Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-130811/2/Kei/AK

Linz, 04.06.2013

 

 

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Michael Keinberger über den Antrag des x, x, auf Zuerkennung der Verfahrenshilfe zu Recht:

 

 

Die Verfahrenshilfe für die zweckentsprechende Verteidigung gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis vom 2. Mai 2013, Zl. VerkR96-9244-2012, wird nicht bewilligt.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§ 51a Abs.1 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Mit dem Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis vom 2. Mai 2013, Zl. VerkR96-9244-2012, wurde x wegen einer Übertretung des § 6 Abs.1 lit.a Oö. Parkgebührengesetz iVm der Verordnung des Gemeinderates der Stadtgemeinde Ried im Innkreis vom 30.10.1992, Zl. VerkR144-0/1992-2006 – Dr. S/Ki., idgF bestraft (Geldstrafe: 30 Euro, Ersatzfreiheitsstrafe: 14 Stunden).

 

Bezugnehmend darauf hat x einen Antrag auf Verfahrenshilfe gestellt.

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat in den Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis vom 23. Mai 2013, Zl. VerkR96-9244-2012, Einsicht genommen.

 

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

§ 51a Abs.1 VStG lautet:

Ist der Beschuldigte außerstande, ohne Beeinträchtigung des für ihn und seine Familie, für deren Unterhalt er zu sorgen hat, zu einer einfachen Lebensführung notwendigen Unterhaltes die Kosten der Verteidigung zu tragen, so hat der unabhängige Verwaltungssenat auf Antrag des Beschuldigten zu beschließen, dass diesem ein Verteidiger beigegeben wird, dessen Kosten der Beschuldigte nicht zu tragen hat, wenn und soweit dies im Interesse der Verwaltungsrechtspflege, vor allem im Interesse einer zweckentsprechenden Verteidigung, erforderlich ist.

 

Der gegenständliche Antrag auf Verfahrenshilfe wurde fristgerecht gestellt.

Eine Verfahrenshilfe ist im gegenständlichen Zusammenhang nicht im Interesse der Verwaltungsrechtspflege gelegen (siehe § 51a Abs.1 VStG). Es liegen keine besonderen Schwierigkeiten der Sachlage oder der Rechtslage vor.

Es war spruchgemäß zu entscheiden.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 240 Euro zu entrichten.

 

Dr. Michael Keinberger

 

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