Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-253511/4/Wg/GRU

Linz, 23.09.2013

 

 

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Wolfgang Weigl über die Berufung der x, vertreten durch Rechtsanwalt x, x, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Linz vom 29.6.2013, Gz. 0025938/2012, wegen Übertretungen des Ausländer­beschäftigungs­gesetzes, zu Recht erkannt:

I.             Der Berufung wird insoweit stattgegeben, als die Geldstrafen auf jeweils 1.000,-- Euro sowie die Ersatzfreiheitsstrafen auf jeweils 16 Stunden herabgesetzt werden.

II.            Der Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde reduziert sich auf 400,-- Euro, d.s. 10 % der verhängten Geldstrafen. Für das Verfahren vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat Oberösterreich hat die Berufungswerberin keinen Kostenbeitrag zu leisten.

Rechtsgrundlagen:

zu I: §§ 19, 24, 51, 51c und 51e Abs. 3 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG iVm. § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwal­tungsverfahrens­gesetz 1991 – AVG;

zu II: § 64 Abs. 1 und 2 sowie § 65 VStG.

 

 

 

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1.    Auf Grund des vorgelegten Aktes, des Berufungsschriftsatzes und der Eingabe vom 9.9.2013 steht folgender Sachverhalt fest:

 

1.1. Der Bürgermeister der Landeshauptstadt Linz (im Folgenden: belangte Behörde) lastete der Berufungswerberin (im Folgenden: Bw) mit Straferkenntnis vom 29. Juni 2013, Gz. 0025938/2012, folgende Verwaltungsübertretungen an:

 

„Die Beschuldigte, Frau x, geb. x, hat als Gewerbeinhaberin (Gewer­be: „Hilfestellung zur Erreichung einer körperlichen bzw. energetischen Ausgewogenheit") und Be­treiberin des Massage Studio „x", x, welche für die Erfüllung der Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungs­gesetzes keinen Be­vollmächtigten bestellt hat, nachstehende Übertretung verwaltungsstrafrechtlich zu verantworten:

 

Sie haben als Arbeitgeber zu den angeführten Zeiten nachstehende Personen mit nicht österrei­chischer Staatsbürgerschaft beschäftigt, obwohl Ihnen für diese Arbeitnehmerinnen weder eine Beschäftigungsbewilligung, eine Zulassung als Schlüsselkraft oder eine Entsendebewilligung erteilt noch eine Anzeige­bestätigung ausgestellt wurde oder die Ausländerinnen weder eine Arbeitser­laubnis noch einen Befreiungsschein oder eine "Rot-Weiß-Rot - Karte plus" oder einen Aufent­haltstitel "Daueraufenthalt- EG" oder einen Niederlassungsnachweis besitzen,

1. x, geb. x, dominikanische Staatsbürgerin, wohnhaft: x, beschäftigt am 22.05.2012, als Masseurin, gegen Entgelt € 110,00 brutto p. Std. im Ausmaß von 10 Std. pro Woche;

2. x, geb. x, rumänische Staatsbürgerin, wohnhaft: x, beschäftigt von 18.09.2011 bis 22.05.2012, als Masseurin, gegen Entgelt € 110,00 brutto p. Std im Ausmaß von 15 Std. pro Woche;

3. x, geb. x, rumänische Staatsbürgerin, wohnhaft: x, beschäftigt von 04.04.2012 bis 22.05.2012, als Masseurin, gegen Ent­gelt € 110,00 brutto p. Std. im Ausmaß von 15 Std. pro Woche;

4. x, geb. x, rumänische Staatsbürgerin, wohnhaft: x, beschäftigt von 01.02.2012 bis 22.05.2012, als Masseurin, ge­gen Entgelt € 110,00 brutto p. Std. im Ausmaß von 15 Std. pro Woche;

 

Verletzte Verwaltungsvorschriften in der jeweils gültigen Fassung:

§ 3 Abs. 1 ivm § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a Ausländerbeschäftigungsgesetz

Strafausspruch;

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wird über Sie folgende Strafe verhängt:

 

Geldstrafe von                                 Falls diese uneinbringlich ist,

                                                      Ersatzfreiheitsstrafe von                  Gemäß

 

ad 1. €2.000,00                   34 Stunden

ad 2. €2.000,00                   34 Stunden

ad 3. €2.000,00                   34 Stunden

ad 4. €2.000,00                   34 Stunden

gesamt: € 8.000,00            gesamt: 136 Stunden       § 28/1 AuslBG

 

