 % des Mindeststandards reduziert, sodass sich gemäß BMS-Berechnungsblatt ein Monatsanspruch von 520,38 Euro für die Bw ergibt.

 

2. Gegen diesen Bescheid hat die Bw innerhalb offener Frist Berufung erhoben und darin vorgebracht, sie ersuche um Abänderung des Bescheides, da am 19.9.2013 bei der Stadtgemeinde X eine Krankenstandsbescheinigung vorgelegt worden sei, nach der die Bw bis einschließlich 27.9.2013 im Krankenstand und daher nicht arbeitsfähig gewesen sei.

 

3. Die Berufung wurde von der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land zuständigkeitshalber dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Berufungsentscheidung vorgelegt.

Gemäß § 67 a AVG, der gemäß § 27 Oö. BMSG im gegenständlichen Verfahren Anwendung findet, ist der Unabhängige Verwaltungssenat zur Entscheidung durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Einzelmitglied berufen.

 

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den erstinstanzlichen Verfahrensakt.

Daraus ergibt sich zweifelsfrei der nachstehende entscheidungsrelevante Sachverhalt:

 

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 3.7.2013, SHV10-17772, wurde der Bw ab 1.7.2013 befristet bis 31.7.2013 Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhalts und des Wohnbedarfs in Form von monatlichen Geldleistungen nach dem Mindeststandard für volljährige Personen, die alleinstehend sind (§ 1 Abs. 1 Z 1 Oö. BMSV) zuerkannt.

Gleichzeitig wurde der Mindeststandard gemäß § 11 Abs. 4 Oö. BMSG aufgrund mangelnder Bereitschaft zu einem zumutbaren Einsatz der Arbeitskraft um 15 % des Mindeststandards reduziert und darauf hingewiesen, dass bei fortdauernder Verletzung der Bemühungspflicht nach Ablauf der Befristung dieses Bescheides eine weitergehende Kürzung erfolgen wird.

Mit weiterem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 26.8.2013, SHV10-17772, wurde der Bw ab 1.8.2013 befristet bis 30.9.2013 Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhalts und des Wohnbedarfs in Form von monatlichen Geldleistungen nach dem Mindeststandard für volljährige Personen, die in Haushaltsgemeinschaft leben (§ 1 Abs. 1 Z 3 lit. a Oö. BMSV) zuerkannt. Gleichzeitig wurde der Mindeststandard gemäß § 11 Abs. 4 Oö. BMSG aufgrund mangelnder Bereitschaft zu einem zumutbaren Einsatz der Arbeitskraft um 30 % des Mindeststandards reduziert und wiederum darauf hingewiesen, dass bei fortdauernder Verletzung der Bemühungspflicht nach Ablauf der Befristung dieses Bescheides eine weitergehende Kürzung erfolgen wird.

Mit Eingabe vom 24.9.2013 beantragte die Bw weiterhin bedarfsorientierte Mindestsicherung und gab bekannt, dass sie nicht mehr in Haushaltsgemeinschaft mit der Schwester lebe. Gleichzeitig vorgelegt wurden Krankmeldungen für die Zeit vom 28.5.2013 bis 6.6.2013 und vom 17.9.2013 bis 27.9.2013. Ein eingeholter Kontakttermin beim AMS wurde nicht bekanntgegeben.

Seit 30.5.2013 ist die Bw beim AMS nicht mehr als arbeitsuchend gemeldet.

 

5. Hierüber hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

5.1. Gemäß § 5 Oö. BMSG ist Voraussetzung für die Leistung bedarfsorientierter Mindestsicherung, dass eine Person im Sinne des § 4

1. von einer sozialen Notlage (§ 6) betroffen ist und

2. bereit ist, sich um die Abwendung, Milderung bzw. Überwindung der sozialen Notlage zu bemühen (§ 7).

 

Nach § 7 Abs. 1 Oö. BMSG setzt die Leistung bedarfsorientierter Mindestsicherung die Bereitschaft der hilfebedürftigen Person voraus, in angemessener ihr möglicher und zumutbarer Weise zur Abwendung, Milderung bzw. Überwindung der sozialen Notlage beizutragen. Eine Bemühung ist jedenfalls dann nicht angemessen, wenn sie offenbar aussichtslos wäre.

 

Nach Abs. 2 dieser Bestimmung gelten insbesondere als Beitrag der hilfebedürftigen Person im Sinne des Abs. 1:

1. Der Einsatz der eigenen Mittel nach Maßgabe der §§ 8 bis 10;

2. der Einsatz der Arbeitskraft nach Maßgabe des § 11;

3. ...

 

Gemäß § 11 Abs. 1 leg. cit. haben Hilfebedürftige ihre Arbeitskraft in zumutbarer Weise einzusetzen und sich um entsprechende Erwerbsmöglichkeiten zu bemühen.

