Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-168063/7/MZ/TR/JO

Linz, 11.11.2013

 

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Dr. Markus ZEINHOFER über die Berufung des x, geboren am 13.3.1963, wohnhaft in xstraße x, x x, Bundesrepublik Deutschland, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes des Bezirks Schärding vom 13.8.2013, VerkR96-2748-2013, wegen einer Übertretung der Straßenverkehrsordnung, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 23.10.2013, zu Recht erkannt:

I.              Der Berufung wird stattgegeben, der bekämpfte Bescheid ersatzlos behoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

II.         Der Berufungswerber hat keinen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor dem Verwaltungssenat zu leisten.

 

Rechtsgrundlagen:

zu I: §§ 24, 45 Abs 1 Z 1, 64 Abs 1 und 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 iVm § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991;

zu II: § 65 Verwaltungsstrafgesetz.

 

 


Entscheidungsgründe:

Zu I.:

1. Die BH Schärding hat dem Berufungswerber im angefochtenen Straferkenntnis vorgeworfen, dass er am 2.5.2013 um 16:45 Uhr im Stadtgebiet x, xstraße, Schutzweg zwischen Friedhof und Friedhofsparkplatz, einem Fußgänger, der sich auf einem Schutzweg befunden habe, das unbehinderte und ungefährdete Überqueren der Fahrbahn nicht ermöglicht und diesen behindert habe, da der Fußgänger sein Schritttempo verringern habe müssen.   

Dadurch habe er § 9 Abs 2 StVO 1960 verletzt, weshalb über ihn gem § 99 Abs 2c Z 3 StVO 1960  eine Geldstrafe von 72 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 24 Stunden) verhängt werde. Weiters werde er gem § 64 VStG zur Zahlung eines Verfahrenskostenbeitrages in der Höhe von 10 Euro (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 100 Euro angerechnet) verpflichtet; der Gesamtbetrag betrage daher 82 Euro.

 

Rechtlich begründete die Behörde die Entscheidung wie folgt:

 

Die Anzeige der PI Schärding vom 6.5.2013 sei schlüssig und nachvollziehbar. Die enthaltenen Angaben werden durch die im Ermittlungsverfahren einvernommene Polizeibeamtin bekräftigt. Deren Aussage werde hohe Glaubwürdigkeit attestiert, welche sich darauf stütze, dass sie unter Wahrheitsplicht getätigt worden sei (§§ 49 und 50 AVG iVm § 24 VStG) und auf dem überzeugenden persönlichen Eindruck beruhe, den die Zeugin bei der Einvernahme gemacht habe. Einem Organ der öffentlichen Straßenaufsicht – wie Insp x – sei weiters aufgrund ihrer Ausbildung, beruflichen Tätigkeit und Erfahrung durchaus zumutbar und zuzubilligen, sich über Vorgänge des öffentlichen Straßenverkehrs ein richtiges Urteil zu bilden und richtige Wahrnehmungen und Feststellungen zu tätigen. Es sei zudem unerfindlich, welche Umstände die Anzeigelegerin dazu veranlasst haben sollten, zum Nachteil des Angezeigten falsche Angaben zu machen, zumal sie im Fall einer bewusst unrichtigen Anzeigeerstattung mit massiven disziplinären und strafrechtlichen Konsequenzen zu rechnen hätte. Der Aussage der Polizeibeamtin komme daher auch ein hoher Beweiswert zu. Die gelegte Anzeige wie auch die Zeugenaussage könnten dem Verfahren daher bedenkenlos zugrunde gelegt werden.

