Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-600131/6/BMa/HK

Linz, 18.06.2013

 

 


Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine 7. Kammer (Vorsitzender: Dr. Langeder, Beisitzerin: Dr.in Panny, Berichterin: Mag.a Gerda Bergmayr-Mann) über den Devolutionsantrag des J D, eingelangt beim Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich am 10. Mai 2013, betreffend einen von seiner Gattin eingebrachten Antrag auf bedarfsorientierte Mindestsicherung betreffend seine Tochter P D zu Recht erkannt:

 

 

Der Devolutionsantrag wird zurückgewiesen.

 

 

 

Rechtsgrundlagen:

§ 32 Oö. BMSG iVm § 73 AVG und § 13 AVG

 

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

1.1. Mit einem nicht datierten Schreiben, eingelangt beim Unabhängigen Verwaltungssenat am 10. Mai 2013, hat J D darauf hingewiesen, dass er am 10. April 2012 beim Amt für Soziales der Landesregierung einen Antrag auf Mindestsicherung eingebracht habe, der unerledigt geblieben sei. Daher stelle er den Antrag, der UVS als sachlich in Betracht kommende Oberbehörde möge über seinen Antrag in der Sache entscheiden und ihm die  beantragte Mindestsicherung für seine Tochter P zur Sicherung des Lebensunterhaltes in Höhe von 711,22 Euro gewähren.

Am 15. Mai 2013 wurde der bezughabende Akt bei der erstinstanzlichen Behörde, der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land, telefonisch angefordert und noch am selben Tag per Mail übermittelt.

 

Aus diesem Akt ergibt sich, dass die Antragstellung für P D durch deren Mutter und Sachwalterin, C D, am 13. Juni 2012 erfolgte. Ein Antrag, der von J D gestellt wurde, war nicht ersichtlich.

Über neuerliche telefonische Anfrage wurde von der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land mitgeteilt, dass von J D kein Antrag gemäß Oö. BMSG für seine Tochter P gestellt wurde. Daraus ergibt sich, dass der Devolutionsantrag des Rechtsmittelwerbers, den er mit gemeinsamer Eingabe mit seiner Gattin gestellt hat, sich nur auf den von ihr gestellten Antrag beziehen kann.

 

Mit Bescheid des Bezirkshauptmanns von Linz-Land vom 22. Mai 2013, SH20-3235, wurde über den von C D für die Tochter P D gestellten Antrag nach Oö. BMSG unter Berücksichtigung des Einkommens des Rechtsmittelwerbers entschieden.

 

Dieser Bescheid wurde dem Oö. Verwaltungssenat am 23. Mai 2013 per Mail vorgelegt.

 

2. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

 

Gemäß § 13 Abs.1 AVG können Anträge, Gesuche, Anzeigen, Beschwerden und sonstigen Mitteilungen bei der Behörde schriftlich, mündlich oder telefonisch eingebracht werden, soweit in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist. Rechtsmittel und Anbringen, die an eine Frist gebunden sind oder durch die der Lauf einer Frist bestimmt wird, sind schriftlich einzubringen.

 

Gemäß § 32 Abs.1 Oö. BMSG sind die Behörden verpflichtet, ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber 3 Monate nach der Einbringung des Antrags gemäß § 28 Abs.4 einen Bescheid zu erlassen. Gemäß § 28 Abs.1 Oö. BMSG setzt die Leistung bedarfsorientierter Mindestsicherung einen vorherigen Antrag voraus. Sie ist auch ohne Antrag anzubieten, wenn Umstände bekannt werden, die eine Hilfeleistung erforderlich machen.

 

Weil vom Rechtsmittelwerber kein verfahrenseinleitender Antrag im Sinne des § 28 Abs.1 Oö. BMSG eingebracht wurde, wurde die Entscheidungspflicht der Behörde gemäß § 32 Oö. BMSG nicht in Gang gesetzt und der eingebrachte Devolutionsantrag, der beim Unabhängigen Verwaltungssenat am 10. Mai 2013 eingelangt ist, war als unzulässig zurückzuweisen.

 

Es kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass der Rechtsmittelwerber in Vertretung seiner Gattin den Devolutionsantrag eingebracht hat, hat diese doch selbst mit gleichem Schriftsatz wie J D einen solchen eingebracht. Sie bedurfte damit keiner Vertretung. Der Rechtsmittelwerber hat auch nicht erklärt, in Vertretung agiert zu haben.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 240 Euro zu entrichten.

 

Dr. Langeder

 

 

 

 

 

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