Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-101745/8/Weg/Ri

Linz, 09.08.1994

VwSen-101745/8/Weg/Ri Linz, am 9. August 1994 DVR.0690392

Erkenntnis

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Wegschaider über die Berufung des N , vertreten durch Rechtsanwalt M, vom 10. Jänner 1994, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 5. Jänner 1994, VerkR96/12534/1992-Wi, wegen der Verwaltungsübertretung nach § 20 Abs.2 StVO 1960 zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird hinsichtlich der Schuld keine Folge gegeben und diesbezüglich das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

II. Die Geldstrafe wird auf 600 S und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 12 Stunden reduziert.

III. Der Kostenbeitrag zum Strafverfahren erster Instanz beträgt 60 S. Ein Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren war nicht vorzuschreiben.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 19, § 24, § 51 Abs.1, § 64 und § 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen hat mit dem in der Präambel zitierten Straferkenntnis über den Berufungswerber wegen der Verwaltungsübetretung nach § 20 Abs.2 iVm § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 eine Geldstrafe von 1.100 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 27 Stunden verhängt, weil dieser am 14. Juli 1992, um 16.10 Uhr, im Gemeindegebiet von Pram, auf der Innkreisautobahn A8, zwischen Straßenkilometer 46,0 und 44,0, in Richtung Wels als Lenker des PKWs die auf österreichischen Autobahnen zulässige Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h wesentlich (um 30 km/h) überschritten habe.

Außerdem wurde ein Kostenbeitrag zum Strafverfahren in der Höhe von 110 S in Vorschreibung gebracht.

Die Erstbehörde begründet dieses Straferkenntnis im wesentlichen damit, daß den Angaben des Meldungslegers, welcher die angeführte Geschwindigkeitsüberschreitung durch Nachfahren in gleichbleibendem Abstand mit einer Zivilpatrouille festgestellt habe, mehr Beweiskraft zugemessen wird, als den Angaben des Beschuldigten und seiner Mitfahrerin.

3. Der Berufungswerber stellt in seiner fristgerechten und als zulässig gewerteten Berufung vom 10. Jänner 1994 den Antrag, das Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.

4. Auf die durch den unabhängigen Verwaltungssenat bereits anberaumte mündliche Verhandlung wurde von beiden Parteien verzichtet, sodaß auf Grund der Aktenlage zu entscheiden ist.

Der Meldungsleger, nämlich Abteilungsinspektor Karl P, führt sowohl in der Anzeige als auch anläßlich der zeugenschaftlichen Befragung am 5. November 1992 an, die in Rede stehende Verwaltungsübertretung sei durch Nachfahren mit einem Zivilpatrouillenfahrzeug unter Einhaltung eines erforderlichen Abstandes und gleicher Fahrgeschwindigkeit festgestellt worden, wobei die Nachfahrt ca. 2 km andauerte.

Das verfolgte Fahrzeug sei dabei ca. 160 km/h gefahren, was durch Ablesen des eingestellten Tachometers festgestellt habe werden können. Der Berufungswerber sei angehalten worden und habe angegeben, nicht auf den Tacho geblickt zu haben. Er habe anläßlich dieser Anhaltung die Möglichkeit einer Geschwindigkeitsüberschreitung nicht in Abrede gestellt. Die Bezahlung eines Organmandates habe er abgelehnt, weil er den mitgeführten Geldbetrag für die Weiterreise benötigt habe.

Die im Rechtshilfeweg vernommene und vom Berufungswerber namhaft gemachte Zeugin J gab an, sie habe als Mitfahrerin durch ständiges Nachlinkssehen beobachten können, daß die Fahrgeschwindigkeit 130 km/h betragen habe.

Da sie Inhaberin eines Führerscheines sei, könne sie die Fahrgeschwindigkeit gut schätzen. Im übrigen sei der Tempomat eingeschaltet gewesen. Über den Wortwechsel zwischen dem Beschuldigten und dem Polizeibeamten könne sie keine Angaben machen.

Nach Meinung der Berufungsbehörde sind die Ausführungen der Beifahrerin nicht glaubwürdig. Es widerspricht den Erfahrungen des täglichen Lebens, daß ein Beifahrer ständig auf den Tacho blickt, um auf diese Art die Geschwindigkeit zu kontrollieren. Diese Kontrolltätigkeit wäre insbesondere deshalb völlig überflüssig gewesen, weil der Beschuldigte den Tempomat eingeschaltet gehabt habe. Wenn die Beifahrerin letztlich ausführt, daß sie als Inhaberin eines Führerscheines die Fahrgeschwindigkeit gut schätzen könne, so widerspricht dies ihrer eigenen Aussage, wonach sie die vom Berufungswerber angeblich gefahrenen 130 km/h durch ständiges Nachlinkssehen abgelesen habe. Ein weiterer Mosaikstein für die Unglaubwürdigkeit der Zeugin ist letztlich der Umstand, daß sie zwar über die Fahrgeschwindigkeit genaue Aussagen treffen konnte, jedoch über den folgenden Wortwechsel zwischen dem Gendarmeriebeamten und dem Lenker kein Erinnerungsvermögen mehr hatte.

Dem steht die Aussage des Meldungslegers gegenüber, der als Exekutivorgan im Falle einer falschen Aussage nicht nur strafgerichtliche sondern auch disziplinarrechtliche Sanktionen zu gewärtigen hätte. Es besteht nach Meinung der Berufungsbehörde kein einleuchtender Grund dafür, daß ein Exekutivorgan einem ihm völlig unbekannten Lenker eine Verwaltungsübertretung anlastet, zumal es auch im Zuge der Anhaltung zu keinem eskalierenden Wortwechsel gekommen war.

Als Milderungsgrund wird die verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit als erwiesen angenommen, weil der Akt keinen Hinweis auf eine verwaltungsstrafrechtliche Vormerkung enthält. Ansonsten wird den von der Erstbehörde angenommenen Strafzumessungsgründen beigetreten, zumal diesen in der Berufung nicht widersprochen wurde.

5. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

Gemäß § 99 Abs.3 lit.a iVm § 20 Abs.2 StVO 1960 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis 10.000 S zu bestrafen, wer die auf Autobahnen zulässige Höchstgeschwindigkeit (130 km/h) überschreitet.

Auf Grund des oben angeführten und als erwiesen angenommenen Sachverhaltes steht fest, daß der Berufungswerber das Tatbild einer Verwaltungsübertretung iSd zitierten Gesetzesnormen sowohl objektiv als auch subjektiv verwirklicht hat.

Bei der Festsetzung der Geldstrafe ist auf das Ausmaß der Geschwindigkeitsüberschreitung ebenso Rücksicht zu nehmen, wie auf etwaig vorliegende Erschwerungs- oder Milderungsgründe. Bei der Festsetzung der Geldstrafe ist überdies auf die wirtschaftliche Situation Rücksicht zu nehmen.

Die Strafhöhe würde nach der für diesen Fall noch anwendbaren Anonymverfügungsverordnung der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 8. Mai 1990 bei Geschwindigkeitsüberschreitungen von 26 km/h bis 30 km/h 900 S betragen. Die dergestalt objektivierten Anonymverfügungsstrafsätze sind nach ständiger Rechtsprechung des O.ö. Verwaltungssenates auch bei Strafverfügungen (§ 19 Abs.1 VStG) zu verhängen. Wenn Milderungsgründe iSd § 19 Abs.2 VStG hinzutreten - wie im gegenständlichen Fall die Unbescholtenheit - so ist diese Strafe noch entsprechend zu reduzieren.

Der unabhängige Verwaltungssenat erachtet in Anbetracht dieses nicht unwesentlichen Milderungsgrundes die reduzierte Geldstrafe in der Höhe von 600 S als ausreichend, um dem Berufungswerber die Unrichtigkeit seines Verhaltens vor Augen zu führen.

6. Die Kostenentscheidung ist gesetzlich begründet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Wegschaider

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