Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-401338/4/MB/WU

Linz, 21.11.2013

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Markus Brandstetter über die Beschwerde des x x, StA Ukraine, derzeit aufhältig im: x, vertreten durch die x GmbH und die x, xgasse x. Stock, x, wegen Anhaltung in Schubhaft seit dem 14. November 2013 durch den Bezirkshauptmann des Bezirks Vöcklabruck, zu Recht erkannt:

 

I.        Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen; gleichzeitig wird festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft weiterhin vorliegen.

 

II.     Der Beschwerdeführer hat dem Bund (Verfahrenspartei: Bezirkshauptmann von Vöcklabruck) den Verfahrensaufwand in Höhe von 426,20 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 82 Abs. 1 und 83 Abs. 2 und 4 Fremdenpolizeigesetz – FPG (BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 112/2011) iVm §§ 67c und 79a Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG und der UVS-Aufwandsersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 456/2008.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1.1. Mit Bescheid des Bezirkshauptmannes des Bezirks Vöcklabruck vom 14. November 2013, GZ.: Sich40-3316-2013, wurde über den Beschwerdeführer (im Folgenden: Bf) auf Basis des § 76 Abs. 2a Z 1 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 – FPG idgF zur Sicherung der Abschiebung (§ 46 FPG) und zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Ausweisung (§ 10 AsylG) die Schubhaft angeordnet und im x vollzogen. Der Bf befindet sich im Entscheidungszeitpunkt des Oö. Verwaltungssenates weiterhin im Stande der Schubhaft (seit dem 14. November 2013).

 

Begründend führt die belangte Behörde aus:

„Gemäß § 76 Abs. 2 a FPG 2005 hat die örtlich zuständige Fremdenpolizeibehörde über einen Asylwerber Schubhaft anzuordnen, wenn gemäß Ziffer 1 gegen den Asylwerber eine mit einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 5 AsylG. 2005 verbundene durchsetzbare Ausweisung erlassen wurde oder ihm gemäß § 12a Abs. 1 AsylG. 2005 ein faktischer Abschiebeschutz nicht zukommt; und die Schubhaft für die Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Ausweisung gemäß § 10 AsylG. 2005 oder zur Sicherung der Abschiebung notwendig ist, es sei denn, dass besondere Umstände in der Person des Asylwerbers der Schubhaft entgegenstehen.

 

Gemäß § 80 Abs. 5 FPG 2005 kann in Fällen, in denen die Schubhaft gemäß § 76 Abs. 2 verhängt wurde, diese bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftig negativer Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz aufrecht erhalten werden, es sei denn, es läge auch ein Fall des Abs. 4 Ziffer 1 bis Ziffer 3 vor. Wird der Berufung gegen eine Ausweisung, die mit einer zurückweisenden Entscheidung verbunden ist, die aufschiebende Wirkung gemäß § 37 AsylG 2005 zuerkannt, darf die Schubhaft bis zur Entscheidung des Asylgerichtshofes aufrecht erhalten werden. Darüber hinaus darf die Schubhaft nur aufrechterhalten werden, wenn der Asylgerichtshof eine zurück- oder abweisende Entscheidung erlässt.

 

Die Behörde geht von folgendem Sachverhalt aus :

Sie wurden am 25.08.2013 vor der Polizeiinspektion S der Landespolizeidirektion Tirol  vorstellig und brachten unter den von Ihnen genannten Personalien: "x, geb. 02.01.1957 in x, StA. d. Ukraine" einen Antrag auf Gewährung von internationalen Schutz (Asyl) in Österreich ein.

 

Weder im Rahmen der Einbringung Ihres Asylantrages noch während Ihres weiteren Gastaufenthaltes in Österreich waren Sie im Stande ein Reisedokument, oder ein anderweitiges Dokument, welches einen Rückschluss auf Ihre Identität und Herkunft zulassen würde, den österr. Behörden in Vorlage zu bringen. Unterlagen, Bescheide, Niederschriften,... anderer Mitgliedstaaten legten Sie ebenso nicht vor, ausgenommen einer Asylkarte der Schweiz welche auf den von Ihnen eingangs genannten Personalien ausgestellt ist.

 

Im Zuge der geführten weiteren Erhebungen wurde mittels Abgleich Ihrer Fingerabdrücke in Erfahrung gebracht, dass – ehe Sie illegal ins Bundesgebiet der Republik Österreich eingereist sind – bereits folgende erkennungsdienstliche Behandlungen im Gebiet der Europäischen Union bzw. im Schengenraum zu Ihrer Person vorliegen:

 

 Asylantragstellung am 16.10.2003 in Brüssel in Belgien

 Asylantragstellung am 02.02.2004 in München in Deutschland

 Asylantragstellung am 20.04.2005 in Brüssel in Belgien

 Asylantragstellung am 02.05.2006 in Brüssel in Belgien

 Asylantragstellung am 17.08.2009 in Brüssel in Belgien

 Asylantragstellung am 24.05.2013 in Basel in der Schweiz

(Vermerk: Eurodac-Speicherungen werden nach 10 Jahre gelöscht)

Am 25.08.2013 wurden Sie daraufhin von Beamten der PI K-strasse, unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Russisch, zu Ihrem Asylantrag niederschriftlich erstbefragt.

 

[Hier erfolgt sodann die Ablichtung der Erstbefragung nach dem AsylG 2005 vom 25. August 2013 vor der PI K-straße in Innsbruck.]

 

Begründet Ihrem Ersuchen der staatlichen Unterstützung wurde Ihre Überstellung in die Erstaufnahmestelle West zugleich veranlasst und Ihnen aufgrund Ihres Begehrens, wenn auch nur vorübergehend für die Dauer des Zulassungsverfahrens eine bundesbetreute Unterkunft in der Erstaufnahmestelle West zugewiesen.

 

Über einen anderwärtigen ordentlichen Wohnsitz verfügen Sie im Bundesgebiet der Republik Österreich nicht.

 

Im Rahmen des von Ihnen begehrten internationalen Schutzbegehrens wurde Ihnen für die Dauer des Zulassungsverfahrens durch das Bundesasylamt eine Verfahrenskarte mit Gebietsbeschränkung für den Bezirk Vöcklabruck samt Informationsblatt nachweislich ausgehändigt. Die Verfahrenskarte stellt einen vorläufigen Abschiebeschutz dar, ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht wurde Ihnen nicht erteilt. Sie halten sich folglich, wenn auch mit vorläufig erteiltem Abschiebeschutz, fortlaufend illegal im Bundesgebiet der Republik Österreich nach erfolgter illegaler Einreise auf

 

Am 26.08.2013 leitete das Bundesasylamt Erstaufnahmestelle West Informationsersuchen mit der Schweiz und Deutschland sowie ein Konsultationsverfahren mit Belgien und damit ein Ausweisungsverfahren gegenüber Ihnen nach Belgien ein.

 

Ebenso leitete die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck am 26.08.2013 internationalen Erhebung mit der Bundesrepublik Deutschland ein.

 

Beantwortend teilte die Bundesrepublik Deutschland am 26.08.2013 mit, dass Sie in Deutschland unter den Personalien x, geboren 02.01.1957 in x, StA. Ukraine bekannt sind. Sie hätten sich von 1992 bis 23.08.2006 in Deutschland (x) aufgehalten (darunter mehrere Unterbrechungen im Rahmen unbekannten Aufenthaltes und Dublinrückführungen von anderen Mitgliedstaaten, insbesondere von Belgien). Sie wurden in Deutschland mit unbefristeter Wirkung Ausgewiesen und am 23.08.2006 in die Ukraine abgeschoben. In Deutschland besteht über Sie ein aufrecht gültiger Festnahmeauftrag. In Deutschland sind Sie mehrfach strafrechtlich in Erscheinung getreten. Hierzu scheinen 11 polizeiliche Vormerkungen auf, 5 Vormerkungen wegen Diebstahl, 2 nach dem Ausländergesetz, weitere Vormerkungen wegen Unterschlagung, Urkundenfälschung, Kennzeichenmissbrauch, unbefugter KFZ Gebrauch. Wegen des Vergehens des Diebstahls hätten Sie sich in Deutschland im Jahr 2006 drei Monate in Haft befunden.

 

Am 28.08.2013 teilten die schweizerischen Behörden dem Bundesasylamt Erstaufnahmestelle West zum Informationsersuchen mit, dass Sie am 23.05.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz in Basel gestellt haben, welcher am 24.06.2013 wegen Zuständigkeit Belgiens zurückgewiesen wurde. Die geplante Rücküberstellung nach Belgien konnte nicht durchgeführt werden, da Sie am 26.07.2013 untergetaucht sind.

Am 04.09.2013 gaben die deutschen Behörden dem Bundesasylamt Erstaufnahmestelle West zum Informationsersuchen bekannt, dass Sie am 24.11.1992, 02.02.2004 sowie am 12.01.2005 Anträge auf internationalen Schutz in Deutschland gestellt haben. Am 23.08.2006 wurden Sie von Deutschland in Ihren Herkunftsstaat Ukraine abgeschoben.

 

Am 13.09.2013 ging die Zuständigkeit zur Prüfung Ihres Asylantrages aufgrund von Verfristung gem. 20.1c Dublin-VO an Belgien über.

 

Mit Anschreiben vom 20.09.2013 erklärten die belgischen Behörden ihre Zuständigkeit gem. Art. 16 (1) (e) Dublin-VO.

Dabei teilten die belgischen Behörden dem Dublinreferat der Erstaufnahmestelle West informativ mit, dass Sie in Belgien unter den Personalien x, geb. 02.01.1957 in x, StA. Ukraine bekannt sind.

 Am 16.10.2003 haben Sie in Belgien Ihren 1. Asylantrag gestellt

 Am 11.03.2004 stimmte Deutschland gemäß dem Dublinabkommen der Übernahme zu, eine Überstellung konnte jedoch nicht erfolgen, nachdem auf eigener Hand am 30.01.2004 nach Deutschland gereist wären

 Am 18.04.2005 haben Sie in Belgiern Ihren 2. Asylantrag gestellt

 Am 25.05.2005 stimmte Deutschland gemäß dem Dublinabkommen der Übernahme zu

 Am 29.05.2006 wurden Sie von Belgien nach Deutschland abgeschoben

 Am 23.08.2006 wurden Sie von Deutschland in Ihren Herkunftsstaat abgeschoben

 Am 17.08.2009 haben Sie in Belgien den 3. Asylantrag gestellt

 Am 30.11.2012 wurde Ihr Asylantrag in Belgien abgewiesen

 Am 12.03.2013 wurde Ihre Beschwerde dagegen abgewiesen

 

Ihrer Übernahme wird gem. Art. 16-1-e Dublin II Verordnung zugestimmt, Ihre Überstellung möge 4 Werktage vorher angekündigt und Sie zwischen Montag und Donnerstag von 9 bis 14 Uhr nach Brüssel überstellt werden.

Artikel 16-1-e der Dublin II Verordnung normiert hierbei im Aufnahme- und Wiederaufnahmeverfahren, dass der Mitgliedstaat der nach der vorliegenden Verordnung zur Prüfung des Asylantrages zuständig ist, angehalten ist einen Antragsteller, der sich während der Prüfung seines Asylantrags unerlaubt im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, nach Maßgabe des Artikel 20 wieder aufzunehmen hat.

 

 Ihr Entzug vor den Asyl- und Fremdenbehörden von Belgien – und zwar während eines laufenden Asylverfahrens – ist folglich beweiskräftig erwiesen.

 Ihr Entzug vor den Asyl- und Fremdenbehörden von Deutschland – und zwar während eines laufenden Asylverfahrens – ist folglich beweiskräftig erwiesen.

 Ihr Entzug vor den Asyl- und Fremdenbehörden der Schweiz – und zwar während eines laufenden Asylverfahrens – ist folglich beweiskräftig erwiesen.

 

Weiters ist beweiskräftig erwiesen, dass Sie sich aktuell nach Ihrem Abtauchen in der Schweiz und Ihrem Auftauchen in Österreich ein Monat im Untergrund aufgehalten haben.

 

Im Rahmen Ihrer ergänzenden niederschriftlichen Einvernahme im Asylverfahren am 18.09.2013 vor dem Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle West, wurden unter Beiziehung einer Dolmetscherin für die Sprache Russisch, weitere Fragen an Sie herangetragen.

