Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-240966/2/Gf/TR/Rt

Linz, 15.11.2013

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Dr. Gróf über die Berufung des DDr. S, vertreten durch RA Dr. W, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Wels-Land vom 3. Oktober 2013, Zl. SanRB96-2011, wegen mehrerer Übertretungen des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

 

II. Der Berufungswerber hat weder einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde noch einen Kostenbeitrag zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat zu leisten.

 

Rechtsgrundlage:

§ 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG; § 45 Abs. 1 Z. 1 VStG; § 66 Abs. 1 VStG.

 

 

 

 

Entscheidungsgründe:

1.1. Mit Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Wels-Land vom 3. Oktober 2013, Zl. SanRB96-2011, wurde über den Beschwerdeführer eine Geld­strafe in Höhe von 200 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: 15 Stunden; Verfahrenskostenbeitrag: 20 Euro) verhängt, weil er es als handelsrechtlicher Geschäftsführer einer GmbH zu vertreten habe, dass am 3. März 2011 in deren Küche bzw. Kücheneinrichtung diverse Hygienemängel vorgelegen seien. Dadurch habe er mehrere (insgesamt 12) näher bezeichnete Übertretungen des Anhanges II „der Verordnung (EG) 258/97“ (richtig: Verordnung [EG] 852/2004, im Folgenden: VO 852/2004) begangen, weshalb er nach § 90 Abs. 3 Z. 1 des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes, BGBl.Nr. I 13/2006 in der hier maßgeblichen Fassung BGBl.Nr. I 95/2010 (im Folgenden: LMSVG), zu bestrafen gewesen sei. 

Begründend wurde dazu im Wesentlichen ausgeführt, dass das ihm angelastete Tatverhalten infolge entsprechender Wahrnehmungen und Dokumentationen eines Lebensmittelaufsichtsorganes als erwiesen anzusehen sei und vom Beschwerdeführer im Grunde auch nicht in Abrede gestellt werde. Insbesondere lägen weder ein wirksames Kontrollsystem noch Nachweise darüber, dass die Mitarbeiter seines Unternehmens in Bezug auf Lebensmittelhygiene bereits vor dem Tatzeitpunkt entsprechend geschult gewesen wären, vor.

Im Zuge der Strafbemessung seien weder Erschwerungs- noch Milderungsgründe hervorgekommen; seine mangels entsprechender Mitwirkung von Amts wegen zu schätzenden Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse (monatliches Nettoeinkommen: 3.000 Euro; kein Vermögen; Sorgepflicht für zwei minderjährige Kinder) seien entsprechend berücksichtigt worden. 

1.2. Gegen dieses ihm am 14. Oktober 2013 zugestellte Straferkenntnis richtet sich die vorliegende, am 24. Oktober 2013 – und damit rechtzeitig – per Telefax eingebrachte Berufung. 

Darin wird zunächst eingewendet, dass die belangte Behörde die vom Rechtsmittelwerber beantragten Entlastungsbeweise – insbesondere die Einvernahme des Beschwerdeführers selbst der von ihm benannten Zeugen – ignoriert habe. Davon abgesehen habe er keineswegs fahrlässig gehandelt; vielmehr sei es einerseits nicht möglich und andererseits – angesichts der Information einer zuverlässigen Mitarbeiterin, dass ohnehin „ein zufriedenstellender Zustand vorhanden“ sei – auch nicht geboten gewesen, seinen bisherigen verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichen innerhalb eines knappen Monats adäquat zu ersetzen. Außerdem sei zum Tatzeitpunkt entgegen der Auffassung der belangten Behörde insofern ein effektives Kontrollsystem vorgelegen, als in der verfahrensgegenständlichen Betriebsstätte laufend unangemeldete Kontrollen vor Ort durchgeführt worden seien. Schließlich seien von der belangten Behörde auch die näheren Umstände, unter denen die diversen Beanstandungen erfolgten, nicht ermittelt worden; dies wäre jedoch beispielsweise schon deshalb geboten gewesen, weil es durchaus vorkommen könne, dass der Vorrat an Einweghandtüchern erst unmittelbar vor dem Kontrollzeitpunkt zur Neige gegangen sei oder das von ihm beauftragte Schädlingsbekämpfungsunternehmen dem ihm vom Beschwerdeführer erteilten Auftrag nicht zuverlässig entsprochen habe.

Aus diesen Gründen wird die Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses und die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens beantragt.

