Linz, 14.11.2013
E r k e n n t n i s
(Bescheid)
Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung des Herrn x, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt x gegen das Straferkenntnis
des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 19. September 2013,
GZ: 0031212/2013, wegen Übertretung der StVO, zu Recht erkannt:
Der Berufung wird stattgegeben, das erstinstanzliche Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren nach § 45 Abs.1 Z2 VStG eingestellt.
Der Berufungswerber hat weder eine Geldstrafe, noch Verfahrenskosen zu bezahlen.
Rechtsgrundlagen:
§§ 82 und 84 StVO
§§ 45 Abs.1 Z2, 65 und 66 Abs.1 VStG
Entscheidungsgründe:
Die belangte Behörde hat über den nunmehrigen Berufungswerber (Bw) das
in der Präambel zitierte Straferkenntnis – auszugsweise – wie folgt erlassen:
zu verantworten:
(= Benützung der Straße zu verkehrsfremden Zwecken) somit zu anderen Zwecken als solchen des Straßenverkehrs, ist unbeschadet sonstiger Rechtsvorschriften,
eine gesonderte Bewilligung nach der StVO erforderlich.
Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher ....... 275 Euro."
Gegen dieses Straferkenntnis – zugestellt am 24. September 2013 - hat der Bw innerhalb offener Frist die begründete Berufung vom 30. September 2013 erhoben.
Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 51c VStG) erwogen:
Entscheidungswesentlich ist im gegenständlichen Fall, ob der Bw berechtigt war, vor seinem Gastlokal einen „A-Ständer“ – hier: mit der im erstinstanzlichen Straferkenntnis angeführten Aufschriften – aufzustellen.
Mit – in der Begründung des erstinstanzlichen Straferkenntnis zitierten – Bescheid des Magistrates der Landeshauptstadt Linz vom 02. Dezember 2002,
GZ: 101-5/27-330093314 wurde gemäß § 82 Abs.1 und Abs.5 StVO vor dem Objekt Linz, K.gasse Nr... die Errichtung eines Schanigartens – unter Vorschreibung näher bezeichneter Auflagen – bewilligt.
Die Aufstellung eines „A-Ständer“ ist darin nicht erwähnt.
Bei diesem „A-Ständer“ einschließlich der angeführten Aufschriften handelt es sich iSd der §§ 82 und 84 StVO um eine sog. „Innenwerbung“.
Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 13.02.1991, 90/03/0265 –
dort: zu einer Hinweistafeln im Ausmaß von 2,5 m x 1,3 m – ausgeführt:
„Es muss jedem Gastgewerbetreibenden gestattet bleiben, in dem zur Betriebs-stätte zählenden Bereich, neben der nach der Gewerbeordnung erforderlichen Bezeichnung der Betriebsstätte zusätzlich in mehr oder weniger auffallender Aufmachung auf seinen Betrieb und die Betriebsart(en) des von ihm ausgeübten Gastgewerbes sowie die von ihm angebotenen Dienstleistungen beschreibend aufmerksam zu machen; sofern dies in einer Weise geschieht, durch die die einer Innenwerbung entsprechenden Ausmaße nicht überschritten werden.
Eine Innenwerbung soll den (hier: Gast-)Gewerbetreibenden in die Lage versetzen, auf seinen (eigenen) Betrieb in räumlichem Naheverhältnis in geeigneter Weise hinzuweisen; VwGH vom 27.05.2004, 2002/03/0172.
Der vom Bw aufgestellte „A-Ständer“ ist einerseits als „Teil des Schanigartens“
und andererseits als „Innenwerbung“ anzusehen und erreicht nicht jene Ausmaße, wie die im VwGH-Erkenntnis vom 13.02.1991, 90/03/0265 angeführte Hinweistafel.
Der Bw war somit berechtigt, den gegenständlichen „A-Ständer“ – welcher als Innenwerbung anzusehen ist – im „Lokalbereich“ aufzustellen.
Es war daher der Berufung stattzugeben, das erstinstanzliche Straferkenntnis aufzuheben, das Verwaltungsstrafverfahren nach § 45 Abs.1 Z2 VStG einzustellen, auszusprechen, dass der Bw weder eine Geldstrafe, noch Verfahrenskosten zu bezahlen hat und spruchgemäß zu entscheiden.
R E C H T S M I T T E L B E L E H R U N G
Gegen diesen Bescheid ist ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig.
H I N W E I S
Gegen diesen Bescheid kann jedoch innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Sie muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt oder einer bevollmächtigen Rechtsanwältin eingebracht werden.
Die dafür zu entrichtende Eingabegebühr beträgt jeweils 240,-- Euro
Läuft die Beschwerdefrist mit Ende des 31. Dezember 2013 noch und wurde
bis dahin keine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben, so kann vom 1. Jänner bis zum Ablauf des 12. Februar 2014 eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
Läuft die Beschwerdefrist mit Ende des 31. Dezember 2013 noch und
wurde bis dahin eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof erhoben, gilt die Beschwerde als rechtzeitig erhobene Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof bzw als rechtzeitig erhobene Revision an den Verwaltungsgerichtshof.
Würde der Bescheid nach den Bestimmungen des Zustellgesetzes erst nach Ablauf des 31. Dezember 2013 als zugestellt gelten, kann innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und die Revision an den Verwaltungsgerichtshof müssen – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt oder einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abgefasst und eingebracht werden.
Die dafür zu entrichtende Eingabegebühr beträgt jeweils 240,-- Euro.
Mag. Josef Kofler