Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-130822/5/Bi/Ka

Linz, 18.11.2013

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung der Frau x, vom 3. Jänner 2013 gegen die Vollstreckungsverfügung des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 27. Dezember 2012, GZ:933/10-750916, in Angelegenheit einer Übertretung des Parkgebührengesetzes, zu Recht erkannt:

 

     Der Berufung wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1 VStG und § 10 VVG

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit der oben bezeichneten Vollstreckungsverfügung wurde die Berufungswerberin (Bw) gemäß §§ 3 und 10 VVG aufgefordert, binnen einer Frist den auf der Grundlage der §§ 2 Abs.2 und 6 Abs.1 lit.b .PGG ausstehenden Betrag von 43 Euro an die Stadtkasse einzuzahlen. Dabei wurde von der Rechtskraft der zugrundeliegenden Strafverfügung vom 3. Juli 2012 ausge­gangen. Im vorgelegten Verfahrensakt befindet sich eine (nicht geöffnete, von der Post an die Erstinstanz retournierte) Strafverfügung, die nach einem erfolglosen Zustellversuch am 6. Juli 2012 hinterlegt, aber nicht abgeholt worden war. 

 

2. Dagegen hat die Bw fristgerecht Berufung eingebracht, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Ver­wal­tungs­senat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Der UVS ist gemäß § 51 Abs.1 VStG Berufungsinstanz in Verwaltungsstrafverfahren hinsichtlich der Voll­streckung von Geldstrafen (vgl VwGH 30.1.2007, 2005/17/0273, 0274; 2.6.2008, 2007/17/0155 – verstärkter Senat). Da in der Strafverfügung keine 2.000 Euro über­steigende Geldstrafe verhängt worden war, war durch das nach der Geschäftsver­teilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erübrigte sich (§ 51e Abs.2 Z1 VStG). 

 

3. Die Bw macht im Wesentlichen geltend, die Vollstreckung sei unzulässig. Auf nähere Nachfrage durch die Erstinstanz erklärte sie, sie sei zur Zeit der Hinterlegung der Strafverfügung, nämlich vom 1.7.bis 1.8.2012 nicht zu Hause in Asten gewesen sondern bei ihrer Schwiegermutter in Linz zur Krankenpflege. Auf noch nähere Nachfrage durch den UVS erklärte die Bw mit Mail vom 12.11.2013, ihre in Linz, x, wohnende Schwiegermutter habe in der genannten Zeit, ausgelöst durch den Tod ihres Mannes, an einer psychischen Erkrankung gelitten, sei in ärztlicher Behandlung gewesen und habe Psycho­pharmaka nehmen müssen.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat darüber in rechtlicher Hinsicht erwogen:

Gemäß § 10 Abs.2 VVG kann eine Berufung gegen eine nach diesem Bundes­gesetz erlassene Vollstreckungsverfügung nur ergriffen werden, wenn 1. die Vollstreckung unzulässig ist oder 2. die Vollstreckungsverfügung mit dem zu vollstreckenden Bescheid nicht übereinstimmt oder 3. die angeordneten oder angewendeten Zwangsmittel im Gesetz nicht zugelassen sind oder mit § 2 leg.cit im Widerspruch stehen.

 

Aufgrund der im Ergebnis nicht als unglaubwürdig erscheinenden Aussage der Bw kann nicht von der Rechtskraft der Strafverfügung ausgegangen werden – einer neuerlichen Zustellung der Strafverfügung steht aber nichts im Weg, zumal die nicht zugestellte Strafverfügung gemäß § 31 VStG idF vor BGBl INr.33/2013 als (rechtzeitige) Verfolgungs­handlung anzusehen ist.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann jedoch innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Sie muss  – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt oder einer bevollmächtigen Rechtsanwältin eingebracht werden. Die dafür zu entrichtende Eingabegebühr beträgt jeweils 240,-- Euro.

 

Läuft die Beschwerdefrist mit Ende des 31. Dezember 2013 noch und wurde bis dahin keine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben, so kann vom 1. Jänner bis zum Ablauf des 12. Februar 2014 eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

 

Läuft die Beschwerdefrist mit Ende des 31. Dezember 2013 noch und wurde bis dahin eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof erhoben, gilt die Beschwerde als rechtzeitig erhobene Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof bzw als rechtzeitig erhobene Revision an den Verwaltungsgerichtshof.

 

Würde der Bescheid nach den Bestimmungen des Zustellgesetzes erst nach Ablauf des 31. Dezember 2013 als zugestellt gelten, kann innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

 

Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und die Revision an den Verwaltungsgerichtshof müssen – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt oder einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abgefasst und eingebracht werden. Die dafür zu entrichtende Eingabegebühr beträgt jeweils 240,-- Euro.

 

Mag. Bissenberger

 

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