Der Beschuldigte könne sich jedoch in jede Richtung hin verteidigen. Dieser Umstand dürfe zwar nicht schlechthin gegen ihn verwendet werden, jedoch sei es ihm im gegenständlichen Fall nicht gelungen, die Fahrlässigkeitsvermutung zu entkräften. Nach § 5 Abs 1 VStG genüge zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten; diese sei bei Zuwiderhandlungen gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehöre und der Täter nicht glaubhaft mache, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden treffe. Zudem sei die vom Beschuldigten begangene Übertretung als Ungehorsamsdelikt zu qualifizieren, worin das Tatbild in einem bloßen Verhalten ohne Merkmal eines Erfolges bestehe. Dabei habe der Beschuldigte alles darzulegen, was für seine Entlastung spreche. Dies habe durch ein geeignetes Tatsachenvorbringen und durch die Beibringung von Beweismitteln bzw die Stellung konkreter Beweisanträge zu geschehen. Allgemein gehaltene Behauptungen oder ein bloßes Leugnen reichten für eine Glaubhaftmachung nicht aus (VwGH 24.2.1993, 92/03/0011).

Im gegenständlichen Fall habe sich bereits eine Fußgängerin auf dem Schutzweg befunden. Dies hätte der Beschuldigte als Teilnehmer im Straßenverkehr bei gehöriger Aufmerksamkeit wahrnehmen müssen. Die Fußgängerin sei auf Höhe der Abbiegespur gewesen, welche nebst des von dem Beschuldigten befahrenen (rechten) Fahrstreifens in Fahrtrichtung stadtauswärts liege. Der VwGH habe dazu festgestellt, dass in allen Fällen, in denen ein Fußgänger, der den Schutzweg bereits betreten habe, bei Fortsetzung seiner beabsichtigten Straßenüberquerung durch das sich nähernde Fahrzeug gehindert oder gefährdet werden könnte, der Lenker des Fahrzeuges den Vorrang des Fußgängers zu beachten habe (so etwa VwGH 25.4.1980, 0002/80). Die Fußgängerin habe aber ihre Schrittgeschwindigkeit verringern müssen, weshalb behördlicherseits daher davon auszugehen sei, dass nicht nur eine fiktive sondern eine tatsächliche Behinderung der Fußgängerin eingetreten sei. Überdies werde mitgeteilt, dass gem § 9 Abs 2 StVO nicht erforderlich sei, dass die Fußgängerin namentlich festgehalten werde (siehe etwa VwGH 31.3.1993, 92/02/0334). Es sei daher auch eine allfällige Einvernahme der Fußgängerin, selbst wenn dies bekannt gewesen sei, nicht erforderlich gewesen.      

Bezüglich der Strafbemessung führt die BH Schärding aus, dass gegen den Beschuldigten keine Vorstrafen evident seien, was einen Milderungsgrund darstelle. Erschwerungsgründe habe die Behörde keine verortet.

Das Verschulden könne im gegenständlichen Fall nicht als gering betrachtet werden, komme es doch auf Schutzwegen immer wieder zu zum Teil schweren Verkehrsunfällen. Es bedürfe daher sowohl aus spezial- als auch aus generalpräventiven Überlegungen spürbarer Strafen, um sowohl dem Beschuldigten selbst als auch die Allgemeinheit darauf hinzuweisen, dass die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen in Bezug auf Schutzwege von wesentlicher Bedeutung seien. Die Erteilung einer Ermahnung gem § 45 Abs 1 VStG sei daher nicht möglich. Die verhängte Strafe sei daher dem Verschulden, dem Unrechtsgehalt der Tat als auch seinen persönlichen Verhältnisse (monatliches Nettoeinkommen 1.500,- Euro, keine Sorgepflichten, kein Vermögen) als entsprechend bemessen anzusehen und stelle ohnehin die vom Gesetzgeber festgelegte Mindeststrafe dar. 

 

2. In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung führt der Berufungswerber Folgendes aus:

 

Er sei mit der Strafverfügung nach wie vor nicht einverstanden, da es seinerseits keinen Verstoß gegenüber der Rechtsvorschrift gem § 9 Abs 2 StVO gegeben habe. Die Angaben der Zeugin entsprechen in mehreren Punkten nicht den Tatsachen, sodass ihm keine andere Wahl bleibe, als sich auf dem weiteren Rechtsweg zu verteidigen. Wie er bereits mehr als deutlich beschrieben habe, seien die Amtshandlungen von Anzeigelegerin x alles andere als korrekt. Bezüglich der getroffenen Erwägungen aus der Abhandlung seines Einspruches möchte er weiters ausführen, dass infolge des Umstandes, dass – wie aus den Erwägungen hervorgehe – Frau x mit massiven disziplinären und strafrechtlichen Konsequenzen zu rechnen habe, es aus seiner Sicht nur logisch sei, dass Frau x sich gegen seine Schilderungen der Tatsachen stelle, und nicht bereit sei, unwahre Behauptungen oder ungebührliches Verhalten ihrerseits einzuräumen.

