Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-730491/45/Wg/TK

Linz, 22.07.2013

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Wolfgang Weigl über die Berufung des  Herrn x, geb. x, gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Wels vom 17. Februar 2009, Zl 1-1014872/FP/09, betreffend Verhängung eines Aufenthaltsverbotes, zu Recht erkannt:

 

Der Berufung wird stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) iVm § 63 Fremdenpolizeigesetz (FPG)

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die BPD Wels erließ mit Bescheid vom 17. Februar 2009, Zl. 1-1014872/FP/09, gegen den Berufungswerber (im Folgenden: Bw) gemäß § 60 Abs 1 iVm Abs. 2 Z 1 des Fremdenpolizeigesetzes (FPG) ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot.

 

2. Der Unabhängige Verwaltungssenat wies die dagegen erhobene Berufung mit – als Erkenntnis bezeichneten – Bescheid vom 20. März 2012, VwSen-730491/33/Wg/WU, als unbegründet ab. Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde des Berufungswerbers den Bescheid des UVS vom 20.3.2012 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Auf das Erkenntnis des VwGH vom 11.6.2013, Zl. 2012/21/0088-9, wird verwiesen. Der UVS hat daher (neuerlich) über die Berufung zu entscheiden.

 

3. Mit Eingabe vom 16. Juli 2013 informierte Rechtsanwalt x den UVS über die Auflösung des Vollmachtsverhältnisses.

 

4. Der UVS hat im Erkenntnis vom 20. März 2012 zur entscheidungsrelevanten Frage, ob dem Bw Anfang 2004 nach der damaligen Rechtslage die österreichische Staatsbürgerschaft verliehen hätte werden können, umfangreiche Feststellungen getroffen. Dem Bw kann in Hinblick auf die Ausführungen im Erkenntnis des VwGH vom 11.6.2013 nicht entgegengehalten werden, er hätte diese Voraussetzungen nicht erfüllt. Damit ist die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes im Grunde des § 64 Abs. 1 Z 1 FPG nicht zulässig. Aus diesem Grund war spruchgemäß zu entscheiden.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsge­richtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevoll­mächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 240 Euro zu entrichten.

Mag. Wolfgang Weigl

 

 

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