Linz, 11.11.2013
E r k e n n t n i s
Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Dr. Markus ZEINHOFER über die Berufung des x, geboren am 1. August 1941, Straße, x, gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Oberösterreich vom 2. Mai 2013, AZ: S 48.032/12, wegen einer Übertretung der StVO, zu Recht erkannt:
I. Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
II. Der Berufungswerber hat zusätzlich zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten für das Berufungsverfahren einen Kostenbeitrag von 10 Euro zu leisten.
Rechtsgrundlagen:
zu I.: §§ 24, 64 Abs 1 und 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 iVm § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991;
zu II.: § 64 Abs 1 und 2 Verwaltungsstrafgesetz.
Entscheidungsgründe:
Zu I.:
1. Mit Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Oberösterreich vom 2. Mai 2013, AZ: S 48.032/12, wurde dem Berufungswerber (in Folge: Bw) angelastet, am 17. September 2012 um 11.30 Uhr in der xstraße in x gegenüber Hausnummer x das KFZ mit dem Kennzeichen x auf einem Gehsteig abgestellt und diesen somit vorschriftswidrig benützt zu haben.
Er habe dadurch § 8 Abs 4 StVO 1960 verletzt, weshalb über ihn gem § 99 Abs 3 lit a StVO 1960 eine Geldstrafe von 36 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 18 Stunden) verhängt wurde.
Die belangte Behörde begründet ihre Entscheidung wie folgt:
2. In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung führt der Berufungswerber Folgendes aus:
3. Die belangte Behörde hat den Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat Oberösterreich (im Folgenden: UVS OÖ) zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des UVS OÖ, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c VStG).
4.1. Der UVS OÖ hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt sowie die Durchführung eines Lokalaugenscheines. Zum Ergebnis des Lokalaugenscheines wurde dem Bw im Wege des Parteiengehörs Gelegenheit gegeben, sich zu äußern, wovon dieser jedoch keinen Gebrauch machte.
4.2. Aus dem vorgelegten Verwaltungsakt sowie dem durchgeführten Lokalaugenschein ergibt sich folgender für die Entscheidung wesentlicher Sachverhalt:
Der Bw hat am 17. September 2012 um 11.30 Uhr in der xstraße in x gegenüber Hausnummer x das KFZ mit dem Kennzeichen x am durch ein Pflasterband sowie eine farblich andere Pflasterung von der Fahrbahn abgegrenzten, für den Fußgängerverkehr bestimmten Straßenteil, abgestellt.
5. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:
5.1. § 8 Abs 4 StVO 1960 in der im Tatzeitpunkt geltenden Fassung lautet:
Die Benützung von Gehsteigen, Gehwegen und Schutzinseln mit Fahrzeugen aller Art und die Benützung von Radfahranlagen mit Fahrzeugen, die keine Fahrräder sind, insbesondere mit Motorfahrrädern, ist verboten. Dieses Verbot gilt nicht
1. für das Überqueren von Gehsteigen, Gehwegen und Radfahranlagen mit Fahrzeugen auf den hiefür vorgesehenen Stellen,
2. für das Befahren von Mehrzweckstreifen mit Fahrzeugen, für welche der links an den Mehrzweckstreifen angrenzende Fahrstreifen nicht breit genug ist oder wenn das Befahren durch Richtungspfeile auf der Fahrbahn für das Einordnen zur Weiterfahrt angeordnet ist, wenn dadurch Radfahrer weder gefährdet noch behindert werden, sowie
3. für Arbeitsfahrten mit Fahrzeugen oder Arbeitsmaschinen, die nicht mehr als 1500 kg Gesamtgewicht haben und für die Schneeräumung, die Streuung, die Reinigung oder Pflege verwendet werden.
§ 99 Abs 3 lit a StVO 1960 in der im Tatzeitpunkt geltenden Fassung lautet:
Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu zwei Wochen, zu bestrafen, wer als Lenker eines Fahrzeuges, als Fußgänger, als Reiter oder als Treiber oder Führer von Vieh gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen verstößt und das Verhalten nicht nach den Abs. 1, 1a, 1b, 2, 2a, 2b, 2c, 2d, 2e oder4 zu bestrafen ist.
5.2. Der Bw hat – was außer Streit steht – zur angeführten Zeit am angeführten Ort das von ihm gelenkte KFZ abgestellt. § 8 Abs 4 StVO 1960 untersagt die „Benützung von Gehsteigen“. Dass es sich beim Abstellen eines Fahrzeuges um ein benützen im Sinne der zitierten Bestimmung handelt, braucht nicht weiter erläutert werden.
Auf der objektiven Tatbestandsebene ist daher im ggst Fall lediglich zu klären, ob es sich bei der Abstellfläche um einen Gehsteig im Sinne der StVO 1960 handelt.