Dass der Zeugenaussage ein höherer Beweiswert als der seinen zugemessen werde, diene sicher nicht der Wahrheitsfindung; vielmehr sei das Gegenteil der Fall. Die gelegte Anzeige und auch die Zeugenaussage können keinesfalls bedenkenlos zugrunde gelegt werden. Er habe alle seine Angaben wahrheitsgemäß vorgetragen und es gebe seinerseits keinen Grund eine andere oder gar eine unwahre Position einzunehmen. Wegen 80 Euro lasse er sich sicher nicht auf ein Gerichtsverfahren ein, wenn er seinerseits Bedenken an einer wahrheitsgemäßen Schilderung der Umstände habe. Eine Fahrlässigkeitsvermutung iSd § 5 Abs 1 VStG könne er aufgrund der Sachlage nicht anerkennen. Für den Fall, dass die BH nicht bereit sei das Verfahren einzustellen, beantrage er hiermit eine mündliche Verhandlung vor dem UVS.   

 

3. Die belangte Behörde hat den Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat Oberösterreich (im Folgenden: UVS OÖ) zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des UVS OÖ, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c VStG).

 

4. Der UVS OÖ hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt sowie die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 23.10.2013, an welcher der Berufungswerber und die Zeugin Insp x teilgenommen haben. Die belangte Behörde bzw ein Vertreter dieser waren entschuldigt.  

 

4.1. Aus dem vorgelegten Verwaltungsakt sowie der durchgeführten mündlichen Verhandlung ergibt sich folgender, für die Entscheidung wesentlicher Sachverhalt:

 

Der Berufungswerber fuhr mit seinem Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen AÖ-BExxx am 2.5.2013 um 16:45 Uhr in der Gemeinde x, Gemeindestraße-Ortsgebiet, auf der xstraße stadtauswärts von der B x (x Straße kommend) über einen Schutzweg, welcher sich neben einem Friedhof befindet. In weiterer Folge wurde er von Insp x beim Friedhofsparkplatz angehalten und es wurde ihm vorgeworfen, dass er eine Fußgeherin beim Überqueren des Schutzweges behindert bzw gefährdet habe. Dies bestreitet der Berufungswerber indem er ausführt, dass sich im Zeitpunkt des Überfahrens des Schutzweges keine Person auf dem Schutzweg befunden habe.

 

4.2. Zu diesen Darstellungen wird in freier Beweiswürdigung Folgendes festgehalten:

 

In der vor dem UVS OÖ durchgeführten mündlichen Berufungsverhandlung stellt der Berufungswerber vorweg fest, dass das Geburtsdatum welches von der Behörde im Akt geführt werde, nicht den Tatsachen entspreche. Sein Geburtsdatum sei der 13.03.1963. Ebenso sei der von der Behörde verwendete Geburtsort M nicht richtig.