2.1. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Akt der BH Wels-Land zu Zl. SanRB96-2011; da sich bereits aus diesem der entscheidungswesentliche Sachverhalt klären ließ, konnte im Übrigen von der Durchführung einer öffentlichen Verhandlung abgesehen werden. 

2.2. Gemäß § 51c VStG hatte der Oö. Verwaltungssenat im gegenständlichen Fall – weil hier eine den Betrag von 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe nicht verhängt wurde – durch ein Einzelmitglied zu entscheiden.

 

 

3. Über die vorliegende Berufung hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erwogen:

 

 

3.1. Im gegenständlichen Fall wurden dem Rechtsmittelwerber im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses in Bezug auf ein und denselben Tatzeitpunkt („3.3.2011 um 10:30 Uhr“) sowie ein und denselben Tatort („Bereich der Küche und der Kücheneinrichtung“ des Betriebes seiner GmbHin W“) insgesamt zwölf Übertretungen von Bestimmungen des Anhanges II zur VO 852/2004 angelastet; hierfür wurde über ihn pauschal eine Geldstrafe von 200 Euro sowie für den Fall von deren Uneinbringlichkeit eine (pauschale) Ersatzfreiheitsstrafe von 15 Stunden verhängt.

 

3.2. Eine solche Vorgangsweise verstößt zunächst gegen § 22 Abs. 2 erster Satz VStG:

 

3.2.1. Zwar geht aus dem angefochtenen Straferkenntnis zweifelsfrei hervor, dass die belangte Behörde intendierte, den Beschwerdeführer für zwölf selbständige Delikte gesondert verwaltungsstrafrechtlich zur Verantwortung zu ziehen; allerdings findet sich kein Hinweis dafür, in welcher Höhe jeweils für eine spezifische dieser Übertretungen eine entsprechende Geldstrafe verhängt werden sollte; auch ein behördlicher Wille dahin, dass für jedes Delikt eine Strafe in gleicher Höhe – sohin in Höhe von jeweils einem Zwölftel der Gesamtsumme – verhängt werden sollte, lässt sich dem bekämpften Bescheid nicht entnehmen (ganz abgesehen davon, dass die festgesetzte Pauschalsumme von 200 Euro nicht restlos durch 12 teilbar ist).

 

3.2.2. Unabhängig davon, ob die belangte Behörde tatsächlich intendierte, für jedes Delikt eine Strafe in anteilsmäßig gleicher Höhe (hier: mit je einem Zwölftel des Gesamtstrafbetrages pro einzelnem Delikt) festzusetzen und eine dementsprechende Aufgliederung bloß aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung unterblieben ist, ist aber – ganz abgesehen davon, dass offensichtlich nicht jeder dieser Übertretungen exakt derselbe Unrechtsgehalt zukommen kann – nach dem Wortlaut des § 22 Abs. 2 erster Satz VStG, wonach dann, wenn eine Tat unter mehrere einander nicht ausschließende Strafdrohungen fällt, die Strafen nebeneinander zu verhängen sind, die Festsetzung einer pauschalen Geld- bzw. Ersatzfreiheitsstrafe jedenfalls explizit ausgeschlossen.

 

3.3. Selbst wenn die belangte Behörde diesen Fehler vermieden und für jedes der dem Rechtsmittelwerber angelasteten Delikte eine gesonderte Strafe in einer bestimmten Höhe verhängt hätte, wäre das angefochtene Straferkenntnis aber auch insoweit rechtswidrig, als darin aus folgenden Gründen ein Verstoß gegen das verfassungsmäßige Doppelverfolgungs- und -bestrafungsverbot des Art. 4 Abs. 1 des 7.ZPMRK zu erblicken wäre (vgl. zu diesem Problembereich allgemein näher C. Fuchs, Grundrechte im Verwaltungsstrafrecht, in: N. Raschauer – W. Wessely (Hrsg), Kommentar zum Verwaltungsstrafgesetz, Wien 2010, RN 44 ff; A. Janko, Subsidiaritätsklauseln und Doppelbestrafungsverbot, in: Fachbereich Öffentliches Recht der Johannes Kepler Universität Linz (Hrsg), 20 Jahre UVS, Linz 2011, 67 f; A. Grof, Ne bis in idem – Das „Zolotukhin“-Urteil des EGMR, Spektrum der Rechtswissenschaft 2011, V&V-J, 1 ff; Th. Riesz, Ärztliche Verschwiegenheitspflicht, Wien 2013, 372 f):

 

