Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
A-4012 Linz, Fabrikstraße 32 | Telefon (+43 732) 70 75-155 85 | Fax (+43 732) 70 75-21 80 18

VwSen-281460/5/Re/MG/CG

Linz, 20.11.2013

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Werner Reichenberger über die Berufung des Herrn x, vertreten durch Rechtsanwälte x, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Wels vom 26.09.2012, Zl. BZ-Pol-09044-2011, wegen Verwaltungsübertretungen nach dem Arbeitszeitgesetz (AZG), BGBl Nr. 461/1969 idF BGBl Nr. 93/2010 zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

II. Der Berufungswerber hat weder einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde noch einen Kostenbeitrag für das Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat zu leisten.

 

Rechtsgrundlagen:

zu I: § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwal­tungsverfahrens­gesetz 1991 – AVG, BGBl Nr. 51/1991 idgF, iVm § 24, § 45 Abs. 1 Z 2 und § 51 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG, BGBl Nr. 52/1991 idgF.

zu II: § 65, § 66 Abs. 1 VStG.

 


Entscheidungsgründe:

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis hat die belangte Behörde den Berufungswerber wie folgt schuldig erkannt:

 

"Sie haben es als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als iSd § 9 Abs 1 VStG zur Vertretung nach außen Berufener der Firma x GmbH, x (Arbeitgeberin), zu verantworten, dass in der Filiale x folgende Übertretungen nach dem Arbeitszeitgesetz (AZG) festgestellt wurden:

 

1. x

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Beginn

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Tagesarbeitszeit

03.5.2011

07:26

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19:22

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-

10,43

09.6.2011

07:24

12:44

13:44

19:34

-

-

10,67

15.6.2011

07:24

12:44

13:25

19:31

-

-

10,93

20.6.2011

07:24

12:42

13:26

14:00

14:15

19:34

10,93

21.6.2011

07:24

13:40

14:24

19:30

-

-

10,87

 

2. x

Datum

Beginn

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Tagesarbeitszeit

01.6.2011

07:00

19:50

11,08

06.6.2011

07:15

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10,78

07.6.2011

07:30

19:43

10,47

08.6.2011

07:18

19:50

10,78

14.6.2011

08:00

19:55

10,17

17.6.2011

08:00

19:55

10,17

18.6.2011

07:15

18:30

10,25

20.6.2011

07:30

19:45

10,50

 

3. x

Datum

Beginn

Ende

Beginn

Ende

Beginn

Ende

Tagesarbeitszeit

17.5.2011

07:27

10:02

10:16

12:02

12:52

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10,73

27.5.2011

07:23

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12:58

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-

10,12

 

4. x

Datum

Beginn

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Tagesarbeitszeit

06.6.2011

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14.6.2011

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12:18

19:29

10,58

28.6.2011

07:33

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13:35

19:04

10,30

30.6.2011

07:34

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19:16

10,22

 

5. x

Datum

Beginn

Ende

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Tagesarbeitszeit

10.6.2011

07:29

10:35

10:53

13:21

14:22

19:35

10,53

 

6. x

Datum

Beginn

Ende

Beginn

Ende

Beginn

Ende

Tagesarbeitszeit

05.4.2011

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09:26

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10,40

06.4.2011

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15:46

19:03

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10,50

07.4.2011

07:26

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18:38

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10,48

08.4.2011

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18:36

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10,28

02.5.2011

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09:33

09:49

12:44

13:44

19:10

10,23

 

7. x

Datum

Beginn

Ende

Beginn

Ende

Beginn

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Beginn

Ende

Tagesarbeitszeit

06.4.2011

08:09

10:36

10:52

13:36

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-

10,18

08.4.2011

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14:05

15:00

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-

10,82

09.4.2011

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09:16

09:27

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-

-

10,33

11.4.2011

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13:17

19:50

-

-

-

-

11,68

13.4.2011

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20:06

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-

10,15

21.4.2011

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13:31

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11,78

13.5.2011

08:28

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19:55

-

-

10,33

23.5.2011

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-

-

10,42

03.6.2011

07:15

19:50

-

-

-

-

-

-

10,83

04.6.2011

07:15

11:15

11:36

18:26

-

-

-

-

10,58

06.6.2011

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12:09

12:50

16:09

16:30

19:52

-

-

11,60

09.6.2011

07:15

19:46

-

-

-

-

-

-

10,77

14.6.2011

07:30

19:55

-

-

-

-

-

-

10,67

17.6.2011

07:15

10:04

10:22

13:32

13:59

16:34

16:50

19:55

11,65

 

8. x

Datum

Beginn

Ende

Beginn

Ende

Beginn

Ende

Tagesarbeitszeit

04.4.2011

07:30

19:30

-

-

-

-

11,00

 

9. x

Datum

Beginn

Ende

Beginn

Ende

Beginn

Ende

Tagesarbeitszeit

07.4.2011

08:03

13:02

13:59

19:34

-

-

10,32

 

10. x

Datum

Beginn

Ende

Beginn

Ende

Beginn

Ende

Tagesarbeitszeit

13.5.2011

07:25

10:54

11:54

15:03

15:20

19:32

10,58

 