Der Berufungswerber gibt an, dass er von der B x auf die xstraße aufgefahren sei. Davor befinde sich ein Stopp-Schild, vor welchem er sein KFZ angehalten habe. In einiger Entfernung habe er bereits die Polizeistreife der PI Schärding erblickt. Diese habe sich ca 30-35 Meter nach der Haltelinie befunden. Der Schutzweg habe sich etwa 15 Meter nach der Haltelinie befunden. Zur Tatzeit habe reger Verkehr geherrscht und der Berufungswerber, dem die Verkehrssituation bekannt ist, sei nach einiger Wartezeit in die x straße eingebogen. In weiterer Folge habe er eine Person auf dem Fußweg neben dem Friedhof wahrgenommen. Diese sei auf dem Fußweg auf der gegenüber liegenden Fahrbahnseite stadteinwärts gegangen. Bei der Fußgängerin habe es sich um eine Frau mit dunklen Haaren ohne sonstige wesentliche Auffälligkeiten gehandelt. Bei der Beschreibung der Situation legte der Berufungswerber eine von ihm angefertigte Skizze vor, welche den Tatort graphisch darstellt. Der Berufungswerber gibt an, dass er die Fußgängerin ca 7-8 Meter vor dem Schutzweg wahrgenommen habe und sich diese Person ca 5 Meter vor dem Schutzweg befunden habe. Der Berufungswerber gibt an, dass die Fußgängerin, wie er sich auf Höhe des Schutzweges befunden habe, den Schutzweg noch nicht betreten habe. Auf Nachfrage des Verhandlungsleiters gibt der Berufungswerber an, dass er nicht mehr angeben könne, wo sich die Fußgängerin im Zeitpunkt des Befahrens des Schutzweges befunden habe.

Nach Überfahren des Schutzweges nahm der Berufungswerber die Zeugin wahr und nahm mit ihr Blickkontakt auf. In weiterer Folge näherte er sich mit seinem Fahrzeug langsam der Zeugin, welche sich auf dem Parkplatz gegenüber dem Friedhof befand. Der weitere am Tatort befindliche Beamte nahm die verfahrensgegenständliche Situation nicht wahr, da er mit einer anderen Amtshandlung beschäftigt war. Der Berufungswerber gibt weiters an, dass er auf Höhe der Zeugin sein Fahrzeug zum Stillstand gebracht habe und das Fenster auf der Beifahrerseite seines Kfz herunterließ um sich zu erkundigen, ob es irgendetwas gäbe. Die Zeugin konfrontierte ihn daraufhin damit, ob er die besagte Fußgängerin nicht wahrgenommen habe, worauf der Berufungswerber ihr entgegnete, dass er sie sehr wohl wahrgenommen habe. Ob die Fußgängerin tatsächlich den Schutzweg überquerte, könne er nicht mehr sagen.

Nach einem Wortwechsel entschloss sich die Zeugin eine Verkehrskontrolle vorzunehmen. Der Berufungswerber gibt an, dass es für ihn nicht schlüssig sei, dass er mit der Zeugin zuerst darüber diskutiert habe, ob man in Österreich bereits dann anzuhalten habe, wenn sich ein Fußgänger in der Nähe eines Schutzweges befinde und in weiterer Folge der Tatvorwurf dahingehend lautet, dass sich eine Fußgängerin auf dem Schutzweg bereits befunden habe. Zu dem in der Anzeige dargestellten Sachverhalt, dass sich die Fußgängerin bereits auf Mitte der Fahrbahn befunden hat (auf der mittleren Spur) könne er sich nicht erklären, da sich seiner Ansicht nach der Vorfall anders zugetragen hat.

 

Die Zeugin Insp x gab bei ihrer Einvernahme an, dass sie mit ihrem Kollegen auf dem Parkplatz gegenüber dem Friedhof gestanden sei und dabei die Sicherungsposition übernommen habe. In weiterer Folge nahm sie den Berufungswerber in seinem Fahrzeug wahr, der sich dem vor ihr liegenden Schutzweg näherte, wobei dieses mit normaler Geschwindigkeit auf den Schutzweg zugefahren sei. Die Zeugin gibt an, dass sie die Fußgängerin beim Hinausgehen aus dem Friedhof wahrgenommen habe, wobei sich diese in Richtung stadtauswärts dem Schutzweg genähert habe. Auf Nachfrage des Verhandlungsleiters führt die Zeugin aus, dass sie nicht mehr sagen könne, wo sich der Berufungswerber befunden habe, als die Fußgängerin auf Höhe des Schutzweges gewesen sei. Sie könne aber jedenfalls sagen, dass die Fußgängerin sich, als der Berufungswerber mit seinem Fahrzeug den Schutzweg überquerte, bereits auf der Fahrbahn bzw auf dem Schutzweg auf Höhe der Abbiegespur befunden habe. Die Fußgängerin habe ihre Gehgeschwindigkeit reduzieren müssen, sei aber nicht zum Stillstand gekommen. Eine Gefährdung der Fußgängerin habe somit nicht bestanden.