3.3.1. Mit seinem richtungsweisenden und in der Folge vielfach bestätigten Urteil vom 10. Februar 2009, 14939/03 (Fall „Zolotukhin“), hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (im Folgenden: EGMR) – zusammengefasst – ausgesprochen (vgl. insbesondere die RN 82 bis 84, 97, 107, 110 und 120 bis 122 dieser Entscheidung), dass eine parallele Verfolgung von Straftaten, die sich jeweils auf identische oder substantiell auf dieselben Fakten beziehen, nur solange zulässig ist, als diesbezüglich noch keine rechtskräftige Entscheidung vorliegt; sobald hingegen eine Erledigung in Rechtskraft erwachsen ist, bedeutet bereits jede weitere Verfolgung, erst recht aber jede zusätzliche Bestrafung dieser Tat einen Verstoß gegen Art. 4 Abs. 1 des 7.ZPMRK.

 

3.3.2. Der Oö. Verwaltungssenat verkennt nicht, dass der Verfassungsgerichtshof (im Folgenden: VfGH) diesem EGMR-Urteil vom 10. Februar 2009 zunächst nur eingeschränkt gefolgt ist.

 

3.3.2.1. So hat der VfGH insbesondere in seinem Erkenntnis vom 2. Juli 2009, B 559/08 (= VfSlg 18833/2009), darauf hingewiesen, dass die „Zolotukhin“-Entscheidung des EGMR keine Veranlassung bilde, um vom bisherigen Ansatz, wonach es bei der Frage des Vorliegens "derselben strafbaren Handlung" i.S.d. Art. 4 Abs. 1 des 7.ZPMRK nicht auf das tatsächliche Verhalten, sondern vielmehr auf die Straftatbestände – nämlich darauf, ob sich diese in ihren wesentlichen Elementen unterscheiden – ankommt, abzugehen: Denn nur diese "same essential elements"-Doktrin werde auch den verfassungsrechtlichen Anforderungen des österreichischen Staatsorganisationsrechts, insbesondere dem Grundsatz der Trennung von Justiz und Verwaltung und damit dem Grundprinzip der Gewaltenteilung gerecht; wenn durch ein dem Bestimmtheitsgebot entsprechendes Gesetz, wie z.B. durch Vorschriften über das Kumulationsprinzip (§§ 22 und 30 VStG), und durch eine hierzu ergangene Rechtsprechung – nämlich den „same essential elements“-Ansatz – klargestellt sei, dass und inwieweit eine Verfolgung wegen unterschiedlicher strafbarer Handlungen bezogen auf denselben Sachverhalt stattfinden darf, sei eben zu prüfen, ob sich die in Betracht kommenden Straftatbestände in ihren wesentlichen Elementen unterscheiden. Hingegen stehe einer weitergehenden dynamischen Interpretation des Art. 4 des 7. ZPMRK – wie bereits im Erkenntnis VfSlg 11500/1987 dargelegt – entgegen, dass der Grundsatz der Trennung von Justiz und Verwaltung eine verfahrensrechtliche Lösung ausschließe, nach der ein einmal begonnenes Verwaltungsstrafverfahren in höherer Instanz als gerichtliches Strafverfahren oder umgekehrt ein gerichtliches Strafverfahren, das nicht zu einer Verurteilung führt, als Verwaltungsstrafverfahren fortgeführt wird, wobei hinzukomme, dass das österreichische Bundesverfassungsrecht bei eintätigem Zusammentreffen einer Verwaltungsübertretung und einer gerichtlich strafbaren Handlung eine verfassungskonforme Koordination von Verwaltungsstrafverfahren und gerichtlichem Strafverfahren in einem einzigen Verfahren nicht erlaube.

 

Diese nationales Verfassungsrecht über das Völkerrecht stellende Auffassung erscheint vor dem Hintergrund, dass einerseits das Völkerrecht für den VfGH keinen Prüfungsmaßstab bildet und andererseits dadurch Extremfälle – wie z.B. jener, dass beim Vorliegen eines Verkehrsunfalls mit Körperverletzung und Fahrerflucht keine Verurteilung mehr wegen der rechtspolitisch vergleichsweise schwerer wiegenden und daher gerichtlich strafbaren Körperverletzung erfolgen könnte, sobald eine verwaltungsbehördliche Bestrafung wegen § 4 StVO in Rechtskraft erwachsen ist – verhindert werden sollten, konsequent; objektiv besehen ist allerdings zu bedenken, dass zum einen die aus völkerrechtlichen Verträgen (hier: insbesondere die aus Art. 50 EGRC, der als mit Art. 4 Abs. 1 des 7.ZPMRK inhaltlich deckungsgleich anzusehen ist) resultierenden Verpflichtungen einen höherrangigen Verbindlichkeitsgrad als nationales Verfassungsrecht aufweisen und zum anderen gemäß den Art. 19 ff EMRK eben unbestrittenermaßen dem EGMR die Kompetenz zur letztverbindlichen Auslegung dieser Konvention zuerkannt ist.

