Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-600138/5/Re/CG

Linz, 13.11.2013

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch die
7. Kammer (Vorsitzender: Dr. Ewald Langeder, Berichter: Dr. Werner Reichenberger, Beisitzerin: Dr. Andrea Panny) über den Devolutionsantrag des Herrn x, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht betreffend „Anträge bzw. Berufungen“ im Zusammenhang mit der Zuerkennung der bedarfsorientierten Mindestsicherung, zu Recht erkannt:

 

 

Der Devolutionsantrag wird:

 

zu 1.: als unzulässig zurückgewiesen und

 

zu 3.: als verfrüht eingebracht und somit unzulässig zurückgewiesen;

 

zu 2. des diesbezüglich zulässigen Devolutionsantrages wird der Antrag vom 20. März 2012 auf Erstellung eines Bescheides zur bedarfsorientierten Mindestsicherung ab 1. Jänner 2012 wegen verspäteter Einbringung zurückgewiesen.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§ 32 iVm § 49 Oö. Mindestsicherungsgesetz (Oö. BMSG) LGBl. Nr. 74/2011 idgF.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1.           Der Antragsteller wendet sich mit Eingabe vom 26. September 2013, eingebracht am 30. September 2013 bei der Sozialberatungsstelle des Stadtamtes Enns, an den Unabhängigen Verwaltungssenat mit einem Devolutionsantrag und bezieht sich auf folgende Anträge bzw. Berufungen:

1) Berufung vom 20. Oktober 2011 gegen die Höhe des BMS-Monatsanspruchs ab Oktober 2011

2) Antrag vom 20. März 2012 auf Erstellung eines Bescheides zur BMS ab 1. Jänner 2012

3) Antrag vom 16. Juli 2013 auf Erstellung eines Bescheides zur BMS ab 1. Jänner 2013.

 

Der Antragsteller bringt selbst vor, dass der Devolutionsantrag zwar knapp innerhalb der Bearbeitungsfrist für die I. Instanz liegt, weil bis zur Erledigung der Devolution die Frist wahrscheinlich schon überschritten sei und weil die I. Instanz aktenkundig keinen Bescheid erstellen wolle.

 

2.           Der Devolutionsantrag wurde vom Stadtamt Enns mit Vorlagebericht vom 30. September 2013 dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt und ist bei diesem am 2. Oktober 2013 eingelangt.

Der Devolutionsantrag wurde vom Unabhängigen Verwaltungssenat mit Schreiben vom 8. Oktober 2013 der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land mit dem Auftrag übermittelt, innerhalb von 4 Wochen ab Zustellung einen Bescheid zu erlassen und eine Abschrift desselben dem Unabhängigen Verwaltungssenat vorzulegen oder anzugeben, weshalb eine Verletzung der Entscheidungsfrist nicht vorliegt.

 

3.           Mit Schreiben vom 29. Oktober 2013 legt die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land daraufhin dem Unabhängigen Verwaltungssenat den gegenständlichen Verwaltungsakt vor.

 

Im Rahmen der Aktenvorlage wird mitgeteilt, dass bereits am 18. März 2011 eine Berufung gegen die Höhe der anerkannten Betriebskosten in der Sozialhilfe eingebracht worden sei und Herr x auch bei der Gesetzesänderung auf BMS gegen den Bescheid vom 4. Oktober 2011 wegen der Betriebskosten berufen habe. Eine Berufungsvorentscheidung wurde trotz Verbesserungsauftrag verabsäumt, da auf die Entscheidung des Amtes der Oö. Landesregierung vom 30. April 2012 gewartet worden sei.

Die dem Antragsteller zustehende Nachzahlung der Betriebskosten von insgesamt 55,76 Euro sei angewiesen bzw. der Betrag im Berechnungsblatt angepasst worden.

Bei der Richtsatzerhöhung der bedarfsorientierten Mindestsicherung ab Jahresbeginn würden keine Bescheide erlassen, sondern lediglich Verständigungen übersandt, aus denen der Wille der Behörde ersichtlich sei.