11. x

Datum

Beginn

Ende

Beginn

Ende

Beginn

Ende

Beginn

Ende

Tagesarbeitszeit

11.5.2011

07:29

10:43

11:08

15:11

16:14

17:30

17:54

19:30

10,15

19.5.2011

07:30

10:25

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17:30

17:52

19:32

10,23

31.5.2011

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10:00

10:21

14:18

15:22

16:53

17:15

19:33

10,20

 

12. x

Datum

Beginn

Ende

Beginn

Ende

Beginn

Ende

Tagesarbeitszeit

09.6.2011

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09:59

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15:18

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19:24

10,42

14.6.2011

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12:36

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19:41

-

-

10,72

17.6.2011

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13:07

14:06

19:14

-

-

10,22

22.6.2011

07:32

18:36

-

-

-

-

10,32

24.6.2011

07:29

18:33

-

-

-

-

10,32

 

13. x

Datum

Beginn

Ende

Beginn

Ende

Beginn

Ende

Beginn

Ende

Tagesarbeitszeit

05.5.2011

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10:54

11:06

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10,80

09.5.2011

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10:56

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10,45

12.5.2011

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11:51

13:12

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17:18

17:38

19:30

10,52

26.5.2011

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10:02

10:10

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16:40

19:30

10,73

08.6.2011

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09:47

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14:36

16:37

16:58

19:30

10,52

27.6.2011

07:28

10:30

10:37

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19:31

10,72

29.6.2011

07:28

10:09

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19:30

10,63

30.6.2011

07:29

09:58

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13:47

14:36

16:39

16:56

19:32

10,70

 

14. x

Datum

Beginn

Ende

Beginn

Ende

Beginn

Ende

Beginn

Ende

Tagesarbeitszeit

06.4.2011

07:20

10:11

10:24

12:47

13:28

16:19

16:42

19:44

11,12

07.4.2011

07:19

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13:13

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16:34

19:45

-

-

11,33

12.4.2011

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10:35

11:06

12:57

13:40

15:55

16:08

19:42

10,30

20.4.2011

08:12

10:46

11:02

12:21

12:59

15:41

15:55

19:53

10,55

22.4.2011

08:15

10:43

10:56

12:53

13:35

15:30

15:45

19:44

10,32

28.4.2011

07:20

10:21

10:39

12:22

13:15

16:09

16:29

19:40

10,82

05.5.2011

08:13

10:51

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12:48

15:50

16:05

19:45

10,35

18.5.2011

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10:31

10:50

12:01

12:45

16:08

16:20

19:47

10,22

21.5.2011

07:16

12:27

12:40

14:56

15:10

18:18

-

-

10,58

31.5.2011

07:16

10:04

10:21

12:20

13:14

15:39

16:00

19:37

10,82

20.6.2011

07:18

10:08

10:27

12:10

13:03

15:41

16:00

19:48

10,98

21.6.2011

07:19

10:07

10:23

12:07

13:01

15:32

15:54

19:47

10,93

 

15. x

Datum

Beginn

Ende

Beginn

Ende

Beginn

Ende

Beginn

Ende

Tagesarbeitszeit

04.6.2011

07:27

10:37

10:55

14:16

14:24

18:01

-

-

10,13

09.6.2011

07:29

11:16

11:33

13:28

14:29

16:58

17:17

19:32

10,43

 

16. x

Datum

Beginn

Ende

Beginn

Ende

Beginn

Ende

Tagesarbeitszeit

07.4.2011

08:41

13:41

14:14

19:39

-

-

10,17

08.4.2011

07:25

12:17

12:45

16:26

16:42

19:39

11,25

15.4.2011

07:25

12:56

13:56

19:02

-

-

10,12

28.4.2011

07:54

14:09

15:05

19:40

-

-

10,33

09.5.2011

07:26

13:46

14:41

19:40

-

-

10,82

01.6.2011

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12:58

13:54

19:41

-

-

10,90

08.6.2011

07:26

13:07

13:51

18:54

-

-

10,23

09.6.2011

07:25

12:41

13:30

19:32

-

-

10,80

 

17. x

Datum

Beginn

Ende

Beginn

Ende

Beginn

Ende

Tagesarbeitszeit

08.4.2011

07:59

13:12

14:08

19:48

-

-

10,38

 

18. x

Datum

Beginn

Ende

Beginn

Ende

Beginn

Ende

Tagesarbeitszeit

16.4.2011

07:30

14:02

14:25

18:15

-

-

10,37

11.6.2011

07:53

13:50

14:20

18:00

-

-

10,62

 

19. x

Datum

Beginn

Ende

Beginn

Ende

Beginn

Ende

Beginn

Ende

Tagesarbeitszeit

08.4.2011

07:58

11:06

11:22

13:24

14:13

17:31

17:39

19:37

10,43

 

