Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-168139/2/Sch/SA

Linz, 08.11.2013

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die auf das Strafausmaß beschränkte Berufung des Herrn x, xdorf x, x, vom 13. Oktober 2013 gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Oö., Polizeikommissariat Wels, vom 01.10.2013, S-7559/13/B, wegen der Strafbemessung nach einem Einspruch gegen eine Strafverfügung zu Recht erkannt:

 

 

I.            Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe auf 40 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 12 Stunden herabgesetzt werden.

 

II.          Der Kostenbeitrag zum Verfahren erster Instanz wird mit 10 Euro festgesetzt (10 % der verhängten Geldstrafe, jedoch mindestens 10 Euro).

Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung eines Kostenbeitrages zum Berufungsverfahren.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu  I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 19 VStG.

zu II.: §§ 64 ff VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Die Landespolizeidirektion Oö., Polizeikommissariat Wels, hat mit Bescheid vom 01.10.2013, S-7559/13/B, dem auf das Strafausmaß der mit Strafverfügung vom 23.04.2013 verhängten Geldstrafe erhobenen Einspruch des Herrn x insofern Folge gegeben, als die Geldstrafe von 60 Euro auf 50 Euro herabgesetzt und die Ersatzfreiheitsstrafe mit 24 Stunden bestimmt wurde.

Des Weiteren wurde ein Kostenbeitrag zum Verwaltungsstrafverfahren in der Höhe von 5 Euro vorgeschrieben.

 

2. Gegen diesen Bescheid hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.2ff VStG).

 

3. Der Berufungswerber vermeint, die festgesetzte Geldstrafe in der Höhe von 50 Euro wäre immer noch unangemessen hoch. Es hätte auch eine "Verwarnung" genügt und stehe demnach die Strafe bei weitem in keinem Verhältnis zur Tat. Er habe mit der unbestrittenen Geschwindigkeitsüberschreitung niemanden geschädigt oder gefährdet.

 

Die im angefochtenen Bescheid erwähnte Vormerkung wird vom Berufungswerber auch nicht in Abrede gestellt, er sei nach Jahrzehnten im vergangenen Jahr wieder einmal in eine Radarfalle getappt und etwas zu schnell gewesen.

In der Folge verweist er auf seine persönlichen Wohnverhältnisse, wonach er neben einer stark befahrenen Bundesstraße am Rande eines Ortsgebietes lebe und deshalb die Sinnhaftigkeit von Geschwindigkeitsbeschränkungen an solchen Örtlichkeiten einsehe.

 

Dem Berufungswerber muss, wenn er auf die Geringfügigkeit der ihm unterlaufenen Geschwindigkeitsüberschreitung verweist, allerdings entgegengehalten werden, dass es gerade in Ortsgebieten besonders darauf ankommt, die erlaubte Höchstgeschwindigkeit, gegenständlich im Ausmaß von 50 km/h, aus Gründen der Verkehrssicherheit genau einzuhalten. Dabei geht es nicht nur um das gerade zur Tatzeit herrschende Verkehrsaufkommen, sondern darum, jede auch nur abstrakte Gefährdung anderer hintanzuhalten. Im vorliegenden Fall wurde die erlaubte Höchstgeschwindigkeit vom Berufungswerber um mehr als 20 % überschritten, ein Ausmaß, das nicht mehr nachvollziehbar zu bagatellisieren ist.

Zu berücksichtigen war auch, dass der Berufungswerber bereits einmal einschlägig in Erscheinung getreten ist und dementsprechend im Verwaltungsstrafregister seiner Wohnsitzbehörde aufscheint. Diese Tatsache stellt nach der gegebenen Gesetzes- und Judikaturlage einen Erschwerungsgrund dar. Angesichts dessen wäre die von der Erstbehörde festgesetzte Geldstrafe in der Höhe von 50 Euro durchaus angemessen.

Allerdings ist der Behörde dahingehend entgegenzutreten, dass die vom Berufungswerber am Vortag des nunmehr gegenständlichen Vorfalls begangene Geschwindigkeitsüberschreitung ebenfalls als erschwerend gewertet wurde.

Dieser Erschwerungsgrund wäre dann gegeben, wenn die für dieses Delikt verhängte Verwaltungsstrafe zum Zeitpunkt der Begehung des weiteren Deliktes schon rechtskräftig gewesen wäre (VwGH 01.07.1981, 81/03/0061 uva.).

Zumal die entsprechende seinerzeitige Strafverfügung vom 23.04.2013, GZ: S 0007549/WE/1301, zum Vorfallszeitpunkt 03.03.2013 noch lange nicht erlassen war, konnte kein weiterer Erschwerungsgrund gegeben sein.

Aus diesen Erwägungen heraus waren die Geld- und die Ersatzfreiheitsstrafe entsprechend nach unten zu revidieren.

Einer weiteren Strafherabsetzung und noch mehr einer Anwendung des § 45 Abs. 1 Z 4 VStG (Ermahnung) standen die obigen Erwägungen zum Unrechtsgehalt der Tat und der Umstand entgegen, dass dem Berufungswerber keinerlei Milderungsgrund zu Gute kam.

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen. Gemäß § 64 Abs.2 VStG in der Fassung BGBl I Nr. 33/2013 beträgt der Kostenbeitrag zum Verfahren I. Instanz 10 %, jedoch mindestens 10 Euro. Auch wenn die Erstbehörde bei ihrer Kostenfestsetzung diesen Mindestkostenbeitrag nicht vorgeschrieben hatte, war die Berufungsbehörde gehalten, einen gesetzeskonformen Beitrag vorzuschreiben.

 

 

R E C H T S M I T T E L B E L E H R U N G

 

Gegen diesen Bescheid ist ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig.

 

 

H I N W E I S

 

Gegen diesen Bescheid kann jedoch innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Sie muss  – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt oder einer bevollmächtigen Rechtsanwältin eingebracht werden. Die dafür zu entrichtende Eingabegebühr beträgt jeweils 240,-- Euro.

 

Läuft die Beschwerdefrist mit Ende des 31. Dezember 2013 noch und wurde bis dahin keine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben, so kann vom 1. Jänner bis zum Ablauf des 12. Februar 2014 eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

 

Läuft die Beschwerdefrist mit Ende des 31. Dezember 2013 noch und wurde bis dahin eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof erhoben, gilt die Beschwerde als rechtzeitig erhobene Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof bzw als rechtzeitig erhobene Revision an den Verwaltungsgerichtshof.

 

Würde der Bescheid nach den Bestimmungen des Zustellgesetzes erst nach Ablauf des 31. Dezember 2013 als zugestellt gelten, kann innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

 

Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und die Revision an den Verwaltungsgerichtshof müssen – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt oder einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abgefasst und eingebracht werden. Die dafür zu entrichtende Eingabegebühr beträgt jeweils 240,-- Euro.

 

 

 

 

S c h ö n

 

 

 

 

 

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