 

3.3.2.2. Dennoch hat der VfGH in der Folge – wie z.B. im Erkenntnis vom 16. Dezember 2010, B 343/10 – seine Haltung bekräftigt, indem er dezidiert darauf hingewiesen hat, dass eine Verfolgung wegen ein und desselben tatsächlichen Verhaltens nach zwei verschiedenen Straftatbeständen grundsätzlich zulässig sei, sofern sich diese Tatbestände in ihren wesentlichen Elementen unterscheiden; dadurch werde seine frühere Rechtsprechung fortgeführt, wonach es darauf ankomme, ob der herangezogene Deliktstypus den Unrechts- und Schuldgehalt eines Täterverhaltens vollständig erschöpft, sodass kein weiteres Strafbedürfnis mehr gegeben ist.

 

3.3.3. In seiner jüngsten Entscheidung vom 13. Juni 2013, B 422/2013, scheint der VfGH allerdings teilweise doch auf die neue Linie des EGMR eingeschwenkt zu sein, wenn er dort ausgeführt hat, dass eine Regelung, wonach durch eine Tat unterschiedliche Delikte verwirklicht werden (Idealkonkurrenz), nicht zwingend dem Doppelbestrafungsverbot des Art. 4 Abs. 1 des 7.ZPMRK widerspreche. Die Verfolgung wegen ein und desselben tatsächlichen Verhaltens nach zwei verschiedenen Straftatbeständen sei allerdings nur insofern zulässig, als sich jene in ihren wesentlichen Elementen unterscheiden. Hingegen liege eine verfassungsrechtlich unzulässige Doppel- oder Mehrfachbestrafung vor, wenn eine Strafdrohung oder Strafverfolgung wegen einer strafbaren Handlung bereits Gegenstand eines Strafverfahrens war, also der herangezogene Deliktstypus den Unrechts- und Schuldgehalt eines Täterverhaltens vollständig erschöpft. Ein weitergehendes Strafbedürfnis entfalle daher, wenn und weil das eine Delikt den Unrechtsgehalt des anderen Delikts in jeder Beziehung mitumfasse: Strafverfolgungen bzw. Verurteilungen wegen mehrerer Delikte, deren Straftatbestände einander wegen wechselseitiger Subsidiarität, Spezialität oder Konsumtion ausschließen, bilden verfassungswidrige Doppelbestrafungen, wenn dadurch ein und dieselbe strafbare Handlung strafrechtlich mehrfach geahndet wird; eine gesetzliche Strafdrohung widerspreche somit dem Art. 4 Abs. 1 des 7.ZPMRK, wenn sie den wesentlichen Gesichtspunkt ("aspect") eines Straftatbestandes, der bereits Teil eines von den Strafgerichten zu ahndenden Straftatbestandes ist, neuerlich einer Beurteilung und Bestrafung durch die Verwaltungsbehörden unterwirft, sich also die Entscheidung des Strafgerichts einerseits und der Verwaltungsbehörde andererseits auf das "gleiche Verhalten" gründen. Davon ausgehend sei eine – gegebenenfalls auch die Gesetzesmaterialien, wonach explizit eine kumulative Bestrafung intendiert war, konterkarierende – verfassungskonforme Interpretation (dort: der Subsidiaritätsklausel des § 52 Abs. 2 Glücksspielgesetz) dahin geboten, dass im Ergebnis eine solche Mehrfachbestrafung hintangehalten wird, wobei in diesem Zusammenhang die Zerlegung einer Tat, also eines Lebenssachverhalts bzw. desselben Verhaltens einer Person (z.B. des in § 52 Abs. 1 Z. 1 Glücksspielgesetz und in § 168 StGB umschriebenen Täterkreises), in mehrere strafbare Handlungen ungeachtet dessen, dass diese strafbaren Handlungen dieselben wesentlichen Elemente ("same essential elements") aufweisen und die eine strafbare Handlung den Unrechtsgehalt der anderen in jeder Beziehung mitumfasst, unzulässig ist.   

