Linz, 29.08.2013
Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Leopold Wimmer über die Berufung des Herrn x, x, x, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 18. Juni 2013, ForstR96-5-2013, wegen Verwaltungsübertretungen nach dem Forstgesetz 1975 zu Recht erkannt:
I. Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.
II. Der Berufungswerber hat zusätzlich zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens einen Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat in der Höhe von 20% der verhängten Geldstrafe, das sind 140 Euro, zu leisten.
Rechtsgrundlagen:
zu I: § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG iVm §§ 19, 24 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG.
zu II: §§ 64 Abs. 1 u. 2 VStG.
Entscheidungsgründe:
1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurden über den Berufungswerber (Bw) zwei Geldstrafen in der Höhe von je 350 €, bei Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafen von jeweils 35 Stunden wegen Übertretung der §§ 174 Abs. 1 lit. b Z 18 und 174 Abs. 1 lit. a Z 3 Forstgesetz 1975 verhängt.
Im Einzelnen wurde ihm vorgeworfen:
2. Dagegen hat der Bw rechtzeitig Berufung eingebracht in welcher er anführt, dass die Höhe der Strafen vom Einkommen und Vermögen errechnet worden sei, seine Schulden jedoch nicht berücksichtigt worden seien, obwohl sie angegeben worden sein.
3.1. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den erstinstanzlichen Verfahrensakt. Daraus ergibt sich zweifelsfrei die vorgeworfene Verwaltungsübertretung, die im Übrigen vom Berufungswerber auch nicht bestritten wurde. Gleiches gilt auch für das von ihm vorgeworfenen Verschulden. Es kann dazu auf die Ausführungen der Erstinstanz verwiesen werden. Weiters scheinen im vorliegenden Verwaltungsstrafregisterauszug zwei rechtskräftige nicht getilgte Verwaltungsvorstrafen nach dem Forstgesetz auf.
3.2. Der Bw hat zu seinen Vermögens-, Einkommens- und Familienverhältnissen in der Niederschrift über seine Vernehmung vom 17. Juni 2013 angegeben: 4 Sorgepflichten, ca. 15.000 € jährliches Einkommen, Vermögen laut Aufforderung. In der Aufforderung zur Rechtfertigung von 23. Mai 2013 wurde diesbezüglich geschätzt: Alleineigentümer der Liegenschaften EZ x, KG x (Einheitswert € 36.200,--), EZ x, KG x (EW € 700,--), EZ x KG x (EW ATS 345.000,--), EZ x, x (EW € 8.100,--) sowie EZ x KG x (lt. Erstbehörde im Straferkenntnis mit rund 14.000 m2 Waldfläche aber keinem festgesetzten Einheitswert).
4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:
4.1. Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechts sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafbemessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die nach den Kriterien des § 19 VStG vorzunehmen ist. Die maßgebenden Umstände und Erwägungen für diese Ermessensabwägung sind in der Begründung des Bescheides so weit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes erforderlich ist. § 19 Abs.1 enthält somit jene objektiven Kriterien, die Grundlage für die Strafbemessung sind. Darüber hinaus normiert Abs.2 für das ordentliche Verfahren eine Reihe weiterer subjektiver Umstände.
Auch bei der Strafbemessung obliegt es der Behörde gemäß § 60 AVG iVm § 24 VStG die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage, gelegen an der gesetzmäßigen Bemessung der Strafe, klar und übersichtlich zusammenzufassen.
4.2. Hinsichtlich der Strafbemessung muss festgestellt werden, dass die Erstinstanz die gesetzlichen Strafzumessungsgründe grundsätzlich richtig angewendet hat und kann auch diesbezüglich auf die Ausführungen im angefochtenen Straferkenntnis verwiesen werden. Die Strafen, die in den untersten Bereichen der Strafrahmens angesiedelt sind, erscheinen vor allem auch angesichts der zwei rechtskräftigen einschlägigen Verwaltungsvorstrafen keinesfalls als überhöht.
Vermeintliche Schulden des Berufungswerbers sind in seiner Einvernahme vor der Erstbehörde nicht angeführt und wurden auch in der Berufung nur pauschal behauptet, jedoch nicht näher konkretisiert. Selbst die Annahme solcher Schulden würde die Herabsetzung der verhängten Strafe nicht rechtfertigen. Es wurden nicht einmal 10% bzw. 5% der Höchststrafen verhängt.
Von der Anwendung der Bestimmungen der §§ 20 und 45 Abs. 1 letzter Satz VStG (außerordentliche Strafmilderung bzw. Absehen von der Fortführung des Strafverfahrens/Erteilung einer Ermahnung) war Abstand zu nehmen, da die dafür erforderlichen kumulativen Voraussetzungen (beträchtliches Überwiegen der Milderungsgründe gegenüber den Erschwerungsgründen bzw. geringe Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat sowie geringes Verschulden) nicht gegeben sind.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
5. Die nunmehrigen Verfahrenskosten ergeben sich aus den in den Rechtsgrundlagen angeführten gesetzlichen Bestimmungen.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
Hinweis:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 240 Euro zu entrichten.
Dr. Leopold Wimmer