Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-531373/15/Wg

Linz, 29.10.2013

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Wolfgang Weigl über die Berufung der x, vertreten durch Rechtsanwalt x, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Wels vom 2. Juli 2013, BZ-BA-3008-2012 Ho, betreffend Anordnung einer Maßnahme iSd § 360 Abs 1 Gewerbeordnung (GewO), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 28. Oktober 2013, zu Recht erkannt:

 

Der Berufung wird stattgegeben und der bekämpfte Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass der Spruch wie folgt lautet: „Der x, wird hinsichtlich der ebendort befindlichen Betriebsanlage folgende Zwangsmaßnahme aufgetragen: Zur Einhaltung des Bescheidkonsenses für die Betriebsanlage am Standort x, MA2-Ge-3090-1971 vom 30.12.1971 wird der Betrieb des Umschlagbaggers Marke x, untersagt.“

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG), § 360 Abs 1 Gewerbeordnung (GewO)

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

1. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens steht folgender Sachverhalt fest:

 

1.1. Die Berufungswerberin (im Folgenden: Bw) betreibt am Standort x, eine Autoverschrottungsanlage. Dafür liegt eine gewerbebehördliche Betriebsanlagengenehmigung vom 30. Dezember 1971, MA2-Ge-3090-1971, vor. Die Anzeige der Bw, betreffend Sammlung nicht gefährlicher Abfälle wurde mit Bescheid der Oö. Landesregierung vom 27.4.2011, UR-200231/8-2001-Rb, zur Kenntnis genommen.

 

1.2. Im Jahr 2012 wurde aus der Anrainerschaft dieser Betriebsanlage eine Beschwerde an den Bürgermeister der Stadt Wels (im Folgenden: belangte Behörde) herangetragen, wonach durch Verwendung eines riesigen Greiferkranes eine enorme Lärmbelästigung entstehen würde. Die belangte Behörde leitete daraufhin ein Verfahren iSd § 360 GewO ein. In diesem Verfahren stellte sich heraus, dass es sich bei diesem Greiferkran um einen Bagger x, handelt. Die belangte Behörde ordnete letztlich mit Bescheid vom 2. Juli 2013, BZ-BA-3008-2012 Ho, Folgendes an: „Der x, wird hinsichtlich der ebendort befindlichen Betriebsanlage folgende Zwangsmaßnahme aufgetragen: Zur Einhaltung des Bescheidkonsenses für die Betriebsanlage am Standort x MA2-Ge-3090-1971 vom 30.12.1971 wird die Aufstellung und der Betrieb des Umschlagbaggers x, untersagt.“

 

1.3. Dagegen richtet sich die Berufung vom 17. Juli 2013. Darin wir der Antrag gestellt, die Berufungsbehörde möge dem Rechtsmittel insoweit Folge geben, als der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert wird, dass im 2. Absatz des Spruches nach dem Wort „wird„ die Wortfolge „die Aufstellung und“ zu entfallen hat. Gegen die Untersagung der Inbetriebnahme wurde kein Rechtsmittel erhoben.

 

1.4. Die belangte Behörde legte dem Unabhängigen Verwaltungssenat den Akt zur Entscheidung vor. Der UVS führte am 28. Oktober 2013 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. In der mündlichen Verhandlung wurde Herr x als Zeuge einvernommen. Der ASV für Anlagentechnik erstattete Befund und Gutachten. Die Verfahrensakte wurden einvernehmlich verlesen. Neben dem rechtsanwaltlichen Vertreter der Bw nahm auch ein Vertreter der belangten Behörde an der mündlichen Verhandlung teil.

 

1.5. In der mündlichen Verhandlung stellte sich heraus, dass es sich bei dem ggst. Bagger x um einen typisierten – wenn auch nicht zugelassenen – Bagger handelt, der frei bewegbar ist. Aus anlagentechnischer Sicht ist in einem solchen Fall die Aufstellung per se auf dem Betriebsanlagengelände nicht zu beanstanden, es ist hier keine genehmigungspflichtige Überschreitung des vorhandenen Genehmigungskonsenses anzunehmen (Befund und Gutachten des ASV für Anlagentechnik Tonbandprotokoll Seite 3).  