 

Der Bescheid vom 4. Oktober 2011 sei schließlich mit 31. Oktober 2013 eingestellt worden, da Herr x ab 1. Oktober 2013 eine Pension beziehe.

 

Gemäß § 63a AVG ist der Verwaltungssenat zur Entscheidung durch seine nach der Geschäftsverteilung zuständige Kammer berufen. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 67d Abs.2 Z.2 AVG abgesehen werden.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich geht bei seiner Entscheidung von folgendem, dem vorgelegten Verfahrensakt der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land zu entnehmenden Sachverhalt aus:

 

Dem Antragsteller wurde zunächst mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 4. Oktober 2011, SHV10-4868, für sich Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfs ab 1. Oktober 2011 in Form von laufenden monatlichen Geldleistungen in der Höhe von 723,53 Euro zuerkannt. Dem Spruch ist weiters zu entnehmen, dass die Berechnung der zuerkannten Leistung aus dem beiliegenden Berechnungsblatt zu entnehmen ist. Dies auch im Grunde des § 31 Oö. BMSG mit dem Hinweis, dass dieses Berechnungsblatt einen integrierten Bestandteil der Begründung des Bescheides darstellt.

Mit Eingabe vom 20. Oktober 2011 bringt x Berufung gegen den Bescheid vom 4. Oktober 2011 ein und richtet sich diese gegen die Höhe des Monatsanspruchs von 723,53 Euro ab Oktober 2011.

Die dem Amt der Oö. Landesregierung, Abteilung Soziales, übermittelte Berufung wurde mit Schreiben vom 4. November 2011 unter Hinweis auf die Unzuständigkeit des Amtes der Oö. Landesregierung an die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land rückübermittelt.

 

Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat den Antragsteller unter Hinweis auf seine Mitwirkungspflicht gemäß § 30 Abs.1 Oö. BMSG verpflichtet, an der Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes mitzuwirken und binnen 14 Tagen zur Vorlage der Höhe der aktuellen derzeitigen Betriebskosten eingeladen. Mehrere Betriebskostenunterlagen wurden mit Schreiben vom 09.12.2011 vorgelegt.

 

Für den Stichtag 01.01.2012 wurde von der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land unter Heranziehung eines Berechnungsblattes vom 29.12.2011, SHV10-4868, die Anpassung der bedarfsorientierten Mindestsicherung an die Erhöhung der Ausgleichszulagenrichtsätze per 01.01.2012 durchgeführt. Diese Neufestsetzung wurde dem Antragsteller mit Schreiben vom 5. Jänner 2012 unter Hinweis auf das beiliegende Berechnungsblatt bekanntgegeben.

 

Mit Bescheid vom 30. April 2012, erstellt von der Abteilung Soziales des Amtes der Oö. Landesregierung unter dem Geschäftszeichen SO-130329/49-2012, wurde anlässlich einer Berufung vom 18. März 2011 gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 8. März 2011 eine Leistung in der Höhe von monatlich 626,60 Euro festgestellt und das darüber hinausgehende Begehren abgewiesen, weiters die Berufung vom 05.04.2011 gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 21.03.2011 als verspätet zurückgewiesen, die Berufung vom 18. Juli 2011 gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 14. Juli 2011 als unbegründet abgewiesen und anlässlich der Berufung vom 22. August 2011 gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 10. August 2011 die Übernahme der Beträge zur Krankenversicherung für das 1. und 2. Quartal 2011 in der Höhe von insgesamt 322,84 Euro aus Mitteln der Oö. Sozialhilfe festgestellt.

 

Mit Eingabe vom 16. Juli 2013 bringt der Antragsteller seinen Antrag vom 20. März 2012 mit dem Ersuchen um Erledigung in Erinnerung (betreffend BMS ab 01.01.2012) und beantragt die Erstellung eines Bescheides zur bedarfsorientierten Mindestsicherung ab 01.01.2013.