 Kostenentscheidung:

Als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens haben Sie 10% der verhängten Strafe zu leisten: € 800,00

 

Rechtsgrundlage in der jeweils gültigen Fassung:

§ 64 (1) und (2) Verwaltungsstrafgesetz

 

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher

€ 8.800,00.“

 

Die belangte Behörde führte begründend zur Strafhöhe aus, dass im ggst. Fall jeweils mit der Verhängung der Mindeststrafe das Auslangen gefunden habe werde können. Als strafmildernd wurde kein Umstand gewertet. Straferschwerend sei kein Umstand gewesen. Bei der Berücksichtigung der Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse ging die Behörde auf Grund der Bekanntgabe im Zuge der Rechtfertigung von einem mtl. Nettoeinkommen von 800,-- € und Sorgepflichten für 2 Kinder aus.

 

1.2. Dagegen richtet sich die Berufung vom 23. Juli 2013. Die Bw stellt darin die Anträge, die Berufungsbehörde möge eine Berufungsverhandlung anberaumen, das angefochtene  Erkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 29.6.2013 ersatzlos aufheben und das Verwaltungsstrafverfahren gem. § 45 VStG einstellen; in eventu das angefochtene Erkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 29.6.2013 aufheben und im Sinne des § 21 VStG von einer Bestrafung absehen; in eventu die Strafe (allenfalls unter Anwendung des § 20 VStG) reduzieren oder eine außerordentliche Strafmilderung durchführen.

 

1.3. Die belangte Behörde legte dem UVS als zuständige Berufungsbehörde den Verfahrensakt zur Entscheidung vor.

 

1.4. Mit Eingabe vom 9.9.2013 schränkte die Bw die Berufung vom 23.7.2013 auf eine Berufung betreffend die Strafhöhe ein und verzichtete auf die Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung.

 

2. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat dazu erwogen:

 

2.1. Die Bw hat auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt (Pkt. 1) steht bereits nach der Aktenlage fest, weshalb eine mündliche Verhandlung nicht erforderlich war.

 

2.2. In Folge der Einschränkung auf die Strafhöhe ist der Schuldspruch in Rechtskraft erwachsen. Es war lediglich die Strafbemessung zu überprüfen.

 

2.2.1. Grundlage für die Bemessung der Strafe sind gemäß § 19 Abs 1 VStG die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies gemäß § 19 Abs 2 VStG die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

2.2.2. Wie die belangte Behörde zutreffend im bekämpften Straferkenntnis ausführt, sieht § 28 Abs. 1 Z. 1 AuslBG bei der unberechtigten Beschäftigung von mehr als drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer bereits im Falle einer erstmaligen Beschäftigung jeweils eine Geldstrafe in der Höhe von 2.000,‑‑ € bis 20.000,-- € vor. Aus dem Verfahrensakt sind keine rechtskräftigen Vorstrafen der Bw ersichtlich, weshalb - anders als noch von der belangten Behörde angenommen - der Milderungsgrund der Unbescholtenheit einzuräumen ist. In Folge der Einschränkung auf die Strafhöhe ist von einem Geständnis auszugehen, was ebenfalls mildernd zu berücksichtigen war. Straferschwerungsgründe liegen keine vor. Bei einer Gesamtwertung dieser Umstände ist die Anwendung des § 20 VStG gerechtfertigt und war die gesetzliche Mindeststrafe von 2.000,-- € jeweils um die Hälfte zu unterschreiten. Diese Strafbemessung ist auch den von der belangten Behörde herangezogenen persönlichen und finanziellen Verhältnisse der Bw angemessen. Einer Ermahnung steht der keinesfalls als geringfügig zu wertende Unrechtsgehalt der Verwaltungsübertretungen entgegen. Damit reduziert sich der Verfahrenskostenbeitrag für das Verfahren 1. Instanz. Für das Berufungsverfahren ist bei diesem Ergebnis kein Kostenbeitrag zu entrichten. Aus diesem Grund war spruchgemäß zu entscheiden.

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 240 Euro zu entrichten.

 

Mag. Weigl