 

3.3.4. Als Zwischenergebnis lässt sich daher festhalten, dass der EGMR im Zuge der Auslegung der Garantie des Art. 4 Abs. 1 des 7.ZPMRK gleichsam den prozessualen Aspekt dieser Bestimmung in den Vordergrund stellt; auf den Punkt gebracht ist danach die mehrfache Bestrafung wegen einer einheitlichen Tathandlung zulässig, solange diese in ein und demselben Verfahren erfolgt.

 

Dem gegenüber betont der VfGH den materiellen Aspekt: Die mehrfache Bestrafung einer eintätigen Handlung in unterschiedlichen Verfahren ist zulässig, soweit sich die jeweiligen Strafdrohungen inhaltlich nicht derart überlagern, dass durch die Bestrafung wegen des einen Deliktes der Unrechts- und Schuldgehalt des Täterverhaltens bereits vollständig erschöpft ist.

 

3.3.5. Davon ausgehend ist im nächsten Schritt zu konstatieren, dass diese vom VfGH im Erkenntnis vom 13. Juni 2013, B 422/2013, zur Subsidiaritätsklausel des § 52 Abs. 2 Glücksspielgesetz aus den dargestellten Gründen geforderte verfassungskonforme Interpretation auf Grund der inhaltlichen Identität der Problemlage analog auch für auf das in den §§ 22 und 30 VStG allgemein geregelte Kumulationsprinzip maßgeblich ist.

 

3.3.5.1. Dies bedeutet zunächst, dass § 22 VStG zum einen a priori restriktiv dahin auszulegen ist, dass eine Mehrfachbestrafung nunmehr auch aus national-verfassungsrechtlicher Sicht von vornherein nur insoweit zulässig ist, als sich die konkret in Betracht kommenden, durch eintätiges Handeln verwirklichten Straftatbestände in ihren wesentlichen Elementen unterscheiden; die in § 22 Abs. 1 VStG normierte Subsidiaritätsklausel verkörpert systematisch besehen eine einfachgesetzliche Ausführungsbestimmung des Art. 4 des 7.ZPMRK, und zwar mit der inhaltlichen Vorgabe, dass das grundsätzlich maßgebliche Kumulationsprinzip bei sich auf „essentially the same aspects“ beziehenden Deliktstatbeständen nicht zum Tragen kommt.

 

Zum anderen muss nunmehr auch auf der Sachverhaltsebene berücksichtigt werden, dass in diesem Zusammenhang die Zergliederung einer Tat, also eines einheitlichen Lebenssachverhalts bzw. desselben Verhaltens einer Person in mehrere strafbare Handlungen ungeachtet dessen, dass die subsumierten Deliktstatbestände jeweils dieselben wesentlichen Elemente ("essential elements") aufweisen und die eine strafbare Handlung bereits den Unrechtsgehalt der anderen in jeder Beziehung mitumfasst, unzulässig ist.

 

3.3.5.2. Weiters ist zu beachten, dass einerseits auf der – objektiv besehen primär maßgeblichen – völkerrechtlichen Ebene, nämlich nach der Rechtsansicht des EGMR, der Aspekt der Einheitlichkeit des Lebenssachverhalts gegenüber jenem der Gleichartigkeit der wesentlichen Tatbestandselemente den Vorrang genießt; und andererseits kommt für den Bereich der Bestrafung von mehreren ausschließlich verwaltungsbehördlich zu ahndenden Delikten jenes den „essential-elements“-Ansatz des VfGH zentral stützende Argument des Trennungsgrundsatzes zwischen Gerichtsbarkeit und Verwaltung schon von vornherein nicht zum Tragen; von daher besehen ist in rein verwaltungsbehördlichen (bzw. in gleichsam bloß „verwaltungsinternen“) Kumulationsfällen, also im Anwendungsbereich des § 22 Abs. 2 VStG, eine vollinhaltliche Übernahme der Rechtsansicht des EGMR nicht durch entgegenstehendes nationales Verfassungsorganisationsrecht gehindert.

 

3.3.5.3. Schließlich ist zu konstatieren, dass in der Praxis in aller Regel ohnehin keine allzu große Divergenz aus den systematisch unterschiedlichen Rechtsauffassungen des EGMR und des VfGH resultiert, weil angesichts der jüngsten VfGH-Entscheidung vom 13. Juni 2013, B 422/2013, dann, wenn man dieser das „Zolotukhin“-Urteil des EGMR vom 10. Februar 2009, 14939/03, gegenüberstellt, beide Ansätze letztlich jeweils darauf hinauslaufen, im konkreten Fall entscheiden zu müssen, ob ein einheitlicher Lebenssachverhalt vorliegt bzw. anders gewendet: inwieweit dessen Zergliederung unter dem Aspekt mehrerer Deliktstatbestände zulässig ist (in concreto wurden nämlich sowohl die Beschimpfungen und Handgreiflichkeiten gegenüber zwei Beamten in einer Polizeistation als auch das Spielen an einem Glücksspielautomaten über eine bestimmte Zeitspanne hinweg jeweils als ein einheitlicher Lebenssachverhalt beurteilt).   

 

3.3.6. All dies berücksichtigend ist daher § 22 Abs. 2 VStG in „rein verwaltungsinternen“ Kumulationsfällen nunmehr völkerrechts- und verfassungskonform dahin auszulegen, dass mehrfache behördliche Verfolgungen und/oder Bestrafungen wegen ein und desselben tatsächlichen Verhaltens solange nicht gegen Art. 4 Abs. 1 des 7.ZPMRK verstoßen, als noch keine rechtskräftige Erledigung vorliegt, diese in ein und demselben Verfahren erledigt werden und soweit sie einen einheitlichen, nicht mehr weiter zergliederbaren Sachverhalt betreffen und sich die in Betracht kommenden Deliktstatbestände nicht essentiell überlagern, nämlich derart, dass durch die Heranziehung eines bestimmten Deliktstypus der Unrechts- und Schuldgehalt eines Täterverhaltens bereits vollständig erschöpft ist, sodass kein weiteres Strafbedürfnis mehr gegeben ist; letzterer Aspekt wird in der Praxis umso eher zutreffen, als den in Betracht kommenden Deliktstatbeständen jeweils dasselbe Schutzgut zu Grunde liegt.

 

3.3.7. Inhaltlich besehen wäre es im Hinblick auf die Garantie des Art. 4 Abs. 1 7.ZPMRK zwar grundsätzlich zulässig gewesen, die dem Rechtsmittelwerber angelasteten Übertretungen im Rahmen von ein und demselben (Verwaltungsstraf‑)Verfahren zu verfolgen (vgl. oben, 3.3.6.).

 

Allerdings ist es geradezu denkunmöglich, dass der Beschwerdeführer tatsächlich zu dem im angefochtenen Straferkenntnis minutengenau angegebenen Tatzeitpunkt sämtliche der ihm angelasteten zwölf Delikte gleichzeitig verwirklicht hat (es sei denn, es hätte sich ausschließlich um Zustandsdelikte gehandelt).

 

Zur Beurteilung, ob die vom EGMR geforderten „identical or substantially the same facts“ vorliegen oder ob bzw. inwieweit eine weitere Zergliederung des Sachverhalts im Sinne der Rechtsansicht des VfGH nicht mehr zulässig ist, ist es daher dann, wenn die Behörde kumulative Strafen verhängen will, auch erforderlich, die den entsprechenden Deliktstatbeständen zuzuordnenden Sachverhaltselemente sowohl inhaltlich in einer dem § 44a Z. 1 VStG genügenden Weise zu konkretisieren als auch, diese in zeitlicher Hinsicht exakt voneinander abzugrenzen.

 

Schließlich ist zu konstatieren, dass Anhang II zur VO 852/2004 – wie schon aus dessen Überschrift hervorgeht („Allgemeine Hygienevorschriften für alle Lebensmittelunternehmer“) –  in weiten Bereichen identische Schutzgüter regelt; davon ausgehend hätte die belangte Behörde sohin nicht unbesehen jeden vom einschreitenden Lebensmitteluntersuchungsorgan angezeigten Mangel als ein eigenständiges deliktisches Verhalten qualifizieren dürfen, sondern vielmehr zu prüfen gehabt, ob bzw. inwieweit durch die Heranziehung eines bestimmten Deliktstypus der Unrechts- und Schuldgehalt des Täterverhaltens bereits vollständig erschöpft ist, sodass kein weiteres Strafbedürfnis mehr gegeben ist.