 

Mit Erledigung vom 29. Juli 2013 erfolgt durch die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land die Anpassung der Mindeststandards per 1. Jänner 2012 und teilt dem Antragsteller mit, dass die Mindeststandards der bedarfsorientierten Mindestsicherung an die Erhöhung der Ausgleichszulagenrichtsätze mit 1. Jänner 2012 angepasst wurden und sich die ab 1. Jänner 2012 anzuweisenden Geldleistungen aus dem beiliegenden Berechnungsbogen ersichtlich sind. Dem angeschlossenen Berechnungsblatt SHV10-4868, betreffend laufende Geldleistungen ab 01.01.2012, ist ein Monatsanspruch von 740,68 Euro zu entnehmen.

 

Mit weiterer Erledigung vom 29. Juli 2013 wurde auch die Anpassung der bedarfsorientierten Mindestsicherung an die Erhöhung der Ausgleichzulagenrichtsätze mit 1. Jänner 2013 festgestellt und mitgeteilt und ist dem dieser Bekanntgabe angeschlossenen Berechnungsbogen ein Monatsanspruch in der Höhe von 759,62 Euro zu entnehmen.

 

Diese Verständigungen über die Richtsatzanpassung 2012 und 2013 wurden dem Antragsteller zu seiner schriftlichen Anfrage vom 16. Juli 2013 übermittelt.

 

Mit Bescheid vom 14. Oktober 2013, SHV10-4868, wurde gegenüber dem Antragsteller die mit Bescheid vom 4. Oktober 2011, SVH10-4868, zuerkannte Leistung mit Wirkung vom 31. Oktober 2013 eingestellt. Dies mit der Begründung, da der Antragsteller ab 1. Oktober 2013 eine Pension der SV der gewerblichen Wirtschaft bezieht, welche den Richtsatz der Oö. BMS übersteigt.

 

In der Sache hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

 

Gemäß § 28 Abs.1 Oö. BMSG setzt die Leistung bedarfsorientierter Mindestsicherung einen vorherigen Antrag voraus. Sie ist auch ohne Antrag anzubieten, weil Umstände bekannt werden, die eine Hilfeleistung erforderlich machen.

 

Gemäß § 28 Abs.3 erster Satz Oö. BMSG können Anträge auf Leistung bedarfsorientierter Mindestsicherung bei

1)   der Bezirksverwaltungsbehörde,

2)   der Sozialberatungsstelle,

3)   der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice,

4)   der Gemeinde oder

5)   der Landesregierung,

in deren Bereich sich die hilfesuchende Person aufhält, eingebracht werden.

 

Gemäß § 31 Abs.1 Oö. BSMG ist über die Leistung bedarfsorientierter Mindestsicherung, auf die ein Rechtsanspruch nach § 12 Abs.2 Z.1 oder 3 besteht, und der dabei einzusetzenden eigenen Mittel mit schriftlichem Bescheid abzusprechen.

 

Gemäß Abs.3 leg.cit ist in einem Berechnungsblatt zumindest der Anspruch auf eine Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhalts und des Wohnbedarfs gemäß § 13 für den Monat der Antragstellung und den ersten Vollmonat, für den die bedarfsorientierte Mindestsicherung zuerkannt wird, konkret darzustellen. Das Berechnungsblatt bildet einen Teil der Begründung des Bescheids.

 

Gemäß Abs.4 leg.cit hat die hilfebedürftige Person, wenn sich im Zuge der Auszahlung von Leistungen der bedarfsorientierten Mindestsicherung gemäß § 13 Zweifel über die Höhe der zu erbringenden Leistung ergeben, das Recht, binnen 14 Tagen nach Empfang der Leistung der bedarfsorientierten Mindestsicherung einen Feststellungsbescheid über die Höhe der zu erbringenden Leistung zu beantragen.