Die Zeugin gibt an, dass sich im Umkreis des Schutzweges im tatgegenständlichen Zeitpunkt keine weiteren Personen befunden haben. Weiters führt sie aus, dass sie freie Sicht auf den Tatort gehabt habe. Die Fußgängerin sei ihrer Einschätzung nach ca 50-60 Jahre alt gewesen. Weitere Angaben zur Person seien ihr aber nicht mehr in Erinnerung. Auf Nachfrage des Verhandlungsleiters erläutert die Zeugin, dass sie die Personalien der Fußgängerin deshalb nicht aufnehmen konnte, da sie mit der Amtshandlung des nunmehrigen Berufungswerbers beschäftigt gewesen sei. Auf Vorhalt hinsichtlich des Fehlers beim Geburtsdatum und Geburtsort des Berufungswerbers, gibt die Zeugin an, dass sie sich diesen Fehler deshalb erklären könne, da sie auf dem Weg zum Einsatzfahrzeug für die Aufnahme dessen Daten von diesem in ständige Konversation verwickelt gewesen sei. Auf Nachfrage führt die Zeugin an, dass die Angaben des Berufungswerbers betreffend der Fußgängerin für sie nicht nachvollziehbar seien; sie habe jedenfalls an besagtem Ort keine Fußgängerin wahrnehmen können. Abschließend gibt die Zeugin auf Nachfrage des Verhandlungsleiters an, nicht mehr mit Sicherheit sagen zu können, ob mit dem Berufungswerber eine Diskussion betreffend der Frage, ob man in Österreich das Fahrzeug vor dem Schutzweg zum Stillstand zu bringen habe, wenn sich ein Fußgänger diesem bloß nähert, stattgefunden habe.

Der Berufungswerber befragt die Zeugin dahingehend, wie sie ihn zum Anhalten bewegte, worauf die Zeugin antwortete, dass sie mit Handzeichen am Fahrbahnrand stehend ihm ein deutliches Handzeichen zum Anhalten signalisiert habe. Es wird resümierend festgehalten, dass hinsichtlich der Anhaltung des Berufungswerbers keine Übereinstimmung bestehe. 

Auf Nachfrage des Verhandlungsleiters gibt der Berufungswerber an, dass es sein könne, dass eine weitere Person aus dem Friedhof auf seiner Höhe heraus gekommen sei. Auf Nachfrage des Berufungswerbers, ob die Polizisten in Schärding gehalten sind, so viele Übertretungen wie möglich zu ahnden, gibt die Zeugin an, dass es in Schärding so etwas nicht geben würde.

 

Es ist also festzuhalten, dass sich die Aussagen des Berufungswerbers und jene der Zeugin Insp x bezüglich des Befindens einer Fußgängerin auf dem Schutzweg bei der beschriebenen Örtlichkeit zT diametral entgegenstehen. Wie sich der Sachverhalt in concreto genau zugetragen hat, sprich ob sich eine Person bereits am Schutzweg befunden hat als der Berufungswerber diesen querte bzw ob tatsächlich eine Behinderung der allfälligen Person stattgefunden hat (eine Gefährdung wird von der Zeugin ohnehin ausgeschlossen), lässt sich angesichts der beiden Aussagen – die jede für sich konzise wirken – nicht mit Sicherheit sagen. Auch wenn gewöhnlich den Aussagen von Organen der öffentlichen Straßenaufsicht aufgrund ihrer besonderen Ausbildung erhöhte Bedeutung/Glaubwürdigkeit zukommt, kann trotzdem aufgrund der Ungereimtheiten in den Aussagen der beiden befragten Personen sowie insb der glaubwürdigen und authentischen Schilderung des Sachverhalts durch den Berufungswerber im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung, der von der Zeugin erhobene Tatvorwurf der Verletzung des § 9 Abs 2 StVO – trotz eingehender Würdigung der Beweise bzw Aussagen – nicht mit Sicherheit festgestellt werden.  

