Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-101751/4/Weg/Km

Linz, 27.04.1994

VwSen-101751/4/Weg/Km Linz, am 27. April 1994 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Dr. Kurt Wegschaider über die Berufung des J vom 25. Jänner 1993 (gemeint wohl 1994) gegen das Faktum 1 des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis vom 10. Jänner 1994, VerkR96/11231/1993/Gi, zu Recht erkannt:

Die Berufung wird wegen verspäteter Einbringung als unzulässig zurückgewiesen.

Rechtsgrundlage:

§ 32 Abs.2, § 33 Abs.4, § 63 Abs.5, § 66 Abs.4 AVG iVm § 24, § 51 Abs.1 und § 51e Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis hat mit dem in der Präambel zitierten Straferkenntnis unter Punkt 1 über den Berufungswerber wegen der Verwaltungsübertretung nach § 64 Abs.1 KFG 1967 eine Geldstrafe von 10.000 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen verhängt, weil dieser am 18. Dezember 1993 um etwa 21.35 Uhr in Antiesenhofen den PKW auf der L 522 Landesstraße in Fahrtrichtung Ort im Innkreis gelenkt hat, obwohl er nicht im Besitze einer von der Behörde erteilten Lenkerberechtigung für die Gruppe B war. Außerdem wurde hinsichtlich dieses Faktums ein Kostenbeitrag zum Strafverfahren in der Höhe von 1.000 S in Vorschreibung gebracht.

2. Dieses Straferkenntnis wurde, wie dem im Akt aufliegenden Rückschein zu entnehmen ist, am 11. Jänner 1994 durch persönliche Übernahme zugestellt. Mit Schreiben vom 25. Jänner 1993 (richtig wohl 1994), welches der Post am 28. Jänner 1994 zur Beförderung übergeben wurde, hat der Beschuldigte Berufung eingelegt.

3. Der unter Punkt 2 dargestellte Sachverhalt ergibt sich aus der Aktenlage und wurde dem Berfungswerber mit h.

Schreiben vom 8. Februar 1994 unter Hinweis auf die Kontumazfolgen mitgeteilt. Die in diesem Schreiben, welches am 11. Februar 1994 vom Berufungswerber übernommen wurde, gesetzte Zweiwochenfrist zur Abgabe einer Stellungnahme blieb ungenutzt.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

Gemäß § 63 Abs.5 AVG (diese Vorschrift gilt zufolge § 24 VStG auch im Verwaltungsstrafverfahren) ist die Berufung von der Partei binnen zwei Wochen einzubringen.

Die Berechnung dieser Frist ist nach § 32 Abs.2 AVG vorzunehmen. Demnach endete im konkreten Fall die Berufungsfrist mit Ablauf des 25. Jänner 1994. Die am 28. Jänner der Post zur Beförderung übergebene Berufung ist somit verspätet.

Gemäß § 33 Abs.4 AVG ist es der Behörde und auch dem unabhängigen Verwaltungssenat verwehrt, durch Gesetz festgesetzte Fristen zu ändern bzw zu verlängern.

Gemäß § 66 Abs.4 AVG ist die Behörde nicht mehr berechtigt, sondern verpflichtet, verspätete Berufungen zurückzuweisen.

Es würde gesetzwidrig sein, die vom Berufungswerber gewünschte Sachentscheidung zu treffen.

Aus obigen Gründen war die Berufung wegen verspäteter Einbringung als unzulässig zurückzuweisen, zumal in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Bescheides auf die zweiwöchige Berufungsfrist ausdrücklich hingewiesen wurde.

5. Gemäß § 51e Abs.1 VStG ist eine mündliche Verhandlung nicht anzuberaumen, wenn die Berufung - wie im gegenständlichen Fall - zurückzuweisen ist.

6. Die gegenständliche Entscheidung bezieht sich nur auf das Faktum 1 des Straferkenntnisses, weil bis zu einer Strafe von 10.000 S ein Einzelmitglied zu entscheiden hat. Das Faktum 2 wird in einer eigenen Entscheidung behandelt.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Wegschaider

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