 

Gemäß § 32 Abs.1 Oö. BMSG sind die Behörden verpflichtet, ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber drei Monate nach der Einbringung des Antrags gemäß § 28 Abs.4, einen Bescheid zu erlassen.

 

Gemäß § 32 Abs.2 Oö. BMSG hat aufgrund eines Devolutionsantrages der Partei, wenn der Bescheid nicht innerhalb der Entscheidungsfrist erlassen wird, der Unabhängige Verwaltungssenat der erstinstanzlichen Behörde binnen einer Woche aufzutragen, innerhalb von bis zu 4 Wochen den Bescheid zu erlassen oder eine Abschrift des Bescheides dem Unabhängigen Verwaltungssenat vorzulegen oder anzugeben, warum eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht vorliegt.

 

Gemäß Abs.3 leg.cit geht, sofern dem Unabhängigen Verwaltungssenat binnen der Fristen nach Abs.2 der Bescheid nicht vorgelegt wird, die Zuständigkeit zur Entscheidung auf den Unabhängigen Verwaltungssenat über; für seine Entscheidung gilt die Frist gemäß Abs.1.

 

Unter Beachtung der den nach den Bestimmungen des Oö. BMSG in § 32 vorgesehenen Devolutionsantrages ist festzustellen, dass diese rechtliche Norm sowohl Elemente aus § 73 AVG als auch Elemente des § 36 VwGG enthält. Ansonsten, insbesondere in Abs.1 des § 32 Oö. BMSG ist § 73 AVG mit der Abweichung heranzuziehen, dass die Entscheidungsfrist auf maximal 3 Monate verkürzt wird.

Wesentlich ist jedoch, dass im Grunde des § 32 Abs.1 sich die auf 3 Monate verkürzte Entscheidungsfrist auf Verfahren bezieht, welche die Einbringung eines Antrags gemäß § 28 Abs.4 leg.cit. zu Grunde liegen. Dabei handelt es sich ausschließlich auf erstinstanzlich einzubringende Anträge auf Leistung bedarfsorientierter Mindestsicherung, nicht jedoch auf die Erledigung allenfalls eingebrachter Berufungen gegen derartige Anträge. Wenn somit der Berufungswerber unter Punkt 1. seinen Devolutionsanatrag auf eine Berufung vom 20. Oktober 2011 gegen die Höhe eines Monatsanspruchs einbringt, so ist diesbezüglich festzustellen, dass ein Devolutionsantrag zur Durchsetzung eines Berufungsantrages nicht möglich und somit nicht zulässig ist, da der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich nicht gleichzeitig Berufungsbehörde und für die Erledigung eines Devolutionsantrages zuständige Behörde im selben Verfahren sein kann. Dem Devolutionsantrag konnte daher zu Punkt 1. aus diesem Grunde keine Folge gegeben werden.

 

Soweit sich der Devolutionsantrag unter seinem Punkt 3. auf einen Antrag vom 16. Juli 2013 auf Erstellung eines Bescheides zur bedarfsorientierten Mindestsicherung ab 1. Jänner 2013 bezieht, stellt der Antragsteller in diesem Antrag selbst fest, dass dieser Devolutionsantrag knapp innerhalb der Bearbeitungsfrist für die erste Instanz liegt. Die Vermutung, dass er die Meinung vertritt, dass die erste Instanz innerhalb der 3-monatigen Frist keinen diesbezüglichen Bescheid erstellt, ermöglicht es jedoch im Sinne der zitierten Gesetzesbestimmung nicht, einen Devolutionsantrag bereits vor Ablauf der 3-monatigen Frist zu stellen. Dies entspricht auch der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, wonach ein Devolutionsantrag, welcher verfrüht gestellt wird, einen Kompetenzübergang nicht bewirken kann. Daran ändert es nichts, wenn die gesetzlich normierte Frist vor Erlassung des Bescheides, mit dem die mit Devolutionsantrag angerufene Behörde zu entscheiden hat, abläuft (VwGH 15.01.1998, 96/07/0096). Dieser verfrüht eingebrachte Devolutionsantrag konnte daher nicht als zulässig angenommen werden und war somit zurückzuweisen.

