Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-253489/33/Wg/BRe/TK

Linz, 04.11.2013

 

 

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Wolfgang Weigl über die Berufung der  x, gegen Spruchabschnitt 1. des Straferkenntnisses des Bürgermeisters der Stadt Linz vom 4.5.2013, Gz. 0045334/2012, wegen einer Übertretung des ASVG, zu Recht erkannt:

I.            Der Strafberufung wird insoweit stattgegeben als die in Spruchabschnitt 1. des bekämpften Straferkenntnisses (betr. x) verhängte Geldstrafe auf 365,-- Euro sowie die Ersatzfreiheitsstrafe auf 55 Stunden herabgesetzt wird.

II.         Der Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde reduziert sich betr. Spruchabschnitt 1. des Straferkenntnisses auf 36,50 Euro. Für das Verfahren vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat Oberösterreich hat die Berufungswerberin keinen Kostenbeitrag zu leisten.

Rechtsgrundlagen:

zu I: §§ 19, 24, 51, 51c und 51e Abs. 3 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG iVm. § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwal­tungsverfahrens­gesetz 1991 – AVG;

zu II: § 64 Abs. 1 und 2 sowie § 65 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Auf Grund des vorgelegten Verfahrensaktes steht folgender Sachverhalt fest: 

 

1.1. Der Bürgermeister der Stadt Linz (im Folgenden: belangte Behörde) lastete der Berufungswerberin (im Folgenden: Bw) mit Straferkenntnis vom 4.5.2013, Gz. 0045334/2012, folgende Verwaltungsübertretungen an:

l. Tatbeschreibung:

Die Beschuldigte, x, hat als unbeschränkt haftende Gesell­schafterin der Firma x, welche für die Erfüllung der sozialversicherungsrechtlichen Meldepflicht keinen Bevollmächtigten bestellt hat und somit als nach § 9 VStG verwaltungsstrafrechtlich Verantwortliche, folgende Übertretung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes zu verantworten:

 

Die oa. Firma hat als Dienstgeber im Sinne des § 35 Abs. 1 ASVG, nachstehend angeführte Per­sonen, als pflichtversicherte Dienstnehmer, in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt im Lokal x beschäftigt.

 

1.  Frau x, beschäftigt seit 06.10.2012 als Koch/Kellnerin mit In­kasso, Entlohnung € 1.000,00 bis € 1.200,00 p.M. netto inkl. Verpflegung im Ausmaß von 60 Std. pro Woche und anfallenden Überstunden;

 

2.  Herr x, beschäftigt seit 14.10.2012 als Pizzazusteller, kollektivvertragliche Entlohnung gem. § 49 ASVG täglich von 11:00 bis 22:30 Uhr;

 

Die in Rede stehenden Beschäftigen waren der Firma organisatorisch sowie hinsichtlich des Ar­beitsortes und der Arbeitszeit maßgeblich unterworfen. Auch bestand eine persönliche Arbeitsverpflichtung und Weisungsgebundenheit.     

 

Obwohl diese Dienstnehmer nicht von der Vollversicherung im Sinne des § 5 ASVG aus­ge­nommen und daher in der Kranken- Unfall- und Pensionsversicherung vollversichert sind, wurde hierüber eine, zumindest mit den Mindestangaben ausgestattete, Meldung, bei der OÖ. Gebietskrankenkasse, 4020 Linz, Gruberstraße 77, als zuständiger Sozialversicherungsträger, nicht rechtzeitig vor Aufnahme der Tätigkeit, erstattet.

 

zu 1. Für Frau x erfolgte die ggstdl. Anmeldung It. ELDA-Auszug am 09.10.2012 um 14:35:55 Uhr und somit verspätet. Weiters wurde Frau x lediglich geringfügig zur Sozialversicherung gemeldet obwohl Vollversicherungspflicht vorliegt.

 

zu 2. Für Herrn x erfolgte bis zumindest zum Zeitpunkt der Kontrolle (17.10.2012) überhaupt keine Anmeldung zur Sozialversicherung.

 

Die gegenständliche Firma hat somit gegen die sozialversicherungsrechtliche Meldepflicht des § 33 Abs. 1 ASVG verstoßen.

