Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-600137/6/Py/Hu

Linz, 25.10.2013

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine 5. Kammer (Vorsitzende: Mag. Michaela Bismaier, Berichterin: Dr. Andrea Panny, Beisitzer: Mag. Thomas Kühberger) über den Antrag der Frau x, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht betreffend ihren Antrag auf Zuerkennung der bedarfsorientierten Mindestsicherung durch die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land zu Recht erkannt:

 

 

Der Devolutionsantrag wird als unbegründet abgewiesen.

 

Rechtsgrundlagen:

§ 32 iVm § 49 Oö. Mindestsicherungsgesetz (Oö. BMSG), LGBl. Nr. 74/2011 idgF

 

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Schreiben vom 24. September 2013 wandte sich die Berufungswerberin an den Unabhängigen Verwaltungssenat und führte zusammengefasst aus, dass sie im Mai 2013 am Stadtamt Traun einen Antrag auf bedarfsorientierte Mindestsicherung an die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land gestellt habe. Bislang wurde ihr kein Bescheid zugestellt, dieser wurde nur an die Stadtgemeinde Traun geschickt. Durch diese Säumigkeit der Behörde habe sie keine Möglichkeit, eine Berufung einzubringen. Sie habe alle geforderten Unterlagen rechtzeitig am Stadtamt Traun abgegeben und wende sich daher nun über Anraten der Abteilung Soziales beim Amt der oberösterreichischen Landesregierung an den Unabhängigen Verwaltungssenat.

 

2. Mit Schreiben vom 2. Oktober 2013 wurde der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land der Devolutionsantrag der Berufungswerberin mit dem Auftrag übermittelt, innerhalb von vier Wochen ab Zustellung den Bescheid zu erlassen und eine Abschrift des Bescheides dem Unabhängigen Verwaltungssenat vorzulegen oder anzugeben, weshalb eine Verletzung der Entscheidungsfrist nicht vorliegt.  

 

3. Mit Schreiben vom 11. Oktober 2013 legte die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land daraufhin dem Unabhängigen Verwaltungssenat den gegenständlichen Verwaltungsakt vor. Gemäß § 63a AVG ist dieser zur Entscheidung durch seine nach der Geschäftsverteilung zuständige Kammer berufen. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 67d Abs.2 Z2 AVG abgesehen werden.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat geht bei seiner Entscheidung von folgendem Sachverhalt aus:

 

Über Antrag vom 25. Februar 2009 wurde mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 1. März 2013, SHV10-9727, Herrn x, seiner Gattin Frau x sowie den drei unterhaltsberechtigten Personen, die im gemeinsamen Haushalt leben, befristet bis 30. April 2013, Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhalts und des Wohnbedarfs gemäß Oö. Mindestsicherungsgesetz gemäß § 1 Abs.1 Z2 lit.a bzw. § 1 Abs.1 Z3 lit.a Oö. BMSV zuerkannt, wobei als eigene einzusetzende Mittel bei Herrn x die Notstandshilfe und bei einer der unterhaltsberechtigten Personen die Lehrlingsentschädigung unter Berücksichtigung eines Freibetrages gemäß § 4 Abs.1 Z2 lit.a Oö. BMSV in Abzug gebracht wurden.

 

Am 2. Mai 2013 stellte Frau x beim Sozialservice der Stadt Traun mündlich den Antrag auf Weitergewährung der bedarfsorientierten Mindestsicherung zu SHV10-9727. Aufgrund dieses Antrages wurde Herr x mit Schreiben vom 7. Mai 2013 von der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land aufgetragen, im Rahmen der Mitwirkungspflicht im Ermittlungsverfahren ergänzende Unterlagen vorzulegen. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 4. Juni 2013 wurde mit der Begründung, dass die geforderten Unterlagen bislang nicht eingelangt sind, der Antrag vom 2. Mai 2013 auf Weitergewährung der Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs von der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land gemäß § 27 iVm § 30 Oö. BMSG zurückgewiesen. Dieser an Herrn x adressierte Bescheid wurde am 6. Juni 2013 am Postamt 4050 Traun hinterlegt und laut Schreiben der Österreichischen Post AG vom 8. Oktober 2013 am 7. Juni 2013 ausgefolgt.