Die niederschriftliche Einvernahme gestaltete sich dabei im Wesentlichen wie folgt:

"Ihnen werden die anwesenden Personen vorgestellt und deren Funktion erklärt. Es wird Ihnen mitgeteilt, dass der anwesende Dolmetscher gem. § 52 Abs. 4 AVG bestellt und beeidet wurde.

Sie werden darauf aufmerksam gemacht, dass Sie im Falle von Verständigungsschwierigkeiten jederzeit beim Dolmetscher rückfragen können.

F: Welche ist Ihre Muttersprache und welche Sprachen sprechen Sie sonst noch?

A: Meine Muttersprache ist Russisch, ich spreche aber auch ein wenig Polnisch. Ich bin damit einverstanden, dass die Einvernahme in der Sprache Russisch, welche ich ausreichend beherrsche, durchgeführt wird.

F: Verstehen Sie den anwesenden Dolmetscher einwandfrei?

A: Ja, die Verständigung ist sehr gut.

F: Fühlen Sie sich körperlich und geistig in der Lage, die Einvernahme durchzuführen?

A: Ja, mir geht es gut und ich kann der Einvernahme ohne Probleme folgen.

F: Sind Sie in diesem Verfahren vertreten?

A: Nein.

F: Leiden Sie an irgendwelchen Krankheiten oder benötigen Sie Medikamente?

A: Ja, ich habe ein psychiatrisches Leiden. Ich habe posttraumatisches Belastungssyndrom. Ich nehme auch Medikamente seit vier Jahren regelmäßig ein.

F: Seit wann leiden Sie an diesen Beschwerden?

A: Angefangen hat es 1996. Es wurde immer schlimmer. Der Rest wurde mir in Abchasien gegeben.

F: Waren Sie deswegen schon irgendwo in Behandlung?

A: Ja, in Belgien fast vier Jahre. Ich stand unter ständiger Beobachtung eines Psychiaters.

F: Sind Sie derzeit in Österreich in Behandlung?

A: Ja. Ich wurde zu einem Psychiater gebracht. Er hat mich untersucht und zu einer Behandlung aufgenommen.

F: Wann und wie oft waren Sie beim Arzt?

A: Ca. eine Woche nach meiner Ankunft in Österreich war ich bei diesem Arzt. Er sagte, dass ich nicht immer zu ihm fahren muss. Es reicht, wenn ich wöchentlich vor Ort zum Psychologen gehe. Wenn es notwendig sein sollte, wird er mich wieder zu ihm bestellen.

F: Wie heißt dieser Arzt?

A: Dr. x, aus Gmunden.

F: Sind Sie damit einverstanden, dass ho. Behörde Einsicht in bereits vorliegende und künftig erhobene ärztliche Befunde nehmen kann, sowie dass die Sie behandelnden Ärzte, als auch behördlich bestellte ärztliche Gutachter wechselseitig Informationen zu den Ihre Person betreffenden erhobenen ärztlichen Befunde austauschen können? Sind Sie weiters mit der Weitergabe Ihrer medizinischen Daten an die Sicherheitsbehörde und die für die Grundversorgung zuständigen Stellen einverstanden? Sie werden darauf hingewiesen, dass ein Widerruf Ihrer Zustimmung jederzeit möglich ist.

A: Ja.

F: Sie wurden zu diesem Antrag auf int. Schutz bereits am 25.08.2013 durch die PI Kaiserjägerstraße erstbefragt. Entsprechen die dabei von Ihnen gemachten Angaben der Wahrheit bzw. möchten Sie dazu noch Korrekturen oder Ergänzungen anführen?

A: Ja, ich habe die Wahrheit gesagt. Korrekturen oder Ergänzungen habe ich keine zu machen.

F: Haben Sie in Österreich, im Bereich der EU, in Norwegen oder in Island Verwandte oder sonstige Personen, zu denen ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis bzw. eine besonders enge Beziehung besteht?

A: Nein, niemanden.

V: Die Zuständigkeit zur Prüfung Ihres Asylantrages ging am 13.09.2013 mittels Verfristung an Belgien über. Seitens des BAA ist nunmehr geplant, dass der gegenständliche Antrag auf int. Schutz gem. § 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird und weiters Sie aus dem österr. Bundesgebiet nach Belgien ausgewiesen werden.

F: Wollen Sie nun konkrete Gründe nennen, die dem entgegenstehen?

A: Als ich in Belgien eine Ausreiseaufforderung bekommen habe, wandte ich mich an einen Sozialarbeiter. Dieser hat mit den Fremdenbehörden telefoniert und gesagt, falls ich das Land nicht verlasse, komme ich für maximal 3 Monate in Schubhaft und werde im Anschluss in die Ukraine abgeschoben. Deshalb möchte ich nicht zurück. Ich lebte drei Jahre und acht Monate in Belgien und wurde dort auch die ganze Zeit behandelt.

F: Gab es während Ihres Aufenthalts in Belgien konkret Sie betreffende Vorfälle?

A: Nein.

F: Ihnen wurden bereits am 27.08.2013 die Länderfeststellungen zu Belgien ausgefolgt. Möchten Sie nunmehr eine Stellungnahme zu dieser Länderfeststellung abgeben?

A: Da ist doch nichts richtig. Man bekommt zwar eine Unterkunft, aber in der Schubhaft. Dort bekommt man medizinische Hilfe. Ich weiß genau wie es dort zugeht. Ich lebte fast vier Jahre dort. Ich habe in Belgien einen positiven Bescheid aus humanitären, medizinischen Gründen bekommen. Da konnte ich mich aber nicht lange darüber freuen. Die Regierung wurde gewechselt. Es kam eine Frau an die Macht und ich bekam die Aufforderung, das Land zu verlassen. Sogar die Belgier sagen, dass sie jetzt keinen guten Minister an der Macht haben. Ich habe einen Anwalt gehabt, der mir mit dem positiven Bescheid geholfen hat. Er sagte dann, dass er mir nicht mehr helfen kann. Alles hat sich dort geändert.

F: Wann genau haben Sie die Aufforderung bekommen, das Land zu verlassen?

A: Das war heuer, vermutlich im April.

Der Rechtsberater hat folgende Fragen.

Der AW ist laut Arztbericht traumatisiert. Zudem treten bei ihm immer wieder Gedächtnisschwankungen auf. Er leidet an Amnesie.

Der Rechtsberater hat keine weiteren Fragen.

F: Wurde Ihnen ausreichend Zeit eingeräumt, Ihre Angaben vollständig und so ausführlich wie Sie es wollten zu machen?

A: Ja.

F: Wollen Sie noch etwas angeben, was Ihnen besonders wichtig erscheint?

A: Bitte schmeißen sie mich nicht raus. Ich weiß nicht wo ich hinsoll.

Nach erfolgter Rückübersetzung:

F: Haben Sie den Dolmetscher während der gesamten Befragung einwandfrei verstanden?

A: Ja.

F: Hat Ihnen der Dolmetscher alles rückübersetzt?

A: Ja. "

 

Am 19.09.2013 brachten Sie dem Bundesasylamt medizinische Unterlagen zur Vorlage.

 

Sie wurden im Zulassungsverfahren bei der Erstaufnahmestelle West der Rechtsberatung der ARGE zugewiesen, weswegen hierzu auch im fremdenpolizeilichen Verfahren die ARGE Rechtsberatung für Sie in Sachen Rechtsberatung zuständig bleibt, bzw. ist.

 

Ihr Asylantrag vom 25.08.2013 wurde schließlich mit Bescheid des Bundesasylamtes, Erstaufnahmestelle West, AIS-Zl.: 13 12.347, vom 13.11.2013, ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Absatz 1 Asylgesetz 2005 als unzulässig zurückgewiesen. Gleich gehend wurde festgestellt, dass für die Prüfung des Asylantrages Belgien zuständig ist. Ferner wurden Sie mit gleichen Bescheid gemäß § 10 Abs. 1 Ziffer 1 AsylG. 2005 ausgewiesen und gemäß § 10 Abs. 4 AsylG. 2005 wurde festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Belgien zulässig ist.

 

Gemäß § 36 Abs. 1 AsylG. 2005 kommt einer Entscheidung, mit der ein Antrag zurückgewiesen wird, eine aufschiebende Wirkung nicht zu. Einer Beschwerde gegen eine mit einer solchen Entscheidung verbundenen Ausweisung kommt die aufschiebende Wirkung nur zu, wenn sie vom Asylgerichtshof zuerkannt wird.

 

Dieser zitierte Bescheid wurde Ihnen am 14.11.2013 in der Erstaufnahmestelle West in x i. A. persönlich ausgefolgt.

 

Im unmittelbaren Anschluss nachdem Ihnen seitens des BAA EAST-West der zurückweisende Asylbescheid ausgefolgt worden ist – wurden Sie von Beamten der Polizeiinspektion St. Georgen i. A.-EAST in der Erstaufnahmestelle West, im Auftrag der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck zur Erlassung der Schubhaft nach den Bestimmungen des Fremdenpolizeigesetzes 2005 festgenommen.

 

Seitens der BH Vöcklabruck wird festgehalten, dass Sie sich gegenwärtig – nachdem Sie nicht im Besitz eines Aufenthaltsrechtes für Österreich sind und Sie in Ihrem Asylverfahren durchsetzbar aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Belgien ausgewiesen wurden – unberechtigt im Bundesgebiet aufhalten.

 

Weiters ist anzumerken, dass Ihre tatsächliche Identität und Herkunft –mangels entsprechender Dokumente- nicht letztgültig geklärt ist. Nachdem Sie –gemäß Mitteilung der Deutschen Behörden im Jahr 2006 von Deutschland in die Ukraine abgeschoben wurden, eine Rückführung in den Herkunftsstaat nicht ohne Reise- oder Ersatzdokumente erfolgen kann, wird grundlegend davon auszugehen sein, dass jene Personalen, welche aktuell zu Ihrer Person in Deutschland vermerkt sind, Ihre tatsächlichen Personalien sein dürften. Die von Ihnen in Österreich vorgebrachte Identität gilt mangels vorgelegter Dokumente und Unterlagen folglich als nicht gesichert.

 

Eine aktuell zu Ihrer Person durchgeführte Überprüfung im bundesweiten zentralen Melderegister hat ergeben, dass Sie – abseits der Ihnen im Rahmen der Einbringung Ihres Asylantrages aus öffentlichen Mitteln finanzierten Unterkunft in der Erstaufnahmestelle West –  über keinen polizeilich gemeldeten Wohnsitz im Bundesgebiet der Republik Österreich verfügen.

 

Weiters ist die Beendigung der Gebietsbeschränkung mit Beendigung des Zulassungsverfahrens festzuhalten.

Mit Erlassung dieses Bescheides endet Ihr Zulassungsverfahren in der Erstaufnahmestelle.

 

Betreffend des zitierten Bescheides ist seitens der BH Vöcklabruck dem Bundesasylamt Erstaufnahmestelle West vollinhaltlich beizustimmen und konnte kein entsprechender Verfahrensmangel erkannt werden, der auch nach fremdenpolizeilicher Prüfung eine Unzulässigkeit der Ausweisung nach Belgien vermuten ließe. Im Weiteren ist auch seitens der BH Vöcklabruck klar hervor zu heben, dass Sie betrachtend Ihrer vielfachen und jahrelangen Handlungsweise nachhaltig Versuchen von der Zuständigkeit Belgiens Abstand zu gewinnen und sich abseits des zuständigen Mitgliedstaates – wenn auch illegal – fortlaufend in besser positionierten Wirtschaftsstaaten der europäischen Union aufzuhalten. Es ist Ihnen durch zahlreiche gleichartige Verfahren bekannt, dass Sie zu einem Aufenthalt außerhalb Belgiens nicht berechtigt sind. Dennoch ziehen Sie es unverändert vor, einer Entscheidung Belgiens den Rücken zu kehren um Ihren Aufenthalt innerhalb der europäischen Union fortwährend zu fristen. Dabei setzen Sie die österreichischen Behörden damit weiter unter Druck, in dem Sie anführten keineswegs nach Belgien zurück zu kehren. Es ist in der Gesamtheit Ihres Verhaltens unmissverständlich erkennbar, dass Sie sich je nach Verfahrensstand der erhobenen Beweislage und dem daraus gewonnen Amtswissen anpassen und mit verschiedensten Strategien vehement versuchen einer Rückführung nach Belgien jedenfalls zu entgehen.