20. x

Datum

Beginn

Ende

Beginn

Ende

Beginn

Ende

Tagesarbeitszeit

01.4.2011

07:24

13:39

14:19

18:57

-

-

10,38

04.4.2011

07:23

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13:39

19:01

-

-

10,40

05.4.2011

07:24

12,34

13:10

19:09

-

-

10,65

06.4.2011

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12:03

12:48

19:13

-

-

10,53

07.4.2011

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12:41

13:14

19:07

-

-

10,65

08.4.2011

07:26

12:19

13:11

19:12

-

-

10,40

18.4.2011

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13:26

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-

-

10,32

20.4.2011

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-

-

10,27

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-

-

10,35

27.4.2011

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10:29

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13:40

18:51

10,15

28.4.2011

07:24

13:47

14:41

18:59

-

-

10,43

29.4.2011

07:26

13:12

14:12

19:17

-

-

10,35

02.5.2011

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14:15

15:15

19:17

10,37

04.5.2011

07:25

13:06

14:10

19:17

-

-

10,30

05.5.2011

07:30

14:13

15:03

19:09

-

-

10,57

09.5.2011

07:28

13:44

14:28

19:21

-

-

10,65

11.5.2011

07:29

14:35

15:24

18:54

-

-

10,35

12.5.2011

07:25

15:27

16:27

19:17

-

-

10,62

17.5.2011

07:26

14:28

15:12

18:41

-

-

10,27

18.5.2011

07:31

14:38

15:24

18:43

-

-

10,18

20.5.2011

07:29

14:40

15:46

19:09

-

-

10,57

06.6.2011

07:25

14:13

15:08

19:31

-

-

10,39

07.6.2011

07:26

13:46

14:39

18:56

-

-

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Wegen der so angelasteten Verwaltungsübertretungen verhängte die belangte Behörde nach dem Strafrahmen des § 28 Abs. 2 Z 1 AZG

·         vier Geldstrafen in der Höhe von jeweils 100,00 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe jeweils 19 Stunden, gesamt 76 Stunden),

·         drei Geldstrafen in der Höhe von jeweils 160,00 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe jeweils 30 Stunden, gesamt 90 Stunden),

·         19 Geldstrafen in der Höhe von jeweils 72,00 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe jeweils 13 Stunden, gesamt 247 Stunden),

·         drei Geldstrafen in der Höhe von jeweils 80,00 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe jeweils 15 Stunden, gesamt 45 Stunden),

·         zwei Geldstrafen in der Höhe von jeweils 200,00 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe jeweils 37 Stunden, gesamt 74 Stunden),

·         eine Geldstrafe in der Höhe von 240,00 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 44 Stunden), und

·         drei Geldstrafen in der Höhe von jeweils 300,00 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe jeweils 55 Stunden, gesamt 165 Stunden),

(Gesamtstrafe 4.028,00 Euro) und schrieb gemäß § 64 VStG die Kosten des Strafverfahrens in Höhe von 10% der Geldstrafen (insgesamt 402,80 Euro) vor. Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) betrug somit 4.430,80 Euro.

 

Begründend führte die belangte Behörde – nach Schilderung des Sachverhalts und Wiedergabe der gesetzlichen Bestimmungen – im Wesentlichen aus, der spruchgegenständliche Sachverhalt sei vom Arbeitsinspektorat für den 5. Aufsichtsbezirk angezeigt worden. Für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften sei im gegenständlichen Fall der Berufungswerber als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firma x GmbH, x. Das Vorbringen des AI für den 5. Aufsichtsbezirk betreffend den verantwortlichen Beauftragten x erscheine schlüssig und nachvollziehbar und sei dieser Rechtsansicht zu folgen. Mangels ausreichender Anordnungsbefugnis und Dispositionsfähigkeit des verantwortlichen Beauftragen würde die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit beim Berufungswerber verbleiben.

Die Glaubhaftmachung iSd § 5 Abs. 1 VStG, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden treffe, sei dem Berufungswerber auch durch die Stellungnahme nicht gelungen und somit die subjektive Tatseite als gegeben zu erachten.

Strafmildernd wertete die belangte Behörde die verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit des Berufungswerbers, straferschwerend, dass es sich um einen Angriff auf die Gesundheit der betroffenen Arbeitnehmer handle.

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die vorliegende, rechtzeitig eingebrachte Berufung des Berufungswerbers. Dazu bringt der Berufungswerber im Wesentlichen wie folgt vor:

 

2.1. Der Adressat des Straferkenntnisses könne nicht erkennen, wer konkret die den Bescheid erlassende Behörde sei. Die im Straferkenntnis zitierte „Verordnung vom 04.02.2011“, durch die vermeintlich die Strafbefugnis vom Bürgermeister auf ein nicht näher genanntes Mitglied des Stadtsenats übertragen worden sei, sei nicht lege artis zitiert und könne daher auch nicht überprüft werden, ob eine solche Übertragung wirklich stattgefunden habe.

Gesetzliche Grundlage einer solchen Übertragung könne § 50 Abs. 2 StW sein; dort sei aber nur die Übertragung von Angelegenheiten erlaubt, die „im sachlichen Zusammenhang mit Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereichs“ stünden, was gegenständlich nicht der Fall sei.

Der Berufungswerber regte an, der Oö. Verwaltungssenat möge das Verfahren aussetzen und gemäß Art. 139 Abs. 1 B-VG einen Antrag auf Aufhebung der Verordnung an den Verfassungsgerichtshof stellen.

