Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-104627/9/Ki/Shn

Linz, 25.11.1997

VwSen-104627/9/Ki/Shn Linz, am 25. November 1997 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine 9. Kammer (Vorsitzender Dr. Bleier, Beisitzer Dr. Leitgeb, Berichter Mag. Kisch) über den Einspruch des Dietmar M, gegen den Bescheid des unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom 21. Oktober 1997, VwSen-104627/6/Ki/Shn, zu Recht erkannt:

Der Einspruch wird wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.

Rechtsgrundlage: § 68 Abs.1 AVG iVm §§ 24 und 51 VStG Entscheidungsgründe:

1. Mit Bescheid vom 21. Oktober 1997, VwSen-104627/6/Ki/Shn, hat der O.ö. Verwaltungssenat eine Berufung des nunmehrigen Rechtsmittelwerbers gegen ein Straferkenntnis der BPD Linz vom 22. April 1997, S-6758/97-4, als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis vollinhaltlich bestätigt. Gegen diesen Bescheid erhob der Rechtsmittelwerber mit Schreiben vom 15. November 1997 einen Einspruch mit der Begründung, daß er nicht einsehe, daß die Berufungsbehörde zu dieser Entscheidung gekommen sei.

2. Hierüber hat der O.ö. Verwaltungssenat wie folgt erwogen:

Gemäß § 68 Abs.1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht Anlaß zu einer Verfügung gemäß den Absätzen 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.

Der vom Rechtsmittelwerber neuerlich angefochtene Bescheid des O.ö. Verwaltungssenates vom 21. Oktober 1997 wurde von diesem als letztinstanzliche Berufungsbehörde erlassen und es ist gegen diese Entscheidung, wie in dessen Rechtsmittelbelehrung darauf hingewiesen wurde, kein ordentliches Rechtsmittel (Berufung, Einspruch udgl) mehr zulässig. Die Entscheidung wurde mit der Zustellung an den Rechtsmittelwerber rechtskräftig und es ist, da keine der in der zitierten Vorschriften normierten Ausnahmefälle vorliegen, eine Abänderung und damit auch ein Einspruch nicht mehr zulässig. Der Einspruch war daher wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Dr. B l e i e r

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum