Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-168032/7/Zo/Ka/CG

Linz, 18.11.2013

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Zöbl über die Berufung des Herrn x, vom 2.9.2013, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Schärding, vom 21.8.2013, Zl. VerkR96-3750-2013, wegen mehrerer Übertretung des KFG, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 12.11.2013, zu Recht erkannt:

 

I. Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis vollinhaltlich bestätigt.  

 

II. Der Berufungswerber hat zusätzlich zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten für das Berufungsverfahren einen Kostenbeitrag in Höhe von 40 Euro zu bezahlen.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.:  § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 51e und 19 VStG;

zu II.: §§ 64 ff VStG;

 

 

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Schärding hat dem Berufungswerber im angefochtenen Straferkenntnis Folgendes vorgeworfen:

„1) Sie haben als Lenker den Zulassungsschein nicht mitgeführt bzw. diesen trotz Verlangens eines Organs der Straßenaufsicht nicht zur Überprüfung ausgehändigt.

Tatort: Gemeinde Riedau, L 1124 Pramtal Straße bei Strkm. 3,500.

Tatzeit: 07.06.2013, 15:10 Uhr.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

§ 102 Abs.5 lit.b KFG 1967

 

2) Sie haben als Lenker kein geeignetes Verbandszeug, das zur Wundversorgung geeignet und in einem wiederstandsfähigen Behälter staubdicht verpackt und gegen Verschmutzung geschützt war, mitgeführt. Es wurde überhaupt kein Verbandszeug mitgeführt.

Tatort: Gemeinde Riedau, L 1124 Pramtal Straße bei Strkm. 3,500.

Tatzeit: 07.06.2013, 15:10 Uhr.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

§ 102 Abs.10  KFG 1967

 

3) Sie haben als Lenker des angeführten Fahrzeuges keine geeignete Warneinrichtung mitgeführt.

Tatort: Gemeinde Riedau, L 1124 Pramtal Straße bei Strkm. 3,500.

Tatzeit: 07.06.2013, 15:10 Uhr.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

§ 102 Abs.10 KFG 1967

 

4) Sie haben keine geeignete der ÖNORM EN 471 entsprechende Warnkleidung it weißretroreflektierenden Streifen mitgeführt.

Tatort: Gemeinde Riedau, L 1124 Pramtal Straße bei Strkm. 3,500.

Tatzeit: 07.06.2013, 15:10 Uhr.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

§ 102 Abs.10 KFG 1967

 

Fahrzeug x, LKW, VW LT35 HR-Kasten NR TD, grau.

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafe(n) verhängt:

 

Geldstrafe von                                    falls diese uneinbringlich

                                                                 ist, EFS von                                      gemäß

 

1) 30,00 Euro                    1) 6 Stunden                  1) § 134 Abs.1 KFG 1967

2)  30,00 Euro                   2) 6 Stunden                  2) § 134 Abs.1 KFG 1967

3)  30,00 Euro                   3) 6 Stunden                  3) § 134 Abs.1 KFG 1967

4)  25,00 Euro                   4) 5 Stunden                  4) § 134 Abs.1 KFG 1967

 

Weitere Verfügungen (z.B. Verfallsausspruch, Anrechnung der Vorhaft):

-x-

 

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

40,00 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe, mindestens jedoch 10,00 Euro (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 100,00 Euro angerechnet);

der zu zahlende Gesamtbetrag (Stafe/Kosten) beträgt daher 155,00 Euro.“

 

2. In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung führte der Berufungswerber zusammengefasst aus, dass  der Polizeibeamte lediglich die Kennzeichenleuchte und die Bremsleuchte beanstandet habe. Den Zulassungsschein, das Verbandszeug, die Warneinrichtung sowie die Warnweste habe er gar nicht kontrolliert. Wegen dieser Delikte habe er ihn eine Woche vorher kontrolliert und damals habe er eine Strafe zahlen müssen, bei der nunmehrigen Kontrolle habe er jedoch nur gefragt, ob er die Sachen wieder nicht mithabe und die Zahlung einer Organstrafverfügung verlangt. Diese habe er nicht bezahlen können, weil er kein Geld mitgeführt habe. Er sei später zur PI Riedau gefahren und dort habe ihm der Beamte mitgeteilt, dass die Zahlung der Organstrafverfügung wegen dieser Delikte hinfällig sei. Er habe das so verstanden, dass ihm der Polizist damit die Strafe erlassen habe.

 

3. Der Bezirkshauptmann von Schärding von  hat den Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c VStG).

 

4. Der UVS des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 12.11.2013. An dieser hat der Bw nicht teilgenommen, die Verwaltungsbehörde war vertreten. Der Meldungsleger RI x wurde zum Sachverhalt befragt.

 

4.1. Daraus ergibt sich folgender für die Entscheidung wesentliche Sachverhalt:

 

Der Bw lenkte zur Vorfallszeit den im Spruch angeführten PKW. Er wurde vom Polizeibeamten x zu einer Verkehrskontrolle angehalten. Im Zuge der Verkehrskontrolle stellte der Polizeibeamte fest, dass die Kennzeichenleuchte sowie die Bremsleuchte nicht funktionierten. Er verlangte vom Fahrzeuglenker den Führerschein und den Zulassungsschein und forderte diesen auf, ihm Verbandszeug, Pannendreieck und Warnweste zu zeigen. Der Fahrzeuglenker konnte ihm jedoch nur den Führerschein zeigen, den Zulassungsschein suchte er im Handschuhfach, wo er ihn nicht finden konnte. Der Fahrzeuglenker hat ihm daraufhin gesagt, dass er den Zulassungsschein nicht mit hat, bezüglich Verbandszeug, Pannendreieck und Warnweste hat er ohne suchen gleich gesagt, dass er diese nicht mit habe.

 

Der Bw kam noch am selben Abend oder nächsten Tag zu Polizeiinspektion, dort wurde ihm mitgeteilt, dass die Bezahlung einer Organstrafverfügung wegen dieser Delikte hinfällig ist.

 

5. Darüber hat der UVS des Landes Oberösterreich in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

5.1. Gemäß § 102 Abs.5 lit.b KFG hat der Lenker den Zulassungsschein oder Heereszulassungsschein für das von ihm gelenkte Kraftfahrzeug und einen mit diesem gezogenen Anhänger, sowie die bei der Genehmigung oder Zulassung vorgeschriebenen Beiblätter zum Zulassungsschein auf Fahrten mitzuführen und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder Straßenaufsicht auf Verlangen zur Überprüfung auszuhändigen.

 

Gemäß § 102 Abs.10 KFG hat der Lenker auf Fahrten Verbandzeug, das zur Wundversorgung geeignet und in einem widerstandsfähigen Behälter staubdicht verpackt und gegen  Verschmutzung geschützt ist, sowie bei mehrspurigen Kraftfahrzeugen eine geeignete Warneinrichtung und eine geeignete, der ÖNORM EN 471 entsprechende Warnkleidung mit weiß-retro-reflektierenden Streifen mitzuführen.

 

5.2. Das durchgeführte Beweisverfahren hat ergeben, dass der Bw bei der gegenständlichen Fahrt den Zulassungsschein für den LKW mit dem Kz.: x nicht mitgeführt hatte. Weiters hatte er kein geeignetes Verbandszeug, das zur Wundversorgung geeignet und in einem widerstandsfähigen Behälter staubdicht verpackt und gegen Verschmutzung geschützt ist sowie keine geeignete Warneinrichtung und keine geeignete, der ÖNORM EN 471 entsprechende Warnkleidung mit weiß-retro-reflektierenden Streifen mitgeführt. Diese Übertretungen sind aufgrund der Zeugenaussage des Polizeibeamten x als erwiesen anzusehen. Es ist kein Grund ersichtlich, warum der Polizeibeamte diesbezüglich als Zeuge falsche Angaben machen sollte. Auffällig ist auch, dass der Bw selbst gar nicht behauptet, diese Ausstattungsgegenstände mitgeführt zu haben, sondern sich lediglich darauf beruft, dass diesbezüglich vom Polizisten keine Kontrolle durchgeführt worden sei. Diese Behauptung ist jedoch durch die nachvollziehbare Aussage des Polizeibeamten in der mündlichen Berufungsverhandlung widerlegt.

 

Der Umstand, dass der Polizeibeamte vorerst die Bezahlung von Organstrafverfügungen verlangte, in weiterer Folge den Bw jedoch mitteilte, dass diese Bezahlung gegenstandslos ist, bedeutet keineswegs eine Abmahnung der Übertretungen. Offenbar hat sich der Polizeibeamte entschlossen, eine Anzeige an die Behörde zu erstatten. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes besteht kein Rechtanspruch auf Ahndung einer Verwaltungsübertretung mittels Organstrafverfügung sondern es steht dem Polizeibeamten frei, eine Anzeige zu erstatten.

 

Der Berufungswerber hat die ihm vorgeworfenen Übertretungen in objektiver Hinsicht zu verantworten. Das Verfahren hat keine Hinweise auf mangelndes Verschulden ergeben, weshalb gemäß § 5 Abs. 2 VStG von fahrlässigem Verhalten auszugehen ist.

 

5.3. Gemäß § 19 Abs.1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

 

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Die gesetzliche Höchststrafe für die ggst. Übertretung beträgt gemäß § 134 Abs.1 KFG jeweils 5.000 Euro.

 

Die von der Verwaltungsbehörde verhängten Geldstrafen schöpfen den gesetzlichen Strafrahmen zu weniger als 1 % aus. Sie sind daher nicht als überhöht anzusehen. Zu berücksichtigen ist, dass über den Bw zahlreiche verkehrsrechtliche Vormerkungen aufscheinen, welche als straferschwerend zu werten sind. Strafmilderungsgründe liegen hingegen nicht vor.

 

Bei Abwägung aller Umstände erscheint die verhängten Geldstrafen nicht überhöht sondern erforderlich, um den Bw in Zukunft von ähnlichen Übertretungen abzuhalten. Sie entsprechen auch den finanziellen Verhältnissen des Bw, welcher über ein monatliches Nettoeinkommen von ca. 1.000 Euro bei Sorgepflichten für seine Gattin und keinem Vermögen verfügt.

 

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

 

 

R E C H T S M I T T E L B E L E H R U N G

 

Gegen diesen Bescheid ist ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig.

 

 

H I N W E I S

 

Gegen diesen Bescheid kann jedoch innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Sie muss  – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt oder einer bevollmächtigen Rechtsanwältin eingebracht werden. Die dafür zu entrichtende Eingabegebühr beträgt jeweils 240,-- Euro.

 

Läuft die Beschwerdefrist mit Ende des 31. Dezember 2013 noch und wurde bis dahin keine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben, so kann vom 1. Jänner bis zum Ablauf des 12. Februar 2014 eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

 

Läuft die Beschwerdefrist mit Ende des 31. Dezember 2013 noch und wurde bis dahin eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof erhoben, gilt die Beschwerde als rechtzeitig erhobene Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof bzw als rechtzeitig erhobene Revision an den Verwaltungsgerichtshof.

 

Würde der Bescheid nach den Bestimmungen des Zustellgesetzes erst nach Ablauf des 31. Dezember 2013 als zugestellt gelten, kann innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

 

Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und die Revision an den Verwaltungsgerichtshof müssen – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt oder einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abgefasst und eingebracht werden. Die dafür zu entrichtende Eingabegebühr beträgt jeweils 240,-- Euro.

 

 

 

 

Mag. Gottfried  Z ö b l