Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-168171/2/Sch/SA

Linz, 20.11.2013

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die auf das Strafausmaß beschränkte Berufung des Herrn x, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis vom 28. August 2013, Zl. VerkR96-6819-2012, wegen einer Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:

 

 

I.             Die Berufung wird abgewiesen und das Straferkenntnis im angefochtenen Umfang bestätigt.

 

II.           Der Berufungswerber hat als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren den Betrag von 16 Euro (20 % der verhängten Geldstrafen) zu leisten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu  I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 19 VStG.

zu II.: §§ 64 ff VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis hat mit dem Straferkenntnis vom 28. August 2013, Zl. VerkR96-6819-2012, über Herrn x, wegen einer Übertretung der Straßenverkehrsordnung (StVO) 1960 eine Geldstrafe in der Höhe von 80 Euro, 24 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, gemäß § 52 lit. a Z. 10a StVO 1960 verhängt, weil er am 12.05.2012 um 01:57 Uhr in der Gemeinde St. Georgen bei Obernberg am Inn, auf der B148 bei Straßenkilometer 8.416, mit dem von ihm gelenkten Pkw mit dem Kennzeichen x (D), die in diesem Bereich kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h um 23 km/h überschritten hat.

 

Überdies wurde der Berufungswerber gemäß § 64 VStG zu einem zu geringen Kostenbeitrag zum erstinstanzlichen Verfahren in der Höhe von 8 Euro verpflichtet.

 

2. Der Berufungswerber hat gegen das Straferkenntnis rechtzeitig eine auf das Strafmaß beschränkte Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.2ff VStG).

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

Der Berufungswerber begründet sein Rechtsmittel damit, dass sein geregeltes Einkommen sich auf 160,70 Euro belaufe, das aus seiner geringfügigen Beschäftigung hervorgebracht werde. Dies sei durch entsprechende Unterlagen belegbar.

Die Strafhöhe sei in Bezug auf seine angegebenen finanziellen Verhältnisse zu korrigieren.

 

Gemäß § 19 Abs. 2 VStG sind die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten eines Beschuldigten bei der Strafbemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Bezüglich Einkommensverhältnisse ist die Erstbehörde von einem geschätzten monatlichen Einkommen von 1300 Euro ausgegangen. Die Schätzung erfolgte deshalb, da vom Berufungswerber trotz entsprechender Einladung vom 8. Mai 2013 hiezu keinerlei Angaben gemacht wurden.

In der Berufung widerspricht der Rechtsmittelwerber dieser Einschätzung der Behörde und bringt vor, ein Einkommen von 160,70 Euro zu erzielen. Das Rechtsmittel lässt zwar offen, ob es sich hiebei um das monatliche Einkommen handelt, die Berufungsbehörde geht aufgrund des allgemeinen Sprachgebrauches in diesem Sinne aber davon aus. Damit stellt sich allerdings die Frage, wie mit einem derart geringen Einkommen der monatliche Aufwand einer Person beglichen werden kann. Nach Einschätzung der Berufungsbehörde ist es völlig unrealistisch, dass diese Einkommenshöhe, könnte sie auch vom Berufungswerber belegt werden, seine einzige Einkunftsquelle darstellt. In welcher Form dem Berufungswerber andere weitere finanzielle Mittel zur Verfügung stehen kann im Detail von der Berufungsbehörde naturgemäß nicht beurteilt werden, es wird aber mit höchster Wahrscheinlichkeit so sein bzw. kann der Berufungswerber allenfalls über Naturalzuwendungen, etwa in Form von Kost und Logis, verfügen. Alleine die Haltung eines größeren Kraftwagen, wie ihn der Berufungswerber besitzt, verbunden mit Fahrten etwa von Nürnberg nach Österreich, würde das behauptete monatliche geringe Einkommen des Berufungswerbers schon in Anspruch nehmen.

Zusammenfassend muss daher davon ausgegangen werden, dass der Berufungswerber über ein größeres Einkommen verfügt, ob nun die von der Erstbehörde geschätzten 1300  Euro erreicht werden oder das Einkommen etwas darunter gelegen ist, kann dahingestellt bleiben.

 

Auch darf nicht außer Acht gelassen werden die konkret verhängte Höhe der Geldstrafe. Bei relativ geringen Geldstrafen müssen weitergehende Nachforschungen der Behörde nur dann erwartet werden, wenn solchen nicht der Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis der Verfahrensführung entgegenstellt (VwGH 1.5.1990, 89/18/0177).

Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass weitere Ermittlungen der Berufungsbehörde in Anbetracht der verhängten Geldstrafe von 80 Euro unterbleiben konnten.

Für eine Geschwindigkeitsüberschreitung im Ausmaß von immerhin 23 km/h bei einer erlaubten Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h kann die von der Behörde verhängte Geldstrafe in dieser Höhe keinesfalls als unangemessen angesehen werden. Eine Herabsetzung derselben alleine aus den nicht nachvollziehbaren Angaben des Berufungswerbers zu seinen Einkommensverhältnissen erscheint der Berufungsbehörde weder geboten noch vertretbar.

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

 

R E C H T S M I T T E L B E L E H R U N G

 

Gegen diesen Bescheid ist ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig.

 

 

H I N W E I S

 

Gegen diesen Bescheid kann jedoch innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Sie muss  – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt oder einer bevollmächtigen Rechtsanwältin eingebracht werden. Die dafür zu entrichtende Eingabegebühr beträgt jeweils 240,-- Euro.

 

Läuft die Beschwerdefrist mit Ende des 31. Dezember 2013 noch und wurde bis dahin keine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben, so kann vom 1. Jänner bis zum Ablauf des 12. Februar 2014 eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

 

Läuft die Beschwerdefrist mit Ende des 31. Dezember 2013 noch und wurde bis dahin eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof erhoben, gilt die Beschwerde als rechtzeitig erhobene Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof bzw als rechtzeitig erhobene Revision an den Verwaltungsgerichtshof.

 

Würde der Bescheid nach den Bestimmungen des Zustellgesetzes erst nach Ablauf des 31. Dezember 2013 als zugestellt gelten, kann innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

 

Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und die Revision an den Verwaltungsgerichtshof müssen – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt oder einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abgefasst und eingebracht werden. Die dafür zu entrichtende Eingabegebühr beträgt jeweils 240,-- Euro.

 

 

 

S c h ö n