 

Bezugnehmend auf den Antragspunkt 2. des Devolutionsantrages vom 26. September 2013 hat die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land der Aufforderung, einen Bescheid in Erledigung eines inhaltlich auf § 31 Abs.4 gründenden Antrages über die Höhe der zu erbringenden Leistung zu erlassen, nicht entsprochen. Aufgrund der dadurch im Grunde des § 32 Abs. 3 Oö. BMSG übergegangenen Zuständigkeit ist - innerhalb offener Frist - auszusprechen, dass der eingebrachte Antrag vom 20. März 2012 auf Erstellung eines Bescheides zur Höhe der bedarfsorientierten Mindestsicherung ab 1. Jänner 2012 zu spät eingebracht wurde und daher zurückzuweisen ist.

 

Dem Antragsteller wurde bereits mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft  Linz-Land vom 5. Jänner 2012 mitgeteilt, dass die Oö. Landesregierung in ihrer Sitzung vom 19. Dezember 2011 die Mindeststandards der bedarfsorientierten Mindestsicherung an die Erhöhung der Ausgleichszulagenrichtsätze mit 1. Jänner 2012 angepasst hat und die ab 1. Jänner 2012 anzuweisenden Geldleistungen aus dem beiliegenden Berechnungsbogen ersichtlich sind. Das angeschlossene Berechnungsblatt für laufende Geldleistungen ab 01.01.2012 ergab einen Monatsanspruch in der Höhe von 740,68 Euro. Dieser Betrag wurde an den Antragsteller auch ab Jänner 2012 ausbezahlt. Ein auf § 31 Abs.4 Oö BMSG gestützter Antrag auf einen Feststellungsbescheid über die Höhe der zu erbringenden Leistung ist jedoch, wenn sich im Zuge der Auszahlung von Leistungen der bedarfsorientierten Mindestsicherung Zweifel über die Höhe der zu erbringenden Leistung ergeben, binnen 14 Tagen nach Empfang der Leistung der bedarfsorientierten Mindestsicherung einzubringen. Da sich die Frist zur Einbringung eines derartigen Antrages somit auf den Zeitraum von 14 Tagen nach Empfang der Leistung bezieht und der Empfang der Leistung bereits im Jänner 2012 erstmals stattgefunden hat, war der nach dem 20. März 2012 eingebrachte diesbezügliche Antrag jedenfalls als zu spät eingebracht zu erkennen und aus diesem Grund zurückzuweisen.

 

Insgesamt war somit auf Grund der dargestellten Sach- und Rechtslage wie im Spruch zu entscheiden.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann jedoch innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Sie muss  – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt oder einer bevollmächtigen Rechtsanwältin eingebracht werden. Die dafür zu entrichtende Eingabegebühr beträgt jeweils 240,-- Euro.

 

Läuft die Beschwerdefrist mit Ende des 31. Dezember 2013 noch und wurde bis dahin keine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben, so kann vom 1. Jänner bis zum Ablauf des 12. Februar 2014 eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

 

Läuft die Beschwerdefrist mit Ende des 31. Dezember 2013 noch und wurde bis dahin eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof erhoben, gilt die Beschwerde als rechtzeitig erhobene Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof bzw als rechtzeitig erhobene Revision an den Verwaltungsgerichtshof.

 

Würde der Bescheid nach den Bestimmungen des Zustellgesetzes erst nach Ablauf des 31. Dezember 2013 als zugestellt gelten, kann innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

 

Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und die Revision an den Verwaltungsgerichtshof müssen – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt oder einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abgefasst und eingebracht werden. Die dafür zu entrichtende Eingabegebühr beträgt jeweils 240,-- Euro.

 

 

 

Dr. Langeder