 

Nach Abs. 4 dieser Bestimmungen können Leistungen der bedarfsorientierten Mindestsicherung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, stufenweise und maximal um die Hälfte gekürzt werden, wenn trotz nachweislicher vorheriger Ermahnung durch die zuständige Behörde keine Bereitschaft zu einem zumutbaren Einsatz der Arbeitskraft besteht. Bei der Entscheidung über das Ausmaß der Reduktion der Leistungen sind die Gründe und die Dauer der Verweigerung zu berücksichtigen.

 

5.2. Vorliegend geht aus dem Akteninhalt eindeutig hervor, dass die Bw offenbar nicht gewillt ist, ihre Arbeitskraft in zumutbarer Weise einzusetzen. Nach Auskunft des AMS ist die Bw bereits seit 30.5.2013 nicht mehr als arbeitssuchend gemeldet. Die Bw hat auch keine Nachweise vorgelegt, aus denen ersichtlich wäre, dass sie selbstständig ohne Hilfe des AMS der Arbeitssuche nachgehe.

Die oben genannte Bestimmung des § 11 Abs. 4 Oö. BMSG legt den Fall fest, wie bei Verstößen gegen die Obliegenheit zum Einsatz der Arbeitskraft vorzugehen ist. Demnach hat zunächst eine nachweisliche Ermahnung zu erfolgen und wenn diese Ermahnung nicht fruchtet, so hat eine stufenweise Reduzierung der Leistung bis maximal 50 % des Mindeststandards jener Person zu erfolgen, die ihrer Obliegenheit nicht nachkommt.

 

Vorliegend wurde die Bw nachweislich im Rahmen der bescheidmäßigen Zuerkennung der bedarfsorientierten Mindestsicherung ermahnt, ihrer Bemühungspflicht nachzukommen und wurden gleichzeitig die Rechtsfolgen der Verletzung der Bemühungspflicht bekanntgegeben.

 

Da die Bw trotz dieser Ermahnungen der Verpflichtung zum Einsatz der Arbeitskraft nicht nachgekommen ist, wurde stufenweise der zuerkannte Mindeststandard reduziert. Zuletzt erfolgte mit dem angefochtenen Bescheid eine Reduktion des Mindeststandards um 40 %.

 

Auch für den Oö. Verwaltungssenat kann ein Bemühen der Bw, ihre Arbeitskraft in zumutbarer Weise einzusetzen, nicht erkannt werden, weshalb von der Erstbehörde zu Recht eine stufenweise Reduzierung der Leistung des Mindeststandards erfolgt ist.

 

Auch das Vorbringen der Bw, sie habe sich bis einschließlich 27.9.2013 im Krankenstand befunden, kann die offenbar vorliegende mangelnde Bereitschaft des Einsatzes der Arbeitskraft nicht rechtfertigen.

Die Bw war vom 17.9. bis 27.9.2013 krank gemeldet. Bereits mit Bescheid vom 26.8.2013 wurde die Bw eindringlich ermahnt, ihrer Bemühungspflicht nachzukommen, ansonsten eine weitergehende Kürzung erfolge. Obwohl die Krankmeldung erst für die Zeit ab 17.9.2013 vorliegt, erfolgte in der Zeit von Ende August 2013 bis zumindest 16. September 2013 keine Meldung beim AMS und liegen auch keine sonstigen Nachweise über eine Arbeitssuche durch die Bw vor. Zudem ist die Bw darauf hinzuweisen, dass eine Krankmeldung im Ausmaß von 10 Tagen keine dauernde Arbeitsunfähigkeit nachweist.

 

Aus oben angeführten Sach- und Rechtsgründen war sohin die Berufung als unbegründet abzuweisen.

 

 

R E C H T S M I T T E L B E L E H R U N G

 

Gegen diesen Bescheid ist ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig.

 

 

H I N W E I S

 

Gegen diesen Bescheid kann jedoch innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Sie muss  – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt oder einer bevollmächtigen Rechtsanwältin eingebracht werden. Die dafür zu entrichtende Eingabegebühr beträgt jeweils 240,-- Euro.

 

Läuft die Beschwerdefrist mit Ende des 31. Dezember 2013 noch und wurde bis dahin keine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben, so kann vom 1. Jänner bis zum Ablauf des 12. Februar 2014 eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

 

Läuft die Beschwerdefrist mit Ende des 31. Dezember 2013 noch und wurde bis dahin eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof erhoben, gilt die Beschwerde als rechtzeitig erhobene Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof bzw als rechtzeitig erhobene Revision an den Verwaltungsgerichtshof.

 

Würde der Bescheid nach den Bestimmungen des Zustellgesetzes erst nach Ablauf des 31. Dezember 2013 als zugestellt gelten, kann innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

 

Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und die Revision an den Verwaltungsgerichtshof müssen – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt oder einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abgefasst und eingebracht werden. Die dafür zu entrichtende Eingabegebühr beträgt jeweils 240,-- Euro.

 

Mag. Michaela Bismaier

 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum