Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-560321/2/Wg/GRU

Linz, 07.11.2013

 

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Wolfgang Weigl über die Berufung des x, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Braunau/I. vom 7.10.2013, Gz. SO10-709890-As, betreffend bedarfsorientierte Mindestsicherung, zu Recht erkannt:

 

 

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

 

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG).

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

 

1. Auf Grund des vorgelegten Verfahrensaktes und der Ausführungen im Berufungsschriftsatz steht folgender Sachverhalt fest:

 

1.1. Der Berufungswerber (im Folgenden: Bw) wurde am x geboren. Er lebt mit seiner Mutter x, in einem gemeinsamen Haushalt an der Adresse x. Mieterin ist seine Mutter x. x ist Pensionsbezieherin und erhält mtl. (14 x im Jahr) eine Pension in der Höhe von 1.170,32 €, was einem mtl. Auszahlungsbetrag von 1.365,37 € entspricht (Beilagen zum Antrag auf Mindestsicherung, Vorbringen Berufungsschriftsatz).

 

1.2. Der Bw seinerseits ist bei der Steuer- und Zollkoordination - Region Mitte, beschäftigt. Auf sein Dienstverhältnis finden die Bestimmungen des Beamten-Dienstrechtsgesetzes Anwendung. Mit Schreiben vom 17.7.2013 wurde der Bw gem. § 39 BDG aus dienstlichen Gründen dem Finanzamt Salzburg-Land dienstzugeteilt. Gleichzeitig wurde er angewiesen, sich bei der Frau Vorständin bzw. in der Geschäftsleitung des Finanzamtes Salzburg-Land zum Dienstantritt zu melden. Der Bw befindet sich seit geraumer Zeit in einem Langzeitkrankenstand und wird psychiatrisch behandelt. Mit Schreiben vom 26.7.2013 stellte der Bw einen Antrag auf Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit gem. § 14 BDG. Die Dienstbehörde geht offensichtlich davon aus, dass Dienstfähigkeit besteht, weshalb er aufgefordert wurde, den Dienst anzutreten. Da er den Dienst nicht angetreten hat, wurden ihm die Bezüge eingestellt. Der Bw vertritt unter Hinweis auf eingeholte psychiatrische Gutachten die Ansicht, er könne aus gesundheitlichen und somit gerechtfertigten Gründen seinen Dienst nicht antreten. Er beauftragte die Gewerkschaft öffentlicher Dienst mit der Vertretung im dienstrechtlichen Verfahren. Die GÖD (Rechtsabteilung) wandte sich in weiterer Folge mit Schreiben vom 12.8.2013 an die Geschäftsleitung des Zollamtes Salzburg und argumentierte, es liege eindeutig keine ungerechtfertigte Abwesenheit vom Dienst vor, es würden ärztliche Gutachten vorliegen, welche die Dienstunfähigkeit bestätigen würden. Es wird der Antrag in diesem Schreiben gestellt, die Rechtsfolge des Entfalles der Bezüge unverzüglich rückgängig zu machen und rückwirkend ab dem Zeitpunkt der Einstellung der Bezüge diese wieder zur Anweisung zu bringen (Schreiben der GÖD vom 12.8.2013, Beilage zum Antrag auf Mindestsicherung). Lt im Akt befindlicher Bestätigung über die Abmeldung des Bw bei der BVA endete der Entgeltanspruch mit 17.7.2013.

 

1.3. Der Bw war in der Vergangenheit auch als Sport und Gesundheitsberater tätig. Sein Unternehmen „x“ wurde am 8.10.2013 aus dem Firmenbuch gelöscht (Firmenbuchauszug, Mitteilung des Bw vom 9.10.2013).

 

1.4. Mit Eingabe vom 23.9.2013 stellte der Bw bei der Bezirkshauptmannschaft Braunau/I. (im Folgenden: belangte Behörde) einen Antrag auf Mindestsicherung im Sinn des Oö. BMSG. Dem Antrag legte er ua das eben erwähnte Schreiben der GÖD vom 12.8.2013 mehrere Kontoauszüge sowie ein „Beiblatt“ über die Daten seiner Mutter bei.

 

1.5. Infolge der vom Bw vorgelegten Unterlagen steht für das Mindestsicherungsverfahren fest, dass der Bw über kein eigenes Einkommen verfügt und seine Selbsterhaltungsfähigkeit verloren hat, weshalb er gegenüber seiner Mutter unterhaltsberechtigt ist. Er muss keine Miete bezahlen.

 

1.6. Die belangte Behörde wies mit Bescheid vom 7.10.2013, Gz. SO10-709890-As, den Antrag auf Gewährung einer Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes vom 23.9.2013 ab. Begründend führte die Behörde aus, der Bw habe seine Selbsterhaltungsfähigkeit verloren  und sei gegenüber seiner Mutter unterhaltsberechtigt. Das Einkommen seiner Mutter (1.170,32 € 14 x pro Jahr) wurde als Haushaltseinkommen berücksichtigt. Bei der Gegenüberstellung des für den Haushalt maßgeblichen mtl. Einkommens mit den Mindeststandards der bedarfsorientierten Mindestsicherung sei – so die Behörde - eine Überschreitung des Mindest­standards festgestellt worden. Im angeschlossenen Berechnungsblatt wird für den Bw und seine Mutter ein Mindeststandard i.d.H. von jew. 611,-- € festgesetzt. Es wird von einer Reduktion des Wohnbedarfes i.d.H. von 71,50 € ausgegangen. Dem wird das Einkommen (Pensionsleistung der Mutter) von 1.170,32 € 14 x pro Jahr gegenübergestellt. Festzuhalten ist, dass in der Rechtsmittelbelehrung des bekämpften Bescheides vom 7.10.2013 darauf hingewiesen wird, dass der Bw das Recht hat, im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung zu beantragen.

 

1.7. Mit Eingabe vom 21.9.2013 erhob der Bw Berufung gegen den Bescheid vom 7.10.2013. Darin gab er an, auf Grund der Hektik und vorhandenen Hilfslosigkeit seiner Person sei bei der Abgabe des Fragebogens betr. seiner Mutter folgender Fehler gemacht worden: Seine Mutter sei nicht die Besitzerin des Hauses, sondern befinde sich in einem Mietverhältnis in diesem Objekt. In weiterer Folge habe er der belangten Behörde auch die Informationen zukommen lassen, dass er einerseits eine Firma x aufgelöst habe und andererseits habe er auch mitgeteilt, dass er sein ehemaliges Firmenauto mit 30.9.2013 verloren habe. Sein Konto bei der Sparkasse x befinde sich gerade mit einem Minusbetrag von ca. 10.000,-- € am Weg in die Rechtsabteilung der Bankzentrale in Salzburg, wo demnächst dieser Betrag in Fälligkeit gestellt werden würde. Auf Grund all dieser Umstände (z.Z. völlig mittellos und versicherungslos) ersuche er die Behörde diese neuen Umstände zu berücksichtigen und hoffe auf sofortige Zuweisung der bedarfsorientierten Mindestsicherung rückwirkend ab 23.9.2013, der Einreichung seines ursprünglichen Ansuchens. Alle sonstigen Unterlagen würden bereits bei der Behörde aufliegen und dürften auf Grund des Umstandes bekannt und geprüft sein.

 

2. Beweiswürdigung:

 

2.1. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich unstrittig aus den vom Bw vorgelegten Unterlagen. Das Vorbringen des Bw, seine Mutter sei nicht Besitzerin, sondern Mieterin des Hauses, wird den Feststellungen zu Pkt 1.1. zu Grunde gelegt. Die belangte Behörde stellte im bekämpften Bescheid fest, dass der Bw über kein eigenes Einkommen verfüge und deshalb die Selbsterhaltungsfähigkeit verloren habe und gegenüber seiner Mutter unterhaltsberechtigt sei. Diese Feststellung blieb unbestritten und ist nicht zu beanstanden, zumal sich der Antragsteller ausdrücklich auf die Korrespondenz im dienstrechtlichen Verfahren und die dort geltend gemachte Dienstunfähigkeit infolge psychiatrischer Erkrankung bezogen hat (Pkt 1.5.). Dem dienstrechtlichen Verfahren wird damit in keiner Weise vorgegriffen.

 

2.2. Die Anrechenbarkeit der Pension seiner Mutter sowie der Umstand, dass der Bw eigenen Angaben zufolge mittlerweile bei seinem Konto bei der Sparkasse einen Minusbetrag von ca. 10.000,-- € aufweist, sind im Rahmen der rechtlichen Beurteilung zu behandeln.

 

2.3. Eine mündliche Verhandlung war nicht erforderlich, da der relevante Sachverhalt bereits nach der Aktenlage feststeht (s. jeweils die in Klammer angegebenen Beweismittel).

 

3. Rechtliche Beurteilung:

 

3.1. Die maßgeblichen Rechtsvorschriften ergeben sich aus folgenden gesetzlichen Bestimmungen:

 

§ 231 Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) lautet:

 

(1) Die Eltern haben zur Deckung der ihren Lebensverhältnissen angemessenen Bedürfnisse des Kindes unter Berücksichtigung seiner Anlagen, Fähigkeiten, Neigungen und Entwicklungsmöglichkeiten nach ihren Kräften anteilig beizutragen.

(2) Der Elternteil, der den Haushalt führt, in dem er das Kind betreut, leistet dadurch seinen Beitrag. Darüber hinaus hat er zum Unterhalt des Kindes beizutragen, soweit der andere Elternteil zur vollen Deckung der Bedürfnisse des Kindes nicht imstande ist oder mehr leisten müsste, als es seinen eigenen Lebensverhältnissen angemessen wäre.

(3) Der Anspruch auf Unterhalt mindert sich insoweit, als das Kind eigene Einkünfte hat oder unter Berücksichtigung seiner Lebensverhältnisse selbsterhaltungsfähig ist.

(4) Vereinbarungen, wonach sich ein Elternteil dem anderen gegenüber verpflichtet, für den Unterhalt des Kindes allein oder überwiegend aufzukommen und den anderen für den Fall der Inanspruchnahme mit der Unterhaltspflicht schad- und klaglos zu halten, sind unwirksam, sofern sie nicht im Rahmen einer umfassenden Regelung der Folgen einer Scheidung vor Gericht geschlossen werden.

 

 

§ 8 Oö. Mindestsicherungsgesetz (Oö. BMSG) lautet unter der Überschrift „Einsatz der eigenen Mittel“ wie folgt:

 

(1) Die Leistung bedarfsorientierter Mindestsicherung hat unter Berücksichtigung

1. des Einkommens und des verwertbaren Vermögens der hilfebedürftigen Person sowie

2. tatsächlich zur Verfügung stehender Leistungen Dritter zu erfolgen.

(2) Bei der Leistung bedarfsorientierter Mindestsicherung wird das Einkommen der (des) im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegattin oder Ehegatten, Lebensgefährtin oder Lebensgefährten bzw. Lebenspartnerin oder Lebenspartners insoweit als Einkommen der hilfebedürftigen Person betrachtet, als es jenen Betrag übersteigt, der ihr oder ihm zustünde, wenn sie oder er selbst auf bedarfsorientierte Mindestsicherung angewiesen wäre.

(3) Das Einkommen in Haushaltsgemeinschaft mit hilfebedürftigen Personen lebender Kinder ist bis zur Erreichung der Volljährigkeit ausschließlich zur eigenen Bedarfsdeckung zu berücksichtigen.

(4) Ansprüche hilfebedürftiger Personen, die zur zumindest teilweisen Bedarfsdeckung nach diesem Landesgesetz geeignet sind, sind auf Verlangen des zuständigen Trägers der bedarfsorientierten Mindestsicherung diesem zur Rechtsverfolgung zu übertragen. Die Leistung bedarfsorientierter Mindestsicherung hat gemäß § 8 Abs.1 Z2 unter Berücksichtigung tatsächlich zur Verfügung stehender Leistungen Dritter zu erfolgen.

 

3.2. Selbsterhaltungsfähig iSd § 231 Abs 3 ABGB ist ein Kind dann, wenn es die zur Deckung seines Unterhalts erforderlichen Mittel selbst erwirbt oder aufgrund zumutbarer Beschäftigung zu erwerben im Stande ist (RIS-Justiz RS0047567). Fällt die vom Kind erlangte Selbsterhaltungsfähigkeit weg (etwa infolge längerfristiger Unmöglichkeit der Berufsausübung wegen Krankheit, unverschuldeter Arbeitslosigkeit oder ähnlichen Gründen bei gleichzeitigem Fehlen ausreichender sozialer Absicherung, gerechtfertigter beruflicher Weiterbildung usw), kann es (altersunabhängig) zum Wiederaufleben der elterlichen Unterhaltspflicht kommen (vgl OGH vom 26.3.2009, 6Ob85/08f). Infolge des Verlustes der Selbsterhaltungsfähigkeit des Bw ist die Mutter gem. § 231 Abs. 1 ABGB zur Unterhaltsleistung verpflichtet.