 

2.2. Das Magistrat der Stadt Wels sei örtlich unzuständig, weil der Tatort der angeschuldigten Übertretungen in x liege. Zuständig sei vielmehr die Bezirkshauptmannschaft Mödling.

 

2.3. Das Straferkenntnis enthalte im Spruch nicht die gemäß § 44a (gemeint wohl: Z 1) VStG „als erwiesen angenommene Tat“. Es werde nicht angeführt, dass und welche Arbeitszeitüberschreitungen stattgefunden hätten. Vielmehr werde angeführt, dass „Übertretungen festgestellt wurden“. Was eine „Übertretung“ sei, sei eine rechtliche Beurteilung und daher als Sachverhaltsfeststellung ungeeignet. Der Berufungswerber habe Sachverhalte zu verantworten und nicht den Umstand, ob etwas festgestellt werden habe können oder nicht.

 

2.4. Bereits mit Schriftsatz vom 01.12.2011 sei in der Rechtfertigung des Berufungswerbers die Bestellung von Herrn x als Niederlassungs- bzw. Geschäftsleiter zum verantwortlichen Beauftragten für insbesondere und ausdrücklich die Einhaltung der Arbeitszeit, die Einteilung, Organisation und Überwachung der Arbeit und Arbeitszeit usw. vorgebracht worden sei. Auch eine Stellenbeschreibung des Geschäftsleiters sei ergänzend vorgelegt worden.

 

Die belangte Behörde stütze sich auf die Stellungnahme des Arbeitsinspektorats für den 5. Aufsichtsbezirk vom 24.01.2012, welche die Wirksamkeit bzw. Beachtlichkeit der Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten bestreite. Im Verwaltungsstrafverfahren sei dem Berufungswerber diese Stellungnahme zur Gegenstellungnahme iSd Parteiengehörs nicht zur Verfügung gestellt worden. Dies stelle einen wesentlichen Mangel dar.

 

2.5. Dem Straferkenntnis liege die Anzeige des Arbeitsinspektorats für den 5. Aufsichtsbezirk zugrunde. Ein Ermittlungsverfahren der Behörde über die angeblichen Arbeitszeitüberschreitungen sei nicht durchgeführt worden. Die „Arbeitsaufzeichnungen der Arbeitnehmer/innen der Arbeitsstätte“ könnten Fehler beinhalten und seien in einigen Punkten offensichtlich fehlerhaft.

 

Jedenfalls sei für die Einhaltung der Arbeitszeit der Geschäftsleiter, Herr x, verantwortlich, dessen Verantwortung der Behörde auch ordnungsgemäß gemeldet worden sei. Das Straferkenntnis übernehme kritiklos die Meinung des Arbeitsinspektorats. Der Vorhalt der Position des verantwortlichen Beauftragten in der „dritten Ebene“ seien unbegründet. Der Verwaltungsgerichtshof habe ausdrücklich erkannt, dass der verantwortliche Beauftragte keinen Einfluss auf die Unternehmensführung haben müsse (VwGH 94/02/0470, 95/02/0046).

Die Darlegung des Arbeitsinspektorats sei in sich widersprüchlich. Es sei weder im Straferkenntnis festgestellt worden noch entspreche es den Tatsachen, dass der Verantwortliche keine Möglichkeit gehabt hätte, die Arbeitszeitüberschreitungen zu verhindern.

 

2.6. Der Berufungswerber stellt den Beweisantrag, zur anzuberaumenden Berufungsverhandlung Herrn x zur zeugenschaftlichen Einvernahme zu laden zum Beweis dafür, dass ihm die nach § 9 Abs. 2 und 4 VStG tatbestandliche Anordnungsbefugnis betreffend die Einhaltung der Arbeitszeitbestimmungen in seiner Funktion als Geschäftsleiter zukommt.

Ergänzend dazu legte der Berufungswerber die Stellungsbeschreibung für Geschäftsleiter – in der von Herrn x gefertigten Fassung – vor. In dieser Stellenbeschreibung werde die Festlegung der Arbeitszeiten und Pausen in die Kompetenz des Geschäftsleiters gelegt, er verfüge daher über die vom Gesetz geforderte Anordnungsbefugnis. 

 

2.7. Im Straferkenntnis würden auch Arbeitszeitüberschreitungen der Personen x und x sowie des Geschäftsleiters x inkriminiert. Bei diesen beiden Personen handle es sich um die Stellvertreter des Geschäftsleiters bzw. um den Geschäftsleiter selbst. Als leitende Angestellte iSd § 1 Abs. 2 Z 8 AZG würden sie nicht unter die Arbeitszeitbeschränkungen des AZG fallen. Daher wären die entsprechenden Spruchbestandteile zu den Punkten 2., 17. und 34. jedenfalls aufzuheben.

 

2.8. Die Mitarbeiter/innen einer Verkaufsniederlassung würden monatlich etwa 12.000 Arbeitsstunden leisten. Gemessen daran seien die vorgeworfenen Arbeitszeitüberschreitungen marginal und wären kein „Angriff auf die Gesundheit der betroffenen Arbeitnehmer“. Zum Beweis dafür stellt der Berufungswerber den Antrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens zum Beweis dafür, dass die angeschuldigten Arbeitszeitüberschreitungen in keiner Weise geeignet waren, die Gesundheit der Arbeitnehmer/innen zu gefährden.

 

2.9. Hinsichtlich der Strafbemessung bringt der Berufungswerber vor, es würde sich um den ersten Fall handeln, wo ihm eine Übertretung der Arbeitszeit persönlich zugerechnet werden würde. Bisher sei der Berufungswerber im Vertrauen auf die rechtswirksame Bestellung des verantwortlichen Beauftragten und folgend auch im Vertrauen auf dessen gesetzmäßiges Verhalten gewesen.

Es liege nur geringfügiges Verschulden vor, welches allenfalls mit einer Ermahnung nach § 21 VStG zu sanktionieren wäre.

 

2.10. Mit Rücksicht auf die Umstände und die jeweils nur geringfügigen Überschreitungen der gesetzlich zulässigen Tagesarbeitszeit stünde einer Herabsetzung der Geldstrafen auf den Mindestbetrag nichts entgegen.

 

2.11. Soweit der Beschuldigte nach § 9 Abs. 1 VStG verfolgt werde, bestimme § 9 Abs. 7 VStG, dass die juristische Person, für die gegen ihren Vertreter verhängte Geldstrafe solidarisch zu haften habe. Die x GmbH habe nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs Parteistellung im Strafverfahren, ihr sei das rechtliche Gehör aber nicht gewährt worden. Dies belaste das angefochtene Straferkenntnis mit Rechtswidrigkeit, da die x GmbH zur Verteidigung des Beschuldigten vorbringen und beitragen hätte können.

 

2.12. Der Berufungswerber stellt den Antrag, der Oö. Verwaltungssenat möge nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung und weiterer Beweisaufnahme der Berufung Folge geben und

·         das angefochtene Straferkenntnis vom 26.09.2012 aufheben und gemäß § 45 VStG die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens verfügen;

·         in eventu das angefochtene Straferkenntnis vom 26.09.2012 aufheben und gemäß § 21 VStG von der Verhängung einer Strafe absehen;

·         in eventu die im angefochtenen Straferkenntnis vom 26.09.2012 verhängte Geldstrafe tat- und schuldangemessen herabsetzen.

 

3.1. Der Bürgermeister der Stadt Wels als belangte Behörde hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt vorgelegt.

 

3.2. Die sachliche und örtliche Zuständigkeit des Oö. Verwaltungssenats zur Entscheidung über die Berufung ergibt sich aus Art. 129a Abs. 1 Z 1 B-VG iVm § 51 Abs. 1 VStG. Nach § 51c VStG hatte der Oö. Verwaltungssenat im gegenständlichen Fall – nachdem hier weder eine primäre Freiheitsstrafe, noch eine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde durch Einzelmitglied zu entscheiden.

 

3.3. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Akt des Bürgermeister der Stadt Wels zu GZ BZ-Pol-09044-2011. Da sich bereits aus diesem Akt der entscheidungswesentliche Sachverhalt klären ließ und insbesondere bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben ist, konnte im Übrigen gemäß § 51e Abs. 2 Z 1 VStG von der Durchführung einer öffentlichen Verhandlung abgesehen werden.

 

3.4. Im Grunde des durchgeführten Beweisverfahrens steht folgender Sachverhalt als erwiesen fest und wird der Entscheidung zugrunde gelegt:

 

3.4.1. Der Berufungswerber war im Tatzeitraum (April bis Juni 2011) handelsrechtlicher Geschäftsführer der x GmbH, x.

 

3.4.2. Die im erstinstanzlichen Spruch festgestellten Arbeitszeitüberschreitungen wurden vom Arbeitsinspektorat für den 5. Aufsichtsbezirk mit Schreiben vom 30.09.2011, Zl. 042-51/1-05/11 der Bezirkshauptmannschaft Mödling zur Anzeige gebracht.

Mit Schreiben vom 13.10.2011, Zl. MDS2-V-11 110431, trat die Bezirkshauptmannschaft Mödling das Verwaltungsstrafverfahren, gestützt auf § 27 VStG, an den Bürgermeister der Stadt Wels ab.

 

3.4.3. Bezüglich der x in x, wurde dem Arbeitsinspektorat für den 5. Aufsichtsbezirk mit Schreiben vom 19.05.2003, eingelangt am 05.06.2003, die Bestellung von Herrn x, zum verantwortlichen Beauftragten mitgeteilt.

 

Aus dem Zustimmungsnachweis vom 19.05.2003, unterzeichnet vom handelsrechtlichen Geschäftsführer der x GmbH x, von Herrn P. x und von Herrn x, ergibt sich:

 

„ZUSTIMMUNGSNACHWEIS

 

1.) Herr x wohnhaft in x, ist Geschäftsleiter der x in x.

 

2.) Im Zug der Betriebsorganisation wird einvernehmlich festgestellt, dass Herr x für folgenden sachlich abgegrenzten Bereich des Unternehmens, Firma x GmbH, die Verantwortung für die Einhaltung folgender Bereich obliegt:

 

Einhaltung der gewerbebehördlichen Auflagen, gewerberechtliche Belange; Einhaltung sämtlicher in Nebengesetzen enthaltener gewerberechtlicher Vorschriften, Belange des Arbeitnehmerschutzes; Arbeitszeit, Einteilung; Organisation und Überwachung der Arbeit und Arbeitszeit; Einhaltung der Arbeitsruhe (Wochenende und Feiertagsruhe); [...]

 

Herr x hat für die selbständige Erfüllung dieser Aufgaben und der im Zusammenhang damit stehenden Agenden zu sorgen. Kraft seiner Stellung als Geschäftsleiter der x in x, hat Herr x die erforderliche Anordnungsbefugnis und wird dieser für diesen klar definierten Bereich daher als verantwortlicher Beauftragter im Sinn des § 9 VStG. ab dem Datum dieses Zustimmungsnachweises hiefür eingesetzt.

 

Die Unterfertigung dieses Zustimmungsnachweises erfolgt insbesondere zum Zeichen der Bestätigung, dass Herr x als Geschäftsleiter der oben genannten x die entsprechende Anordnungsbefugnis besitzt und dass Herr x mit seiner Bestellung zum verantwortlichen Beauftragten im Sinn des § 9 Abs. 4 VStG. einverstanden ist und daher verwaltungsstrafrechtlich anstelle der zur Vertretung der Firma x GmbH bestellten Organe haftet.

 

[...]

 

1.) Arbeitgeber: Name und Adresse (Sitz)

x GmbH, x

 

2.) Verantwortlicher BEAUFTRAGTER:

Vor- und Zuname: x geb. am: x

Wohnadresse: x

Dienstort: x

 

Ist der verantwortlich Beauftragte Arbeitnehmer?

ja

 

3.) Sachlicher/räumlicher BEREICH:

x GmbH, x

 

4.) Die Bestellung erfolgte

am 19.05.03 durch x

x

[...]

6.) ZUSTIMMUNGSERKLÄRUNG des verantwortlichen Beauftragten:

Ich stimme der Bestellung zum verantwortlichen Beauftragten für oben angeführten Bereich zu. [...]“

 

Aus der von Herrn x am 15.05.2003 unterzeichneten „Stellenbeschreibung für Geschäftsleiter“ geht folgendes hervor:

 

Stellenbeschreibung für Geschäftsleiter

 

Stellenbezeichnung: Geschäftsleiter einer x (x)

 

Vorgesetzter:

-      fachlich: GF Österreich

-      disziplinarisch: GF Österreich

 

Mitarbeiter:

fachlich und disziplinarisch: alle Mitarbeiter der NL

[...]

 

Personalaufgaben:

Sicherstellung einer qualifizierten Personalbesetzung gemäß Personalbesetzungsplan.

Festlegung der Arbeitszeiten und Pausen.

Jährliche Erstellung des Urlaubsplanes.

[...]

 

Organisations- und Kontrollaufgaben:

[...]

Überwachung in fachlicher und disziplinarischer Form.

[...]

 

Leistungskennzahlen und andere Bewertungsmerkmale:

Einhaltung des Budgets.

Erreichung der Umsatz – Soll – Vorgabe.

[...]

Einhaltung der Soll-Personalbesetzung.

 

Besondere Angaben:

Bei Personal-, Umsatz- und Kostenplanung [...] sowie bei anfallenden Problemen ist der GVL zu Rate zu ziehen.

[...]

 

Der Stelleninhaber erkennt die Stellenbeschreibung als Bestandteil seines Arbeitsvertrages an.“

 

 

3.5. Der dargestellte Sachverhalt ergab sich widerspruchsfrei aus den Beweismitteln. Die vom Berufungswerber bezweifelte vollumfängliche Richtigkeit der einzelnen Arbeitszeitüberschreitungen in objektiver Hinsicht konnte mangels Verfahrenserheblichkeit dahingestellt bleiben.

Die grundsätzliche Bestellung von Herrn x zum verantwortlichen Beauftragten wurde auch vom Arbeitsinspektorat für den 5. Aufsichtsbezirk nicht bezweifelt; bei der Beurteilung der Wirksamkeit dieser Bestellung handelt es sich um eine Rechtsfrage.

 

4. In der Sache selbst hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

4.1. Gemäß § 9 Abs. 1 AZG darf die Tagesarbeitszeit zehn Stunden und die Wochenarbeitszeit 50 Stunden nicht überschreiten, sofern die Abs. 2 bis 4 nicht anderes bestimmen. Diese Höchstgrenzen der Arbeitszeit dürfen auch beim Zusammentreffen einer anderen Verteilung der wöchentlichen Normalarbeitszeit mit Arbeitszeitverlängerungen nicht überschritten werden.

Die Ausnahmetatbestände des § 9 Abs. 2 bis 4 AZG kommen im verfahrensgegenständlichen Fall nicht zur Anwendung und wurde eine solche Ausnahme vom Berufungswerber auch nicht behauptet.