 

Bei Erfüllung der Tatbestandsvoraussetzungen des § 76 Abs. 2a FPG. hat die Behörde – im Gegensatz zu der Rechtsnorm des § 76 Abs. 2 FPG. – kein Ermessen im Hinblick auf die Anwendung Gelinderer Mittel gemäß § 77 FPG 2005. Es bleibt jedoch zu prüfen, ob die Sicherung der Abschiebung bzw. des Verfahrens zur Erlassung einer Ausweisung mittels Schubhaft notwendig ist und ob in der Person des Asylwerbers gelegene, besondere Umstände der Schubhaft entgegenstehen.

 

Hinsichtlich der Notwendigkeit wird festgehalten, dass in Fällen, in denen der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wurde und gleich gehend eine durchsetzbare Ausweisung in den (gemäß den Bestimmungen der Dublin-II-Verordnung) für die Prüfung des Antrages zuständigen Staat verfügt wurde, durch die im Fremdenrechtsänderungsgesetz (FRÄG) 2009 geänderten Rechtsbestimmungen (und bei Vorliegen einer Ausreiseunwilligkeit) grundsätzlich ein Sicherungsbedarf bereits indiziert ist. Mit einer zeitnahen Abschiebung nach Belgien ist in Ihrem Fall jedenfalls zu rechnen, zumal sich Ihr Asylverfahren im finalen Stadium befindet und selbst im Falle des Einbringens einer Beschwerde im Asyl- und Ausweisungsverfahren (bei Ausweisungen in einen EU-Staat ===> verkürzte Rechtsmittelfrist ===> 1 Woche !) von einer zeitlich kurzen Anhaltung in der Schubhaft auszugehen ist.

 

Die Gesamtheit Ihrer Handlungsweise und Ihrer nachhaltigen Aussagen im Asylverfahren lassen in schlüssiger Form Ihre offensichtliche, nachhaltige und kategorische Abneigung gegen den EU-Staat BELGIEN erkennen. Es ist offensichtlich, dass Sie den EU-Staat BELGIEN als vollkommen ungeeignet halten um dorthin zurückzukehren, Ihr (neuerliches) Asylbegehren im Rahmen eines rechtsstaatlichen Verfahrens von den Behörden in Belgien prüfen zu lassen und um sich während dieser Prüfung zur Verfügung der dortigen Behörden zu halten.

 

Bezeichnend dazu ist anzumerken, dass Sie bereits zahlreiche "so genannte Dublinverfahren" innerhalb der europäischen Union durchlaufen haben. Sie haben sich dadurch vielfach dem Verfahren im zuständigen Mitgliedstaat entzogen. Im Rahmen der Beweisaufnahme trat auch hervor, dass Sie sich zudem bereits in mehreren Mitgliedstaaten unmittelbar vor der drohenden Rückführung in den zuständigen Mitgliedstaat den Behörden durch Abtauchen entzogen und Ihre irreguläre Reisebewegungen in angrenzende Mitgliedstaaten fortgesetzt haben. Zuletzt wiederholten Sie diese Handlungsweise in der Schweiz in der Sie nach Bescheidmäßiger Dublin-Zurückweisung Ihres Asylantrages am 26.07.2013 abtauchten, sich damit der drohenden Rückführung nach Belgien entzogen, sich daraufhin ein Monat im Untergrund aufhielten und nach weiteren illegalen Grenzübertritt am 25.08.2013  besagtes internationales Schutzbegehren in Innsbruck deklarierten.

 

Anhand der vorliegenden Chronologie Ihrer Reisebewegungen innerhalb der Mitgliedstaaten ist bekannt, dass Sie jederzeit – insbesondere dann wenn Ihnen eine drohende Rückführung in den zuständigen Mitgliedstaat droht - weitere irreguläre Grenzübertritte innerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union ganz bewusst in Kauf nehmen, welche sich jedoch (objektiv betrachtet) nicht mit einer allfälligen Bedrohung oder Verfolgung in Ihrem Herkunftsstaat rechtfertigen lassen.

Über dies ist die von Ihnen bisher bewerkstelligte enorme räumliche Mobilität bezeichnend dafür, dass Sie sich schon damit zu einem Einzelfall abheben.

 

Unter Berücksichtigung Ihrer individuellen Angaben zu den Motivationsgründen Ihrer vorangegangenen Asylantragstellungen ist es offensichtlich, dass es Ihnen –zumindest nicht vorrangig- um die Erlangung von Asyl, somit um den Schutz vor staatlicher Verfolgung, sondern um die Sicherung Ihres Aufenthaltes in einem für Sie wirtschaftlich attraktiven Staat der EU abseits des für Sie zuständigen Mitgliedstaats geht.

 

Betrachtet man Ihr Verhalten in diesem Zusammenhang, so hat Ihnen das selbständige Aufsuchen der österreichischen Behörden auch in erster Linie zur Sicherung Ihrer grundlegenden Bedürfnisse gedient.

 

Mit der irregulären Einreise in das Bundesgebiet der Republik Österreich haben Sie vorsätzlich und schwerwiegend (auch) gegen die Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen in Ihrem Gastland Österreich verstoßen.

 

Durch die Einbringung eines Asylantrages in Österreich verfolgten Sie zudem das Ziel, Ihren Aufenthalt in Österreich zumindest temporär zu legalisieren sowie die Gefahr einer Zurückschiebung nach Belgien zu vermeiden und haben damit sowohl die bilateralen Schubabkommen innerhalb der Europäischen Union als auch das in der Dublin-II-VO vorgesehene Regelungsregime unterlaufen.

 

So hält beispielsweise auch der UVS OÖ in seinen aktuellen Rechtsprechungen in vergleichbaren Fällen bezeichnend fest:

 

Ferner haben Sie an der Mitwirkung der Feststellung des im Asylverfahren in Österreich relevanten Sachverhaltes auch nur bedingt mitgewirkt.

 

Sie haben Schriftstücke bzw. Dokumente zu Ihren Gastaufenthalten und Ihren Asylverfahren in Belgien, Deutschland, der Schweiz und andere bisher durchreiste Staaten –welche ebenso wichtige Beweismittel darstellen- entweder in Ihren jeweiligen Gastländern zurückgelassen oder haben diese vernichtet und damit den österr. Behörden jedenfalls vorsätzlich vorenthalten.

 

Bei der Bewertung Ihrer Motivationsgründe und Ihres Gesamtverhaltens  zur Erreichung Ihres nachhaltigen Zieles (Aufenthalt innerhalb der Europäischen Union, wenngleich auch unrechtmäßig, mittellos und unstet und unter offensichtlich tunlichster Vermeidung eines weiteren Aufenthaltes in BELGIEN ), gepaart mit der nunmehr durchsetzbaren Ausweisungsentscheidung aus Österreich nach Belgien, ist im vorliegenden Fall von einer besonders hohen Sicherungsnotwendigkeit auszugehen.

 

Aus all den festgehaltenen Schilderungen zum individuell vorliegenden Sachverhalt und den daraus abgeleiteten behördlichen Feststellungen lässt sich zusammenfassen, dass Sie ein äußerst hohes Maß an räumlicher Mobilität und Ungebundenheit und Selbstorganisation innerhalb der EU aufweisen und Sie losgelöst von etwaigen Asyl- und fremdenpolizeilichen Verfahren, sowie trotz gesetzlicher Barrieren, die für Sie aus Ihrer subjektiven Betrachtweise aus gesehen jeweils temporär am günstigsten scheinende Reiseroute in die Realität umsetzen. Dabei nahmen Sie auch längerfristige Aufenthalte ohne jeglicher Versorgungsleistung und ohne Zugang zu medizinischer oder medikamentöser Versorgung im Untergrund in Kauf. In wiefern Sie sich dabei mit den grundlegendsten Bedürfnisse selbst versorgten, lassen Sie im Rahmen Ihrer Befragungen unbeantwortet.

 

Infolge der Ihnen drohenden behördlichen Außerlandesbringung von Österreich nach Belgien laufen Sie Gefahr den Einsatz Ihrer bisherigen Mittel und Ihre persönlichen Bemühungen für Ihre irreguläre Migration nach Österreich als ertraglose Aufwendung abschreiben zu müssen. Im Hinblick auf die für Sie ungünstige Abschiebung nach Belgien lässt sich somit festhalten, dass Sie damit wiederum an den Ausgangspunkt Ihrer irregulären Reisebewegung zurückgeführt werden.

 

In den Fällen des § 76 Abs. 2a FPG 2005 ist von der Verhängung der Schubhaft lediglich in absoluten Ausnahmefällen abzusehen; Konkret dann, wenn der Schubhaft besondere Umstände in der Person des Asylwerbers entgegenstehen. Laut Regierungsvorlage zum Fremdenrechtsänderungsgesetz (FRÄG) 2009 umfasst der Begriff der besonderen Umstände, die in der Person des Asylwerbers liegen, insbesondere Alter und Gesundheitszustand. So wären beispielsweise bei minderjährigen Asylwerbern, Asylwerber hohen Alters oder in Fällen, in denen der Gesundheitszustand eines Asylwerbers gegen die Einschränkungen einer Schubhaft spricht, vorrangig gelindere Mittel anzuordnen (anstelle der Schubhaft). Derartige Umstände liegen in Ihrem Fall jedoch offenkundig nicht vor, da Sie volljährig sind, keine (nachgewiesenen) familiären und/oder sozialen Pflichten in Österreich zu erfüllen haben und maßgebliche gesundheitliche Beeinträchtigungen aus der Aktenlage nicht hervorgehen. Zu den von Ihnen im Rahmen Ihres Asylverfahrens ins Treffen geführten psychischen Probleme wird seitens der bescheiderlassenden Behörde festgehalten, dass diesbezüglich insbesondere am 28.08.2013 eine psychiatrische Untersuchung von Ihnen zur medizinische Abklärung bei einem Facharzt der Psychiatrie in Gmunden stattgefunden hat, wobei festgehalten wurde, dass keine akute Suizidgefahr vorliegt und eine stationäre Behandlung aus medizinischer Sicht nicht erforderlich ist. Eine entsprechend angepasste Medikation wurde Ihnen verschrieben.

 

Ein darauffolgender Vorfall in der Erstaufnahmestelle West vom 30.10.2013, indem Sie gegen die Hausordnung mit der Verwahrung und übermäßigen Konsum von hochprozentigen Alkohol verstoßen haben, zeigt insbesondere dazu weiters auf, dass Sie offenbar genesen schienen und kein besonderes Interesse an einer weiteren medizinischen Behandlung haben dürften. Zumal sich eine Einnahme von Medikamenten mit derart übermäßigen Alkoholkonsum nicht vereinen lassen.

 

Im Übrigen ist auf die ständige medizinische Überprüfung, Betreuung und Hafttauglichkeitsprüfung der Polizeiärzte in den Anhaltezentren hinzuweisen, welche Einzelfallbezogen agieren und ein allfälliges Vorliegen einer Haftuntauglichkeit in medizinischer Hinsicht jedenfalls aufzeigen würde. In psychischer Hinsicht wurde dazu im polizeilichen Anhaltezentrum ein dafür spezialisierter Dialog eigens eingerichtet welcher im Bedarfsfall zielgerichtet – so auch mittels Haftverlegung- im Bedarfsfall angestrebt werden kann. Weiters ist in diesem Zusammenhang auf §78 Abs. 7 FPG 2005 hinzuweisen, in dem sich der Gestzgeber mit der medizinischen Versorgung im Rahmen der Schubhaft auseinandersetzt und darin im Bedarfsfall eine weitere Anhaltung in Schubhaft in einer Krankenanstalt auch dann vorsieht, wenn ein diagnostizierter Einzelfall an mediznischer Versorgung mehr bedarf als das bestehende Angebot in den Anhaltezentren bieten würde. Es liegen damit keine bekannten  besonderen Umstände vor, welche Ihre Festnahme und Anhaltung in Schubhaft sowie das zu erreichende Endziel, die Beendigung Ihres illegalen Aufenthaltes mit Ihrer Rückführung nach Belgien nicht als zulässig erscheinen lassen würde.

 

Familiäre und/oder soziale Bezugspunkte zu Österreich haben Sie auf Befragen im Asylverfahren nicht ins Treffen gebracht. Demzufolge sind Sie im Bundesgebiet auch in keiner Art und Weise an eine Örtlichkeit gebunden. Sie sind –wie Sie zuletzt im Rahmen Ihrer irregulären Reisebewegungen innerhalb der Europäischen Union bereits zahlreich unter Beweis gestellt haben– unübertrefflich flexibel und mobil in Ihrer Lebensgestaltung, und Sie sind weder in einem sozialen noch in einem familiären Umfeld in Österreich verwurzelt.

 

So hält beispielsweise auch der UVS OÖ in seinen aktuellen Rechtsprechungen in vergleichbaren Fällen bezeichnend fest:

"Betrachtet man das Verhalten des Beschwerdeführers im Zusammenhang, dann hat das Aufsuchen der österreichischen Behörden in erster Linie der Sicherung seiner grundlegenden Bedürfnisse gedient. Zusammengefasst muss der Beschwerdeführer beinahe als klassischer Asyltourist bezeichnet werden. Sein Verhalten zeigt eindeutig, dass es ihm nicht um die Erlangung von Asyl somit um den Schutz vor staatlicher Verfolgung, sondern um die Sicherung seines Aufenthalts in einem für ihn wirtschaftlich attraktiven Staat der EU geht. Dabei weist er über Jahre ein Höchstmaß an Flexibilität auf."

 

Der Verwaltungsgerichtshof stellt in seiner ständigen Judikatur fest, dass die Einhaltung fremdenpolizeilicher Vorschriften für den österreichischen Staat, vor allem in Zeiten eines erhöhten Zuwanderungsdruckes, von eminentem Interesse ist.

 

Selbst bei der Anordnung eines Gelinderen Mittels unter Anwendung von verschärften Auflagen, z.B.: die behördliche Anordnung zur Unterkunftsaufnahme in einem von der Behörde bestimmten Wohnobjekt unter gleich gehender Anordnung einer periodisch kurz gehaltenen Meldeverpflichtung bei der nächstgelegenen Sicherheitsdienststelle, wäre der von Ihnen bereits unter Beweis gestellten äußerst hohen räumlichen Mobilität und Selbstorganisation kein effektiver Einhalt geboten und demzufolge könne somit das von der Behörde zu verfolgende Ziel, nämlich die Sicherung der Außerlandesbringung –mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit- auch nicht adäquat erreicht werden. Die Möglichkeit einer im Rahmen des Gelinderen Mittels allfällig darüber hinausgehenden zusätzlich anwendbaren Auflage, nämlich eine angemessene finanzielle Sicherheit bei der Behörde zu hinterlegen, scheidet in Ihrem Fall, und zwar in Anbetracht Ihrer de-facto vorliegenden Mittellosigkeit, ohnehin aus.

 

Im Hinblick auf die bisher von Ihnen gezeigte Motivation, nämlich nationale Staatsgrenzen innerhalb der EU Ihrem freien Belieben nach irregulär zu überschreiten um sich dadurch eine größtmögliche räumliche Mobilität zu verschaffen, gepaart damit, dass Sie eine Rückkehr nach BELGIEN kategorisch und nachhaltig ausschließen, sowie weiters gepaart damit, dass Ihr primäres Ziel darin liegt sich einen Aufenthalt in einem für Sie wirtschaftlich interessanten Land der Europäischen Union zu sichern und sich trotz oder entgehen jeglicher rechtstaatlicher Entscheidung ihren irregulären Aufenthalt in der Wirtschaftsgemeinschaft weiter freisten, ist jegliches Vertrauen in Sie derart erschüttert, welches jedoch für die allfällige Anordnung eines Gelinderen Mittels (anstelle der Schubhaft) zur Sicherung Ihrer Außerlandesbringung von Österreich nach Belgien elementar dazu notwendig wäre. Demzufolge ist auch die von der bescheiderlassenden Behörde mit der gegenständlichen Anordnung einer Schubhaft getroffene Prognose, nämlich dass Sie –mit wiederum an Sicherheit angrenzender Wahrscheinlichkeit- einer unrechtmäßigen weiteren irregulären Reisebewegung von Österreich in einen weiteren Mitgliedstaat der Europäischen Union den Vorzug geben werden gegenüber einer behördlichen Überstellung von Österreich nach Belgien, zulässig.

 

Gelindere Mittel konnten somit nicht angewendet werden, ein in Ihrem Fall prognostizierbarer Entzug aus einem gelinderen Mittel hindert die bescheiderlassende Behörde an deren Anwendung. Nachdem aufgrund des vorliegenden Sachverhaltes dringend davon auszugehen ist, dass Sie sich selbst mit erhöhten Auflagen von Sicherungsmaßnahmen wie eine tägliche Meldeverpflichtung bei einer Polizeiinspektion nicht daran hindern kann und würde, eine zugewiesene Unterkunft aufzugeben und sich der unmittelbar bevorstehenden Abschiebung durch Abtauchen zu entziehen. Eine Erwägung einer weiteren erhöhten Sicherungsmaßnahme im Rahmen des gelinderes Mittels, wie eine gesetzlich vorgesehene Einhebung einer finanziellen Sicherheitsleistung konnte nicht in Betracht gezogen werden, da Sie abseits eines geringfügigen Betrages mittellos sind. Es konnten – und zwar bezogen auf Ihren Einzelfall – keine geeigneten Sicherungsmaßnahmen gefunden werden, die Ihre Hemmschwelle gegenüber einem weiteren Mitwirken am Verfahren herabsetzen und gegenüber einem Abtauchen und einem Entzug  soweit hoch setzen würde, welche letztlich in Betrachtung der gesamten vorliegenden Sachlage ein Vertrauen gegenüber Sie soweit herstellen würde, und eine Sicherungsmaßnahme abseits Freiheit entziehender Maßnahme zulassen und begründen ließe.

 

Die Anordnung der Schubhaft über Sie ist – nach genauer Abwägung im Rahmen einer Einzelfallprüfung – verhältnismäßig, denn Ihrem Recht als Fremder auf Schutz der persönlichen Freiheit steht das –in diesem Fall überwiegende– Interesse des Staates an einem geordneten Fremdenwesen (sowie insbesondere die Einhaltung des für die Republik Österreich von nachhaltiger Wichtigkeit bestehenden Regelungsregimes des Dubliner Abkommens) gegenüber.

 

In diesem Einzelfall ist eine Sicherung Ihrer Außerlandesbringung durch die Anordnung eines Gelinderen Mittels nicht ausreichend, da mit dieser Maßnahme dass der Sicherung zugrunde liegende Endziel –nämlich die behördliche Außerlandesbringung aus Österreich nach Belgien- mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht erreicht werden kann. Um die im Interesse des Staates gebotenen Ziele zu gewährleisten, war der Eingriff in Ihr Recht auf den Schutz der persönlichen Freiheit notwendig und demzufolge war von der Alternative der Anordnung eines Gelinderen Mittels Abstand zu nehmen und eine konkrete und akute Sicherungsnotwendigkeit  - welcher in der gegenständlich individuell vorliegenden Sachverhaltskonstellation ausschließlich durch die Anordnung einer Schubhaft Folge getragen werden kann – zu bejahen.“

 

1.2. Gegen die mit Bescheid vom 14. November 2013 verhängte Schubhaft erhob der Bf die Beschwerde vom 18. November 2013, welche ebenfalls am 18. November 2013 beim Oö. Verwaltungssenat einlangte.

 

Der Bf stellt darin die Anträge:

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich möge,

§  den Schubhaftbescheid aufheben und die Festnahme und Anhaltung für rechtswidrig erklären und

§  Festzustellen, dass die Voraussetzungen für die Anhaltung in Schubhaft zum Zeitpunkt der Entscheidung nicht (mehr) vorliegen sowie

§  dem Beschwerdeführer Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand im Umfang der anzuwendenden Pauschalersatzverordnung und der Eingabegebühr zuzusprechen.

 

Begründend führt der Bf aus:

Unverhältnismäßigkeit der Haft

Gern Art 1 Abs. 3 BVG zum Schutz der persönlichen Freiheit ist jede Haftverhängung unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit zu prüfen. Im konkreten Fall stützt sich die Schubhaft auf § 76 Abs. 2a Z 1 FPG.

 

Auch wenn § 76 Abs 2a FPG vorsieht, dass die Fremdenpolizeibehörde über einen Asylwerber in den dort genannten Fällen die Schubhaft anzuordnen hat, hat im Sinne einer verfassungskonformen Anwendung der Bestimmung eine individuelle Prüfung der Haftverhängung unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit zu erfolgen.

 

Bereits in seinem Erkenntnis vom 24.06.2006, B 362/06, hat der Verfassungsgerichtshof ausgesprochen, dass die gesamte Bestimmung des § 76 FPG im Lichte des aus dem Bundesverfassungsgesetz vom 29.11.1988 über den Schutz der persönlichen Freiheit erfließenden unmittelbar anwendbaren Gebots der Verhältnismäßigkeit auszulegen ist. Mit Erkenntnis vom 26.08.2010, 2010/21/0234 hat der VwGH bestätigt, dass sich auch im Anwendungsbereich des § 76 Abs 2a FPG die Anordnung von Schubhaft nur dann als zulässig erweist, wenn sie notwendig und verhältnismäßig im Sinne einer ultima ratio ist.

 

Von der Behörde ist daher auch bei der Anwendung des § 76 Abs 2 sowie des § 76 Abs 2a FPG zu prüfen, ob die Schubhaft notwendig ist, um eines der oben genannten Verfahren oder die Abschiebung, Zurückschiebung oder Durchbeförderung eines Fremden zu sichern.

 

Zur Prüfung des Sicherungserfordernisses ist auf alle Umstände des konkreten Falls Bedacht zu nehmen, um die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens, als schlüssig anzusehen. Dabei kommt dem bisherigen Verhalten des Fremden Bedeutung zu {VwGH 27.02.2007, 2006/21/0311), jedoch muss die konkrete Situation des Betroffenen geprüft werden - sogar wenn der Fremde vorher in einem sicheren Drittstaat einen Asylantrag gestellt hat (VfGH 29.09.2004, B 292/04). In einem solchen Fall ist auch der Grund für eine allfällige Weiterreise nach Österreich nach Stellung eines Asylantrags in einem anderen Staat und die dabei eingeschlagene Vorgangsweise zu berücksichtigen (VwGH 28.06.2007, 2006/21/0051).

 

Insbesondere kann die dem BF angelastete Ausreiseunwilligkeit alleine nicht das Sicherungserfordernis begründen (VwGH 27.02.2007, 2006/21/0311). Der VwGH hat in seiner ständigen Judikatur die Erforderlichkeit der Prüfung jedes individuellen Einzelfalles hervorgehoben (VwGH 24.10.2007, 2006/21/0045}. In allen Fällen der Verhängung von Schubhaft besteht die Verpflichtung, eine einzelfallbezogene Abwägung zwischen den öffentlichen Interessen an der Sicherung des Verfahrens und der Sicherung der persönlichen Freiheit des Betroffenen vorzunehmen; Schubhaft kann immer nur als ultima ratio verstanden werden (VfGH 15.06.2007, B 1330/06). Schubhaft ist hingegen nicht als Standard-Maßnahme gegenüber Asylwerbern anzuwenden; weder eine illegale Einreise noch das Fehlen beruflicher Integration oder einer Krankenversicherung noch der Mangel finanzieller Mittel sind für sich genommen als Schubhaftgründe zu werten {VwGH 24.10.2007, 2006/21/0239).

 

Aus Gründen des Verhältnismäßigkeitsgebots und wegen der Formulierung des Art 2 Abs 1Z 7 PersFrG („um zu sichern") kann auch die Ausweisungsabsicht zur Rechtfertigung eines Freiheitsentzuges nur dann hinreichen, wenn die Verhängung der bzw. Anhaltung in Schubhaft tatsächlich notwendig ist, um die Außerlandesschaffung zu sichern.

 

Dem Beschwerdeführer war es nach dem Ende des erstinstanzlichen Verfahrens gar nicht möglich freiwillig auszureisen, da er sofort in Schubhaft genommen wurde. Daher kann aus diesem Umstand nicht darauf geschlossen werden, dass der Beschwerdeführer sich den weiteren notwendigen Maßnahmen zur Durchsetzung einer Abschiebung entziehen werde. Die belangte Behörde hat völlig außer Acht gelassen, dass der Beschwerdeführer nach seiner Ankunft in Österreich nicht in die Illegalität „abgetaucht" ist, sondern sich aus freien Stücken einem behördlichen Verfahren gestellt hat und gegenüber der belangten Behörde durchaus kooperativ war. Dem Akteninhalt kann nicht entnommen werden, dass der Beschwerdeführer angedroht hätte unterzutauchen bzw. sich einem behördlichen Verfahren zu entziehen. Der Ausschluss für die Anwendung eines gelinderen Mittels mit der Begründung, er werde sich diesem entziehen, erscheint als nicht schlüssig, zumal sich der Beschwerdeführer seit seiner Einreise für die Behörde immer greifbar war. Der BF wurde nach seiner Asylantragstellung in der Erstaufnahmestelle West untergebracht und hat sich dort bis zu seiner Inschubhaftnahme aufgehalten. Er hat gem. § 2 Abs. 1 Z 1 GVG-B 2005 Anspruch auf Grund Versorgung bis er das Bundesgebiet verlassen hat, solange er in einer Betreuungseinrichtung des Bundes untergebracht ist Er hat bis zu seiner Abschiebung einen Rechtsanspruch auf eine Unterbringung. Es ist nicht nachvollziehbar, warum die belangte Behörde davon ausgeht, dass die Abschiebung des BF gesichert werden müsse. Eine Anordnung, in von der Behörde bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen, erscheine jedenfalls möglich (vgl dazu die Entscheidung des UVS Niederösterreich Senat-FR-10-0024).

 

Das erforderliche Sicherungsbedürfnis, welches die Anordnung von Schubhaft rechtfertigen könnte, liegt beim BF nicht vor.

 

Die Schubhaftverhängung und die weitere Anhaltung in Schubhaft sind daher rechtswidrig.

 

Nichtanwendung des gelinderen Mittels

Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits in seinem Erkenntnis vom 18.05.2001, ZI. 2001/02/0048 ausgesprochen und in ständiger Judikatur bekräftig hat, hat die schubhaftverhängende Behörde die Anwendung des gelinderen Mittels zu prüfen.

 

Nunmehr wurde auch die Rechtslage an die Entscheidungspraxis des VwGH angepasst. Das gelindere Mittel hat nach der neuen Regelung des § 77 Abs 1 FPG an die Stelle der Schubhaft zu treten, wenn die Gründe des § 76 vorliegen.

 

Gemäß § 77 Abs 1 FPG hat die Behörde bei Vorliegen der in § 76 FPG genannten Gründe, gelindere Mittel anzuordnen, wenn sie Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres hat die Behörde gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn, bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann.

 

Mangels ausreichender Auseinandersetzung mit den oben dargelegten, für den BF positiven Sachverhaltselementen, hat die Erstbehörde auch nicht hinreichend begründet, weswegen in seinem Fall der nach Ansicht der Erstbehörde gegebene Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels nicht erreicht werden könnte.

 

Die Schubhaft ist daher rechtswidrig.

 

Verstoß gegen die RL 2008/115/EG

Die Richtlinie 2008/115/EG des europäischen Parlaments und des Rates vom 16.12.2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger („Rückführungsrichtlinie") sieht bestimmte Rechtsschutzgarantien in Zusammenhang mit der Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger vor. Die Richtlinie war von den Mitgliedstaaten spätestens bis zum 24.12,2010 umzusetzen. Art 15 der Rückführungsrichtlinie regelt die Inhaftnahme für die Zwecke der Abschiebung. Dort ist vorgesehen, dass die Rechtmäßigkeit der Inhaftnahme gerichtlich zu überprüfen ist {vgl. Abs 2 lit.b).

 

Da die Umsetzungsfrist für die Richtlinie bereits abgelaufen ist, sind die den Einzelnen betreffenden begünstigenden Richtlinienbestimmungen unmittelbar anwendbar und verdrängen ihnen widersprechende nationale Bestimmungen.

 

Die Anwendbarkeit der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16.12.2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger ist im vorliegenden Fall zweifellos gegeben, da es sich auch bei asylrechtlichen Ausweisungen um Rückkehrentscheidungen im Sinne der Richtlinie handelt; Rückkehrentscheidung ist gemäß Art 3 Abs 4 der Richtlinie jede behördliche Entscheidung oder Maßnahme, mit der der illegale Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen festgestellt und eine Rückkehrverpflichtung auferlegt oder festgestellt wird.

 

Dass auch im Anwendungsbereich des Art 15 der Richtlinie die Entscheidung durch ein Tribunal erforderlich ist, bestätigt die einschlägige Literatur.

 

„The term ‚judicial authority' is to be interpreted in conformity with the case-law of the ECtHR, i.e. it does not necessarily have to be a j'udge or a court as long as the relevant body has similar features - independence, impartiaüty - and guarantees an adversary procedure" {Schieffer, CHAPTER V. TER Ml NATION OF RESIDENCE, Directive 200S/H5/EC of the European Parliament and of the Council of 16 December 200S on common Standards and procedures in Member States for returning illegally staying third-country nationals, in: Hailbronner, EU Immigration and Asylum Law - Commentary on EU Regulations and Directives [2010], 1543, Rz 7)

 

Wenn die Haft durch eine „administrative authority" angeordnet wurde, haben die Mitgliedstaaten sicher zu stellen, dass die Anhaltung einer raschen richterlichen Überprüfung Lspeedy judicial review by a court") unterzogen wird, (vgl Schieffer, aaO 1543, Rz 8)

 

Dies ist im österreichischen Gesetz nicht vorgesehen, da eine amtswegige Überprüfung nur durch die Verwaltungsbehörde selbst und eine Überprüfung durch ein unabhängiges Tribunal überhaupt erst nach vier Monaten vorgesehen ist.

 

Der angefochtene Bescheid verstößt daher gegen das Unionsrecht.

 

Widerspruch zur Verordnung (EG) Nr. 1560/2003

Artikel 7 der Verordnung {EG} Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist lautet:

 

„KAPITEL III

DURCHFÜHRUNG DER ÜBERSTELLUNG

Artikel 7

Modalitäten der Überstellung

(1) Die Überstellung in den zuständigen Mitgliedstaat kann auf eine der folgenden Weisen erfolgen:

a) auf Initiative des Asylbewerbers innerhalb einer vorgegebenen Frist;

b) in Form der kontrollierten Ausreise, wobei der Asylbewerber bis zum Besteigen des Beförderungsmittels von einem Bediensteten des ersuchenden Staates begleitet wird und dem zuständigen Staat Ort, Datum und Uhrzeit seiner Ankunft bis zu einer vereinbarten Frist vor der Ankunft mitgeteilt wurden;

c) in Begleitung, wobei der Asylbewerber von einem Bediensteten des ersuchenden Staates oder einem Vertreter einer von dem ersuchenden Staat zu diesem Zweck beauftragten Einrichtung eskortiert und den Behörden des zuständigen Staats überstellt wird."

 

Aus dieser Bestimmung geht hervor, dass es eine Rangordnung der Überstellungsmodalitäten gibt bzw. dass eine freiwillige Ausreise des Asylwerbers in den zuständigen Mitgliedsstaat prioritär ist. Auch die österreichische Rechtsordnung geht von der grundsätzlichen Annahme aus, dass Gesetze zwar mit Zwangsandrohung, aber zunächst ohne Zwangsausübung eingehalten werden. Zunächst ist davon auszugehen, dass ein Gesetz bzw. eine gesetzlich ergangene Entscheidung von den Rechtsunterworfenen grundsätzlich respektiert und eingehalten wird. Erst, wenn sich herausstellt, dass dies nicht der Fall ist, kann zu Zwangsmaßnahmen gegriffen werden. Eine automatische Schubhaftverhängung, d.h. die grundsätzliche Annahme ein Gesetz würde von den Rechtsunterworfenen generell nicht befolgt werden - wie sie derzeit in der Praxis stattfindet - findet keine Deckung in der österreichischen Verfassung.

 

Nach Abschluss des Verfahrens über die (Un-)Zuständigkeit Österreichs ist zunächst dem Asylwerber die Möglichkeit der freiwilligen Ausreise zu geben. Erst wenn sich herausstellt, dass der Asylwerber nicht freiwillig ausreist bzw. zu verstehen gibt, dass er dies nicht tun wird, ist eine Haftverhängung zulässig.

 

Die Schubhaftverhängung des BF ohne Einhaltung dieser Abfolge steht daher sowohl in Widerspruch zur oben genannten Verordnung, als auch zur österreichischen Verfassung und ist daher inhaltlich rechtswidrig.

 

Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits mehrfach betont, dass die Verhängung der Schubhaft in "Dublin-Fällen" nicht zu einer Standardmaßnahme gegen Asylwerber werden darf (VwGH 05.07.2011, 2008/21/0028). Besondere Gesichtspunkte, die erkennen ließen, es handle sich hier um eine von den typischen "Dublin-Fällen" abweichende Konstellation, in der mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit auf Grund konkreter Anhaltspunkte auf eine drohende Verfahrensvereitelung durch den Beschwerdeführer geschlossen hätte werden können, sind dem angefochtenen Bescheid nicht zu entnehmen.“

 

2.1. Mit Schreiben vom 19. November 2013 legte die belangte Behörde die fremdenpolizeilichen Aktenunterlagen, samt dazugehöriger Gegenschrift vor und beantragt die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde. Die belangte Behörde nimmt darin wie folgt Stellung:

„In gegenständlicher Beschwerdesache darf beiliegend die fremdenpolizeilchen Aktenunterlagen unter Beigabe tagesaktueller Auszüge aus dem Fremdeninformationssystem, Asylwerberinformationssystem und der Anhaltedatei zu do. Entscheidung übermittelt werden.

 

Der Beschwerdeführer befindet sich gegenwärtig zur Verfügung der BH Vöcklabruck im Stande der Schubhaft im Polizeilichen Anhaltezentrum Wien.

 

Als belangte Behörde darf zunächst in Entgegenhaltung der Beschwerde auf die ha. Ausführungen des Schubhaftbescheides vom 14.11.2013 hingewiesen werden. Auch darf auf die fremdenpolizeilichen Aktenunterlagen insbesondere auf die darin befindlichen Erhebungsergebnisse hingewiesen werden.