 

3.3. Nach der Judikatur des obersten Gerichtshofes richtet sich der Unterhaltsanspruch von Kindern, die im Haushalt des Unterhaltspflichtigen leben, grundsätzlich auf Naturalunterhalt und verwandelt sich erst dann in einen – der Schaffung eines Exekutionstitels zugänglichen – Anspruch auf Geldunterhalt, wenn die Naturalunterhaltspflicht auch nur zum Teil verletzt wird. Es könnte unabhängig davon – auch der Judikatur entsprechend – mit Zustimmung der Beteiligten die Leistung von Geldunterhalt anstelle von Naturalunterhalt vereinbart werden. Diese Grundaussagen des Obersten Gerichtshofes zur Frage des Unterhaltsanspruches von Kindern, die im gemeinsamen Haushalt des Unterhalspflichtigen leben, stimmen auch überein mit der Rechtsauffassung der Fachabteilung des Amtes der Oö. Landesregierung, wonach der Unterhalt eines im gemeinsamen Haushalt lebenden Kindes auf Basis des Naturalunterhaltes (Wohnen, Verpflegung, etc.) erfolgt. Wenn somit Personen mit Unterhaltsbeziehung (Eltern zu Kinder) im gemeinsamen Haushalt wohnen, so ist das jeweilige Einkommen zur Gänze in das Haushaltseinkommen einzubeziehen, sodass bereits auf diese Weise, durch die Einkommensberücksichtigung in den Mindeststandards der unterhaltsbetroffenen Personen, die Unterhaltsverpflichtung der Eltern ausreichend berücksichtigt ist („Haushaltseinkommen statt Unterhalt“). Eine Geltendmachung von Unterhalt gegenüber den im gemeinsamen Haushalt lebenden Eltern bzw. den im gemeinsamen Haushalt lebenden Elternteil kommt daher nicht in Betracht. Erst wenn das Kind nicht mehr im gemeinsamen Haushalt lebt, wandelt sich der primär geschuldete Naturalunterhalt in eine Geldunterhaltsschuld. In diesem Falle kommt sodann bei der Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen gegenüber nicht im gemeinsamen Haushalt lebenden Eltern(teilen) eine Geltendmachung des Unterhalts im Rahmen der Zumutbarkeit (Bemühungspflicht) in Betracht (vgl UVS Oö. vom 19.7.2013, VwSen-560280/2/Re/AK/CG).

 

3.4. Der Bw lebt mit seiner Mutter im gemeinsamen Haushalt. Dem Mindeststandard von 1.222,-- € (2 x 611 Euro lt § 1 Abs 1 Z 3 lit a Oö. Mindestsicherungsverordnung) steht ein mtl. Haushaltseinkommen von 1.365,37 € gegenüber (Pkt 1.1.). Ungeachtet des Abzuges betr. den Wohnbedarf ist der Mindeststandard sichergestellt. Es besteht keine Notlage, die den Zuspruch von Mindestsicherung rechtfertigen würde. Dass das Konto des Bw einen Minusbetrag von ca. 10.000,-- € aufweist, ändert daran nichts.

 

Aus diesem Grund war spruchgemäß zu entscheiden.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann jedoch innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Sie muss  – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt oder einer bevollmächtigen Rechtsanwältin eingebracht werden. Die dafür zu entrichtende Eingabegebühr beträgt jeweils 240,-- Euro.

 

Läuft die Beschwerdefrist mit Ende des 31. Dezember 2013 noch und wurde bis dahin keine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben, so kann vom 1. Jänner bis zum Ablauf des 12. Februar 2014 eine Beschwerde beim Verfassungs­gerichtshof und/oder eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

 

Läuft die Beschwerdefrist mit Ende des 31. Dezember 2013 noch und wurde bis dahin eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof erhoben, gilt die Beschwerde als rechtzeitig erhobene Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof bzw als rechtzeitig erhobene Revision an den Verwaltungsgerichtshof.

 

Würde der Bescheid nach den Bestimmungen des Zustellgesetzes erst nach Ablauf des 31. Dezember 2013 als zugestellt gelten, kann innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

 

Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und die Revision an den Verwaltungsgerichtshof müssen – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt oder einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abgefasst und eingebracht werden. Die dafür zu entrichtende Eingabegebühr beträgt jeweils 240,-- Euro.

 

 

Mag. Wolfgang Weigl