Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-260477/3/Wg/GRU

Linz, 29.10.2013

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Wolfgang Weigl über die Berufung des x, vertreten durch Rechtsanwalt x, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 20.9.2013, Gz. WR96-12-2013-Ber, wegen einer Übertretung des Wasserrechtsgesetzes zu Recht erkannt:

 

 

I.              Der Berufung wird stattgegeben. Das bekämpfte Straferkennntnis wird behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gem. § 45 Abs. 1 VStG eingestellt.

 

II.            Der Berufungswerber hat für das Verfahren vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat keinen Kostenbeitrag zu leisten.

 

 

Rechtsgrundlage:

Zu I: § 66 Abs. 4 AVG iVm § 45 Abs. 1 VStG

Zu II: § 64 Verwaltungsstrafgesetz (VStG)

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

1. Aufgrund des vorgelegten Aktes und der ergänzenden Ermittlungen des Unabhängigen Verwaltungssenates steht folgender Sachverhalt fest:

 

1.1. Die Direktion Umwelt und Wasserwirtschaft, Abt. Oberflächengewässerwirtschaft/Gewässerschutz zeigte den Berufungswerber (im Folgenden: Bw) mit Schreiben vom 8.8.2013 bei der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung (im Folgenden: belangte Behörde) an, weil er der Berichtspflicht gem. § 32b Abs. 3 WRG 1959 iVm § 5 Abs. 4 Z. 3 IEVO nicht nachgekommen sei. Die Anzeige bezieht sich dabei auf eine Mitteilung der x, die von der Stadtgemeinde x mit der Durchführung der Angelegenheiten der Indirekteinleiterverordnung (IEV) betraut ist.

 

1.2. Die belangte Behörde leitete dazu ein Verwaltungsstrafverfahren ein und lastete dem Berufungswerber mit Straferkenntnis vom 20.9.2013, Gz. WR96-13-2013-Ber, folgende Verwaltungsübertretung an:

 

Sie haben es als mitteilungspflichtiger Indirekteinleiter des Betriebes x, verabsäumt, in der Zeit vom 15.10.2012 (Soll-Vorlagetermin 15.10.2012) bis zumindest 18.07.2013 dem Kanalisationsunternehmen, der Stadtgemeinde x, die Ergebnisse der durchgeführten Fremdüberwachung für die Messstelle "Ablauf Mineralölabscheider" zu berichten.

Gemäß § 5 Abs. 4 Z. 3 der Indirekteinleiterverordnung hat der gemäß Abs. 1 mitteilungspflichtige Indirekteinleiter dem Kanalisationsunternehmen über die Ergebnisse der durchgeführten Eigen- und Fremdüberwachung in einem Zeitraum von 2 Jahren zu berichten, sofern das Kanalisationsunternehmen nicht die Berichtsvorlage in kürzeren Intervallen fordert.

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt;

§ 137 Abs. 1 Z. 22 in Verbindung mit § 32 b Abs. 3 des Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959), BGBl Nr. 215/1959 i,d,g;F. i.V.m. §5 Abs. 4 Z. 3 der Indirekteinleiter - Verordnung - IEV; BGBl II Nr. 222/1998 i.d.g.F.

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:

 

Geldstrafe von                           falls diese unein-                  Freiheitsstrafe von         Gemäß    

                                                  bringlich ist, Ersatz-

                                                  freiheitsstrafe von

150,00 Euro                     15 Stunden                                                                § 137 Abs. 1            Z. 22 WRG 1959

 

Weitere Verfügungen (zB Verfallsausspruch, Anrechnung von Vorhaft):

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

15,00 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe, mindestens jedoch 10,00 Euro (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 100,00 Euro angerechnet).“

 

1.3. Dagegen richtet sich die vorliegende Berufung vom 11.10.2013, in der der Bw den Antrag stellt, die Berufungsbehörde möge das angefochtene Straferkenntnis vom 20.9.2013 aufheben und das ggst. Verwaltungsstrafverfahren einstellen.

 

1.4. Die belangte Behörde legte dem Unabhängigen Verwaltungssenat den Verfahrensakt zur Entscheidung vor.

 

1.5. Der Unabhängige Verwaltungssenat nahm daraufhin mit der meldungslegenden Direktion Umwelt und Wasserwirtschaft beim Amt der oö. Landesregierung Kontakt auf. Diese bestätigte per E-Mail vom 28.10.2013, dass  dem Bw seitens des Kanalisationsunternehmens (Stadtgemeinde x) eine Nachfrist bis zum 31.8.2013 für die Vorlage des Indirekteinleiterberichts gewährt worden war (ursprüngliche Frist: 15.10.2012). Der Bw hatte den Bericht innerhalb der Nachfrist bis 31.8.2013 nachgereicht.

 

2. Beweiswürdigung:

 

2.1. Im bekämpften Straferkenntnis wird eingeräumt, dass die Stadtgemeinde x dem Bw eine Nachfrist eingeräumt hat. Dies wurde dem UVS seitens der Direktion Umwelt und Wasserwirtschaft am Amt der oö. Landesregierung mit E-Mail vom 28.10.2013 bestätigt. Wie aus dem E-Mail der x vom 5.9.2013 hervorgeht, hat der Bw die Meldung innerhalb der Nachfrist erstattet.

 

2.2. Im übrigen beschränken sich die Feststellungen im wesentlich auf die Wiedergabe des Verfahrensablaufes.

 

3. Rechtliche Beurteilung:

 

3.1. Eine mündliche Verhandlung war nicht erforderlich, da bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Berufung angefochtene Bescheid aufzuheben ist (§ 51e Abs. 2 Z. 1 Verwaltungsstrafgesetz).

 

3.2. § 5 Verwaltungsstrafgesetz (VStG) lautet:

(1) Wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

(2) Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift, der der Täter zuwidergehandelt hat, entschuldigt nur dann, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht einsehen konnte.

 

3.3. Der Bw hat mit dem Kanalisationsunternehmen ein Einvernehmen über die einzuhaltenden Fristen hergestellt. Die Nachfrist wurde gewahrt. Infolge der eingeräumten Nachfrist kann dem Bw kein Verschulden angelastet werden. Aus diesem Grund war der Berufung stattzugeben und gem. § 45 Abs. 1 VStG das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig.

 

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann jedoch innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Sie muss  – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt oder einer bevollmächtigen Rechtsanwältin eingebracht werden. Die dafür zu entrichtende Eingabegebühr beträgt jeweils 240,-- Euro.

 

Läuft die Beschwerdefrist mit Ende des 31. Dezember 2013 noch und wurde bis dahin keine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben, so kann vom 1. Jänner bis zum Ablauf des 12. Februar 2014 eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

 

Läuft die Beschwerdefrist mit Ende des 31. Dezember 2013 noch und wurde bis dahin eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof erhoben, gilt die Beschwerde als rechtzeitig erhobene Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof bzw als rechtzeitig erhobene Revision an den Verwaltungsgerichtshof.

 

Würde der Bescheid nach den Bestimmungen des Zustellgesetzes erst nach Ablauf des 31. Dezember 2013 als zugestellt gelten, kann innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

 

Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und die Revision an den Verwaltungsgerichtshof müssen – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt oder einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abgefasst und eingebracht werden. Die dafür zu entrichtende Eingabegebühr beträgt jeweils 240,-- Euro.

 

Mag. Wolfgang Weigl

 

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