 

5. In der Sache hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

 

5.1. Gemäß § 28 Abs.1 Oö. BMSG setzt die Leistung bedarfsorientierter Mindestsicherung einen vorherigen Antrag voraus. Sie ist auch ohne Antrag anzubieten, wenn Umstände bekannt werden, die eine Hilfeleistung erforderlich machen.

 

Gemäß § 28 Abs.2 Oö. BMSG setzt die Antragstellung die volle Geschäftsfähigkeit voraus und kann auch die im selben Haushalt lebenden hilfebedürftigen Angehörigen umfassen.

 

Gemäß § 28 Abs.3 Oö. BMSG sind unter Angehörige im Sinn des Abs.2 die Ehegattin oder der Ehegatte, die Lebensgefährtin oder der Lebensgefährte bzw. die Lebenspartnerin oder der Lebenspartner, Kinder und Enkelkinder sowie Stief- und Wahlkinder zu verstehen.

 

Gemäß § 28 Abs.3 erster Satz Oö. BMSG können Anträge auf Leistung bedarfsorientierter Mindestsicherung bei

1. der Bezirksverwaltungsbehörde,

2. der Sozialberatungsstelle,

3. der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice,

4. der Gemeinde oder

5. der Landesregierung,

in deren Bereich sich die hilfesuchende Person aufhält, eingebracht werden.

 

Gemäß § 31 Abs.1 Oö. BMSG ist über die Leistung bedarfsorientierter Mindestsicherung, auf die ein Rechtsanspruch nach § 12 Abs.2 Z1 oder 3 besteht, und der dabei einzusetzenden eigenen Mittel mit schriftlichem Bescheid abzusprechen.

 

Gemäß § 32 Abs.1 Oö. BMSG sind die Behörden verpflichtet, ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber drei Monate nach der Einbringung des Antrags gemäß § 28 Abs.4, einen Bescheid zu erlassen.

 

5.2. Wie aus dem vorgelegten Verwaltungsakt hervorgeht, wurde über das von der Antragstellerin angeführten Ansuchen vom 2. Mai 2013 auf Weitergewährung der Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs von der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land mit Bescheid vom 4. Juni 2013, SHV10-9729, entschieden. Dieser Bescheid wurde am 6. Juni 2013 beim Postamt 4050 Traun hinterlegt und am folgenden Tag ausgehändigt. Eine Säumnis der Behörde liegt daher nicht vor.

 

Da somit eine Verletzung der Entscheidungspflicht durch die belangte Behörde nicht eingetreten ist, war ohne näheres Eingehen auf die Sache spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

R E C H T S M I T T E L B E L E H R U N G

 

Gegen diesen Bescheid ist ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig.

 

H I N W E I S

 

Gegen diesen Bescheid kann jedoch innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Sie muss  – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt oder einer bevollmächtigen Rechtsanwältin eingebracht werden. Die dafür zu entrichtende Eingabegebühr beträgt jeweils 240,-- Euro.

 

Läuft die Beschwerdefrist mit Ende des 31. Dezember 2013 noch und wurde bis dahin keine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben, so kann vom 1. Jänner bis zum Ablauf des 12. Februar 2014 eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

 

Läuft die Beschwerdefrist mit Ende des 31. Dezember 2013 noch und wurde bis dahin eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof erhoben, gilt die Beschwerde als rechtzeitig erhobene Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof bzw als rechtzeitig erhobene Revision an den Verwaltungsgerichtshof.

 

Würde der Bescheid nach den Bestimmungen des Zustellgesetzes erst nach Ablauf des 31. Dezember 2013 als zugestellt gelten, kann innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

 

Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und die Revision an den Verwaltungsgerichtshof müssen – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt oder einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abgefasst und eingebracht werden. Die dafür zu entrichtende Eingabegebühr beträgt jeweils 240,-- Euro.

 

 

Mag. Michaela Bismaier