 

 

 

 

 

2. Beweiswürdigung:

 

Der relevante Sachverhalt (Pkt 1) ergibt sich unstrittig aus dem Akteninhalt und dem Gutachten des ASV für Anlagentechnik.

 

3. rechtliche Beurteilung:

 

3.1.  Die maßgeblichen Rechtsvorschriften ergeben sich aus folgenden Bestimmungen der Gewerbeordnung (GewO):

 

§ 81 Abs 1 GewO lautet:

(1) Wenn es zur Wahrung der im § 74 Abs. 2 umschriebenen Interessen erforderlich ist, bedarf auch die Änderung einer genehmigten Betriebsanlage einer Genehmigung im Sinne der vorstehenden Bestimmungen. Diese Genehmigung hat auch die bereits genehmigte Anlage so weit zu umfassen, als es wegen der Änderung zur Wahrung der im § 74 Abs. 2 umschriebenen Interessen gegenüber der bereits genehmigten Anlage erforderlich ist.

 

§ 360 Abs 1 der Gewerbeordnung (GewO) lautet:

 (1) Besteht der Verdacht einer Übertretung gemäß § 366 Abs. 1 Z 1, 2 oder 3, so hat die Behörde unabhängig von der Einleitung eines Strafverfahrens den Gewerbeausübenden bzw. den Anlageninhaber mit Verfahrensanordnung zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes innerhalb einer angemessenen, von der Behörde zu bestimmenden Frist aufzufordern; eine solche Aufforderung hat auch dann zu ergehen, wenn der Verdacht einer Übertretung gemäß § 367 Z 25 besteht und nicht bereits ein einschlägiges Verfahren gemäß § 78 Abs. 2, § 79c oder § 82 Abs. 3 anhängig ist. Kommt der Gewerbeausübende bzw. der Anlageninhaber dieser Aufforderung innerhalb der gesetzten Frist nicht nach, so hat die Behörde mit Bescheid die zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes jeweils notwendigen Maßnahmen, wie die Stillegung von Maschinen oder die Schließung von Teilen des Betriebes oder die Schließung des gesamten Betriebes zu verfügen.

 

3.2. Die bloße Aufstellung des Baggers x auf dem Betriebsgelände stellt noch keine genehmigungspflichtige Änderung der Betriebsanlage iSd § 81 Abs 1 GewO dar (Pkt 1.5.). Aus diesem Grund war spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig.

 

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann jedoch innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Sie muss  – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt oder einer bevollmächtigen Rechtsanwältin eingebracht werden. Die dafür zu entrichtende Eingabegebühr beträgt jeweils 240,-- Euro.

 

Läuft die Beschwerdefrist mit Ende des 31. Dezember 2013 noch und wurde bis dahin keine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben, so kann vom 1. Jänner bis zum Ablauf des 12. Februar 2014 eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

 

Läuft die Beschwerdefrist mit Ende des 31. Dezember 2013 noch und wurde bis dahin eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof erhoben, gilt die Beschwerde als rechtzeitig erhobene Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof bzw als rechtzeitig erhobene Revision an den Verwaltungsgerichtshof.

 

Würde der Bescheid nach den Bestimmungen des Zustellgesetzes erst nach Ablauf des 31. Dezember 2013 als zugestellt gelten, kann innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

 

Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und die Revision an den Verwaltungsgerichtshof müssen – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt oder einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abgefasst und eingebracht werden. Die dafür zu entrichtende Eingabegebühr beträgt jeweils 240,-- Euro.

 

Im Berufungsverfahren sind 18,20 Euro Stempelgebühren angefallen.

 

 

 

 

Mag. Wolfgang Weigl

 

 

 

 

 

 

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