Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-101747/30/Bi/Fb

Linz, 03.05.1995

VwSen-101747/30/Bi/Fb Linz, am 3. Mai 1995 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Bissenberger auf der Grundlage des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 25.

Jänner 1995, Zl. 94/03/0325, in Verbindung mit dem Erkenntnis des unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom 14. Juni 1994, VwSen-101747/16/Bi/Fb, idFd Berichtigungsbescheides vom 27. Oktober 1994, VwSen-101747/22/Bi/Fb, über die Berufung des Herrn Ernst F, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. C vom 7. Dezember 1993 gegen Punkt 2) des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Eferding vom 22. November 1993, VerkR96/3319/8-1992/Pi/Ri, wegen Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird Folge gegeben, Punkt 2) des Straferkenntnisses behoben und das Verwaltungsstrafverfahren diesbezüglich eingestellt.

II. Verfahrenskostenbeiträge sind nicht zu leisten.

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1 und 45 Abs.1 Z3 VStG.

zu II.: § 66 VStG.

Entscheidungsgründe:

zu I.:

Dem Rechtsmittelwerber wird im oben angeführten Verwaltungsstrafverfahren zur Last gelegt, am 13. November 1992 gegen 7.20 Uhr den PKW auf der B129 in Richtung Linz gelenkt und in der Ortschaft , Gemeinde Wilhering, im Bereich der Kreuzung mit der Kürnberger Bezirksstraße und der alten Landstraße das Fahrzeug sofort nach dem Einordnen stark abgebremst zu haben, obwohl es die Verkehrssicherheit nicht erfordert habe, und so den von ihm überholten PKW behindert zu haben, weil der Lenker sein Fahrzeug ebenfalls stark abbremsen habe müssen. Er habe dadurch eine Verwaltungsübertretung gemäß §§ 21 Abs.1 iVm 99 Abs.3a StVO 1960 begangen, weshalb über ihn eine Geldstrafe von 1.200 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 40 Stunden verhängt wurde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis ausgeführt, das Wesen eines Warnzeichens bestehe darin, den Gewarnten auf eine Gefahr aufmerksam zu machen, die ihm bisher nicht bewußt geworden sei. Dem Beschwerdeführer sei zuzugestehen, daß die adäquate Reaktion des Lenkers eines Kraftfahrzeuges auf eine drohende, ihm aber nicht näher erkennbare Gefahr in einer - allenfalls auch starken Verringerung der Geschwindigkeit besteht.

Der Verwaltungsgerichtshof hat auch ausgeführt, daß, um endgültig beurteilen zu können, ob im Licht dieser Rechtslage dem Beschwerdeführer das in Rede stehende Blinkzeichen des Lenkers des überholten Fahrzeuges zu einer starken Reduktion der Geschwindigkeit seines Fahrzeuges berechtigte, die belangte Behörde Feststellungen darüber zu treffen gehabt hätte, ob der Beschwerdeführer entgegen der grundsätzlichen Eigenschaft eines Blinkzeichens als Warnzeichen infolge der besonderen Begleitumstände im konkreten Fall hätte erkennen müssen, daß diesen Blinkzeichen ein Warnzweck nicht innewohnt.

Der unabhängige Verwaltungssenat verweist in diesem Zusammenhang auf das in der Verhandlungsschrift vom 9. Juni 1994 dokumentierte Beweisverfahren, insbesondere auf die Aussagen des Zeugen F sowie den durchgeführten Ortsaugenschein, sowie die die vom Verwaltungsgerichtshof aufgeworfene Frage betreffenden Ausführungen in der Begründung des aufgehobenen Erkenntnisses.

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vermag auf dieser Grundlage die vom Verwaltungsgerichtshof behauptete Verletzung von Verfahrensvorschriften in keiner Hinsicht nachzuvollziehen, gelangt aber zu der Auffassung, daß eine weitere Durchführung eines Verwaltungsstrafverfahrens aufgrund des in keinem Verhältnis zur verhängten Strafe stehenden bisherigen Aufwandes und den damit und mit dem vorgeschriebenen Aufwandersatz an den Beschwerdeführer verbundenen Kosten für das Land Oberösterreich nicht zielführend ist.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

zu II.:

Der Ausspruch über den Entfall der Verfahrenskosten ist gesetzlich begründet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Mag. Bissenberger

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