 

Da eine derartige inhaltliche Überlagerung jedoch beispielsweise schon hinsichtlich der beiden ersten Tatvorwürfe gegeben ist (Konzeption von Räumen, in denen „Lebensmittel zubereitet, behandelt oder verarbeitet werdenbzw.in denen mit Lebensmitteln umgegangen wird“, derart, dass „eine gute Lebensmittelhygiene gewährleistet ist und Kontaminationen zwischen und während den Arbeitsgängen vermieden werden“ [Anh. II Kap. II Z. 1 zur VO 852/2004] bzw.dass eine angemessene Instandhaltung, Reinigung und/oder  Desinfektion möglich ist“ [Anh. II Kap. I Z. 2 lit. a zur VO 852/2004]), liegt insoweit auch eine Verletzung des Beschwerdeführers in der ihm durch Art. 4 Abs. 1 des 7.ZPMRK verfassungsmäßig gewährleisteten Garantie vor.

 

3.3. Aus allen diesen Gründen war daher der gegenständlichen Berufung gemäß § 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG stattzugeben, das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren nach § 45 Abs. 1 Z. 1 VStG einzustellen.

 

4. Bei diesem Verfahrensergebnis war dem Rechtsmittelwerber nach § 66 Abs. 1 VStG weder ein Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde noch ein Kostenbeitrag für das Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat vorzuschreiben.

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Bescheid ist ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig.

 

 


 

Hinweis

 

Gegen diesen Bescheid kann jedoch innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Sie muss  – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Die dafür zu entrichtende Eingabegebühr beträgt jeweils 240 Euro.

 

Läuft die Beschwerdefrist mit Ende des 31. Dezember 2013 noch und wurde bis dahin noch keine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben, so kann vom 1. Jänner 2014 bis zum Ablauf des 12. Februar 2014 eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

 

Läuft die Beschwerdefrist mit Ende des 31. Dezember 2013 noch und wurde bis dahin bereits eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben, gilt die Beschwerde als rechtzeitig erhobene Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof bzw. als rechtzeitig erhobene Revision an den Verwaltungsgerichtshof.

 

Würde dieser Bescheid nach den Bestimmungen des Zustellgesetzes erst nach Ablauf des 31. Dezember 2013 als zugestellt gelten, kann innerhalb von sechs Wochen ab dessen Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

 

Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und die Revision an den Verwaltungsgerichtshof müssen – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt abgefasst und eingebracht werden. Die dafür zu entrichtende Eingabegebühr beträgt jeweils 240 Euro.

 

Dr.  G r ó f



 

 

VwSen-240966/2/Gf/TR/Rt vom 15. November 2013

 

Art.4 Abs.1 7.ZPMRK;

Anhang II zur VO (EG) 852/2004;

§ 90 Abs.3 Z1 LMSVG; 

§ 52 Abs.2 GSpG;

§ 22 Abs.2 VStG;

§ 30 VStG;

§ 44a VStG

 

Erkenntnis

 

Unabhängig davon, ob die belangte Behörde tatsächlich intendierte, für jedes der 12 angelasteten Delikte eine Strafe in anteilsmäßig gleicher Höhe (hier: mit je einem Zwölftel des Gesamtstrafbetrages pro einzelnem Delikt) festzusetzen und eine dementsprechende Aufgliederung bloß aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung unterblieben ist, ist – ganz abgesehen davon, dass offensichtlich nicht jeder dieser Übertretungen exakt derselbe Unrechtsgehalt zukommen kann – nach dem Wortlaut des § 22 Abs. 2 erster Satz VStG die Festsetzung einer pauschalen Geld- bzw. Ersatzfreiheitsstrafe jedenfalls explizit ausgeschlossen;