 

Nachdem der Sachverhalt des Beschwerdeführers, insbesondere dessen Vorleben in der europäischen Union sehr umfangreich ist, darf dazu zunächst ein kurzfassender stichwortartiger Überblick gegeben werden:

 

• AA am 25.08.2013 auf der PI S in Innsbruck gestellt

• Eurodactreffer (ab 2003 – vorherige Treffer bereits gelöscht – 10 Jahre Speicherung)

• AA 16.10.2003 Brüssel / Belgien

• AA 02.02.2004 München / Deutschland

• AA 20.04.2005 Brüssel / Belgien

• AA 02.05.2006 Brüssel / Belgien

• AA 17.08.2009 Brüssel / Belgien

• AA 24.05.2013 Basel / Schweiz

• Überstellung von Tirol in die EAST-West am Tag der Asylantragstellung

• Inforequest Ergebnis Schweiz:

• AA 23.05.2013 Schweiz

• Zurückweisung Asylantrag nach Belgien am 24.06.2013

• darauffolgend nach Erhalt des negativen Bescheids am 26.07.2013 abgetaucht

• Abschiebung nach Belgien konnte wegen Untertauchen NICHT erfolgen

• Inforequest Ergebnis Deutschland:

• Asylantrag am 24.11.1992 in Deutschland

• Asylantrag am 02.02.2004 in Deutschland

• Asylantrag am 12.01.2005 in Deutschland

• von Deutschland Abgeschoben in die Ukraine am 23.08.2013

• Identität x, 02.01.1957

• 11 Strafdelikte, Verstöße in Deuschland:

• 5x Diebstahl (3 Monate Haft)

• 2x Ausländergesetz

• Unterschlagung

• Urkundenfälschung

• Kennzeichenmissbrauch

• Unbefugter KFZ Gebrauch

• Inforequest Ergebnis Belgien:

• Asylantrag am 16.10.2003 in Belgien

• Dublin-Zustimmung Deutschland 11.03.2004, tauchte in Belgien ab, Abschiebung nach Deutschland konnte nicht erfolgen

• Asylantrag am 18.04.2005 in Belgien

• Dublin-Zustimmugn Deutschland 25.05.2005 – Abschiebung nach Deutschland am 29.05.2006

• Abschiebung von Deutschland in die Ukraine am 23.08.2006

• Asylantrag am  17.08.2009 in Belgien

• Abweisung Asylantrag am 30.11.2012

• Abweisung der Beschwerde im Asylverfahren am 12.03.2013

 

• Gibt an keinesfalls nach Belgien zu gehen, dort sei er die letzten 4 Jahre gewesen. In Belgien sei er wegen PTS psychiatrisch behandelt worden

• Untersuchung in Österreich – Verdacht auf PTS, Medikamente 400mg Seroquel und 10mg Cibralex verschrieben als Therapie, weitere Therapien nicht zwingend erforderlich

• Nach Medikamentenverschreibung Vorfall in der EAST-West (übermäßiger Alkoholkonsum, stark alkoholisiert, 2 Flaschen Rum und weiteren Alkohol im Zimmer aufgefunden) – Alkoholkonsum lässt sich mit Medikamenteneinnahme nicht vereinbaren – offenkundig mangelndes Interesse an der mediznischen Mitwirkung sowie offenkundiges Desinteresse an einer Genesung

• Dublinzustimmung von Belgien eingelangt – Überstellung von Mo. – Do. zwischen 9 u. 14 Uhr Vorankündigungszeit 4 Werktage, Zielflughafen Brüssel --> Zustimmung gem. 16.1.e (Entzogen im offenen Asylverfahren, offenkundig dürfte die abweisende Berufungsentscheidung in Belgien nicht mehr zustellbar gewesen sein in Folge des offensichtlichen Abtauchens des Fremden und der illegalen Weiterreise in die Schweiz)

• §5 Bescheid vom 13.11.2013 --> Erlassen am 14.11.2013 – Festnahme um 10:05 Uhr

• Rechtsberatung: ARGE

• Barmittel: 0,00 Euro;

• 15.11.2013: Vollmachtsbekanntgabe durch Diakonie-Flüchtlingsdienst Wien;

 

Auf die Begründung gegenständlicher Beschwerde mag in Folge der generalisierten und nicht einzelfallbezogenen Beschwerdebegründung, auf die allgemein gehaltenen und im gegenständlichen Fall jedenfalls nicht zutreffenden Beschwerdepunkte seitens der BH Vöcklabruck nicht näher eingegangen werden.

 

Grundsätzlich ist unterstreichend der feststellenden Begründung des bekämpften Schubhaftbescheides nochmals hervorzuheben, dass zum Zeitpunkt der Erlassung der durchsetzbaren Ausweisung nach Belgien die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck absolut keine Begründbarkeit mehr fand von einer Freiheit entziehenden Sicherungsmaßnahmen, nämlich zum Zweck der Sicherung des Ausweisungsverfahrens sowie zum Zweck der Sicherung der Abschiebung nach Belgien, Abstand zu nehmen.

 

Hat sich letztlich der Beschwerdeführer schon mehrfach in der europäischen Union den Asyl- und Fremdenbehörden entzogen. Zuletzt erwiesener Weise unmittelbar nach zurückweisender Entscheidung nach Belgien in der Schweiz.

Daraufhin tauchte der Beschwerdeführer in die Anonmyität ab und hielt sich erwiesener Maßen zumindest für eine Dauer von einem Monat im Untergrund auf. Einem Aufenthalt im Untergrund, einem Entgang der drohenden Rückführung nach Belgien hat der Beschwerdeführer hierbei offenkundig gegenüber einen Zugang zur medizinischen Versorgung sogar den Vorzug gegeben!

 

Folglich dessen konnte, nachdem keine Veränderung der Verhaltensweise insbesondere hinblickend einer Verpflichtenden Ausreise nach Belgien gesehen werden konnte, zu jenem Zeitpunkt kein Abstand von einer Freiheit entziehenden Sicherungsmaßnahme mehr genommen werden, zu welchem der Beschwerdeführer ebenso in Österreich eine durchsezbare zurückweisende Entscheidung nach Belgien erhielt, zu welcher der Beschwerdeführer wie bereits erwähnt zuvor in der Schweiz sich den Behörden durch Abtauchen in den Untergrund entzogen hat.

 

In angeführter medzinischer Beeinträchtigung ist auf die Feststellungen des Bundesasylamtes, den mediznischen Erhebungen und deren Feststelungen der Befunde in den Aktenunterlagen zu verweisen. Hierbei ist im Wesentlcihen Festzuhalten, dass keine maßgeblichen gesundheitlichen Beeinträchtigungen in jener Intensität vorliegen, welche eine Unzulässigkeit Freiheit entziehendere Maßnahmen darstellen würde.

 

Zu den vom Beschwerdeführer im Rahmen seines Asylverfahrens ins Treffen geführte psychische Probleme wird seitens der belangten Behörde festgehalten, dass diesbezüglich insbesondere am 28.08.2013 eine psychiatrische Untersuchung des Beschwerdeführers zur medizinische Abklärung bei einem Facharzt der Psychiatrie in Gmunden stattgefunden hat, wobei festgehalten wurde, dass keine akute Suizidgefahr vorliegt und eine stationäre Behandlung aus medizinischer Sicht nicht erforderlich ist. Eine entsprechend angepasste Medikation wurde dem Beschwerdeführer verschrieben. Weitere Therapien würden zwar begrüßt werden, seien aber im Umkehrschluss nicht dringend erforderlich.

 

Ein darauffolgender Vorfall in der Erstaufnahmestelle West vom 30.10.2013, indem der Beschwerdeführer gegen die Hausordnung mit der Verwahrung und übermäßigen Konsum von hochprozentigen Alkohol verstoßen habt, zeigt insbesondere dazu weiters auf, dass der Beschwerdeführer offenbar am medizinischen Heilprozess nicht mit wirkt und offenkundig kein besonderes Interesse an seiner Genesung und dem Erfolg einer weiteren medizinischen Behandlung haben dürfte. Zumal sich eine Einnahme von Medikamenten mit derart übermäßigen Alkoholkonsum nicht vereinen lassen.

 

Im Übrigen ist auf die ständige medizinische Überprüfung, Betreuung und Hafttauglichkeitsprüfung der Polizeiärzte in den Anhaltezentren hinzuweisen, welche Einzelfallbezogen agieren und ein allfälliges Vorliegen einer Haftuntauglichkeit in medizinischer Hinsicht jedenfalls aufzeigen würden. In psychischer Hinsicht wurde dazu im polizeilichen Anhaltezentrum ein dafür spezialisierter Dialog eigens eingerichtet welcher im Bedarfsfall zielgerichtet – so auch mittels Haftverlegung- im Bedarfsfall angestrebt werden kann. Weiters ist in diesem Zusammenhang auf §78 Abs. 7 FPG 2005 hinzuweisen, in dem sich der Gestzgeber mit der medizinischen Versorgung im Rahmen der Schubhaft auseinandersetzt und darin im Bedarfsfall eine weitere Anhaltung in Schubhaft in einer Krankenanstalt auch dann vorsieht, wenn ein diagnostizierter Einzelfall an mediznischer Versorgung mehr bedarf als das bestehende Angebot in den Anhaltezentren bieten würde. Es liegen damit keine bekannten  besonderen Umstände vor, welche die Festnahme und Anhaltung in Schubhaft sowie das zu erreichende Endziel, die Beendigung des illegalen Aufenthaltes des Beschwerdeführers mit seiner Rückführung nach Belgien nicht als zulässig erscheinen lassen würde.

 

Hinblickend des zu erreichenden Endziels, die bevorstehende Rückführung nach Belgien ist zu vermerken, dass der Beschwerdeführer durchsetzbar nach Belgien ausgewiesen ist. Die im Rahmen von sogenannten Dublinentscheidung gesetzlich festgelegte Beschwerdefrist ist verkürzt auf eine Woche. Die Erlasung der durchsetzbaren zurückweisenden Entscheidung nach Belgien erfolgte samt der durchsetzbaren Auswiesungsentscheidung am 14.11.2013 unmittelbar vor der Festnahme zur Verhäöngung der Schubhaft. Die Beschwerdefrist im Asylverfahren endet somit spätestens am 22.11.2013.

 

Sofern der Beschwerdeführer innerhalb der offenen Frist Beschwerde an den Asylgerichtshof erhebt, liegt eine Prüfdauer von einer Woche seitens des Asylgerichtshofs gesetzlich vor. Nach Ablauf dieser Prüfdauer wurd die durchsetzbare Ausweisungsentschiedung nach Belgien durchführbar, worauf die unmitelbare Außelandesbringung nach Belgien - wenn auch Zwangsweise - zu erfolgen hat.

 

Abschiebehindernisse liegen im gegenständlichen Fall nicht vor, weswegen von einer Erreichung des Endziels jedenfalls innerhalb kürzester Zeit, nämlich innerhalb von 14 Tagen (Beschwerdefrist bis 22.11.2013 + 7 Tage Frist zur Prüfung seitens des Asylgerichtshofs) auzugehen ist.

 

Hinblickend der deklarierten mangelnden medizinischen Versorgung in Belgien ist darauf hinzuweisen, dass solche laut Bericht der Apothekerkammer innerhalb der Mitgliedstaaten der europäischen Union jedenfalls gegeben ist. Auch spricht gegen dieses Beschwerdevorbringen die eigenen Angaben des Beschwerdeführers in dem er selbst im Asylverfahren angeführt hat in Belgien über die Dauer von 4 Jahren medizinisch versorgt worden zu sein. Der zwingende Bedarf einer Medizinischen Versorgung wird hierbei mangels Kompetenz nicht in Frage gestellt, auch wenn die Aufenthalte im Untergrund und der Verzicht des Zugangs zu einer Medizinischen Versorgung sowie der gleichzeitige Alkoholkonsum während einer medikamentösen Therapie seitens des Beschwerdeführers eine klar anderer Sprache spricht.

 

Um die unmittelbar bevorstehende zwangsweise Außerlandesbringung auch umsetzen zu keinen und nicht - wie zuletzt in der Schweiz - ein Abtauchen in den Untergrund abermals zu ermöglichen, wird die kostenpflichtige Abweisung gegenständlicher Beschwerde beantragt.“

 

2.2. Der Oö. Verwaltungssenat hat nach Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsakt festgestellt, dass der Sachverhalt bereits aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt und in den entscheidungswesentlichen Punkten auch unbestritten ist, weshalb von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung gemäß § 83 Abs. 2 FPG abgesehen werden konnte.

 

2.3. Der Oö. Verwaltungssenat geht von dem – im Übrigen vom Bf nicht substantiell widersprochenen - unter den Punkten 1.1., 1.2. und 2.1 dieses Erkenntnisses dargestellten entscheidungswesentlichen Sachverhalt aus.

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

 

3.1.1.  Gemäß § 83 Abs. 1 des Fremdenpolizeigesetzes 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, in der Fassung des Bundesgesetzblattes BGBl. Nr. 112/2011, ist zur Entscheidung über eine Beschwerde gemäß § 82 Abs. 1 Z. 2 oder 3 der unabhängige Verwaltungssenat zuständig, in dessen Sprengel die Behörde ihren

Sitz hat, welche die Anhaltung oder die Schubhaft angeordnet hat. In den Fällen des § 82 Abs. 1 Z. 1 richtet sich die Zuständigkeit nach dem Ort der Festnahme.

 

Gemäß § 82 Abs. 1 des FPG hat der Fremde das Recht, den Unabhängigen Verwaltungssenat mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen,

1.   wenn er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist;

2.   wenn er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz oder das Asylgesetz 2005 angehalten wird oder wurde, oder

3.   wenn gegen ihn die Schubhaft angeordnet wurde.

 

Gemäß § 83 Abs. 4 FPG hat der Unabhängige Verwaltungssenat, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Im Übrigen hat er im Rahmen der geltend gemachten Beschwerdepunkte zu entscheiden.