 

Gemäß § 28 Abs. 2 Z 1 AZG sind Arbeitgeber, die Arbeitnehmer über die Höchstgrenzen der täglichen oder wöchentlichen Arbeitszeit gemäß § 2 Abs. 2, § 7, § 8 Abs. 1, 2 oder 4, § 9, § 12a Abs. 5, § 18 Abs. 2 oder 3, § 19a Abs. 2 oder 6 oder § 20a Abs. 2 Z 1 hinaus einsetzen, sofern die Tat nicht nach anderen Vorschriften einer strengeren Strafe unterliegt, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe von 72 Euro bis 1.815 Euro, im Wiederholungsfall von 145 Euro bis 1.815 Euro zu bestrafen.

 

4.2. Gemäß § 9 Abs. 1 VStG ist für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte (Abs. 2) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist.

Die zur Vertretung nach außen Berufenen sind berechtigt und, soweit es sich zur Sicherstellung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit als erforderlich erweist, auf Verlangen der Behörde verpflichtet, aus ihrem Kreis eine oder mehrere Personen als verantwortliche Beauftragte zu bestellen, denen für das ganze Unternehmen oder für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens die Verantwortung für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften obliegt. Für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens können aber auch andere Personen zu verantwortlichen Beauftragten bestellt werden.

 

Verantwortlicher Beauftragter kann nur eine Person mit Hauptwohnsitz im Inland sein, die strafrechtlich verantwortlich werden kann, ihrer Bestellung nachweislich zugestimmt hat und der für den ihrer Verantwortung unterliegenden klar abzugrenzenden Bereich eine entsprechende Anordnungsbefugnis zugewiesen ist.

Herr x hat seinen Hauptwohnsitz in Wien und damit in Österreich, das Erfordernis des Hauptwohnsitzes im Inland ist damit erfüllt. Er kann auch strafrechtlich verfolgt und verantwortlich gemacht werden; damit ist sichergestellt, dass keine Person bestellt wurde, die aus persönlichen Gründen im Fall einer Verwaltungsübertretung nicht verfolgt werden kann, hinsichtlich derer also Schuldausschließungsgründe oder Verfolgungshindernisse bestehen würden (vgl. Wessely in N. Raschauer/Wessely [Hrsg], Kommentar zum VStG [2010] § 9 Rz 6). Die nachweisliche Zustimmung des verantwortlichen Beauftragten ist durch die Unterschriften auf den Zustimmungserklärungen sowie weiters durch die Unterschrift auf der Stellenbeschreibung zum Geschäftsleiter zweifelsfrei erwiesen.

 

Fraglich war im gegenständlichen Fall im Sinne der Ausführungen des Arbeitsinspektorats für den 5. Aufsichtsbezirk lediglich, ob der verantwortliche Beauftragte eine Anordnungsbefugnis in Hinblick auf den seiner Verantwortung unterliegenden klar begrenzten Bereich hatte.

Aus § 9 Abs. 3 und 4 VStG ergibt sich, dass der räumliche oder sachliche Bereich des Unternehmens, für den ein verantwortlicher Beauftragter mit dessen Zustimmung bestellt wird, "klar abzugrenzen" ist. Erfolgt eine solche klare Abgrenzung nicht, so liegt keine wirksame Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten vor. Das Tatbestandsmerkmal des klar abzugrenzenden Bereiches im § 9 Abs. 4 VStG muss schon beim Nachweis der Zustimmung des verantwortlichen Beauftragten vorgelegen haben und darf nicht erst während des anhängigen Strafverfahrens – etwa durch Klarstellung im Rahmen des Beweisverfahrens – entscheidend ergänzt werden. Die Zustimmung eines verantwortlichen Beauftragten nach § 9 Abs. 4 VStG muss erkennen lassen, für welche juristische Person sie erfolgte (vgl. Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens6 [2004] 1309 f mit Judikaturnachweisen).

Aus der vorliegenden Bestellungsurkunde ergibt sich unzweifelhaft, dass die Bestellung von Herrn x die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit für die Einhaltung der Arbeitszeit und der Arbeitsruhe der in der Filiale x beschäftigten Arbeitnehmer/innen mitumfasste. Die Bestellungsurkunde verfügt über die notwendige Klarheit hinsichtlich des räumlichen und sachlichen Geltungsbereichs.

Auch ansonsten bestehen keine Zweifel an der Rechtswirksamkeit und Gültigkeit der Bestellung: Wie der Berufungswerber in seinen Ausführungen bereits zutreffend darlegte, ist es nach höchstgerichtlicher Rechtsprechung nicht erforderlich, dass der verantwortliche Beauftragte einen Einfluss auf die Unternehmensführung haben muss (vgl. VwSlg 14.236 A/1995; VwGH 09.06.1995, 95/02/0046). Die Bestellung zum verantwortlichen Beauftragten ist vielmehr unabhängig davon wirksam, dass er betriebsinterne Anweisungen zu befolgen hat (vgl. VwSlg 14.236 A/1995). Verantwortliche Beauftragte können auch weisungsgebunden sein, sofern die Voraussetzungen des § 9 Abs. 4 VStG erfüllt sind (vgl. VwGH 19.05.1994, 92/18/0198).