Selbst wenn die Behörde aber diesen Fehler vermieden und für jedes der dem Rechtsmittelwerber angelasteten Delikte eine gesonderte Strafe in einer bestimmten Höhe verhängt hätte, wäre das angefochtene Straferkenntnis aber auch insoweit rechtswidrig, als darin ein Verstoß gegen das verfassungsmäßige Doppelverfolgungs- und -bestrafungsverbot des Art. 4 Abs. 1 des 7.ZPMRK zu erblicken wäre (vgl. zu diesem Problembereich allgemein näher C. Fuchs, Grundrechte im Verwaltungsstrafrecht, in: N. Raschauer – W. Wessely (Hrsg), Kommentar zum Verwaltungsstrafgesetz, Wien 2010, RN 44 ff; A. Janko, Subsidiaritätsklauseln und Doppelbestrafungsverbot, in: Fachbereich Öffentliches Recht der Johannes Kepler Universität Linz (Hrsg), 20 Jahre UVS, Linz 2011, 67 f; A. Grof, Ne bis in idem – Das „Zolotukhin“-Urteil des EGMR, Spektrum der Rechtswissenschaft 2011, V&V-J, 1 ff; Th. Riesz, Ärztliche Verschwiegenheitspflicht, Wien 2013, 372 f): Denn davon ausgehend, dass der EGMR im Zuge der Auslegung dieser Garantie gleichsam den prozessualen Aspekt dieser Bestimmung in den Vordergrund stellt – sodass danach die mehrfache Bestrafung wegen einer einheitlichen Tathandlung nur zulässig ist, solange diese in ein und demselben Verfahren erfolgt – während dem gegenüber der VfGH den materiellen Aspekt betont (wonach die mehrfache Bestrafung einer eintätigen Handlung in unterschiedlichen Verfahren zulässig ist, soweit sich die jeweiligen Strafdrohungen inhaltlich nicht derart überlagern, dass durch die Bestrafung wegen des einen Deliktes der Unrechts- und Schuldgehalt des Täterverhaltens bereits vollständig erschöpft ist), ist die vom VfGH im Erkenntnis vom 13. Juni 2013, B 422/2013, zur Subsidiaritätsklausel des § 52 Abs. 2 Glücksspielgesetz geforderte verfassungskonforme Interpretation auf Grund der inhaltlichen Identität der Problemlage analog auch für auf das in den §§ 22 und 30 VStG allgemein geregelte Kumulationsprinzip maßgeblich. Dies bedeutet im Ergebnis, dass § 22 Abs. 2 VStG in „rein verwaltungsinternen“ Kumulationsfällen nunmehr völkerrechts- und verfassungskonform dahin auszulegen ist, dass mehrfache behördliche Verfolgungen und/oder Bestrafungen wegen ein und desselben tatsächlichen Verhaltens solange nicht gegen Art. 4 Abs. 1 des 7.ZPMRK verstoßen, als noch keine rechtskräftige Erledigung vorliegt, diese in ein und demselben Verfahren erledigt werden und soweit sie einen einheitlichen, nicht mehr weiter zergliederbaren Sachverhalt betreffen und sich die in Betracht kommenden Deliktstatbestände nicht essentiell überlagern, nämlich derart, dass durch die Heranziehung eines bestimmten Deliktstypus der Unrechts- und Schuldgehalt eines Täterverhaltens bereits vollständig erschöpft ist, sodass kein weiteres Strafbedürfnis mehr gegeben ist; letzterer Aspekt wird in der Praxis umso eher zutreffen, als den in Betracht kommenden Deliktstatbeständen jeweils dasselbe Schutzgut zu Grunde liegt.

Davon ausgehend, dass Anhang II zur VO 852/2004 – wie schon aus dessen Überschrift hervorgeht („Allgemeine Hygienevorschriften für alle Lebensmittelunternehmer“) –  in weiten Bereichen identische Schutzgüter regelt, hätte die belangte Behörde sohin nicht unbesehen jeden vom einschreitenden Lebensmitteluntersuchungsorgan angezeigten Mangel als ein eigenständiges deliktisches Verhalten qualifizieren dürfen, sondern vielmehr zu prüfen gehabt, ob bzw. inwieweit durch die Heranziehung eines bestimmten Deliktstypus der Unrechts- und Schuldgehalt des Täterverhaltens bereits vollständig erschöpft ist, sodass kein weiteres Strafbedürfnis mehr gegeben ist. Da eine derartige inhaltliche Überlagerung jedoch beispielsweise schon hinsichtlich der beiden ersten Tatvorwürfe gegeben ist (Konzeption von Räumen, in denen „Lebensmittel zubereitet, behandelt oder verarbeitet werden“ bzw. „in denen mit Lebensmitteln umgegangen wird“, derart, dass „eine gute Lebensmittelhygiene gewährleistet ist und Kontaminationen zwischen und während den Arbeitsgängen vermieden werden“ [Anh. II Kap. II Z. 1 zur VO 852/2004] bzw. „dass eine angemessene Instandhaltung, Reinigung und/oder  Desinfektion möglich ist“ [Anh. II Kap. I Z. 2 lit. a zur VO 852/2004]), liegt insoweit auch eine Verletzung des Beschwerdeführers in der ihm durch Art. 4 Abs. 1 des 7.ZPMRK verfassungsmäßig gewährleisteten Garantie vor.

 

Beschlagwortung:

 

Doppelbestrafungsverbot; Doppelverfolgungsverbot; bloß verwaltungsinterne Kumulation