§ 2 Abs 1 Z 10 leg cit definiert den „Gehsteig“ legal als „ein für den Fußgängerverkehr bestimmter, von der Fahrbahn durch Randsteine, Bodenmarkierungen oder dgl. abgegrenzter Teil der Straße“.
Vor Ort stellt sich die straßenbauliche Situation derart dar, dass die einspurige Fahrbahn durch ein andersfarbiges Pflasterband von der für Fußgänger vorgesehenen Gehfläche getrennt ist. Auch der Bereich für die Fußgänger selbst hat eine dunklere Farbe als die Pflasterung der Fahrbahn.
In diesem Zusammenhang ist auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 17. Juni 1992, 92/02/0142, zu verweisen. Danach wurde der Abstellort eines Fahrzeuges als Gehsteig im Sinne des § 2 Abs 1 Z 10 StVO 1960 qualifiziert, da es „sich nach den für jedermann deutlich erkennbaren äußeren Merkmalen um einen von der Fahrbahn abgegrenzten, für den Fußgängerverkehr bestimmten Teil der Straße handelte […]. Eine entsprechende Abgrenzung der Verkehrsfläche zwischen der Fahrbahn und einer am Straßenrand befindlichen Mauer erfolgte im Beschwerdefall durch ein Pflasterband. Daß dieses Pflasterband nicht über das Fahrbahnniveau hinausragte, hinderte die Qualifikation des vom Beschwerdeführer für die Abstellung seines Pkws benutzten Straßenteiles als Gehsteig nicht, weil ein Gehsteig nach der Legaldefinition des § 2 Abs. 1 Z. 10 StVO auch durch bloße Bodenmarkierungen als solcher von der Fahrbahn abgegrenzt werden kann, die sich ihrer Natur nach ebenfalls nicht vom Fahrbahnniveau abheben.“
Vor diesem Hintergrund ist im ggst Fall unzweifelhaft davon auszugehen, dass der Bw das in Rede stehende KFZ auf einem Gehsteig im Sinne der §§ 8 Abs 4 iVm 2 Abs 1 Z 10 StVO 1960 abgestellt und diesen daher vorschriftswidrig benutzt hat.
5.3. Auch in subjektiver Hinsicht hat der Bw aufgrund der Fahrlässigkeitsfiktion gem § 5 Abs 1 VStG seine Verhaltensweise zu verantworten; gegenteiliges lässt sich weder aus dem Sachverhalt noch aus den Ausführungen des Bw schließen.
5.4. Gem § 19 Abs 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Gem § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Die Behörde hat bei der Strafbemessung ein Einkommen von 1.000.- EUR monatlich zugrunde gelegt und ging weiters davon aus, dass der Bw kein für das Verfahren relevantes Vermögen besitzt und ihn keine Sorgepflichten treffen. Diesen Annahmen wurde vom Bw nicht widersprochen.
Strafmildernd ist - wie bereits von der Erstbehörde ausgeführt - die bisherige Unbescholtenheit des Bw zu werten; straferschwerenden Umstände liegen nicht vor. Für das vom Bw begangene Delikt ist eine Höchststrafe von 726,- EUR vorgesehen. Die von der belangten Behörde verhängte Strafhöhe von 36,- EUR, die sich im untersten denkbaren Bereich bewegt, vermag vor diesem Hintergrund nicht als rechtswidrig erkannt werden.
Zu II.:
Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.
R E C H T S M I T T E L B E L E H R U N G
Gegen diesen Bescheid ist ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig.
H I N W E I S
Gegen diesen Bescheid kann jedoch innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Sie muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt oder einer bevollmächtigen Rechtsanwältin eingebracht werden. Die dafür zu entrichtende Eingabegebühr beträgt jeweils 240,-- Euro.
Läuft die Beschwerdefrist mit Ende des 31. Dezember 2013 noch und wurde bis dahin keine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben, so kann vom 1. Jänner bis zum Ablauf des 12. Februar 2014 eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
Läuft die Beschwerdefrist mit Ende des 31. Dezember 2013 noch und wurde bis dahin eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof erhoben, gilt die Beschwerde als rechtzeitig erhobene Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof bzw als rechtzeitig erhobene Revision an den Verwaltungsgerichtshof.
Würde der Bescheid nach den Bestimmungen des Zustellgesetzes erst nach Ablauf des 31. Dezember 2013 als zugestellt gelten, kann innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und die Revision an den Verwaltungsgerichtshof müssen – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt oder einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abgefasst und eingebracht werden. Die dafür zu entrichtende Eingabegebühr beträgt jeweils 240,-- Euro.
Markus Zeinhofer