Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
A-4012 Linz, Fabrikstraße 32 | Telefon (+43 732) 70 75-155 85 | Fax (+43 732) 70 75-21 80 18

VwSen-231323/5/SR/WU

Linz, 14.11.2013

 

E r k e n n t n i s

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Christian Stierschneider über die Berufung gegen die Strafhöhe der x, geboren am 2. Oktober 1975, xstraße x, x, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 6. Februar 2013, GZ. Pol96-86-2012, wegen einer Übertretung nach dem Oö. Sexualdienstleistungsgesetz, zu Recht erkannt:

 

 

        I.    Der Berufung gegen die Strafhöhe wird mit der Maßgabe stattgegeben, als die verhängte Geldstrafe auf 500 Euro, die Ersatzfreiheitsstrafe auf 33 Stunden und der Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor der belangten Behörde auf 50 Euro herabgesetzt werden.

 

     II.    Die Berufungswerberin hat keinen Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zu leisten. 

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: §§ 24 und 51 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991-VStG iVm. § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG;

zu II.: § 64ff. VStG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 6. Februar 2013, GZ. Pol96-86-2012, wurde die Berufungswerberin (im Folgenden: Bw) wegen einer Übertretung des § 3 Abs. 3 lit. 3 Oö. Sexualdienstleistungsgesetzes schuldig erkannt und über sie eine Geldstrafe von 1.000 Euro und im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 70 Stunden verhängt.

Bei der Strafbemessung berücksichtigte die belangte Behörde die Einkommens-, Familien- und Vermögensverhältnisse der Bw und nahm auf den Strafrahmen Bezug. Mildernd wurden eine einschlägige Unbescholtenheit und die Vorkehrungen der Bw gewertet.

 

2. Gegen das der Bw am 7. Februar 2013 durch Hinterlegung zugestellte Straferkenntnis richtet sich die vorliegende, am 20. Februar 2013 bei der Behörde persönlich und damit rechtzeitig eingebrachte, Berufung.

 

In ihrer Berufung führte die Bw aus, dass eine weitere Begründung seitens des Rechtsanwaltes erfolgen werde.

 

3.1. Da die Bw trotz Urgenz der belangten Behörde keine Berufungsergänzung einbrachte, legte die belangte Behörde den Verwaltungsstrafakt mit Schreiben vom 12. April 2013 vor.

 

3.2. In der per E-Mail vom 5. November 2013 eingebrachten Stellungnahme teilte die Bw mit, dass sie stets gewissenhaft vorgegangen sei. Leider habe sich die Tänzerin am Tag der Anzeige nicht an die strikten Vorgaben gehalten. Nach der Anzeige sei der Vertrag mit der Tänzerin gekündigt und diese des Hauses verwiesen worden.

 

Mit E-Mail vom 10. November 2013 schränkte die Bw die Berufung auf die Strafhöhe ein und gab einen Verhandlungsverzicht ab.

 

3.3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt, die Berufung und die ergänzenden Schriftsätze.

 

3.4.  Aus den genannten Beweismitteln ergibt sich für den Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich der relevante Sachverhalt, der seiner Entscheidung zugrunde liegt.

 

Ergänzend zu den behördlichen Feststellungen ist festzuhalten, dass die Bw in verwaltungsstrafrechtlicher Hinsicht umfassend und nicht nur einschlägig unbescholten ist.

 

3.5. Der zur Beurteilung der Strafhöhe relevante Sachverhalt ist unbestritten.

 

Im Hinblick auf das Verschulden hat sich die Bw im Verfahren zwar widersprüchlich verantwortet, jedoch glaubhaft nach der Anzeigeerstattung Schritte zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes gesetzt.

3.6. Da im angefochtenen Straferkenntnis keine 2000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, ist der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung durch eines seiner Mitglieder berufen (§ 51c VStG).

 

4. In der Sache selbst hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erwogen:

 

4.1.  § 17 Abs. 1 Z. 3 Oö. Sexualdienstleistungsgesetz lautet:

 

Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer gerichtlich strafbaren Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung, wer den in § 3 Abs. 1 Z. 3 und im § 3 Abs. 3 enthaltenen Verboten zuwiderhandelt.

 

Nach Abs. 3 sind Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 Z. 1 bis 9 mit Geldstrafe bis 5.000 Euro oder mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, im Wiederholungsfall mit Geldstrafe bis 10.000 Euro oder mit Freiheitsstrafe bis zu vier Wochen zu bestrafen.

 

§ 3 Abs. 3 Z. 3 Oö. Sexualdienstleistungsgesetz lautet:

 

Verboten sind die entgeltliche oder unentgeltliche Überlassung von Räumen oder Gebäuden außerhalb behördlich bewilligter Bordelle an Personen, die dort Sexualleistungen anbahnen oder ausüben.

 

4.2. Da die Bw die Berufung auf die Strafhöhe eingeschränkt hat, ist der Schuldspruch in Rechtskraft erwachsen.

 

4.3. Gegenstand der Beurteilung ist somit ausschließlich die Angemessenheit der Geldstrafe.

 

Gemäß § 19 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Im ordentlichen Verfahren "§§ 40 bis 46" sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen.

 

Auch auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 Strafgesetzbuch sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen ebenso zu berücksichtigen.

Grundsätzlich ist den Überlegungen der belangten Behörde zu folgen. Dennoch war der Oö. Verwaltungssenat gehalten, die verhängte Geldstrafe herabzusetzen und die Ersatzfreiheitsstrafe anzupassen.

 

Wie sich aus dem Vorlageakt zeigt, ist die Bw in verwaltungsstrafrechtlicher Hinsicht nicht nur einschlägig sondern umfassend unbescholten. Schon dieser Umstand war zusätzlich als mildernd zu werten. Darüber hinaus sprach für die Bw deren nachträglich gesetztes Verhalten, mit dem sie aufzeigte, sich zukünftig rechtskonform verhalten zu wollen. Dieses war als einsichtig zu betrachten.

 

Abstellend auf die absolute Unbescholtenheit und die erkennbare Schuldeinsichtigkeit waren sowohl die Geld- als auch die Ersatzfreiheitsstrafe herabzusetzten.

 

5. Die Kosten zum Verfahren der belangten Behörde waren spruchgemäß festzulegen. 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann jedoch innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Sie muss  – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt oder einer bevollmächtigen Rechtsanwältin eingebracht werden. Die dafür zu entrichtende Eingabegebühr beträgt jeweils 240,-- Euro.

 

Läuft die Beschwerdefrist mit Ende des 31. Dezember 2013 noch und wurde bis dahin keine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben, so kann vom 1. Jänner bis zum Ablauf des 12. Februar 2014 eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

 

Läuft die Beschwerdefrist mit Ende des 31. Dezember 2013 noch und wurde bis dahin eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof erhoben, gilt die Beschwerde als rechtzeitig erhobene Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof bzw als rechtzeitig erhobene Revision an den Verwaltungsgerichtshof.

 

Würde der Bescheid nach den Bestimmungen des Zustellgesetzes erst nach Ablauf des 31. Dezember 2013 als zugestellt gelten, kann innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

 

Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und die Revision an den Verwaltungsgerichtshof müssen – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt oder einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abgefasst und eingebracht werden. Die dafür zu entrichtende Eingabegebühr beträgt jeweils 240,-- Euro.

 

 

 

 

 

Mag. Stierschneider