 

3.1.2. Es ist unbestritten, dass der Bf aufgrund des in Rede stehenden Bescheides der belangten Behörde seit dem 14. November 2013 bis dato in Schubhaft angehalten wird, weshalb der Oö. Verwaltungssenat zur Entscheidung berufen ist.

 

Nachdem sich der Bf zur Zeit der Entscheidung des Oö. Verwaltungssenates in Schubhaft befindet, war gemäß § 83 Abs. 4 FPG eine umfassende Prüfung der Anhaltung vorzunehmen.

 

3.2.1 Gemäß § 76 Abs. 2a FPG hat die örtlich zuständige Fremdenpolizeibehörde über einen Asylwerber Schubhaft anzuordnen, wenn

1.     gegen den Asylwerber eine mit einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 5 AsylG 2005 verbundene durchsetzbare Ausweisung erlassen wurde oder ihm gemäß § 12a Abs. 1 AsylG 2005 ein faktischer Abschiebeschutz nicht zukommt;

2.     eine Mitteilung gemäß § 29 Abs. 3 Z. 4 bis 6 AsylG 2005 erfolgt ist und der Asylwerber die Gebietsbeschränkung gemäß § 12 Abs. 2 AsylG 2005 verletzt hat;

3.     der Asylwerber die Meldeverpflichtung gemäß § 15a AsylG mehr als einmal verletzt hat;

4.     der Asylwerber, gegen den nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 ein Ausweisungsverfahren eingeleitet wurde, der Mitwirkungsverpflichtung gemäß § 15 Abs. 1 Z. 4 vorletzter Satz AsylG nicht nachgekommen ist, oder

5.     der Asylwerber einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z. 23 AsylG 2005) gestellt hat und der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 aufgehoben wurde,

6.     sich der Asylwerber gemäß § 24 Abs. 4 AsylG 2005 ungerechtfertigt aus der Erstaufnahmestelle entfernt hat, soweit eine der Voraussetzungen des Abs. 2 Z. 1 bis 4 vorliegt,

und die Schubhaft für die Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Ausweisung gemäß § 10 AsylG 2005 oder zur Sicherung der Abschiebung notwendig ist, es sei denn, dass besondere Umstände in der Person des Asylwerbers der Schubhaft entgegen stehen.

 

Die Schubhaft ist nach § 76 Abs. 3 FPG grundsätzlich mit Mandatsbescheid gemäß § 57 AVG anzuordnen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zur Erlassung des Bescheides aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Der Bescheid hat den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung auch in einer dem Fremden verständlichen Sprache zu enthalten oder einer Sprache, bei der vernünftigerweise davon ausgegangen werden kann, dass er sie versteht. Eine unrichtige Übersetzung begründet lediglich das Recht, unter den Voraussetzungen des § 71 AVG wiedereingesetzt zu werden.

 

Gemäß § 77 Abs. 1 FPG hat die Behörde bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn sie Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres hat die Behörde gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn, bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z. 1.

 

Gemäß § 77 Abs. 3 FPG sind gelindere Mittel insbesondere die Anordnung,

1. in von der Behörde bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen,

2. sich in periodischen Abständen bei einem Polizeikommando zu melden oder

3. eine angemessene finanzielle Sicherheit bei der Behörde zu hinterlegen.

 

3.3.1. Zuvorderst ist festzuhalten, dass der Bf zum Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens zur Verhängung der Schubhaft nicht in Haft befindlich war. Insofern hat die belangte Behörde rechtsrichtig einen Mandatsbescheid gem. § 57 AVG erlassen.

 

3.3.2. Im vorliegenden Fall ist zunächst völlig unbestritten, dass der Bf zum Zeitpunkt der Verhängung der Schubhaft mittels Bescheid der belangten Behörde ein anhängiges Asylverfahren vorweisen konnte; die Zurückweisung seines Asylantrages gem. § 5 AsylG 2005 wurde dem Bf am 14. November 2013 durch persönliche Übergabe zugestellt. Überdies ist unstrittig, dass der Bf in diesem Asylverfahren seit dem Beginn der Verhängung der Schubhaft mit 14. November 2013 eine durchsetzbare Ausweisung (vgl. §§ 10 iVm 36 Abs. 1 und 4 AsylG 2005) samt einer Zurückweisung seines Asylbegehrens gem. § 5 AsylG 2005 gegen sich gelten lassen muss. Von einer Durchführbarkeit iSd § 36 Abs. 4 AsylG 2005 ist in absehbarer Zeit auszugehen.

 

Es kommt somit vom Zeitpunkt der Verhängung der Schubhaft bis dato § 76 Abs. 2a Z 1 FPG zur Anwendung. Daher gilt es anhand dieses Maßstabes weiter zu prüfen.

 

3.3.3. Im Gegensatz zu den Schubhafttatbeständen des § 76 Abs. 1 und 2 FPG, die ihrer Formulierung nach eine Ermessensentscheidung bedingen, legt Abs. 2a leg. cit., der mit der Novelle BGBl. I Nr. 122/2009 introduziert wurde, grundsätzlich eine obligatorische Verhängung der Schubhaft bei Vorliegen der hier normierten Tatbestandselemente fest. Den Materialien zu § 76 Abs. 2a FPG ist zu entnehmen, dass in den hier normierten 6 Fällen "grundsätzlich von einem Sicherungsbedürfnis auszugehen sein wird".

 

Dem ist aber entgegenzuhalten, dass die Gesetzesbestimmung schon nach dem Wortlaut kumulativ zusätzlich zum Vorliegen der Z. 1 bis 5 jedenfalls auch die Schubhaft für die Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Ausweisung gemäß § 10 AsylG 2005 oder zur Sicherung der Abschiebung notwendig sein muss. Dies kann aber nichts anderes bedeuten, als dass der Sicherungsbedarf zusätzlich zum Vorliegen der Tatbestandsmäßigkeit der Z. 1 bis 5 geprüft werden muss. Fraglos sind die genannten Fallkonstellationen ihrer Natur nach dazu geeignet, aufgrund ihres Vorliegens Indizien auch für das Bestehen eines Sicherungsbedarfs darzustellen.

 

Weiters geben die Materialien an, dass der von den Höchstgerichten geforderten Verhältnismäßigkeitsprüfung durch den letzten Satz Rechnung getragen wird und gehen diesbezüglich von einem Anwendungsbereich der besonderen in der Person des Asylwerbers gelegenen Umstände "insbesondere" von "Alter" und "Gesundheitszustand" aus. Eine Beschränkung allein auf derartige Umstände wird wohl unzureichend sein, da nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes (vgl. VfSlg. 17.891/2006 und 18.196/2007) schon bei den Absätzen 1 und 2 des § 76 FPG eine umfassende Verhältnismäßigkeitsprüfung vorzunehmen ist. Eine nunmehrige Einschränkung auf lediglich rein in der Person gelegene Umstände wäre somit verfassungsrechtlich bedenklich und ist über verfassungskonforme Interpretation aufzulösen.

 

Es folgt also daraus, dass das Vorliegen einer oder mehrerer Alternativen des
§ 76 Abs. 2a FPG als Indiz für das Vorliegen des Sicherungsbedarfs gewertet werden muss, eine derartige Prüfung aber nicht ersetzt. Weiters muss auch bei dieser Bestimmung die Verhältnismäßigkeit der Schubhaft – mit besonderer aber nicht ausschließlicher Blickrichtung auf persönliche Verhältnisse des Schubhäftlings – vorliegen. Ein Vergleich mit den Materialien zeigt zudem, dass durch diese Norm das Institut des gelinderen Mittels nach § 77 FPG unberührt bleibt und somit in die Erörterung mit einzubeziehen ist.

 

3.4.1. Zur Prüfung der Notwendigkeit und Angemessenheit der Schubhaft ist in dieser Hinsicht darzulegen, dass diese in der Person des Bf angelegt sind. Sowohl sein bisheriger Reiseverlauf, seine Reisebewegungshäufigkeit, seine Selbstorganisation und sein Verhalten in Bezug auf die vielfach durchgeführten fremden- wie asylrechtlichen Verfahren – mit allen deren Facetten (bis hin zur Abschiebung von Deutschland in die Ukraine) – zeichnen ein Bild des Bf welches die Annahme der Notwendigkeit und Angemessenheit der Schubhaftverhängung bestätigt.

 

3.4.2. In der Person des Bf konkret ist nun zu erkennen: Schon in den Jahren 1992 bis 2006 war der Bf in Deutschland aufhältig. Diese relativ lange Zeitspanne wurde mehrfach einerseits in der Dokumentation andererseits durch fremdenrechtliche Maßnahmen unterbrochen. So wurden Dublinrückführungen nach Belgien und eine Abschiebung in die Ukraine (23. September 2006) durchgeführt. Korrespondierend mit diesen Feststellungen ergeben sich auch vermehrte Asylantragstellungen in Belgien und Deutschland. Der Bf stellte unter anderem in der Zeitspanne zwischen 2003 und 2006 zwei Asylanträge in Belgien und 3 in Deutschland, wobei im Rahmen dieser Verfahren jeweils Rücküberführungen nach Deutschland erfolgten. 2004 kam der Bf einer Abschiebung durch eine freiwillige Ausreise zuvor. 2006 wurde der Bf von Belgien nach Deutschland abgeschoben. Von Deutschland aus wurde der Bf sodann – wie bereits ausgeführt – in die Ukraine abgeschoben. Hiermit wurde der 1. Zyklus der Reisebewegungen des Bf abgeschlossen. Im Zeitraum zwischen 2006 und 2013 stellte der Bf in den Staaten: Belgien, Schweiz und Österreich in Summe 3 Asylanträge, welche letztlich ohne Erfolg blieben. Ausgehend von Moskau reiste der Bf im Rahmen des 2. Zyklus seiner Reisebewegungen nach Ägypten. Sodann weiter nach Israel, dann in die Türkei, in den Kosovo, dann zurück in die Türkei und wieder zurück nach Moskau. Dann reiste der Bf nach Abchasien (situiert: Georgien). Von Abchasien reiste der Bf sodann nach Moskau (mit der Polizei/Militär). Von Moskau wiederum wurde der Bf nach Chernogoria (Serbien) und weiter nach Kroatien verbracht. Sodann wurde der Bf nach Köln verbracht. Von Köln aus reiste der Bf wiederum selbstständig nach Liesch und Brüssel (beides: Belgien). Diese zuvor beschriebenen Reisebewegungen nahmen ca. 1 Jahr in Anspruch. Ab 2009 verweilte der Bf in Belgien und stellte mehrmals erfolglos Asylanträge. 2013 reiste der Bf weiter in die Schweiz, stellte ebenfalls einen Asylantrag, und setzte sodann seinen Reiseweg nach Österreich fort, wo er ebenfalls einen Asylantrag stellte.

 

Hieraus ergibt sich, dass der Bf bereits seit ca. 20 Jahren eine Vielzahl an Reisebewegungen absolviert hat und sich jeweils der konkret vorgefundenen Situation angepasst hat. Zudem war der Bf schon mehrfach in asyl- und fremdenrechtliche Verfahren in Erscheinung getreten und hat diverse fremdenrechtliche Reaktionsarten der Staatsgewalt kennen gelernt (Abschiebung, Rücküberführung, Inhaftierung). Insofern kann davon ausgegangen werden, dass der Bf den Mechanismus im Rahmen der Dublin II-VO kennt und sich der nächstfolgenden Schritte bewusst ist.

 

Auch ist zu erkennen, dass der Bf die Vielzahl der Reisebewegungen selbst organisiert hat. Es ergibt sich hieraus, dass der Bf ein erhebliches Maß an Selbstorganisation und Zielstrebigkeit besitzt, um seinen Wunsch einen Aufenthalt in den von ihm gewählten Ländern über den Status des Asylwerbers zu erreichen (s dazu Antwort auf Frage 10. in der Niederschrift vom 25. August 2013 – Erstbefragung nach dem AsylG 2005). Logisch konsequent ist für diesen Aufenthalt eine ehestbaldige Asylantragstellung im jeweiligen Land möglich. Vor diesem Hintergrund vermag daher die selbsttätige Stellung des Bf bei der PI Kaiserjägerstraße die Sicherungsnotwendigkeit nicht zu beseitigen. Ergibt sich darauffolgend, dass der Verbleib im Rahmen eines asylrechtlichen Verfahrens als enden wollend zu erkennen ist, so taucht der Bf entweder ab oder bietet die Ausreise an. Letzteres hat der Bf im gegenständlichen Fall nicht zu erkennen gegeben. Dies findet wiederum Bestätigung in seiner zeitlich eng zusammenhängenden Vorgehensweise in der Schweiz (s dazu weiter unten genauer).