 

II. Verletzte Verwaltungsvorschriften in der jeweils gültigen Fassung:

§ 33 Abs. 1 iVm § 111 Abs. 1 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

 

III. Strafausspruch:

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wird über Sie folgende Strafe verhängt:

 

Geldstrafe von                     Falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von        Gemäß

 

ad 1. € 730,00                ad 1.112 Stunden

ad 2. € 730.00                ad 2.112 Stunden

gesamt: € 1.460,00       gesamt: 224 Stunden                                        § 111 ASVG

 

 

IV. Kostenentscheidung:

Als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens haben Sie 10% der verhängten Strafe zu leisten: €146,00

Rechtsgrundlage in der jeweils gültigen Fassung:

§ 64 (1) und (2) Verwaltungsstrafgesetz

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher  

€1.606,00.“

 

Mildernd wertete die Behörde die verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit. Erschwerend war kein Umstand. Die Behörde ging von einem monatlichen Nettoeinkommen von 1.000 Euro und dem Vorliegen von Sorgepflichten für 2 Kinder aus.

 

1.2. Dagegen richtet sich die Berufung vom 28.5.2013. Die Bw schränkte in weiterer Folge die Berufung auf die Bekämpfung der in Spruchabschnitt 1. verhängten Strafhöhe ein. Bzgl. Spruchabschnitt 2. des bekämpften Straferkenntnisses wurde die Berufung am 29.10.2013 zurückgezogen.

 

2. Beweiswürdigung:

 

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich unstrittig auf dem Akteninhalt.

 

3. Rechtliche Beurteilung:

 

3.1. Auf Grund der Einschränkung der Berufung wird lediglich die Strafbemessung zu Pkt. 1. des bekämpften Straferkenntnisses überprüft.

 

Die angelasteten Ordnungswidrigkeiten sind gemäß § 111 Abs 2 ASVG von der Bezirksverwaltungsbehörde als Verwaltungsübertretung zu bestrafen, und zwar

- mit Geldstrafe von 730 € bis zu 2 180 €, im Wiederholungsfall von 2 180 € bis zu 5 000 €,

- bei Uneinbringlichkeit der Geldstrafe mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen,

sofern die Tat weder den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet noch nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist. Unbeschadet der §§ 20 und 21 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 kann die Bezirksverwaltungsbehörde bei erstmaligem ordnungswidrigen Handeln nach Abs. 1 die Geldstrafe bis auf 365 € herabsetzen, wenn das Verschulden geringfügig und die Folgen unbedeutend sind.

 

3.2. Grundlage für die Bemessung der Strafe sind gemäß § 19 Abs 1 VStG die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies gemäß § 19 Abs 2 VStG die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Von der Anwendung des § 21 VStG (Ermahnung) war Abstand zu nehmen, weil im konkreten Fall das tatbildmäßige Verhalten nicht erheblich hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt zurückblieb.

 

Im Hinblick auf die verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit der Bw konnte in Verbindung mit dem – wenn auch verspäteten – Geständnis  in Form einer Einschränkung auf die Strafhöhe die Mindeststrafe um die Hälfte gem. § 111 Abs. 2 ASVG unterschritten werden. Dies macht eine entsprechende Herabsetzung der verhängten Ersatzfreiheitsstrafe erforderlich.

 

Gemäß § 64 Abs. 2 VStG waren die Kosten für das Verfahren vor der belangten Behörde mit 10 % der verhängten Geldstrafe, das sind 36,50 Euro, zu bemessen. Für das Berufungsverfahren vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat war gemäß § 65 VStG kein Kostenbeitrag vorzuschreiben.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann jedoch innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Sie muss  – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt oder einer bevollmächtigen Rechtsanwältin eingebracht werden. Die dafür zu entrichtende Eingabegebühr beträgt jeweils 240,-- Euro.

 

Läuft die Beschwerdefrist mit Ende des 31. Dezember 2013 noch und wurde bis dahin keine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben, so kann vom 1. Jänner bis zum Ablauf des 12. Februar 2014 eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

 

Läuft die Beschwerdefrist mit Ende des 31. Dezember 2013 noch und wurde bis dahin eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof erhoben, gilt die Beschwerde als rechtzeitig erhobene Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof bzw als rechtzeitig erhobene Revision an den Verwaltungsgerichtshof.

 

Würde der Bescheid nach den Bestimmungen des Zustellgesetzes erst nach Ablauf des 31. Dezember 2013 als zugestellt gelten, kann innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

 

Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und die Revision an den Verwaltungsgerichtshof müssen – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt oder einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abgefasst und eingebracht werden. Die dafür zu entrichtende Eingabegebühr beträgt jeweils 240,-- Euro.

 

 

Mag. Wolfgang Weigl

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

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