 

5. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

5.1. Gem § 9 Abs 2 StVO hat der Lenker eines Fahrzeuges, das kein Schienenfahrzeug ist, einem Fußgänger oder Rollschuhfahrer, der sich auf einem Schutzweg befindet oder diesen erkennbar benützen will, das unbehinderte und ungefährdete Überqueren der Fahrbahn zu ermöglichen. Zu diesem Zweck darf sich der Lenker eines solchen Fahrzeuges einem Schutzweg nur mit einer solchen Geschwindigkeit nähern, dass er das Fahrzeug vor dem Schutzweg anhalten kann, und er hat, falls erforderlich, vor dem Schutzweg anzuhalten. In gleicher Weise hat sich der Lenker eines Fahrzeuges, das kein Schienenfahrzeug ist, vor einer Radfahrerüberfahrt zu verhalten, um einem Radfahrer oder Rollschuhfahrer, der sich auf einer solchen Radfahrerüberfahrt befindet oder diese erkennbar benützen will, das ungefährdete Überqueren der Fahrbahn zu ermöglichen.

 

5.2. Der Berufungswerber hat, wie bereits ausgeführt, die den gegenständlichen Schutzweg überquerende Fußgängerin nicht gefährdet. Dies wird auch von der Zeugin Insp x in ihrer Zeugenaussage vor dem UVS bestätigt. Eine für eine Sanktionierung erforderliche Behinderung kann angesichts der in Punkt 4.2. angestellten Beweiswürdigung nicht mit einer für eine verwaltungsstrafrechtliche Sanktionierung erforderlichen Sicherheit festgestellt werden, da selbst wenn die Fußgängerin im Zeitpunkt des Überfahrens des Schutzweges durch den Berufungswerber sich bereits auf dem Schutzweg befunden haben sollte, dies allein für die Erfüllung des Tatbildes des § 9 Abs 2 StVO 1960 nicht ausreicht (vgl idZ OLG Wien 21.9.1981, 27 Bs 326/81); von einer notwendigen (für eine Bestrafung erforderliche) Verringerung der Geh-Geschwindigkeit durch die Fußgängerin kann nicht mit Sicherheit ausgegangen werden (vgl Punkt 4.2.). Infolgedessen ist nach dem Grundsatz „in dubio pro reo“ (im Zweifel für den Angeklagten) das Verfahren gegen den Berufungswerber gem § 45 Abs 1 Z 1 VStG einzustellen (VwGH 8.9.1995, 92/02/0263).    

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

R E C H T S M I T T E L B E L E H R U N G

 

Gegen diesen Bescheid ist ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig.

 

 

H I N W E I S

 

Gegen diesen Bescheid kann jedoch innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Sie muss  – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt oder einer bevollmächtigen Rechtsanwältin eingebracht werden. Die dafür zu entrichtende Eingabegebühr beträgt jeweils 240,-- Euro.

 

Läuft die Beschwerdefrist mit Ende des 31. Dezember 2013 noch und wurde bis dahin keine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben, so kann vom 1. Jänner bis zum Ablauf des 12. Februar 2014 eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

 

Läuft die Beschwerdefrist mit Ende des 31. Dezember 2013 noch und wurde bis dahin eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof erhoben, gilt die Beschwerde als rechtzeitig erhobene Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof bzw als rechtzeitig erhobene Revision an den Verwaltungsgerichtshof.

 

Würde der Bescheid nach den Bestimmungen des Zustellgesetzes erst nach Ablauf des 31. Dezember 2013 als zugestellt gelten, kann innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

 

Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und die Revision an den Verwaltungsgerichtshof müssen – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt oder einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abgefasst und eingebracht werden. Die dafür zu entrichtende Eingabegebühr beträgt jeweils 240,-- Euro.

 

 

Markus Zeinhofer

 

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