 

Aus den für den Bf in Frage kommenden Wunschzielen scheidet nunmehr das vielfach aufgesuchte Belgien nach eigenen Angaben des Bf aus, da er klar erkennt, dass eine Rücküberführung nach Belgien zu einer Abschiebung in die Ukraine führen wird; „... Ich werde doch wieder abgeschoben. Ich will nicht mehr dort zurück. ...“ (s dazu Antwort auf Frage 9.20 und 12.7. der Niederschrift vom 25. August 2013 – Erstbefragung AsylG 2005). Der Bf ortet seiner Intention konsequent folgend, in Belgien, eine Asylwerbern nicht wohl gesonnene Regierung. Aufgrund der im Rahmen der vielfachen Erfahrungen mit Dublinrückführungen (sei es im Wege des 1. als auch des 2. Reisezyklus – Deutschland => Belgien; Schweiz => Belgien) gewonnenen Erfahrungen, ist es somit für den Bf im Zeitpunkt der § 29 AsylG 2005-Mitteilung (27. September 2013) und noch viel mehr mit der Zustellung des zurückweisenden Bescheides gem. § 5 AsylG 2005 naheliegend, dass der bereits mehrfach erfahrene Dublinmechanismus die gewohnten Bahnen beschreitet und ihn unweigerlich nach Belgien zurückbringt. Insofern ist aus diesem Grund, vor dem Hintergrund des Erfahrungsschatzes des Bf im Hinblick auf asyl- und fremdenrechtliche Verfahren davon auszugehen, dass sich der Bf der Anwendung des Dublinmechanismuses auf seine Person entzogen hätte.

 

Bestätigung findet dieses Ergebnis dadurch, als der Bf in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang in dieser Art und Weise reagiert hat. Der Bf stellte am 23. Mai 2013 einen Asylantrag in der Schweiz. Mit Entscheidung vom 24. Juni 2013 wurde dieser mangels Zuständigkeit zurückgewiesen und die Rücküberstellung nach Belgien geplant. Diese Rücküberstellung wurde jedoch vom Bf vereitelt, da er am 26. Juli 2013 untertauchte.

Hinzu kommt die durch das Verhalten des Bf gezeigte grundsätzliche Negierung staatlicher Anordnung – auch über den fremden- und asylrechtlichen Bereich hinaus. Z.B.: Deutschland: 5 Vormerkungen wegen Diebstahls, Unterschlagung, Urkundenfälschung, Kennzeichenmissbrauchs etc. In diesem Zusammenhang verbüßte der Bf im Jahr 2006 auch eine Haft im Ausmaß von 3 Monaten.

 

3.4.3. Der belangten Behörde folgend ist somit im vorliegenden Fall – in Zusammenschau all der eben beschriebenen Sachverhaltselemente samt der bisherigen Verhaltensmuster des Bf - von einem besonders hohen sowie akuten Sicherungsbedarf auszugehen und zu attestieren, dass sich der Bf in dieser Situation – auf freiem Fuß belassen – umgehend dem Zugriff der Behörde entziehen wird, da er ansonsten nach Belgien verbracht wird, wo er letztlich seiner eigenen Annahme nach, in die Ukraine abgeschoben wird.

 

3.5. Mit der Begründung des Sicherungsbedarfes unter 3.4.2. und 3.4.3. scheidet auch grundsätzlich die Anwendung gelinderer Mittel über den Bf gemäß § 77 FPG konsequenter Weise aus. Eine allfällige tägliche Meldepflicht würde das Ziel der Schubhaft nicht haben gewährleisten können, ebenso nicht die Unterkunftnahme in einer behördlich bestimmten Räumlichkeit. Es ist an dieser Stelle nochmals zu erkennen, dass der Bf sein derzeit vorherrschendes Verhaltensmuster in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang zu Beweis gestellt hat. Es ist mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass sich das am 26. Juli 2013 gezeigte Verhalten (= Untertauchen) wiederholen wird, wenn der Bf bei Kenntnis der zurückweisenden Entscheidung auf freiem Fuß belassen wird, da sich der Bf der nächstfolgenden Schritte aufgrund seiner Historie voll bewusst ist.

 

3.6. Die Verhängung der Schubhaft ist demnach zweifellos auch verhältnismäßig, denn dem Recht des Bf auf Schutz der persönlichen Freiheit steht das dieses im vorliegenden Fall fraglos überwiegende Interesse des Staates an einem geordneten Fremdenwesen und damit am Schutz und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit gegenüber. Um diese Ziele zu gewährleisten, war der Eingriff in das Recht des Bf auf den Schutz der persönlichen Freiheit notwendig.

 

Der Schutz des Privat- und Familienlebens gemäß Art. 8 EMRK kann im vorliegenden Fall ebenfalls nicht schlagend in Anwendung gebracht werden, zumal der Bf über keine familiären Kontakte oder Verpflichtungen im Bundesgebiet verfügt. Solches wird auch von ihm selbst nicht behauptet und ist im Akt auch sonst nicht indiziert.

 

3.6.1. Auch in der beim Bf angelegten psychischen Erkrankung mag kein die Schubhaftverhängung und –aufrechterhaltung hindernder Umstand erkannt werden. Die entsprechende Erkrankung wird medikamentös behandelt und die Länderfeststellungen im Rahmen des Asylverfahrens des Bf ergeben, dass in Belgien eine ausreichende medizinische Versorgung gewährleistet ist (s dazu die Auskunft der Ärztekammer vom 3. März 2009 und die Länderfeststellungen zu Belgien in AZ: 13 12.347 EAST-West).

 

3.7.1. Gemäß § 80 Abs. 1 FPG ist die Behörde verpflichtet darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Die Schubhaft darf solange aufrecht erhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann.

 

Gemäß § 80 Abs. 2 FPG darf die Schubhaftdauer grundsätzlich

1. zwei Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen mündigen Minderjährigen verhängt wird;

2. vier Monate  nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen Fremden, der das 18. Lebensjahr vollendet hat, verhängt wird und kein Fall der Abs. 3 und 4 vorliegt.

 

3.7.2. Der Bf wird seit dem 14. November 2013 in Schubhaft angehalten, weshalb die gesetzlich normierte Frist bei weitem nicht ausgeschöpft wurde. Es liegen auch keine Umstände vor, die erwarten ließen, dass die Anhaltung noch beträchtliche Zeit andauern werde, zumal die für eine Außerlandesbringung des Bf getroffenen Maßnahmen durch die belangte Behörde konsequent verfolgt werden und eine Finalisierung aufgrund der kurzen asylrechtlichen Entscheidungsfristen zu erwarten ist. Eine Zustimmung Belgiens im Rahmen der Dublin II-VO liegt ebenfalls bereits vor. Darüber hinaus ergibt sich aus den getroffenen Feststellungen zur psychischen Erkrankung, dass diese den Abschiebevorgang selbst nicht behindert. Dies findet ebenso Bestätigung, als zu erkennen ist, dass der Bf angibt bereits seit 1996 an diesem Leiden erkrankt zu sein und in den Jahren 1996 bis 2013 eine erhebliche Anzahl an Reisebewegungen uä. durchgeführt hat.

 

Das Ziel der Schubhaft, die Abschiebung, ist somit zum Entscheidungszeitpunkt als absolut zeitnah erreichbar für die gesamte Zeit der Anhaltung anzusehen, da keine gegenteiligen Umstände bekannt sind.

 

3.8. Es sind zudem keinerlei weitere Umstände bekannt, die einer weiteren Anhaltung des Bf in Schubhaft entgegenstehen würden, weshalb die Beschwerde als unbegründet abzuweisen und gleichzeitig auszusprechen war, dass auch die Voraussetzungen für die Anhaltung in Schubhaft weiterhin vorliegen.

 

3.9.1. Zum behaupteten Widerspruch zur Rückführungsrichtlinie 2008/115/EG vom 16. Dezember 2008 (Abl L 348/98 ff) ist auszuführen:

 

Richtig ist, dass nach dem die Haft für Zwecke der Abschiebung behandelnden Art. 15 Abs. 2 der Rückführungsrichtlinie im Fall der Inhaftnahme durch eine Verwaltungsbehörde grundsätzlich eine gerichtliche Überprüfung vorgesehen wird. Dabei ist aber entgegen der Beschwerdedarstellung nicht bloß auf die amts-

wegige Überprüfung der Schubhaft nach vier Monaten abzustellen. Die RL überlässt es vielmehr dem Mitgliedstaat, die Rechtmäßigkeit entweder nach Haftbeginn innerhalb kurzer Frist gerichtlich überprüfen zu lassen (Abs. 2 lit. a) oder dem Drittstaatsangehörigen das Recht einzuräumen, einen Antrag auf gerichtliche Überprüfung der Haft innerhalb kurzer Frist zu stellen, worüber er auch zu belehren ist (Abs. 2 lit. b).

 

Die Regelung der §§ 82 ff FPG mit dem Recht, die Prüfung der Schubhaft durch den Unabhängigen Verwaltungssenat jederzeit zu beantragen, und die Entscheidungspflicht binnen einer Woche bei aufrechter Anhaltung entspricht daher den Vorgaben der Richtlinie. Eine entsprechende Rechtsmittelbelehrung hat der Schubhaftbescheid in einer dem Fremden verständlichen Sprache zu enthalten (vgl § 76 Abs. 3 FPG). Die behauptete Verletzung der Rückführungsrichtlinie ist demnach unzutreffend.

 

3.9.2. Was schließlich den behaupteten Widerspruch zu VO 1560/2003 betrifft, ist auf die bereits dargelegten Ausführungen zur Prüfung der Möglichkeit der Verhängung eines gelinderen Mittels und der Begründung der Notwendigkeit und Angemessenheit der Schubhaftverhängung weiter oben zu verweisen.

 

4. Bei diesem Verfahrensergebnis war dem Bund als Rechtsträger, für den die belangte Behörde eingeschritten ist, nach § 79a Abs. 1, Abs. 3 und Abs. 4 Z 3 AVG iVm § 1 Z 3 und 4 der UVS-Aufwandersatzverordnung (BGBl. II Nr. 456/2008) ein Aufwandersatz in Höhe von insgesamt 426,20 Euro (Vorlageaufwand: 57,40 Euro, Schriftsatzaufwand: 368,80 Euro) zuzusprechen.

 

 

R E C H T S M I T T E L B E L E H R U N G

Gegen diesen Bescheid ist ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig.

 

H I N W E I S

1. Gegen diesen Bescheid kann jedoch innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Sie muss  – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt oder einer bevollmächtigen Rechtsanwältin eingebracht werden. Die dafür zu entrichtende Eingabegebühr beträgt jeweils 240,-- Euro.

 

Läuft die Beschwerdefrist mit Ende des 31. Dezember 2013 noch und wurde bis dahin keine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben, so kann vom 1. Jänner bis zum Ablauf des 12. Februar 2014 eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Läuft die Beschwerdefrist mit Ende des 31. Dezember 2013 noch und wurde bis dahin eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof erhoben, gilt die Beschwerde als rechtzeitig erhobene Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof bzw als rechtzeitig erhobene Revision an den Verwaltungsgerichtshof.

 

Würde der Bescheid nach den Bestimmungen des Zustellgesetzes erst nach Ablauf des 31. Dezember 2013 als zugestellt gelten, kann innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

 

Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und die Revision an den Verwaltungsgerichtshof müssen – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt oder einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abgefasst und eingebracht werden. Die dafür zu entrichtende Eingabegebühr beträgt jeweils 240,-- Euro.

 

2. Im gegenständlichen Verfahren sind Gebühren in Höhe von 18,20 Euro (Eingabe- und Beilagegebühr) angefallen. Ein entsprechender Zahlschein liegt bei.

 

 

 

 

 

Markus Brandstetter