 

Aus der aus der Stellenbeschreibung und dem Zustimmungsnachweis ableitbaren Befugnis des verantwortlichen Beauftragten zur Erlassung einschlägiger „Dienstanweisungen“ (vgl. dazu Lewisch in Lewisch/Fister/Weilguni [Hrsg], Kommentar zum VStG [2013] § 9 Rz 39), insbesondere der Möglichkeit der Einstellung von (zusätzlichem) Personal und der Überwachung der Arbeitszeit- und Arbeitsruhebestimmungen des bestehenden Personals, kommt die gesetzlich geforderte eigene Anordnungsbefugnis jedenfalls hinreichend klar zum Ausdruck. Es gab auch keine Anordnungen der Geschäftsführung, dass Bestimmungen des AZG missachtet werden sollten oder über das höchstzulässige Maß hinaus gearbeitet werden sollte. Insgesamt wäre der Beauftragte aufgrund der ihm eingeräumten Befugnisse in der Lage gewesen, die Verwaltungsvorschriften an Stelle der nach außen zur Vertretung befugten Organe gemäß § 9 Abs. 1 VStG zu erfüllen.

 

Somit liegen alle Voraussetzungen zur wirksamen Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten zum Tatzeitraum (April bis Juni 2011) vor.

Diese Bestellung wurde dem Arbeitsinspektorat für den 5. Aufsichtsbezirk im Hinblick auf § 23 Abs. 1 ArbIG auch rechtzeitig und vollständig mitgeteilt.

 

4.3. Die wirksame Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten gem. § 9 Abs. 2 VStG bewirkt für nach der Bestellung gesetzte Delikte einen Übergang der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit (vgl. VwGH 25.10.1994, 94/07/0027). Im vorliegenden Fall liegt der Zeitpunkt der Bestellung von Herrn x als verantwortlichen Beauftragten jedenfalls deutlich vor der von der erstinstanzlichen Behörde im Spruch konkretisierten Tatzeit.

Wenn gegen das außenvertretungsbefugte Organ trotz wirksamer Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten ein Strafverfahren eingeleitet wurde, ist dieses gem. § 45 Abs. 1 VStG einzustellen und ist der verantwortliche Beauftragte zu verfolgen (vgl. Wessely in: Raschauer/Wessely [Hrsg], Kommentar zum Verwaltungsstrafgesetz [2010] § 9 VStG Rn. 13). Mit der wirksamen Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten ist eine verwaltungsstrafrechtliche Haftung des außenvertretungsbefugten Organs grundsätzlich ausgeschlossen. Eine verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit eines Außenvertretungsbefugten bleibt neben den hier nicht einschlägigen Fällen des § 7 VStG nur dann aufrecht, wenn dieser die Tat vorsätzlich nicht verhindert hat (VwSlg 14.123 A/1994; vgl dazu Wessely in: Raschauer/Wessely [Hrsg], Kommentar zum Verwaltungsstrafgesetz [2010] § 9 VStG Rn. 15). Da dem Berufungswerber eine solche Vorsätzlichkeit nicht unterstellt werden kann, verbleibt die alleinige verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit für die verfahrensgegenständliche Verwaltungsübertretung beim wirksam bestellten verantwortlichen Beauftragten gem. § 9 Abs. 2 VStG.

 

Es ist daher gemäß § 9 Abs. 1 VStG die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit des nach außen vertretungsbefugten Organs der juristischen Person auf den bestellten verantwortlichen Beauftragten übergegangen. Es liegt im Ergebnis keine verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit des Berufungswerbers vor. Aus diesem Grunde hat daher der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen und war daher gemäß § 45 Abs. 1 Z 2 VStG das Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren gegen den Berufungswerber einzustellen.

 

Ein Eingehen auf das weitere Berufungsvorbringen erübrigt sich damit.

 

5. Bei diesem Verfahrensergebnis war dem Berufungswerber gemäß § 66 Abs. 1 VStG weder ein Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde noch ein Kostenbeitrag für das Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat vorzuschreiben.

 

Sohin war spruchgemäß zu entscheiden.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann jedoch innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Sie muss  – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt oder einer bevollmächtigen Rechtsanwältin eingebracht werden. Die dafür zu entrichtende Eingabegebühr beträgt jeweils 240,-- Euro.

 

Läuft die Beschwerdefrist mit Ende des 31. Dezember 2013 noch und wurde bis dahin keine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben, so kann vom 1. Jänner bis zum Ablauf des 12. Februar 2014 eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

 

Läuft die Beschwerdefrist mit Ende des 31. Dezember 2013 noch und wurde bis dahin eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof erhoben, gilt die Beschwerde als rechtzeitig erhobene Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof bzw als rechtzeitig erhobene Revision an den Verwaltungsgerichtshof.

 

Würde der Bescheid nach den Bestimmungen des Zustellgesetzes erst nach Ablauf des 31. Dezember 2013 als zugestellt gelten, kann innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

 

Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und die Revision an den Verwaltungsgerichtshof müssen – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt oder einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abgefasst und eingebracht werden. Die dafür zu entrichtende Eingabegebühr beträgt jeweils 240,-- Euro.

 

Dr. Reichenberger